Beschluss
16 B 22/00
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0121.16B22.00.00
11mal zitiert
14Zitate
21Normen
Zitationsnetzwerk
14 Entscheidungen · 21 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag der Antragsteller auf Beiordnung eines Rechtsanwaltes für das Rechtsmittelverfahren wird abgelehnt.
Das Rechtsmittel der Antragsteller wird verworfen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Rechtsmittelverfahrens zu gleichen Teilen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Antragsteller auf Beiordnung eines Rechtsanwaltes für das Rechtsmittelverfahren wird abgelehnt. Das Rechtsmittel der Antragsteller wird verworfen. Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Rechtsmittelverfahrens zu gleichen Teilen. G r ü n d e : Der Antrag auf Beiordnung bzw. Bestimmung eines Rechtsanwaltes als Prozessbevollmächtigten für das Rechtsmittelverfahren bleibt ohne Erfolg, ohne dass es darauf ankäme, ob die Antragsteller innerhalb der Antragsfrist wirklich trotz der gebotenen Anstrengungen keinen vertretungsbereiten Anwalt finden konnten. Nach § 173 Satz 1 VwGO iVm § 78b Abs. 1 ZPO setzt die Beiordnung eines Anwalts durch das Gericht unter anderem voraus, dass die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Vorliegend ist aus den nachfolgenden Gründen von einer aussichtslosen Rechtsverfolgung auszugehen, so dass nach keiner der genannten Vorschriften eine Hilfestellung des Gerichts bei der Beauftragung eines Rechtsanwalts in Betracht kommt. Das Rechtsmittel der Antragsteller ist unzulässig. Wenn das Rechtsmittelbegehren der Antragsteller dem Wortlaut des Antrages entsprechend als Beschwerde angesehen wird, ergibt sich die Unzulässigkeit bereits daraus, dass dieses Rechtsmittel nicht statthaft ist. Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über einstweilige Anordnungen (§ 123 VwGO) steht den Beteiligten gemäß § 146 Abs. 4 VwGO erst nach der eigens zu beantragenden Zulassung der Beschwerde zu; eine Beschwerdezulassung ist aber bislang nicht erfolgt. Das Rechtsmittel der Antragsteller ist aber auch dann unzulässig, wenn es zugunsten der bislang nicht anwaltlich vertretenen Antragsteller als Antrag auf Zulassung der Beschwerde verstanden wird, weil sie die Frist für die Antragstellung versäumt haben. Nach § 146 Abs. 5 Satz 1 VwGO muss der Zulassungsantrag innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der anzufechtenden Entscheidung beim Verwaltungsgericht gestellt werden. Demnach hätten die Antragsteller, nachdem ihnen der Beschluss des Verwaltungsgerichts am 27. bzw. am 29. November 1999 zugestellt worden ist, spätestens bis zum Ablauf des 13. Dezember 1999 den Zulassungsantrag beim Verwaltungsgericht stellen müssen. Das ist jedoch nicht geschehen. Es reichte zur Fristwahrung nicht aus, dass die Antragsteller am 13. Dezember 1999 den Zulassungsantrag per Telefax an das Oberverwaltungsgericht übermittelt haben. Sowohl aus dem Wortlaut des § 146 Abs. 5 Satz 1 VwGO als auch aus der Gegenüberstellung mit der für zulassungsfreie Beschwerden geltenden Vorschrift des § 147 Abs. 2 VwGO folgt, dass die Frist nur gewahrt wird, wenn die Rechtsmittelschrift innerhalb des genannten Zeitraums beim Verwaltungsgericht eingeht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Juni 1997 - 8 B 776/97 - und vom 3. Juli 1997 - 16 A 1968/97 -, DÖV 1998, 42 (nur Leitsätze); OVG Bautzen, Beschluss vom 18. Januar 1998 - 3 S 789/97 -, DÖV 1998, 1068 (nur Leitsatz); OVG Hamburg, Beschluss vom 4. September 1997 - Bs IV 68/97 -, NJW 1998, 696; OVG Weimar, Beschluss vom 17. Juli 1997 - 2 ZEO 356/97 -, FEVS 48, 129. Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist von Amts wegen (§ 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Satz 4 VwGO) kommt nicht in Betracht, weil die Antragsteller nicht ohne Verschulden an der Fristeinhaltung gehindert waren. In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses ist der unmissverständliche Hinweis enthalten, dass der Antrag auf Zulassung der Beschwerde fristgebunden ist und beim Verwaltungsgericht gestellt werden muss. Auch ohne anwaltliche Hilfe musste den Antragstellern klar sein, dass sie nicht in der geforderten Weise ihr Rechtsschutzbegehren weiterverfolgt haben, indem sie am letzten Tag der Rechtsmittelfrist in der Stunde vor Mitternacht dem "empfangsunzuständigen" Oberverwaltungsgericht das Telefax der Antragsschrift übermittelten. Den Antragstellern war es insbesondere ohne weiteres möglich, das Telefax an das Verwaltungsgericht zu senden; dessen Faxnummer war ihnen zuvor mitgeteilt worden. Dass die Antragsteller nicht darauf vertrauen konnten, das Oberverwaltungsgericht werde die Antragsschriftsätze noch rechtzeitig an das Verwaltungsgericht weiterleiten, bedarf angesichts des Zeitpunktes der Übermittlung an das Oberverwaltungsgericht keiner näheren Erörterung. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt auch nicht aufgrund der Darlegung der Antragsteller in Frage, sie hätten keinen vertretungsbereiten Rechtsanwalt finden können. Wenngleich angesichts des gesetzlichen Vertretungszwangs im verwaltungsgerichtlichen Rechtsmittelverfahren (§ 67 Abs. 1 VwGO) ein Hinderungsgrund für die Einhaltung der Rechtsmittelfrist auch darin liegen kann, dass innerhalb der Frist kein Prozessbevollmächtigter ausfindig gemacht werden konnte, kann ein derartiger Hinderungsgrund nur dann als unverschuldet iSv § 60 Abs. 1 VwGO gewertet werden, wenn der Rechtssuchende das ihm Mögliche und Zumutbare getan hat, um selbst rechtzeitig einen vertretungsbereiten Rechtsanwalt zu finden. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. März 1987 - 3 B 72.86 -, Buchholz 303 § 78b ZPO Nr. 2, und vom 28. Juli 1999 - 9 B 333.99 -, DVBl 1999, 1662. Sofern diese Bemühungen im Einzelfall ohne Erfolg geblieben sind, steht darüber hinaus die Möglichkeit der Anwaltsbeiordnung durch das Gericht zu Gebote, sei es im Rahmen eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 166 VwGO iVm § 121 Abs. 4 ZPO), sei es - wie vorliegend geschehen - ohne einen Prozesskostenhilfeantrag nach § 173 VwGO iVm § 78b Abs. 1 ZPO. Das bedeutet, dass es für die Beurteilung des Verschuldens an der Fristversäumung nicht allein darauf ankommt, ob die Antragsteller entsprechend ihrer allerdings bislang nicht näher substanziierten Behauptung keinen Rechtsanwalt beauftragen konnten; vielmehr wäre selbst bei einer Erfolglosigkeit eigener - hinreichend umfänglicher - Bemühungen zur Auffindung eines Prozessbevollmächtigten von einer verschuldeten Fristversäumung auszugehen, wenn die prozessrechtlichen Möglichkeiten zur Erlangung gerichtlicher Hilfe bei der Anwaltssuche nicht bzw. in unzureichender Weise genutzt worden wären. Jedenfalls vom letzteren ist vorliegend auszugehen, weil es die Antragsteller unterlassen haben, einen hinreichend begründeten Beiordnungsantrag zu stellen, obwohl sie, wie der Rechtsmittelschriftsatz vom 13. Dezember 1999 belegt, diese Möglichkeit kannten. Dabei ist es im Ergebnis unerheblich, ob das von den Antragstellern gewählte Ersuchen um gerichtliche Anwaltsbeiordnung nach § 173 VwGO iVm § 78b Abs. 1 ZPO nicht - wie auch der Antrag auf Zulassung der Beschwerde - fristgerecht