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Beschluss

10 B 959/99

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2000:0131.10B959.99.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beigeladene zu 1.. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2. sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,- DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beigeladene zu 1.. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2. sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,- DM festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss zu Recht die von der Antragsgegnerin verfügte Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Beigeladenen zu 1. gegen die der Antragstellerin von dem Beigeladenen zu 2. erteilte Baugenehmigung vom 5. Dezember 1997 zur Errichtung einer Privatstraße aufgehoben. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die im Verfahren nach § 80 a Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 2 und § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung zu dem Ergebnis führt, dass dem Interesse der Antragstellerin an einem Vollzug der ihr erteilten Baugenehmigung der Vorrang gegenüber dem Interesse der Beigeladenen zu 1. gebührt, von einem Vollzug vorläufig verschont zu bleiben. Aufgrund einer summarischen Prüfung der Rechtslage zeichnen sich für das Hauptsacheverfahren keine überwiegenden Erfolgsaussichten der Beigeladenen zu 1. ab. Nach gegenwärtiger Erkenntnis sprechen gewichtige Gründe dafür, dass sie durch die der Antragstellerin erteilte Baugenehmigung nicht in wehrfähigen Nachbarrechtspositionen verletzt wird bzw. eine etwaige Verletzung jedenfalls nicht mehr rügen kann. Ob die angegriffene Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist (vgl. die zahlreichen Rügen der Beigeladenen zu 1. in ihrem Schriftsatz vom 7. Mai 1999), hat der Senat - im Gegensatz zu einer Aufsichtsbehörde - im Nachbarprozess nicht zu prüfen. Ebenso ist im vorliegenden Verfahren nicht von Bedeutung, ob in unmittelbarer Nachbarschaft des Vorhabens weitere Großprojekte (großflächiger Einzelhandel, Sport-, Freizeiteinrichtungen, Bürozentren; vgl. den erwähnten Schriftsatz) geplant sind. Streitgegenstand ist allein die sofortige Vollziehbarkeit der Baugenehmigung vom 5. Dezember 1997 (zur Errichtung einer privaten Erschließungsstraße zwischen der - bisher in einem Wendehammer endenden - Willstätterstraße und dem Heerdter Lohweg). Genehmigungen für die genannten weiteren Vorhaben müssen gegebenenfalls gesondert angegriffen werden, wobei die durch das hier streitige Vorhaben verursachte verkehrliche Vorbelastung im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu berücksichtigen wäre. Die in dem angefochtenen Beschluss angestellten Erwägungen des Verwaltungsgerichts, dass die Beigeladene zu 1. nicht durch die streitbefangene Baugenehmigung vom 5. Dezember 1997, sondern allenfalls durch die - von ihr mit Rechtsmitteln nicht angegriffene - Baugenehmigung vom 17. November 1997 (zur Errichtung eines Kinocenters) in etwaigen Nachbarrechten beeinträchtigt sein kann, haben viel für sich. Bereits mit der Genehmigung des Kinocenters stand nämlich fest, dass durch den Besucherstrom zusätzlicher Kraftfahrzeugverkehr, und zwar auch für das Gemeindegebiet der Beigeladenen zu 1., ausgelöst werden würde. Hierfür war nicht von entscheidender Bedeutung, welche Erschließungs- und Verkehrslenkungsmaßnahmen im einzelnen für den zu- und abfließenden Besucherverkehr geplant waren. Es war absehbar, dass Kinobesucher, die aus dem Stadtgebiet der Beigeladenen zu 1. oder aus weiter entfernten Städten mit dem Auto anreisen und ohnehin eine Wegstrecke von mehreren Kilometern