Beschluss
1 A 128/98.PVL
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0120.1A128.98PVL.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Es wird festgestellt, dass die Gestattung der Bereitstellung personenbezogener Daten wissenschaftlicher Mitarbeiter der S. B. auf dem WWW-Server eines Instituts für den Abruf über das universitätseigene Netz oder aus dem Internet der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Es wird festgestellt, dass die Gestattung der Bereitstellung personenbezogener Daten wissenschaftlicher Mitarbeiter der S. B. auf dem WWW-Server eines Instituts für den Abruf über das universitätseigene Netz oder aus dem Internet der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. G r ü n d e I. Zwischen den Beteiligten bestehen Meinungsverschiedenheiten darüber, inwieweit die Bereitstellung personenbezogener Daten wissenschaftlicher Mitarbeiter der S. B. auf dem World Wide Web-Server (WWW-Server) eines Instituts für den Abruf über das institutseigene Netz oder aus dem Internet der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt. In der S. -X. U. Hochschule B. (S. B. ) bestehen folgende im vorliegenden Zusammenhang relevante Regelungen: - Richtlinien für die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten auf Datenverarbeitungsanlagen der Hochschuleinrichtungen vom 5. Dezember 1986 (Bl. 78 ff. d. GA), - Dienstvereinbarung über die Einführung, wesentliche Änderung oder wesentliche Ausweitung betrieblicher Informations- und Kommunikationsnetze vom 26. November 1992 (Bl. 64 ff. d. GA), - Dienstvereinbarung über die Verarbeitung personenbezogener Daten vom 20. April 1993 (Bl. 68 ff. d. GA), - Ordnung für den Betrieb und die Nutzung des Datennetzes der S. B. - NetzO - vom 24. Juni 1997 (Bl. 101 ff. d. GA), - Ausführungsbestimmungen zur Netzordnung vom 25. August 1997 (Bl. 118 ff. d. GA). Die Institute der S. B. betreiben eigene Netze. Diese Netze sind untereinander durch ein hochschulinternes Netz (FDDI-Ring) verbunden, über das auch der Zugang zum Internet eröffnet wird. Der Errichtung des "FDDI-Ring(es) mit 22 Anschlussstellen für Institutsnetze, Anschlüssen an das Wissenschaftsnetz WIN und an das Internet und Einwählanschlüssen aus dem Telefonnetz der Telekom" stimmte der Antragsteller mit Schreiben vom 28. Februar 1997 zu. Mit Schreiben vom 26. November 1996 teilte der Inhaber des Lehrstuhls für Prozesstechnik der S. B. u. a. mit: Auf einem WWW-Server seien Name, Dienstanschrift, Telefon-/Fax-Nr., E-Mailadresse, Foto, Kurzbeschreibung des Werdegangs und aktuelle Forschungsprojekte der Mitarbeiter abgelegt. Die Daten seien mit Einverständnis der Mitarbeiter öffentlich verfügbar. Für den Inhalt vorhandener privater Webseiten seien die Mitarbeiter selbst verantwortlich. Dieses Schreiben leitete der Beteiligte am 11. Dezember 1996 an den Antragsteller mit dem handschriftlichen Vermerk "An den PR-Wiss gemäß § 72 Abs. 3 Ziffern 1 und 6 vorgelegt" weiter. Mit Schreiben vom 13. Dezember 1996 teilte der Antragsteller dem Beteiligten mit, dass er der Maßnahme nicht zuzustimmen beabsichtige, und bat um ein Erörterungsgespräch. Daraufhin erwiderte der Beteiligte dem Antragsteller mit Schreiben vom 10. Januar 1997, eine abschließende rechtliche Überprüfung habe ergeben, dass die Maßnahme nicht der Mitbestimmung unterliege, die Vorlage vom 11. Dezember 1996 werde daher zurückgezogen. Nach einem weiteren Schriftwechsel zwischen den Beteiligten, der zu keiner Annäherung der gegenseitigen Standpunkte führte, hat der Antragsteller das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet. Durch den angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts den Antrag, festzustellen, dass die Einspeisung personenbezogener Daten wissenschaftlicher Mitarbeiter der S. B. über einen institutseigenen