an das Verwaltungsgericht statt an das Oberverwaltungsgericht zu richten gewesen wäre. Denn ein hinreichendes Bemühen, auf diesem Wege einen Prozessbevollmächtigten zu finden, hätte nur dann vorgelegen, wenn in dem innerhalb der Rechtsmittelfrist zu stellenden Antrag auf Anwaltsbeiordnung die Voraussetzungen, an die das Gesetz (vgl. § 173 Satz 1 VwGO iVm § 78b Abs. 1 Satz 1 ZPO) die Anwaltsbeiordnung durch das Gericht knüpft, wenn schon nicht glaubhaft gemacht, so doch zumindest substanziiert dargelegt worden wären. Dazu hätte zum einen die konkrete und nachprüfbare Darlegung ausreichender eigener Bemühungen um eine Anwaltsbeauftragung gehört; zum anderen dürfte die mit anwaltlicher Hilfe beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheinen. An beiden Voraussetzungen fehlt es vorliegend. Die Antragsteller haben in ihrem Rechtsmittelschriftsatz vom 13. Dezember 1999 nicht hinreichend dargetan, dass sie sich selbst in der ihnen möglichen und zumutbaren Weise um die Beauftragung eines Anwalts ihrer Wahl bemüht haben. Vgl. zu den Anforderungen etwa BVerwG, Beschlüsse vom 18. April 1991 - 5 ER 611.91 - und vom 28. Juli 1999 - 9 B 333.99 -, a.a.O.; BGH, Beschluss vom 27. April 1995 - III ZB 4/95 -, NJW-RR 1995, 1016; VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 9. November 1998 - 1 S 2376/98 -, NVwZ-RR 1999, 280; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, Kommentar, 58. Auflage (2000), § 78b Rn. 4, mwN. Der Senat sieht sich im vorliegenden Verfahren nicht veranlasst, allgemein den Umfang derartiger Bemühungen zu umreißen, zumal diese nicht ohne den Blick auf die konkreten Verhältnisse des Hilfesuchenden festgelegt werden können. Vorliegend wirkt sich einerseits aus, dass die Antragsteller in einem großstädtischen Ballungsraum mit einer Vielzahl von Anwaltskanzleien leben, sie über Telefon und Telefax verfügen und auch, wie die bisherige Verfahrensführung belegt, eine gewisse Geschäftsgewandtheit besitzen; andererseits kann ihnen zugute gehalten werden, dass die zur Verfügung stehende Zeit recht knapp bemessen war. Auch unter diesen Umständen wäre es den Antragstellern aber zumindest möglich und zumutbar gewesen, mit mehreren Anwälten in Kontakt zu treten, ohne dass darin überzogene Anforderungen gesehen werden könnten. Es stellt auch keine Überforderung der Antragsteller dar, wenn ihnen im Interesse einer zügigen Förderung ihres Rechtsschutzbegehrens zugemutet wird, diese Kontakte nachfolgend dem Gericht unter Angabe von Namen und Kanzleisitz mitzuteilen. Daran gemessen genügt es nicht, wenn sich die Antragsteller in ihrer Rechtsmittelschrift im wesentlichen darauf beschränkt haben, pauschal intensive Bemühungen um einen Rechtsanwalt zu behaupten und ergänzend zu mutmaßen, dass Anwälte Rechtsschutzersuchen nach dem BSHG nur äußerst ungern wahrnehmen. Auch der Hinweis auf einen zunächst vertretungsbereiten Anwalt, der dann aber doch "in letzter Minute" abgesagt habe, ist ohne die Angabe von Namen und Zeitpunkten nicht konkret genug. Das Erfordernis einer - fristgerechten - Darlegung der Voraussetzungen für eine Anwaltsbeiordnung musste sich den Antragstellern aufgrund der Rechtsmittelbelehrung auch ohne weiteres aufdrängen. Vgl. zur Stellung eines Prozesskostenhilfeantrages BVerwG, Beschluss vom 7. April 1994 - 1 PKH 8.94 -, Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 34. Weiterhin müsste dem Senat in Anlehnung an die vergleichbare Rechtslage beim isolierten Prozesskostenhilfegesuch schon mit dem - fristgebundenen - Beiordnungsantrag die Einschätzung vermittelt worden