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Beschluss

19 A 3171/99

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2000:0131.19A3171.99.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.000,-- DM festgesetzt

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.000,-- DM festgesetzt G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, weil die Voraussetzungen für eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind. Ernstliche Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 25. März 1995 und des Widerspruchsbescheides der C. L. vom 13. Dezember 1995 zu verpflichten, über ihren Antrag vom 20. Februar 1995 auf Zulassung zum das Berufspraktikum abschliessenden Kolloquium unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, schon deshalb zu Recht abgewiesen, weil die begehrte Neubescheidung tatsächlich unmöglich (geworden) ist. Die Klägerin kann ihr Begehren nicht auf § 10 der Richtlinien für die Durchführung des Berufspraktikums an den Fachschulen der Sozialpädagogik und über den Abschluss (im folgenden: Richtlinien), Runderlass des Kultusministers vom 27. Juli 1970, ABl KM NRW S. 349, in der Fassung des Runderlasses des Kultusministers vom 3. Juni 1982, GABl NRW S. 263 stützen. Denn nach § 31 Abs. 3 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (APO-BK) vom 26. Mai 1999, GV NRW S. 240, in Verbindung mit § 115 Abs. 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in der Fachschule (APO-FS) vom 23. Juni 1994, GV NRW S. 448, geändert durch Verordnung vom 28. Februar 1997, GV NRW S. 43, beenden die Schülerinnen und Schüler, die sich - wie die Klägerin - vor dem 1. August 1998 in einem Bildungsgang der Fachschule befanden, den Bildungsgang nach den bisherigen Vorschriften. Nach § 10 Abs. 1 der Richtlinien entscheidet über die Zulassung zum Kolloquium die Fachkonferenz, der außer dem Schulleiter und dessen Vertreter alle mit der Überwachung des Praktikums beauftragten Lehrer der von der Kläger besuchten Fachschule angehören. Die Zulassung kann - unter anderem - gemäß § 10 Abs. 2 c der Richtlinien versagt werden, wenn die während des Berufspraktikums gezeigten Leistungen nach der von der Praxisstelle erteilten Leistungsbescheinigung über das Berufspraktikum (§ 7 der Richtlinien) in Verbindung mit den Berichten der mit der Überwachung beauftragten Lehrkraft nicht mit mindestens "ausreichend" bewertet werden können. Die Formulierung "bewertet werden können" lässt erkennen, dass anders als nach § 90 Abs. 5 Satz 1 APO-FS, wonach die Leistungen im Berufspraktikum von der anleitenden Lehrkraft beurteilt werden, nach § 10 Abs. 2 c der Richtlinien die Fachkonferenz die Leistungen im Berufspraktikum bewertet. Nach dem Inhalt der angefochtenen Bescheide und der Niederschriften vom 20. März und 12. Juni 1995 über die Sitzungen der für die Klägerin zuständigen Fachkonferenz hat deshalb die Fachkonferenz selbst über die Bewertung der Leistungen der Klägerin während des Berufspraktikums entschieden. Eine Neubewertung dieser berufspraktischen Leistungen ist der Fachkonferenz jedoch unmöglich. Allein auf der Grundlage der Leistungsbescheinigungen der T. L. N. straße vom 28. Januar 1992 und des Kindergarten N. vom 17. Juni 1992 sowie der Berichte der Fachlehrerin H. vom 29. November 1991 und der Fachlehrerin e. S. vom 2. April, 24. April und 4. Juni 1992 über Besuche der Klägerin während des Berufspraktikums kann eine Beurteilung der praktischen Leistungen der Klägerin nicht erfolgen. Der Wortlaut des § 10 Abs. 2 c der Richtlinien bestimmt zwar, dass diese Leistungsbescheinigungen und Berichte Grundlage der Bewertung der Fachkonferenz sind. Eine Bewertung der berufspraktischen Leistungen, die sich ausschließlich auf die