WWW-Server in das Internet seiner Mitbestimmung unterliegt, mit im wesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Es bedürfe keiner abschließenden Entscheidung, ob die Einspeisung personenbezogener Daten wissenschaftlicher Mitarbeiter in das Internet als Maßnahme des Dienststellenleiters iSv § 66 Abs. 1 LPVG NRW anzusehen sei. Denn die Voraussetzungen der in Betracht kommenden Mitbestimmungstatbestände des § 72 Abs. 3 Nrn. 1 und 6 LPVG NRW seien nicht erfüllt. Durch die erstmalige Einspeisung von Angaben über die persönlichen und sachlichen Verhältnisse wissenschaftlicher Mitarbeiter über institutseigene WWW-Server in das Internet erfolge zwar eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten. Denn durch diesen Vorgang würden die Daten gespeichert und könnten über das Internet abgerufen und damit genutzt werden. Die Einspeisung der personenbezogenen Daten in das Internet lasse sich jedoch unter keines der in § 72 Abs. 3 Nr. 1 LPVG NRW genannten Tatbestandsmerkmale Einführung, Anwendung, wesentliche Änderung oder wesentliche Erweiterung von automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschäftigten subsumieren. Unter "Einführung" sei die erstmalige Installierung einer programmgesteuerten Datenverarbeitungsanlage zu verstehen. Durch die Ablage bestimmter Daten auf einem institutseigenen WWW-Server werde jedoch lediglich eine bereits installierte Datenverarbeitungsanlage genutzt. Entgegen der Ansicht des Antragstellers könne unter dem Tatbestandsmerkmal "Einführung" nicht die erstmalige Einspeisung bestimmter Daten verstanden werden. Denn anderenfalls müsste das Tatbestandsmerkmal "Anwendung" auf jede weitere Form der Programmnutzung erstreckt werden mit der Folge, dass kein Bedienungsschritt vorgenommen werden könne, ohne dass zuvor ein Mitbestimmungsverfahren durchgeführt worden wäre. Damit würde aber in der Praxis jeglicher sinnvolle Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen vereitelt, was vom Gesetzgeber nicht gewollt sein könne. Auch eine "Anwendung" automatisierter Datenverarbeitung lasse sich in Bezug auf das Ablegen der personenbezogenen Daten auf einen WWW-Server nicht feststellen, da "Anwendung" der - hier nicht gegebene - erstmalige Einsatz einer programmgesteuerten Datenverarbeitungsanlage sei, der in Bezug auf das Internet unstreitig nicht vorliege. Auch die Voraussetzungen der beiden letzten Tatbestandsalternativen des § 72 Abs. 3 Nr. 1 LPVG NRW seien nicht gegeben. Eine "wesentliche Änderung" automatisierter Datenverarbeitung liege nur vor, wenn das bisher praktizierte computergesteuerte Informationssystem durch ein anderes System, dem erheblich geänderte Verarbeitungsprogramme zugrunde lägen, ersetzt werde. Dies sei nicht der Fall, da durch die Einspeisung personenbezogener Daten über institutseigene WWW-Server in das Internet die bei der S. B. bestehenden Datenverarbeitungssysteme nicht verändert würden. Eine "wesentliche Erweiterung" von automatisierter Datenverarbeitung sei anzunehmen, wenn Zusatzprogramme oder neue Teilprogramme aufgenommen würden, die neue Auswertungsmöglichkeiten von substantieller Bedeutung zuließen. Auch dies sei nicht der Fall, da die Programme, die eine Nutzung der WWW-Server erlaubten, bereits installiert seien. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 72 Abs. 3 Nr. 6 LPVG NRW seien ebenfalls nicht erfüllt. Durch die Einspeisung personenbezogener Daten über einen WWW-Server in das Internet werde kein neues Informations- und Kommunikationsnetz eingeführt, wesentlich geändert oder wesentlich ausgeweitet, sondern lediglich ein bestehendes Informations- und Kommunikationsnetz genutzt. Darauf, ob die in Rede stehenden Mitbestimmungstatbestände gegen Art. 5 und 28 GG verstießen, komme es daher nicht mehr an. Gegen diesen den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 11. Dezember 1997 zugestellten Beschluss haben diese am 9. Januar 1998 Beschwerde eingelegt und die Beschwerde am 6. Februar 1998 begründet. Der Antragsteller trägt im Wesentlichen vor: Bei der Einspeisung personenbezogener Daten wissenschaftlicher Mitarbeiter der S. B. über einen institutseigenen WWW-Server in das Internet handele es sich um eine Maßnahme des Beteiligten. Hieran ändere nichts, dass die Maßnahme ihren Ursprung in einem Universitätsinstitut genommen habe, da sich der Beteiligte die Maßnahme zu Eigen haben machen müssen und auch zu Eigen gemacht habe. Die Fachkammer habe zu Unrecht das Vorliegen einer "Einführung" von automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten iSv § 72 Abs. 3 Nr. 1 LPVG NRW verneint, indem sie das Tatbestandsmerkmal "Einführung" auf den Fall der erstmaligen Installierung einer programmgesteuerten Datenverarbeitungs a n l a g e begrenzt habe. Das Landespersonalvertretungsgesetz unterwerfe nicht das Aufstellen und die Inbetriebnahme einer Datenverarbeitungs a n l a g e der Mitbestimmung, sondern die Einführung bzw. die Anwendung von automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten, also das jeweilige Verfahren. Für die Richtigkeit dieser Auffassung spreche die zwischenzeitliche technologische Entwicklung. Wenn es auch in der Vergangenheit üblich gewesen sein möge, eine Datenverarbeitungsanlage für einen bestimmten Zweck zu installieren, so dass Aufstellung und Programmbetrieb zusammengefallen seien, seien inzwischen Programme regelmäßig auf jeder beliebigen Anlage - oft zusätzlich zu bereits in Betrieb befindlichen Anwendungen - lauffähig. Die Datenverarbeitung in der Form der Einspeisung personenbezogener Daten in das Internet sei eine erstmalige "Einführung" dieser Modalität der Datenverarbeitung. Dies ergebe sich aus Ziff. 3.6 der Dienstvereinbarung über die Einführung, wesentliche Änderung oder wesentliche Ausweitung betrieblicher Informations- und Kommunikationsnetze vom 26. November 1992. Danach dürften personenbezogene Daten in der Regel nur auf einem nichtvernetzten Datenverarbeitungsgerät gespeichert und verarbeitet werden. Dasselbe ergebe sich aus der Dienstvereinbarung über die Verarbeitung personenbezogener Daten vom 20. April 1993. Gemäß Anlage 10 (Technische Voraussetzungen für die Datenübermittlung und Gebäudeplan) dieser Dienstvereinbarung sei die Übertragung von Daten online über Leitungen auf ein anderes Rechnersystem ausdrücklich ausgeschlossen. Auch seine Zustimmung zur Inbetriebnahme des FDDI-Ringes vom 28. Februar 1997 habe sich nicht auf die Einführung der Verarbeitung personenbezogener Daten bezogen. Dasselbe gelte hinsichtlich der Netzordnung vom 24. Juni 1997. Der Lehrstuhl für Prozesstechnik, der das vorliegende Verfahren ausgelöst habe, habe wiederholt Anträge auf Zustimmung zur Einrichtung von Institutsnetzen veranlasst. In allen Fällen habe er - der Antragsteller - ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auf den beschafften Geräten keine personenbezogenen Daten gespeichert werden dürften. In anderen Instituten habe es Vorgänge gegeben, die mit der Bereitstellung personenbezogener Daten im Internet zu tun gehabt hätten. In diesen Fällen habe er bezogen auf das jeweilige Subnetz seine Zustimmung erteilt, weil es sich um unproblematische Fälle gehandelt habe. Auch im streitauslösenden Ausgangsfall habe er mit dem Beteiligten lediglich einzelne Elemente des Datensatzes erörtern wollen. Dass es sich um eine Einführung von automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten handele, habe der Beteiligte selbst durch seine - später zurückgenommene - Vorlage vom 26. November bzw. 11. Dezember 1996 anerkannt. Der Antragsteller hat seinen erstinstanzlichen Antrag dahingehend