Beschluss
10A B 1390/99.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0121.10A.B1390.99NE.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auf 10.000,- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auf 10.000,- DM festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag der Antragsteller, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 600 der Stadt K. (Satzungsbeschluss vom 29. April 1999) vorläufig bis zur Entscheidung über ihren Normenkontrollantrag im Verfahren 10a D 82/99.NE außer Vollzug zu setzen, ist unbegründet. Die Voraussetzungen des § 47 Abs. 6 VwGO sind nicht gegeben. Es ist weder zur Abwehr schwerer Nachteile noch aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten, den streitigen vorhabenbezogenen Bebauungsplan außer Vollzug zu setzen. Der in § 47 Abs. 6 VwGO verwendete Begriff des "schweren Nachteils", der auf den Individualrechtsschutz bezogen ist, ist strenger als der Begriff "wesentliche Nachteile" im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Der Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Normenkontrollverfahren ist, da er zumindest teilweise die begehrte Entscheidung in der Hauptsache vorwegnimmt - der streitige Bebauungsplan darf vorerst ganz oder teilweise zu Lasten der Allgemeinheit oder der von ihm konkret Begünstigten nicht mehr angewendet werden -, nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt. Der Anlaß einer einstweiligen Anordnung muß gleichsam unabweisbar sein. Dabei werden die Gründe, die für die Fehlerhaftigkeit der Norm vorgebracht werden, im allgemeinen nur berücksichtigt, wenn erkennbar ist, dass sich der Antrag in der Hauptsache aus diesen Gründen bereits als offensichtlich erfolgreich erweist. Eine weitergehende Rechtmäßigkeitskontrolle läßt das vorliegende Verfahren, das den Charakter eines Eilverfahrens hat und damit lediglich summarische Prüfungsmöglichkeiten eröffnet, nicht zu. Sind offensichtliche Erfolgsaussichten nicht erkennbar, ist eine Entscheidung ohne Berücksichtigung des voraussichtlichen Ausgangs des Hauptsacheverfahrens zu treffen. Anhaltspunkte dafür, dass der Normenkontrollantrag der Antragsteller in der Hauptsache offensichtlich erfolgreich sein könnte, sind nicht vorhanden. Verfahrens- und Formfehler sind nicht geltend gemacht und bei summarischer Prüfung auch nicht ersichtlich. Mit den von den Antragstellern zahlreich gerügten angeblichen Abwägungsfehlern wird sich der Senat im Hauptsacheverfahren näher befassen müssen, ohne dass sie bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Annahme eines offensichtlichen Mangels des angegriffenen Bebauungsplans gestatteten. Die Entscheidung des Senats im vorliegenden Verfahren hängt daher davon ab, ob die Antragsteller noch vor der Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorläufigen Rechtsschutzes bedürfen, weil sie durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung einen "schweren Nachteil" erleiden. Dies ist zu verneinen. Nach der Rechtsprechung des Senats stellt es zunächst allein noch keinen "schweren Nachteil" im Verständnis von § 47 Abs. 6 VwGO dar, dass der Planvollzug unmittelbar bevorsteht. Eine andere Rechtsansicht hätte zur Folge, dass ein Bebauungsplan im Falle eines gegen ihn gerichteten Normenkontrollantrags stets außer Vollzug gesetzt werden müßte und damit die hohen tatbestandlichen Anforderungen, die der Gesetzgeber in der genannten Vorschrift vorgesehen hat, praktisch bedeutungslos wären. Die Planverwirklichung begründet einen "schweren Nachteil" vielmehr nur dann, wenn die Umsetzung des Plans für den einzelnen Antragsteller eine schwerwiegende Beeinträchtigung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht für rechtlich geschützte eigene Rechtspositionen erwarten läßt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Dezember 1998 - 10a B 2240/98.NE -, 1. September 1999 - 10a B 1236/99.NE - und 14. September 1999 - 10a B 1318/99.NE -. Eine solche Beeinträchtigung droht den Antragstellern hier nicht. Namentlich ermöglicht der Bebauungsplan keine planungsrechtlich