Leistungsbescheinigungen und die schriftlichen und ggfs. mündlich erläuterten Berichte der Fachlehrerinnen stützt, genügt jedoch nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG. Das Grundrecht der Berufsfreiheit gebietet nämlich, dass die Bewertung aufgrund eigener, unmittelbarer und vollständiger Kenntnis der zu bewertenden Leistungen erfolgt. Mit diesem Gebot ist es nicht vereinbar, dass die Bewertung auf der Grundlage mündlicher oder schriftlicher Informationen Dritter erfolgt. BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 1995 - 1 BvR 1505/94 -, DVBl. 1995, 1349 (1349 f.); anderer Ansicht offenbar: BVerwG, Beschluss vom 6. Februar 1998 - 6 B 17.98 -. Danach kommen für eine Neubewertung der berufspraktischen Leistungen der Klägerin von vornherein nur die Fachlehrerinnen H. und e. S. in Betracht, die die Leistungen der Klägerin während des Berufspraktikums selbst beobachtet und begutachtet haben. Hinsichtlich der übrigen fünf Mitglieder der Fachkonferenz lässt sich nach den vorliegenden Unterlagen nicht feststellen, dass sie sich selbst ein Bild von den Leistungen der Klägerin gemacht haben. Dies wird auch von der Klägerin und der Beklagten nicht vorgetragen. Aber selbst wenn sich die übrigen fünf Mitglieder der Fachkonferenz persönlich ein Bild von den Leistungen der Klägerin gemacht hätten, ist es ihnen ebenso wie den Fachlehrerinnen H. und e. S. mehr als 7 Jahre nach Beendigung des von der Klägerin in der Zeit vom 1. September 1991 bis zum 31. August 1992 geleisteten Berufspraktikums tatsächlich unmöglich, die Leistungen der Klägerin neu zu bewerten. Der Grundsatz der Chancengleichheit aller Prüflinge gestattet es nicht, Prüfungsleistungen neu zu bewerten, wenn eine verläßliche Entscheidungsgrundlage nicht oder nicht mehr vorhanden ist. BVerwG, Beschluss vom 11. April 1996 - 6 B 13.96 -, DVBl. 1996, 997 (998). Soweit es - wie hier - nicht um die Bewertung schriftlicher Leistungen geht, ist nach allgemeiner Lebenserfahrung jedenfalls nach Ablauf von mehr als 3 1/2 Jahren nicht mehr gewährleistet, dass den Prüfern die für die Bewertung relevanten Einzelheiten noch voll präsent sind. OVG NRW, Urteil vom 27. Oktober 1995 - 19 A 4947/94 -. Erst recht gilt dies nach Ablauf von mehr als 7 Jahren. Nach Ablauf eines derart langen Zeitraumes ist nicht mehr sichergestellt, dass die für die Bewertung verantwortlichen Personen genau und differenziert beurteilen können, ob die nach der Prüfungsordnung zu stellenden Mindestanforderungen erfüllt sind. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils liegen auch im übrigen nicht vor. Die Klägerin hat solche Zweifel im Zulassungsverfahren nicht dargelegt. Ihr Vortrag genügt nicht Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO, soweit sie geltend macht, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt, weil es ihr nicht möglich gewesen sei, Einwände gegen die "Besichtigungsberichte" zu erheben. Diese seien nicht lesbar, so dass es auch der Fachkonferenz unmöglich gewesen sei, den Inhalt der Berichte zu berücksichtigen. Nach § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO ist ein Zulassungsgrund nur dann dargelegt, wenn er zweifelsfrei benannt und darüber hinaus konkret ausgeführt wird, warum dieser Zulassungsgrund vorliegen soll. Die Klägerin macht demgegenüber lediglich pauschal geltend, dass die "Besichtigungsberichte" nicht lesbar seien. Da sie andererseits im Zulassungsverfahren einräumt, dass die Berichte "in Teilen" lesbar seien, hätte sie im einzelnen ausführen müssen, welche Teile der Berichte vom 29. November 1991, 2. April, 24. April und 4. Juni 1992 sie für nicht lesbar hält. Ein dahingehender Vortrag wäre ihr auch ohne weiteres etwa durch Markierung