neu gefasst, dass er beantragt, festzustellen, dass die Gestattung der Bereitstellung personenbezogener Daten wissenschaftlicher Mitarbeiter der S. B. auf dem WWW-Server eines Instituts für den Abruf über das universitätseigene Netz oder aus dem Internet der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt. Der Antragsteller beantragt, den angefochtenen Beschluss zu ändern und seinem neu gefassten Antrag zu entsprechen. Der Beteiligte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend und trägt ergänzend vor: Die Internationalisierung von Forschung und Lehre sei derzeit der Schwerpunkt der Aufgabenerfüllung der Hochschulen. In diesem Zusammenhang sei das Internet ein wichtiges, unverzichtbares Medium. Derart bedeutsame Maßnahmen zur Erfüllung der Amtsaufgaben unterlägen nicht der Mitbestimmung. Die ca. 260 wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten der Hochschule verarbeiteten zur Aufgabenerfüllung personenbezogene Daten auf ihren Datenverarbeitungsanlagen. Für die Betriebssteuerung in diesen Einrichtungen sei es nicht erforderlich, Datenbestände unter verschiedenen Gesichtspunkten qualifiziert auszuwerten. Eine derartige qualifizierte Auswertung finde in den Hochschuleinrichtungen nicht statt. Vielmehr erfolge die qualifizierte Auswertung der Daten ausschließlich in den Stellenverwaltungssystemen am Arbeitsplatz (SVA) der Zentralen Hochschulverwaltung. Die fachlich autonomen Hochschuleinrichtungen regelten die für notwendig erachtete Personaldatenverarbeitung im Rahmen der Richtlinien für die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten auf Datenverarbeitungsanlagen der Hochschuleinrichtungen vom 5. Dezember 1986 selbst, ohne dass er hiervon in der Regel Kenntnis erhalte. Dementsprechend habe er sich auf Rahmenregelungen, z. B. in Form der erwähnten Richtlinien und der Netzordnung, beschränkt. In den Ausführungsbestimmungen zur Netzordnung sei die Verantwortung für die Internetnutzung ausdrücklich den Leitern der Hochschuleinrichtungen übertragen worden. Die Einspeisung personenbezogener Daten wissenschaftlicher Mitarbeiter in das Internet könne daher nicht als seine Maßnahme angesehen werden. Entgegen der Ansicht des Antragstellers betreffe die Dienstvereinbarung über die Einführung, wesentliche Änderung oder wesentliche Ausweitung betrieblicher Informations- und Kommunikationsnetze vom 26. November 1992 nicht nur die Hochschulverwaltung, sondern auch die wissenschaftlichen Einrichtungen. Dasselbe gelte hinsichtlich der Dienstvereinbarung über die Verarbeitung personenbezogener Daten vom 20. April 1993. In § 4 Ziff. 2 dieser Dienstvereinbarung sei die Datenverarbeitung durch sonstige Einrichtungen der Hochschule angesprochen. Es sei richtig, dass in der Vergangenheit Mitbestimmungsvorlagen iSv § 72 Abs. 3 Nr. 6 LPVG NRW erfolgt seien. Vorlagen nach § 72 Abs. 3 Nr. 1 LPVG NRW seien unterblieben, da die Verarbeitung personenbezogener Daten von den Hochschuleinrichtungen vielgestaltig und autonom vorgenommen worden sei und es sich insoweit nicht um Datenverarbeitung im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes handele. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge des Beteiligten (ein Band) Bezug genommen. II. Die fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete Beschwerde ist zulässig. Sie hat auch Erfolg. Der in der Beschwerdeinstanz neu gefasste Antrag ist zulässig. Unabhängig davon, ob sich die den konkreten Streit auslösende Frage der Mitbestimmungspflichtigkeit der sich aus dem Schreiben des Lehrstuhls für Prozesstechnik vom 26. November 1996 ergebenden Maßnahme in einer nicht mehr rückgängig zu machenden Weise erledigt hat, bestehen gegen die Stellung eines abstrakten Antrages keine Bedenken. Denn ein Antragsteller kann sich darauf beschränken, eine