rücksichtslose Bebauung oder eine Bebauung, die sich im Falle einer späteren Nichtigerklärung des Bebauungsplans insbesondere wegen eines Verstoßes gegen abstandrechtliche Vorschriften als bauordnungswidrig darstellt. Zu diesem Ansatz vgl. OVG NRW, Beschluß vom 17. April 1997 - 10a B 744/97.NE -. Bei einer Realisierung des angefochtenen Bebauungsplans ist nicht zu besorgen, daß die Hausgrundstücke der Antragsteller durch das Planvorhaben in einer Weise verschattet werden, die sich als planungsrechtlich rücksichtslos darstellt oder mit den Wertungen des bauordnungsrechtlichen Abstandrechts nicht vereinbar wäre. Zunächst ist klarzustellen, dass unter Berücksichtigung der Lage der Grundstücke zueinander und der Himmelsrichtung ohnehin nur das Hausgrundstück P. straße 111 von Verschattungen durch das Planvorhaben betroffen werden kann. Die Grundstücke M. straße 3 und 5, die östlich des Planvorhabens und des Hauses P. straße 111 liegen, werden hinsichtlich des Einfalls der Morgen- und Mittagssonne allenfalls durch sonstige Umgebungsbebauung, nicht aber durch das Planvorhaben beeinträchtigt. Die Nachmittagssonne erreicht die Häuser M. straße 3 und 5 bereits heute nicht, und zwar wegen des westlich angebauten Hauses P. straße. Eine Verschlechterung des Lichteinfalls, die die Mieter zu Kündigungen oder Mietzinsminderungen veranlassen könnte, ist daher entgegen den Befürchtungen der Antragsteller auszuschließen. Auch das Grundstück P. straße 111 wird durch das nach dem Plan ermöglichte Vorhaben durch Verschattungen nur gering, jedenfalls nicht unzumutbar im Sinne eines "schweren Nachteils", beeinträchtigt. Eine Verminderung des Sonnenlichteinfalls findet erst im Laufe des Nachmittags statt, da das Planvorhaben westlich des betroffenen Hauses liegt. Auch die Höhe des Planvorhabens führt zu keinen außergewöhnlichen Belichtungseinschränkungen. Der nach der Planung zulässige Baukörper weist gegenüber dem Haus P. straße 111 eine Höhe von 15,90 m auf, lediglich in einem Teilbereich erreicht er eine Höhe von 18,90 m, wobei das entsprechende Geschoß aber um ca. 1,80 m hinter die Außenwand zurücktritt. Nennenswerte Verschattungen sind daher allenfalls hinsichtlich der unteren Geschosse des Hauses P. straße 111 und das auch nur für wenige Stunden am Tag zu erwarten. Betroffen sind in erster Linie die Ladengeschäfte im Erdgeschoß. Moderne Ladenlokale werden nach heutigen Verhältnissen ohnehin mit künstlichem Licht beleuchtet. Diese Einschätzung, daß die Häuser der Antragsteller durch das geplante Bauvorhaben nicht unzumutbar verschattet werden, wird gestützt durch das Verschattungs- und Belichtungsgutachten des Dipl. Ing. S. vom 8. Januar 1999. In ihm heißt es unter Ziffer 4.2 zusammenfassend: "Auch unter gegenüber der DIN 5034 verschärften Kriterien muß die geplante Bebauung für die Bestandsgebäude in P. - und L. straße als lichttechnisch vollkommen zumutbar angesehen werden." Soweit das Gutachten trotz seiner zitierten Feststellung für einzelne Meßpunkte eine erhebliche Reduktion des Tageslichtquotienten ausweist, bezieht sich dies auf andere Gebäude, die demjenigen Teil des Planvorhabens gegenüberliegen, der mit 24,50 m bzw. 21,80 m die größte Höhe aufweist. Diese Gebäude stehen nicht im Eigentum der Antragsteller. Mögliche Beeinträchtigungen dort müssen wegen des individuellen Ansatzes dieses Verfahrens hier außer Betracht bleiben. Dass den Antragstellern keine unzumutbaren Verschattungen ihrer Grundstücke drohen, entspricht den Wertungen, die der Gesetzgeber im bauordnungsrechtlichen Abstandrecht getroffen hat. Zum Schutzbereich der bauordnungsrechtlichen Abstandflächen gehört gerade der Schutz vor einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Zufuhr von Licht und Luft. Sowohl das Planvorhaben als auch das Grundstück P. straße 111 liegen in ausgewiesenen Kerngebieten. In Kerngebieten ist der Schutzanspruch der Wohnbebauung von vornherein geringer als der in allgemeinen oder reinen Wohngebieten. Dies kommt darin zum Ausdruck, dass die vorgeschriebene Tiefe der