der aus ihrer Sicht nicht lesbaren Textteile auf einer Kopie der Berichte möglich gewesen. Unabhängig davon teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass sämtliche Berichte, wenn auch teilweise mit Mühe, insgesamt lesbar sind. Darüber hinaus hat der Schulleiter der Beklagten während des erstinstanzlichen Verfahrens maschinenschriftliche Abschriften der Berichte vom 2. und 24. April 1992 anfertigen lassen und diese den Verwaltungsvorgängen beigefügt. Hiervon konnte die Klägerin bei ihrer Akteneinsicht beim Verwaltungsgericht am 5. August 1996 Kenntnis nehmen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich auch nicht aus dem Vortrag der Klägerin, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Fachkonferenz bei ihrer Entscheidung über die Zulassung zum Kolloquium die Arbeitszeugnisse der Stadt L. vom 11. November 1992 und des L. Q. T. /. K. vom 31/. August 1992 nicht berücksichtigen musste. Das Verwaltungsgericht und die für die Klägerin zuständige Fachkonferenz sind zutreffend davon ausgegangen, dass die Zeugnisse nach § 10 Abs/. 2 c der Richtlinien nicht in die Entscheidung über die Zulassung zum Kolloquium einzubeziehen sind. Nach dieser Vorschrift sollen nur die Leistungsbescheinigungen der Praxisstelle und die Berichte der mit der Überwachung des Berufspraktikums beauftragten Lehrkraft als Grundlage für die Bewertung der berufspraktischen Leistungen herangezogen werden. Allerdings gilt als Kern grundrechtlicher Verfahrensgarantien, dass der Betroffene seinen Standpunkt wirksam vertreten können und die Berücksichtigung seines Vorbringens bei behördlichen Entscheidungen gewährleistet sein muss. BVerfG, Beschluss vom 17/. April 1991 - 2 BvR 419/81, 213/83 -, NJW 1991, 2005 (2006). Demnach sind bei der Entscheidung über die Zulassung zum Kolloquium prinzipiell auch die vorgelegten Zeugnisse als Gegenäußerung der Klägerin gegen die für sie negativen Leistungsberichte der Praxisstellen und der Berichte der Fachlehrerinnen zu berücksichtigen. Die genannte grundrechtliche Verfahrensgarantie besteht indessen nicht voraussetzungslos. Dem Recht des Betroffenen, auf vermeintliche Irrtümer und Rechtsfehler bei der Bewertung seiner Leistungen hinzuweisen, entspricht nur dann eine Pflicht der für die Bewertung verantwortlichen Personen, sich inhaltlich mit den Einwänden des Betroffenen auseinanderzusetzen, wenn er seine Einwände substantiiert, d/. h. konkret und nachvollziehbar, begründet hat. Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 17/. Januar 1995 - 6 B 39.94 -, Buchholz 421.0, Prüfungswesen, Nr/. 342, S/. 53 (54 f.), und Urteil vom 24/. Februar 1993 - 6 C 35.92 -, DVBl. 1993, 842 (845). Danach musste sich die Fachkonferenz nur dann bei der Entscheidung über die Zulassung zum Kolloquium auch mit den Arbeitszeugnissen auseinandersetzen, wenn aus dem Inhalt der Zeugnisse substantiiert hervorgeht, dass die berufspraktischen Leistungen der Klägerin im Sinne des § 10 Abs/. 2 c der Richtlinien mit mindestens ausreichend zu bewerten sind. Das Vorliegen dieser Voraussetzung hat die Klägerin im Zulassungsverfahren jedoch nicht entsprechend den Anforderungen des § 124 a Abs/. 1 Satz 4 VwGO dargelegt. Auf das Arbeitszeugnis des L/. Q/. T/. /. K. ist sie im vorliegenden Zulassungsverfahren gar nicht eingegangen. Hinsichtlich des Arbeitszeugnisses der Stadt L/. trägt die Klägerin zwar vor, die Stadt habe ihr zumindest durchschnittliche Leistungen bescheinigt, weil ihr in dem Zeugnis bestätigt werde, dass sie ihre Arbeiten stets verantwortungsbewußt und stets zur Zufriedenheit ausgeführt habe. Konkrete und nachvollziehbare Einzelheiten, die diese Bewertung stützen könnten, hat die Klägerin jedoch nicht dargelegt. Ihr Vortrag