in der Dienststelle streitig gewordene Rechtsfrage für die Zukunft allgemein klären zu lassen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 1995 - 6 P 19.93 -, PersR 1995, 300, 301; Beschluss des Fachsenats vom 15. Dezember 1999 - 1 A 5101/97.PVL - , sofern der Antrag - wie hier - an den anlassgebenden Streitfall hinreichend konkret anknüpft. Vgl. zu diesem Erfordernis: BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 1996 - 6 P 45.93 -, PersR 1996, 361 = PersV 1997, 106 = ZBR 1997, 45 = ZfPR 1996, 153; Beschluss des Fachsenats vom 15. Dezember 1999 - 1 A 4461/97.PVL -. Schließlich besteht für den Antragsteller, nachdem der Beteiligte die Mitbestimmungspflichtigkeit verneint hat, auch ein Rechtsschutzinteresse, da sich die strittige und entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwischen denselben Verfahrensbeteiligten auch in künftigen vergleichbaren Beteiligungsverfahren mit einiger - mehr als nur geringfügiger - Wahrscheinlichkeit erneut stellen kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 1996 - 6 P 45.93 -, aaO. Der Antrag ist auch begründet. Die Gestattung der Bereitstellung personenbezogener Daten wissenschaftlicher Mitarbeiter der S. B. auf dem WWW-Server eines Instituts für den Abruf über das universitätseigene Netz oder aus dem Internet unterliegt gemäß § 72 Abs. 3 Nr. 1 LPVG NRW der Mitbestimmung des Antragstellers. Bei der fraglichen Gestattung handelt es sich um eine Maßnahme des Beteiligten. Als Maßnahme iSd § 66 Abs. 1 LPVG NRW ist grundsätzlich jede Handlung oder Entscheidung des Dienststellenleiters anzusehen, mit der er in eigener Zuständigkeit eine Angelegenheit der Dienststelle regelt, sofern hierdurch der Rechtsstand der Beschäftigten oder eines einzelnen Beschäftigten berührt wird. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. August 1983 - 6 P 9.81 -, PersV 1985, 248, und vom 18. Dezember 1996 - 6 P 6.94 -, PersR 1997, 210; Beschlüsse des Fachsenats vom 3. Juli 1986 - CL 23/85 -, ZBR 1987, 58 = PersV 1989, 28, vom 29. Juli 1994 - 1 A 581/91.PVL -, NWVBl. 1995, 133 = RiA 1995, 149 = ZfPR 1995, 14; vom 12. Juni 1997 - 1 A 4592/94.PVL - und vom 20. November 1997 - 1 A 2732/95.PVL -, PersR 1998, 383. Das bedeutet allerdings nicht, dass insoweit nur vom Dienststellenleiter selbst vorgenommene Handlungen in Betracht kommen. Eine Maßnahme des Dienststellenleiters liegt vielmehr auch dann vor, wenn sonstige Stellen etwas in Bereichen zu tun beabsichtigen, in denen sie zu ihrem Handeln der Zustimmung der Personalvertretung bedürfen. Vgl. Lorenzen/Gerhold, BPersVG, § 69 RdNr. 13 b. Eine Maßnahme in diesem Sinne ist mithin - anders ausgedrückt - zu verneinen, wenn eine Dienststelle rechtlich oder tatsächlich lediglich in Sachzusammenhänge einbezogen ist, ohne selbst handelnd in sie einzugreifen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 1984 - 6 P 14.83 -, Buchholz 238.3 A § 75 BPersVG Nr. 29; Beschluss des Fachsenats vom 12. Juni 1997 - 1 A 4592/94.PVL -. Wenn es auch keinen allgemeinen Grundsatz gibt, dass der Dienststellenleiter für alles verantwortlich ist, was in seinem Bereich geschieht, vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. November 1995 - 6 P 2.94 -, PersV 1996, 453, 455, so muss er, falls er verhindern will, dass ihm eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme, die ohne seine Kenntnis in einem Teilbereich der Dienststelle getroffen worden ist, zugerechnet wird, diese unterbinden. Vgl. Beschluss des Fachsenats vom 12. Juni 1997 - 1 A 4592/94.PVL -. Duldet er das Handeln von Beschäftigten, muss er sich deren Handeln zurechnen lassen. Durch eine - auch stillschweigende - Delegation von Zuständigkeiten innerhalb einer Dienststelle dürfen sich keine Beteiligungslücken ergeben. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. März 1993 - 6 P 34.91 -, PersV 1994, 231; Beschluss des Fachsenats vom 20. März 1997 - 1 A 3775/94.PVL -, PersR 1997, 253 = PersV 1998, 561. Nach diesen Grundsätzen ist die Gestattung der Bereitstellung personenbezogener Daten wissenschaftlicher Mitarbeiter der S. B. auf dem WWW-Server eines Instituts für den Abruf über das universitätseigene Netz oder aus dem Internet als eine Maßnahme des Beteiligten anzusehen. Dass die Bereitstellung der fraglichen Daten vom Beteiligten nicht nur geduldet, sondern sogar gefördert wird, ergibt sich bereits daraus, dass er einerseits den FDDI-Ring mit zahlreichen Anschlüssen für Institutsnetze und an das Internet installiert und im Vorwort zu den Ausführungsbestimmungen zur Netzordnung ausgeführt hat, zwecks Nutzung des weltumspannenden Informationsmarktes im Internet ermögliche die S. B. ihren Hochschulmitgliedern den Internet-Zugang, indem sie die dazu notwendigen infrastrukturellen und organisatorischen Voraussetzungen schaffe und pflege, andererseits aber keinerlei Vorkehrungen dafür getroffen hat, dass eine Bereitstellung personenbezogener Daten wissenschaftlicher Mitarbeiter für den Abruf über dieses Netz unterbleibt. Dass nach A. 3.1 b der Ausführungsbestimmungen zur Netzordnung der Leiter der am Datennetz der S. B. angeschlossenen Einrichtung für die von dort aus verbreiteten Informationen verantwortlich ist, ändert nichts daran, dass es sich personalvertretungsrechtlich um eine Maßnahme des Beteiligten handelt. Auch die Tatbestandsmerkmale des § 72 Abs. 3 Nr. 1 LPVG NRW sind erfüllt. Danach hat der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen in Rationalisierungs-, Technologie- und Organisationsangelegenheiten bei Einführung, Anwendung, wesentlicher Änderung oder wesentlicher Erweiterung von automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschäftigten außerhalb von Besoldungs-, Gehalts-, Lohn-, Versorgungs- und Beihilfeleistungen sowie Jubiläumszuwendungen. Das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers entfällt nicht deshalb, weil eine gesetzliche Regelung iSv § 72 Abs. 3 Satz 1 LPVG NRW - nur diese Alternative kommt hier in Betracht - besteht. Unter Gesetz iSv § 72 Abs. 3 Satz 1 LPVG NRW ist jedes materielle Gesetz zu verstehen. Vgl. Cecior/Dietz/Vallendar, Personalvertretungsrecht NW, § 72 RdNr. 279. Auch die von öffentlich-rechtlichen Körperschaften aufgrund ihrer Satzungsautonomie erlassenen Satzungen sind, soweit sie Rechtssatzqualität haben, Gesetze im materiellen Sinne. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. September 1977 - VII P 10.75 -, Buchholz 238.3 A § 75 BPersVG Nr. 4. Es kann dahingestellt bleiben, ob die gemäß § 2 Abs. 4 UG iVm § 35 Abs. 2 Nr. 1 der Grundordnung der S. B. vom 30. Januar 1997, Amtliche Bekanntmachungen der S. B. vom 23. April 1997, Nr. 455, erlassene Netzordnung vom 24. Juni 1997 ein Gesetz im dargelegten Sinne ist. Denn die Sperrwirkung des § 72 Abs. 3 Satz 1 LPVG NRW greift nur, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht. Vgl. Havers, LPVG NW, 9. Aufl., § 72 Erl. 48.1. Die erwähnte Netzordnung regelt, wie sich bereits aus ihrer vollständigen Bezeichnung - Ordnung für den Betrieb und die Nutzung des Datennetzes der S. B. - ergibt, lediglich den Betrieb und die Nutzung des Datennetzes der S. B. , nicht jedoch Einzelfragen, wie z. B. die im vorliegenden Verfahren streitgegenständliche Bereitstellung personenbezogener Daten wissenschaftlicher Mitarbeiter auf dem WWW-Server eines Instituts für den Abruf über das universitätseigene Netz oder aus dem Internet. In § 7 Abs. 2 4. Spiegelstrich NetzO ist ausdrücklich geregelt, dass bei Nichtbeachtung der Beteiligungsrechte der Personalräte gemäß § 72 LPVG NRW ein Verstoß gegen die Netzordnung vorliegt. Auch die übrigen Voraussetzungen