zurückzulegen haben würden, ihren Besuch nicht von einer bestimmten Verkehrsführung im Nahbereich des Kinos (sei es über die - ausgebaute - Willstätterstraße, sei es über die Hansa- bzw. Schießstraße) abhängig machen würden. Denn die verschiedenen Alternativen unterscheiden sich hinsichtlich der Streckenlänge allenfalls um wenige hundert Meter. Eine Strecke diesen Ausmaßes fällt für einen Autofahrer nicht merklich ins Gewicht. Die der Antragstellerin erteilte, hier streitige Baugenehmigung vom 5. Dezember 1997 dürfte daher allenfalls zu einer unwesentlichen Steigerung der bereits durch die Genehmigung des Kinocenters zu erwartenden und von der Beigeladenen zu 1. mangels Widerspruchs gegen diese Baugenehmigung hinzunehmenden Verkehrsbelastung führen. Daraus folgt, dass schon die Widerspruchs- bzw. Klagebefugnis der Beigeladenen zu 1. in Bezug auf die Baugenehmigung vom 5. Dezember 1997 zweifelhaft erscheint, jedenfalls aber die Erfolgsaussichten in materiell-rechtlicher Hinsicht gering sind. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die Errichtung der privaten Erschließungsstraße den Zu- und Abgangsverkehr in einer Weise erleichtert, dass der durch das Kinocenter für das Gemeindegebiet der Beigeladenen zu 1. zu erwartende Kraftfahrzeugverkehr nochmals nennenswert gesteigert wird, vermag der Senat die Erfolgsaussichten für ein etwa nachfolgendes Hauptsacheverfahren nicht zu bejahen. Eine Verletzung nachbarlicher Abwehrrechte - als solches kommt ausschließlich das aus § 2 Abs. 2 BauGB herzuleitende interkommunale Abstimmungsgebot in Betracht - dürfte sich auch dann nicht feststellen lassen. Nach der genannten Vorschrift sind die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden aufeinander abzustimmen. Es handelt sich um eine einfachgesetzliche Ausformung der den Gemeinden durch Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 78 Abs. 1 LV NRW verfassungsrechtlich verbürgten Selbstverwaltung, hier in Form der gemeindlichen Planungshoheit. Diese schließt das Recht ein, sich gegen solche Planungen anderer Stellen zur Wehr zu setzen, die die eigene Planungshoheit rechtswidrig verletzen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 - 4 C 36.86 -, BVerwGE 84, 209 = BRS 50 Nr. 193. § 2 Abs. 2 BauGB verleiht der Gemeinde einen gegen andere Planungsträger gerichteten Anspruch auf Abstimmung, der auf Rücksichtnahme und Vermeidung unzumutbarer Auswirkungen planerischer Entscheidungen gerichtet ist. Im materiellen Sinne bedarf es einer Abstimmung immer dann, wenn "unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art" in Betracht kommen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989, aaO, und Beschlüsse vom 9. Mai 1994 - 4 NB 18.94 -, BauR 1994, 492 = DÖV 1994, 874 und 9. Januar 1995 - 4 NB 42.94 -, ZfBR 1995, 148 = NVwZ 1995, 694; OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 1999 - 10 B 329/99 -; Uechtritz, Die Gemeinde als Nachbar - Abwehransprüche und Rechtsschutz von Nachbargemeinden gegen Einkaufszentren, Factory-Outlets und Großkinos, BauR 1999, 572. Ob der formale Abstimmungsvorgang zwischen den Gemeinden stattgefunden hat, ist demgegenüber unerheblich. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Februar 1988 - 11 B 2505/87 -, BRS 48 Nr. 182, und 5. Juli 1999 - 10 B 329/99 -; Uechtritz, Die Gemeinde als Nachbar ..., aaO. In der Rechtsprechung ist ferner geklärt, dass das interkommunale Abstimmungsgebot Gemeinden berechtigt, nicht nur gegen materiell unabgestimmte Bauleitpläne vorzugehen, sondern auch gegen die Genehmigung von Einzelvorhaben, sofern diese auf einer nicht abgestimmten Planung beruht. Ob das auch dann gilt, wenn eine Gemeinde von einer an sich erforderlichen Bauleitplanung absieht, um der nach § 2 Abs. 2 BauGB gebotenen Abstimmung auszuweichen, vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 15. Dezember 1989, aaO, und 11. Februar 1993 - 4 C 15.92 -, DVBl 1993, 658 = NVwZ 1994, 285, sowie Beschlüsse vom 9. Januar 1995, aaO, und 18. Oktober 1995 - 4 B 205.95 -; OVG Koblenz, Beschluss vom 8. Januar 1999 - 8 B 12650/98 -, BauR 99, 367 = UPR 1999, 154; OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 1999 - 10 B 329/99 -, kann hier offenbleiben. Denn in der Sache ist das Abstimmungsgebot nicht verletzt. "Unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art" im Sinne der obigen Rechtsprechung, die sich aus der streitigen Baugenehmigung für die Beigeladene zu 1. ergeben könnten, haben diese und die Antragsgegnerin nicht dargetan. Nach ihrem übereinstimmenden Vorbringen können sich derartige Auswirkungen allein aus einer Beeinträchtigung der verkehrlichen Belange im Gemeindegebiet der Beigeladenen zu 1. ergeben. Es bestehen jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass diese Auswirkungen ein Ausmaß erreichten, das ein Abstimmungserfordernis zwischen planender und betroffener Gemeinde begründete. Klarzustellen ist zunächst, dass nicht jegliche verkehrlichen Auswirkungen einer Planung einen Abstimmungsvorgang erforderlich machen. Da § 2 Abs. 2 BauGB den Schutz der bestehenden sowie der in Planung und Entwicklung befindlichen städtebaulichen Ordnung der Nachbargemeinde bezweckt, greift das Abstimmungsgebot nur bei drohender Beeinträchtigung der genannten Rechtsposition ein. Geht es - wie hier - um die Verkraftung zusätzlicher Verkehrsmengen, erwächst der planenden Gemeinde eine Verpflichtung zur Abstimmung, wenn die eigene Planung geeignet ist, zu einer Überlastung des bestehenden Verkehrsnetzes der Nachbargemeinde zu führen, und diese dadurch eventuell zu eigener planerischer Folgenbewältigung, etwa zum Ausbau bestehender oder Bau neuer Straßen, gezwungen ist. Das Erfordernis verkehrsregelnder Maßnahmen allein löst demgegenüber einen Abstimmungsbedarf noch nicht aus. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Februar 1988 - 11 B 2505/87 -, aaO, und 5. Juli 1999 - 10 B 329/99 -. Vorliegend bestehen keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass der An- und Abfahrtsverkehr der Kinobesucher, den die Beigeladene zu 1. - wegen der von ihr nicht mehr angreifbaren Baugenehmigung für das Kinocenter - grundsätzlich auch für ihr Gemeindegebiet hinzunehmen hat, durch die Errichtung der privaten Erschließungsstraße (Verlängerung der bisherigen Willstätterstraße bis zum Heerdter Lohweg) derart gesteigert würde, dass sich gerade hieraus ein Erfordernis planerischer Folgenbewältigung für sie ergäbe. Es ist schon nicht erkennbar, dass der durch das Gesamtvorhaben ausgelöste Verkehr diese Auswirkungen hätte. Dafür sind folgende Überlegungen maßgebend: Soweit die Besucher des Kinocenters aus dem rechtsrheinischen Teil Düsseldorfs, aus Lörick, Niederkassel, Oberkassel oder Heerdt anreisen - dies dürfte den größten Teil der Besucher ausmachen -, wird das Straßennetz der Beigeladenen zu 1. ohnehin nicht in Anspruch genommen. Kinobesucher, die aus dem Gemeindegebiet der Beigeladenen zu 1. kommen bzw. nach dorthin zurück wollen, befahren zwar Straßen der Beigeladenen zu 1. (Böhlerstraße, Krefelder Straße, Düsseldorfer Straße); diese sind aber nach den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Aufnahme des zu erwartenden Zusatzverkehrs ausreichend leistungsfähig und lösen kein Planungsbedürfnis aus. Problematisch erscheint allein die mögliche Inanspruchnahme der auf dem Gebiet der Beigeladenen zu 1. gelegenen Marienburger Straße, einer nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts reinen Wohnstraße. Die Benutzung dieser Straße ist indessen nur für eine geringe Zahl von Kinobesuchern von Interesse. Dies betrifft zum einen die Bewohner des südlichsten Teils von Büderich, d.h. des kleinen Bereichs zwischen B 9 (Neusser Straße) und A 52, ferner solche Kraftfahrer, die, etwa aus Kaarst, Mönchengladbach oder Neuss kommend, die Anschlußstelle Meerbusch/Neuss der A 52 passieren. Nur für sie macht es Sinn, die Marienburger Straße als Verbindung zwischen B 9 und Krefelder Straße auf dem Weg zum und vom Kino zu befahren. Es kann dahinstehen, ob der Anteil dieser Kinobesucher, die erhebliche Entfernungen zurückzulegen haben, überhaupt ein nennenswertes Ausmaß erreichen wird. Des weiteren kann unerörtert bleiben, ob Kinobesucher aus den zuletzt genannten Orten nicht auch alternative Straßenverbindungen auf dem Gebiet der Beigeladenen zu 2. nutzen können. Jedenfalls spricht bislang wenig dafür, dass die Marienburger Straße, sofern sie tatsächlich durch an- und abfahrende Kinobesucher in nennenswertem Umfang benutzt werden sollte, in ihrer Leistungsfähigkeit überfordert sein und dieser Zustand auch nicht durch verkehrsregelnde Maßnahmen verhindert werden könnte (z.B. Verminderung der Attraktivität der Straßenverbindung durch Einrichtung einer verkehrsberuhigten 30 km/h-Zone, Änderung der Ampelschaltungen, zeitliche beschränkte Anliegerregelungen o.ä.). Die Richtigkeit der Annahme, dass mit einer Überlastung der Marienburger Straße oder ihres sonstigen Straßennetzes kaum zu rechnen sein dürfte, wird im Übrigen dadurch bestätigt, dass die Beigeladene zu 1. auch nach der bereits vor längerem erfolgten Aufnahme des Kinobetriebs (und Öffnung der Willstätterstraße) nichts Gegenteiliges vorgetragen hat. Eine von dem Beigeladenen zu 2. durchgeführte Verkehrszählung (vgl. Schriftsatz vom 30. März 1999 nebst Anlagen) hat ebenfalls keine Erkenntnisse erbracht, die geeignet wären, die Befürchtungen der Beigeladenen zu 1. zu stützen. Nach den Ergebnissen der Verkehrsuntersuchung, die in einem nachfolgenden Hauptsacheverfahren allerdings genauerer Betrachtung bedürften, sind am Freitag, dem 15. Januar 1999, in der Zeit zwischen 18.00 und 24.00 Uhr 28 Fahrzeuge, von der Böhlerstraße, aus Richtung Krefelder Straße kommend, in die Willstätterstraße eingebogen und im selben Zeitraum 154 Fahrzeuge wieder in dieselbe Richtung ausgefahren. Am Samstag, dem 16. Januar 1999, wurden in der Zeit von 0.00 bis 24.00 Uhr, 122 einfahrende und 177 ausfahrende Fahrzeuge gezählt. Am Sonntag, dem 17. Januar 1999, waren es schließlich, wiederum im Zeitraum 0.00 bis 24.00 Uhr, 36 bzw. 109 Fahrzeuge. Die genannten Fahrzeugmengen dürften die Marienburger Straße indessen nur zu einem geringen Teil befahren haben. Der größere Teil dürfte über die Krefelder Straße und deren Verlängerungen (Düsseldorfer Straße bzw. Pariser Straße oder Heerdter Landstraße) abgeflossen sein. Zudem verteilen sich die gezählten Fahrzeugmengen auf einen 6- bzw. 24-Stunden- Zeitraum. Auch wenn unterstellt wird, dass der Hauptverkehr schwerpunktmäßig zu Beginn und Ende der Kinovorführungen stattfindet, sind die für eine Benutzung der Marienburger Straße in Betracht kommenden Fahrzeugmengen so gering, dass die Leistungsfähigkeit der Straße hierdurch nicht ernsthaft in Frage gestellt wird und für die Anwohner auch keine unzumutbaren, planerische Maßnahmen der Beigeladenen zu 1. erfordernden Lärm- oder Abgasimmissionen zu erwarten sind. Erst recht gibt es keinen Anhalt dafür, dass allein durch den genehmigten Ausbau der Willstätterstraße ein Zusatzverkehr für die Marienburger Straße eröffnet würde, der ein städtebauliches