beschränkt sich insoweit auf die Wiedergabe der in dem Zeugnis der Stadt L/. enthaltenen pauschalen Beschreibung des von ihr während des Berufspraktikums wahrgenommenen Aufgabengebietes. Allein die Wiedergabe des Aufgabengebietes lässt jedoch nicht substantiiert erkennen, dass die Klägerin tatsächlich mindestens durchschnittliche Leistungen erbracht hat. Hierzu wäre die Angabe erforderlich, welche konkreten Leistungen, die in den Leistungsberichten und den Berichten der Fachlehrerinnen nicht berücksichtigt worden sind, sie im Rahmen des ihr übertragenen Aufgabenbereiches gezeigt hat und inwieweit diese Leistungen eine Bewertung mit mindestens ausreichend rechtfertigen. Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Zeugnisse der Stadt L/. und des L/. Q/. T/. /. K. keine substantiierten Angaben enthalten, die auf mindestens ausreichende berufspraktische Leistungen der Klägerin hindeuten könnten. Angesichts der detaillierten Angaben in den Leistungsbescheinigungen und Berichten der Fachlehrerinnen spricht vielmehr alles dafür, dass es sich bei den Zeugnissen um bloße Gefälligkeitszeugnisse handelt, die den tatsächlichen Leistungsstand der Klägerin nicht wiedergeben. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich auch nicht aus dem Vortrag der Klägerin, es widerspreche allgemein gültigen Bewertungsmaßstäben, wenn die Fachkonferenz ihr "rundweg und ohne Begründung pädagogische Fähigkeiten abspricht", obwohl sie die Erste und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt erfolgreich absolviert habe und mehrere Jahre im Schuldienst tätig gewesen sei. Der Einwand der Klägerin geht bereits im Ausgangspunkt fehl, weil die Fachkonferenz ihre Entscheidung nach den Niederschriften über ihre Sitzungen vom 20/. März und 12/. Juni 1995 ausführlich insbesondere auch unter Berücksichtigung der Gegenäußerungen der Klägerin begründet hat. Dass die Klägerin die Erste und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt abgelegt hat und mehrere Jahre im Schuldienst tätig war, enthebt sie im übrigen nicht der Notwendigkeit nachzuweisen, dass sie im Sinne des § 1 Abs/. 1 Satz 1 der Richtlinien persönlich und fachlich (auch) für die Tätigkeit als staatlich anerkannte Erzieherin geeignet und in der Lage ist, die in der Fachschule für Sozialpädagogik erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten anzuwenden. Dieser Nachweis kann weder ganz noch teilweise damit geführt werden, dass die Klägerin bereits eine andere (pädagogische) Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat und über Berufserfahrung als Lehrerin verfügt. Die Rechtssache hat schließlich keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs/. 2 Nr/. 3 VwGO. Die Beantwortung der von der Klägerin aufgeworfenen Fragen, "inwieweit unter Beachtung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs ihr die Möglichkeit hätte eingeräumt werden müssen, Einwendungen gegen die Besichtigungsberichte nach Einsichtnahme in lesbare Besichtigungsberichte zu ermöglichen, inwieweit die Arbeitszeugnisse hätten in die Bewertung mit einbezogen werden müssen und inwieweit das Verwaltungsgericht auf der Grundlage ihres Sachvortrags, ihrer bisherigen beruflichen Ausbildung und des Werdegangs und unter Einbeziehung der Arbeitszeugnisse nicht eine konkretere Überprüfung der von der Fachkonferenz vorgenommenen Bewertung hätte vornehmen müssen", hängt von den Umständen des hier zu entscheidenden Einzelfalles ab. Eine grundsätzliche Bedeutung lässt sich daraus nicht herleiten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs/. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs/. 1, 14 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs/. 1 VwGO, § 25 Abs/. 3 Satz 2 GKG).