des § 72 Abs. 3 Nr. 1 LPVG NRW sind erfüllt. Durch Rechtsprechung und Rechtswissenschaft ist geklärt, dass bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Verarbeitung personenbezogener Daten" im Hinblick darauf, dass sich ein eigenständiger personalvertretungsrechtlicher Gehalt bisher nicht herausgebildet hat, weitgehend auf die datenschutzrechtlichen Begriffe des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen in der zurzeit der Novellierung des § 72 Abs. 3 LPVG NRW durch die Novelle 1984 geltenden Fassung vom 19. Dezember 1978, GV NRW S. 640, (DSG NRW F. 1978) zurückgegriffen werden kann. Vgl. zur Frage der Fortschreibung des Begriffs der Datenverarbeitung durch das Datenschutzgesetz F. 1988: Cecior/ Dietz/Vallendar, aaO, § 72 RdNrn. 292 a ff. Allerdings ist zu beachten, dass § 72 Abs. 3 Nr. 1 LPVG NRW gegenüber dem Datenschutzgesetz NRW einen engeren Schutzbereich hat, da ein Mitbestimmungsrecht nur dann besteht, wenn zum einen eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschäftigten in Rede steht und wenn es zum anderen um die Einführung, Anwendung, wesentliche Änderung oder wesentliche Erweiterung einer derartigen automatisierten Datenverarbeitung geht. Vgl. Beschlüsse des Fachsenats vom 15. März 1988 - CL 8/87 -, ZBR 1989, 28 = DÖD 1989, 73 = PersV 1990, 28, vom 6. Dezember 1990 - CL 21/88 -, NWVBl. 1991, 306 = NVwZ 1991, 698 = PersR 1991, 173 = RiA 1991, 301, vom 29. Juli 1994 - 1 A 581/91.PVL -, NVWBl. 1995, 132 = RiA 1995, 149 = ZfPR 1995, 14, und vom 15. Dezember 1999 - 1 A 5054/97.PVL -; Cecior/Dietz/Vallendar, aaO, § 72 RdNr. 292. Gemäß § 2 Abs. 1 DSG NRW F. 1978 sind personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Was hierunter im Einzelnen zu verstehen ist, bedarf keiner weiteren Vertiefung, weil der Antragsteller nach dem von ihm gestellten abstrakten Antrag lediglich bei der Verarbeitung p e r s o n e n b e z o g e n e r Daten der Beschäftigten mitbestimmen will. Allerdings ist zur Klarstellung darauf hinzuweisen, dass in § 72 Abs. 3 Nr. 1 LPVG NRW nicht die Verarbeitung der konkreten personenbezogenen Daten jedes einzelnen Beschäftigten der Mitbestimmung des Personalrats unterworfen wird. Dies zeigt sich schon darin, dass der Mitbestimmungstatbestand nicht an den Vorgang der Verarbeitung von Daten, sondern vielmehr an die Einführung, Anwendung, wesentliche Änderung und wesentliche Erweiterung eines derartigen Vorgangs anknüpft. Zudem geht es um den kollektiven Schutz "der Beschäftigten". Der Mitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 3 Nr. 1 LPVG NRW ist eine bereichsspezifische Datenschutznorm, die das Datenschutzgesetz ergänzt, um den Belangen der Beschäftigten auf dem Gebiet des Datenschutzes im Arbeitsleben mit den Mitteln des Personalvertretungsrechts Rechnung zu tragen. Vgl. Beschluss des Fachsenats vom 15. März 1988 - CL 8/87 -, aaO. Der Mitbestimmung unterliegt danach nur die - den sog. Datensatz allgemein betreffende - Frage, ob generell etwa das Geburtsdatum der Beschäftigten oder ihre Privatanschrift in die beabsichtigte Art der Datenverarbeitung einbezogen werden soll. Hat der Personalrat z. B. der Einbeziehung der Privatanschriften der Beschäftigten zugestimmt und ändert sich die Privatanschrift eines Beschäftigten, ist die Berichtigung der konkreten Anschrift eines Beschäftigten ein Vorgang, der von § 72 Abs. 3 Nr. 1 LPVG NRW nicht erfasst wird. Die Bereitstellung von personenbezogenen Daten in der im Antrag beschriebenen Art stellt eine Verarbeitung personenbezogener Daten im zuvor beschriebenen Sinne dar. Das Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen F. 1978 unterscheidet in seinem § 2 Abs. 2 folgende Phasen der Verarbeitung: Speichern, Übermitteln, Verändern und Löschen. Da der Antragsteller nach dem von ihm gestellten Antrag