Planungserfordernis für die Beigeladene zu 1. mit sich brächte. Wie bereits oben ausgeführt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass Öffnung und Durchbau der Willstätterstraße wesentlichen Einfluss auf die Zahl der Besucher und damit auf die Stärke der Verkehrsströme haben. Aber auch deren räumlicher Verlauf dürfte von der Maßnahme kaum beeinflusst werden. Würde der gesamte An- und Abfahrtsverkehr - entsprechend den Vorstellungen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu 1. - über die Hansastraße und Schießstraße abgewickelt, würden sich für Kinobesucher aus dem Gemeindegebiet der Beigeladenen zu 1. oder aus weiter entfernten, südlich oder westlich gelegenen Städten dadurch keine neuen, nunmehr attraktiv gewordenen Fahrtwege anbieten. Letztlich würden - von dem durch die Benutzung der Hansastraße bzw. Schießstraße bedingten Umweg abgesehen - dieselben Straßen befahren werden wie bei Benutzbarkeit der durchgebauten Willstätterstraße. Aus diesem Grunde geht auch das mehrfach vorgebrachte Argument der Antragsgegnerin fehl, es könne nicht hingenommen werden, dass der Beigeladene zu 2. die Hansastraße zu Lasten der Verkehrssituation im Gebiet der Beigeladenen zu 1. verschone. Es deutet vielmehr alles darauf hin, dass es für die Belastung des Straßennetzes der Beigeladenen zu 1. weitgehend unerheblich ist, ob Zu- und Abfahrt des Kinos sich an der Hansastraße oder der Willstätterstraße befinden. Die Interessenabwägung konnte auch unter dem von der Antragsgegnerin aufgezeigten Gesichtspunkt, dass es ihr möglich sein muss, in Fällen der vorliegenden Art ein Vorhaben vorläufig zu stoppen, wenn die Bauaufsichtsbehörde ein für die Planung der Nachbargemeinde möglicherweise relevantes Vorhaben ohne ausreichende Planungsunterlagen genehmigt, kein anderes Ergebnis haben. Es kann dahinstehen, welche Anforderungen an die planende Gemeinde hinsichtlich der Ermittlung der Tatsachen zu stellen sind, die für die Beurteilung der planerischen Betroffenheit der Nachbargemeinde aussagefähig sind. Insbesondere bedarf es aus Anlaß des vorliegenden Verfahrens keiner Entscheidung, ob die zu normalen Nachbarprozessen ergangene Rechtsprechung, wonach eine Baugenehmigung rechtswidrig und auf Klage des Nachbarn aufzuheben ist, wenn Baugenehmigung und Bauvorlagen hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Merkmale des zur Genehmigung gestellten Vorhabens unbestimmt sind, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 1994 - 10 A 1025/90 - und Beschlüsse vom 29. September 1995 - 11 B 1258/95 - und 30. Dezember 1999 - 10 B 1342/99 -, auf gemeindliche Nachbarstreitigkeiten übertragen werden kann. Auch wenn man dies bejahte und ferner dem weiteren Ansatz der Antragsgegnerin folgte, dass sie ein Projekt in eilbedürftigen Fällen bei unklarer Entscheidungsgrundlage vorläufig anhalten können muss, wären diese Gründe zumindest im Laufe des vorliegenden Verfahrens entfallen. Nachdem der Beigeladene zu 2. konkrete, auf einer Verkehrszählung beruhende Daten vorgelegt hat, hätten Antragsgegnerin und Beigeladene zu 1., die die Ergebnisse der Untersuchung nicht bestritten haben, erkennen können, dass mit einer Überlastung der Marienburger Straße sowie mit unzumutbaren Immissionsbelastungen der Anwohner aller Voraussicht nach nicht zu rechnen ist und demzufolge planerische Aktivitäten zur Bewältigung der Problematik entbehrlich sind. Damit war eine ursprünglich etwa gegebene Unklarheit ausgeräumt. Prozessual hätten Antragsgegnerin und Beigeladene zu 1. der neuen Situation dadurch Rechnung tragen können, dass sie das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt hätten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.