Abstandfläche in Kerngebieten nur 0,5 H, in allgemeinen oder reinen Wohngebieten hingegen 0,8 H beträgt (§ 6 Abs. 5 BauO NRW). Hier geht es zudem um Häuser, die sich an derselben Straße gegenüberliegen. Maßgeblich ist insoweit § 6 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW. Nach Art. I 5 b) des am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Zweiten Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung vom 9. November 1999 (GV NRW S. 622) wird die Tiefe der Abstandfläche zu öffentlichen Verkehrsflächen in Kerngebieten (von 0,5 H) auf 0,25 h reduziert. Das Planvorhaben hält einen deutlich größeren Abstand zur Straßenmitte ein (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW), als dies nach der Gesetzesänderung, die nach Maßgabe der Übergangsvorschrift des Art. III Abs. 2 und 3 auch auf bereits eingeleitete Baugenehmigungsverfahren Anwendung findet, erforderlich wäre. Da die P. straße 10,30 m breit ist, steht eine Tiefe der Abstandfläche von 5,15 m zur Verfügung. Tatsächlich wird aber von dem 15,90 m hohen Gebäudeteil nur eine Abstandflächentiefe von 3,96 m (15,90 m x 0,25 H) in Anspruch genommen. Der 18,90 m hohe Gebäudeteil löst eine Abstandfläche mit einer Tiefe von 4,73 m (18,90 m x 0,25 H) aus und bleibt damit weit hinter der tatsächlich eingehaltenen Tiefe von 6,95 m (5,15 m + 1,80 m) zurück. Entspricht das Vorhaben aber heutigen gesetzgeberischen Vorgaben, kommt eine Außervollzugsetzung des angefochtenen Bebauungsplans nicht mehr mit der Begründung in Betracht, der Plan ermögliche eine planungsrechtlich rücksichtslose Bebauung oder eine Bebauung, die sich im Falle einer späteren Nichtigerklärung des Bebauungsplans insbesondere wegen eines Verstoßes gegen abstandrechtliche Vorschriften als bauordnungswidrig darstellt. Den Antragstellern drohen durch das geplante Vorhaben für ihre Grundstücke auch keine Beeinträchtigungen durch Lärm- und Abgasimmissionen, die sich als "schwerer Nachteil" im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO darstellen. Für das Grundstück P. straße 111 erscheinen derartige Auswirkungen ausgeschlossen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit tritt insoweit sogar eine Verbesserung der heutigen Immissionssituation ein. Die in dem angefochtenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan zur Bebauung vorgesehene Fläche sowie eine weitere Teilfläche dienen derzeit in ihrer gesamten Länge (ca. 205 m) und Breite (ca. 11 m) als oberirdischer öffentlicher Parkplatz. Wegen seiner Lage im zentralen Innenstadtbereich K. wird die Kapazität des Parkplatzes im Regelfall nicht nur voll ausgeschöpft, sondern darüber hinaus findet im Bereich um den Parkplatz herum ein erheblicher Park-Such-Verkehr statt, wie auch im Ortstermin des Berichterstatters deutlich geworden ist. Nach den Festsetzungen des angefochtenen Bebauungsplans soll auf einer Fläche, die die Längen- und Breitenmaße des bisherigen oberirdischen Parkplatzes übersteigt, eine dreigeschossige Tiefgarage mit insgesamt 380 Parkplätzen entstehen. Dies hat zur Folge, dass die Lärm- und Abgasemissionen im wesentlichen in das Innere des geplanten Gebäudes verlagert werden. Daraus resultiert ersichtlich eine Verringerung der Immissionsbelastung der angrenzenden Grundstücke, u.a. des Grundstücks P. straße 111 (so auch Gutachtliche Stellungnahme des Instituts für Umweltschutz und Energietechnik vom 23. November 1998 zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 600 bezüglich der Lärm- und Luftschadstoffimmissonen einer Tiefgarage, Abschnitt 6, Zusammenfassung). Ob die Grundstücke M. straße 3 und 5 stärker als bisher durch Immissionen belastet werden, ist nicht sicher prognostizierbar. Einerseits ist allein durch die Kapazität der Tiefgarage, aber auch durch den infolge des Planvorhabens ausgelösten Verkehr mit einer Zunahme der Fahrvorgänge in der M. straße, in der die Zufahrtrampe der Tiefgarage liegen soll, zu rechnen; andererseits wird der bisherige Park-Such- Verkehr, der sich auch auf die - verkehrsmäßig ohnehin erheblich belastete - M. straße erstreckt hat, zurückgehen. Hinzu kommt, dass die auf der Höhe des Hauses M. straße 5 gelegene Zufahrt zur Tiefgarage insgesamt zu einer Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und damit zu einer Herabsetzung der durchschnittlichen Lärm- und Abgasemissionen der Kraftfahrzeuge führen wird. Erhöhte Abgasimmissionen sind entgegen dem Vorbringen der Antragsteller auch nicht etwa wegen sich stauender Fahrzeuge vor der Einfahrtschranke zu befürchten. Denn die Schranke ist gemäß Ziffer 6.2 des Durchführungsvertrags vom 29. April 1999 "am Fuß der Rampen oder in der Tiefgarage selbst anzuordnen". Dass Fahrzeuge bei besetzter Tiefgarage außerhalb der Einfahrtrampe mit laufendem Motor warten, kann nicht unterstellt werden. Unzumutbare Nachteile durch Lärm sind nach gegenwärtigem Stand der Erkenntnis ebenfalls nicht zu besorgen. Nach der Gutachtlichen Stellungnahme vom 23. November 1998 lässt sich der Immissionsrichtwert der TA-Lärm für ein Kerngebiet während der Tageszeit (60 dB(A)) beim Haus M. straße 5 ohne weitere bauliche Maßnahmen einhalten (Abschnitt 3.4; Tabelle 3.3). Das Gleiche dürfte für das - von der Einfahrtrampe weiter entfernte - Haus M. straße 3 gelten. Problematisch ist nach der Gutachtlichen Stellungnahme lediglich die Einhaltung des Immissionsrichtwertes für die lauteste Nachtstunde (22.00 - 23.00 Uhr) von 45 dB(A), und zwar allein hinsichtlich des Hauses M. straße 5. Auch insoweit lässt sich der maßgebliche Richtwert nach der Gutachtlichen Stellungnahme jedenfalls dann einhalten, wenn die Einfahrtrampe komplett abgedeckt und außen sowie in Teilbereichen innen "hochabsorbierend" ausgeführt wird (Abschnitt 3.6). Die Antragsgegnerin hat die Einhaltung der in der Gutachtlichen Stellungnahme aufgestellten Anforderungen an die bauliche Ausgestaltung der Einfahrtrampe dadurch sichergestellt, dass sie im Bebauungsplan Nr. 600 folgende textlichen Festsetzungen getroffen hat: 2.1 Die Ein- und Ausfahrtsrampen der geplanten Tiefgarage sind dreiseitig sowie nach oben hin zum Zwecke der Lärmminderung zu umbauen. Hierbei sind die raumabschließenden Bauteile (Dach, Wände o.ä.) so auszuführen, dass ein Schalldämmmaß -R'w, res- von 35 dB erreicht wird. 2.2 Die Innenflächen der vorgenannten Rampenabdeckung sind mit einer hochabsorbierenden Oberfläche (-8 dB) auszuführen. Die gleiche Oberfläche ist an den Seitenflächen der Rampen auszuführen. Ergänzend findet sich in dem zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 600 geschlossenen Durchführungsvertrag u.a. folgender Passus (Ziffer 6.2): "Die im vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 600 festgesetzten notwendigen Zu- und Abfahrten an der M. straße sowie an der Königsstraße sind aus Gründen des Lärmschutzes baulich so abzudecken, dass eine im Kerngebiet unverträgliche seitliche und obere Lärmausbreitung vermieden wird. Hierzu wird auf die gutachterliche Stellungnahme zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 600 des TÜV Rheinland vom 23.11.1998 Bezug genommen." Die Antragsteller haben allerdings mit Schriftsatz vom 18. Januar 2000 vorgetragen, dass, wenn die dreiseitige Ummantelung der Einfahrtrampe aus durchsichtigem Material hergestellt werde (wie ebenfalls im Durchführungsvertrag vorgesehen), die Lärmschutzbestimmungen nicht eingehalten werden könnten. Ob dies zutrifft, bedarf unter Immissionsschutzgesichtspunkten keiner Klärung. Denn bei einem Widerspruch zwischen textlicher Festsetzung und Durchführungsvertrag ginge erstere vor. Für die Zulässigkeit des Vorhabens und damit dessen Genehmigung sind in diesem Fall die Festsetzungen des Bebauungsplans maßgebend (§ 30 Abs. 2 BauGB). Dass die textlichen Festsetzungen etwa undurchführbar oder ungeeignet wären, den erforderlichen Schallschutz zu gewährleisten, haben die Antragsteller nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich. Beeinträchtigungen im Sinne eines "schweren Nachteils" lassen sich nach derzeitiger Erkenntnis schließlich auch insoweit nicht feststellen, als die Antragsteller vortragen, die