sein, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung jedenfalls gewisse Erfolgsaussichten hat und nicht als aussichtslos oder mutwillig zu bewerten ist (§ 78b Abs. 1 Satz 1 ZPO). Vorliegend kann offen bleiben, ob die Erfolgsaussicht des beabsichtigten Rechtsmittels von dem jeweiligen Antragsteller zumindest nach Laienart "in groben Zügen" dargelegt werden muss oder ob insoweit das Gericht zu einer Prüfung von Amts wegen aufgerufen ist. Denn weder aus dem Vorbringen der Antragsteller noch aus dem Akteninhalt geht etwas hervor, das dem Antrag auf Zulassung der Beschwerde zum Erfolg verhelfen könnte. Soweit die Darlegungen der Antragsteller dem Zulassungsgrund entsprechend § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses) zugeordnet werden können, werden Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses nicht erkennbar. Die Antragsteller beschränken sich ganz pauschal auf den Hinweis, der Beschluss des Verwaltungsgerichts beruhe auf unzutreffenden tatsächlichen Grundlagen und sie seien doch sozialhilferechtlich bedürftig; sie zeigen aber weder auf, welche vom Verwaltungsgericht angeführten Tatsachenangaben falsch sind, noch gehen sie auf die gegen ihre Bedürftigkeit sprechenden Gründe, die in dem angefochtenen Beschluss - zutreffend - angesprochen worden sind, überhaupt ein. Soweit die Antragsteller schließlich unter Hinweis auf die Zulassungsgründe entsprechend § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) bzw. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann) bemängeln, das Verwaltungsgericht hätte ihnen vor seiner ablehnenden Entscheidung Gelegenheit zur Ergänzung ihres Sachvorbringens geben müssen, verkennen sie, dass die Glaubhaftmachung der tatsächlichen Umstände, aus denen der geltend gemachte Sozialhilfeanspruch und die besondere Dringlichkeit einer sofortigen Leistungsbewilligung folgen, Sache des jeweiligen Antragstellers ist und dass es nicht ohne weiteres mit dem Eilcharakter des Verfahrens nach § 123 Abs. 1 VwGO vereinbart werden könnte, wenn das Verwaltungsgericht stets gehalten wäre, vor einer ablehnenden Entscheidung nochmals Gelegenheit zur "Nachbesserung" des Vorbringens zu geben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 1999 - 16 B 879/99 -. Vorliegend kommt hinzu, dass die in den Gründen des angefochtenen Beschlusses dargelegten tatsächlichen Umstände, also das Eigentum der Antragsteller an dem als verwertbares Vermögen in Betracht zu ziehenden Hausgrundstück und die auf verborgenes Einkommen hindeutende Nutzung eines Kraftfahrzeuges, schon zuvor hinreichend zur Sprache gekommen sind; es bestand also ausreichend Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Im Übrigen hätte zur Darlegung eines iSv § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO relevanten Verfahrensmangels auch die Angabe gehört, was denn im Falle des vermissten gerichtlichen Hinweises noch zur Sache vorgetragen worden wäre; da derartige Angaben fehlen, lässt sich nicht klären, ob ohne das von den Antragstellern als Verfahrensfehler gerügte Unterlassen eines besonderen gerichtlichen Hinweises eine günstigere Entscheidung des Verwaltungsgerichts möglich gewesen wäre. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. April 1999 - 24 B 717/99 -; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 1998 - 4 B 2/98 -, NVwZ 1998, 1066. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 VwGO sowie auf § 159 Satz 1 VwGO iVm § 100 Abs. 1 ZPO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar; die Regelung des § 78b Abs. 2 ZPO tritt dahinter zurück. Vgl. Hartmann a.a.O., § 78b Rn. 9.