Geschäfte im Erdgeschoß der Häuser M. straße 3 und 5 würden durch die Einfahrtrampe abgeriegelt, so dass sie weder von vorbeifahrenden Kraftfahrern wahrgenommen noch - wegen des gleichzeitigen Wegfalls der Parkplätze am Straßenrand - ordnungsgemäß beliefert werden könnten. Das Vorbringen trifft in dieser Form nicht zu. Der Blick auf das Haus M. straße 3 wird durch die Einfahrtrampe zur Tiefgarage in keiner Weise beeinträchtigt. Nach den im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen für die Einfahrtrampe beginnt diese erst ca. 5 m westlich des Hauses M. straße 3 auf Höhe des Hauses M. straße 5. Da die Einfahrtrampe eine Entfernung von 4,60 m zur Gebäudefront einhält, oberhalb der Brüstung mit transparenten Baumaterialien auszuführen ist (Ziffer 6.2 des Durchführungsvertrags) und in Fahrtrichtung abgesenkt werden soll, werden die Ladengeschäfte im Haus M. straße 5 für Kraftfahrer weiterhin, wenn auch eingeschränkt, sichtbar bleiben. Stärkere Sichteinschränkungen wären allerdings zu erwarten, wenn die Einfahrtrampe entgegen den Bestimmungen des Durchführungsvertrages aus Lärmschutzgründen nicht transparent ausgeführt werden könnte. Der damit verbundene Nachteil bedürfte ggf. im Hauptsacheverfahren unter dem Gesichtspunkt der Abwägungsgerechtigkeit des Bebauungsplans näherer Betrachtung, erscheint jedoch keinesfalls als so gewichtig, dass er eine Außervollzugsetzung des Bebauungsplans allein rechtfertigte. Gleiches trifft für den Gesichtspunkt der erschwerten Belieferung der Ladenlokale zu. Bereits derzeit ist eine problemlose Anlieferung nicht gegeben. Wie sich im Ortstermin des Berichterstatters herausgestellt hat, gibt es auf Höhe der Geschäfte M. straße 3 und 5 keine gesonderte Anlieferungszone. Die durch Markierungen abgetrennten Parkplätze am Fahrbahnrand waren während des Ortstermins durchgehend durch Kraftfahrzeuge besetzt. Zu dieser Zeit hätte eine Belieferung nur in der Weise erfolgen können, dass Lieferwagen - verkehrsordnungswidrig - in zweiter Reihe gehalten hätten. Bei Verwirklichung der Planfestsetzungen wird die Warenanlieferung wegen des Wegfalls der vor den Häusern gelegenen Parkplätze (auf deren Fortbestand die Antragsteller keinen Anspruch haben) weiter erschwert, aber nicht unmöglich gemacht. Lieferanten können ggf. auf der gegenüberliegenden Seite der M. straße parken. Dadurch verlängert sich zwar der Anlieferweg um einige Meter, auch muss die belebte Straße überquert werden; unzumutbar ist eine solche Anlieferung jedoch nicht. Eine weitere Anlieferungsmöglichkeit dürfte von der P. straße her durch die zum O. wall führende überdachte Gebäudepassage bestehen. Auch dieser Anlieferweg erforderte allerdings, insbesondere für das Haus M. straße 3, einen vermehrten Arbeits- und Zeitaufwand, ohne dass dieser indessen von vornherein als unzumutbar eingestuft werden könnte. Denkbar erscheint schließlich, dass die Antragsgegnerin durch verkehrsordnende Maßnahmen (z.B. Einrichtung einer Ladezone zu Beginn der M. straße, evtl. auch hinter der abgesenkten Einfahrtrampe oder in der P. straße) ausreichende Anlieferungsbedingungen sicherstellt. Insoweit gilt der Grundsatz, dass Nutzungskonflikte, die durch planerische Festsetzungen hervorgerufen werden, nicht stets zwingend auf der Ebene der Bauleitplanung abschließend gelöst werden müssen, sondern dass eine Konfliktbewältigung unter bestimmten Voraussetzungen auch noch im Rahmen des Planvollzuges stattfinden kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1994 - 4 NB 15.94 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 73. Läßt sich - ungeachtet der Frage, ob die Positionierung der Einfahrtrampe und die dadurch hervorgerufene Erschwerung der Warenanlieferung mit den Geboten gerechter Abwägung im Einklang steht - ein schwerer Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 6 BauGB auch insoweit nicht bejahen, muß der Antrag der Antragsteller auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes damit insgesamt erfolglos bleiben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.