hinsichtlich der Bereitstellung personenbezogener Daten wissenschaftlicher Mitarbeiter auf dem WWW-Server eines Instituts für den Abruf über das universitätseigene Netz oder aus dem Internet mitbestimmen will, kommt im vorliegenden Fall die Phase des Übermittelns in Betracht. Übermitteln (Übermittlung) ist gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 DSG NRW F. 1978 das Bekanntgeben gespeicherter oder durch Datenverarbeitung unmittelbar gewonnener Daten an Dritte in der Weise, dass die Daten durch die speichernde Stelle weitergegeben oder zur Einsichtnahme, namentlich zum Abruf bereitgehalten werden. Dabei ist gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 DSG NRW F. 1978 Dritter jede Person oder Stelle außerhalb der speichernden Stelle, ausgenommen der Betroffene oder - was hier nicht in Betracht kommt - bestimmte Stellen, die im Auftrag tätig werden. Bei der streitgegenständlichen Maßnahme handelt es sich auch um eine a u t o m a t i s i e r t e Datenverarbeitung. Denn hierunter sind die Phasen zu verstehen, die mit Hilfe programmgesteuerter Geräte ablaufen. Vgl. Beschluss des Fachsenats vom 6. Dezember 1990 - CL 21/88 -, aaO. Bei der Bereitstellung personenbezogener Daten auf einem WWW-Server für den Abruf über das Netz einer Universität oder aus dem Internet läuft die Datenverarbeitung über programmgesteuerte Geräte ab. Nach alledem ist, wie bereits die Fachkammer zutreffend festgestellt hat, die Bereitstellung personenbezogener Daten wissenschaftlicher Mitarbeiter auf dem WWW-Server eines Instituts für den Abruf über das universitätseigene Netz oder aus dem Internet eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten iSd § 72 Abs. 3 Nr. 1 LPVG NRW außerhalb - wie keiner weiteren Darlegungen bedarf - von Besoldungs-, Gehalts-, Lohn-, Versorgungs- und Beihilfeleistungen sowie Jubiläumszuwendungen. Entgegen der Ansicht der Fachkammer sind aber auch die übrigen Voraussetzungen des § 72 Abs. 3 Nr. 1 LPVG NRW erfüllt. Was unter "Einführung, Anwendung, wesentlicher Änderung oder wesentlicher Erweiterung" von automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten zu verstehen ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist vom Wortlaut der Norm (grammatische Auslegung) auszugehen. Im Rahmen der durch die Fassung der Norm gesteckten Grenzen ist ihr Sinn und Zweck (teleologische Auslegung) und ihr äußerer und innerer Zusammenhang mit anderen Vorschriften wie ihre Stellung im Recht ganz allgemein (systematische Auslegung) zu erforschen und zu berücksichtigen. Der Entstehungsgeschichte einer Vorschrift (historische oder genetische Auslegung) kommt für deren Auslegung nur insofern Bedeutung zu, als sie die Richtigkeit einer nach den obigen Grundsätzen ermittelten Auslegung bestätigt oder Zweifel behebt, die auf dem angegebenen Weg allein nicht ausgeräumt werden können. Vgl. Beschluss des Fachsenats vom 6. März 1997 - 1 A 1094/94.PVL -, PersR 1997, 456. Die Tatbestandsmerkmale Einführung, Anwendung, wesentliche Änderung und wesentliche Erweiterung bzw. wesentliche Ausweitung werden - zumindest teilweise - auch in § 72 Abs. 3 Nrn. 2, 3 und 6 LPVG NRW erwähnt. Für die Auslegung der hier maßgeblichen Vorschrift des § 72 Abs. 3 Nr. 1 LPVG NRW geben die erwähnten Tatbestandsmerkmale in den genannten Vorschriften jedoch nichts her, da sie zum einen einen anderen sprachlichen Bezug haben und zum anderen nicht demselben Schutzzweck zu dienen bestimmt sind. Auch die Gesetzesmaterialien sind für die Auslegung des § 72 Abs. 3 Nr. 1 LPVG NRW unergiebig. Lediglich aus der Begründung des Regierungsentwurfs zum Dritten Gesetz zur Änderung des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. September 1994, GV NRW S. 846, auf dessen Art. I Nr. 32 Buchst. h die geltende Fassung des § 72 Abs. 3 Nr. 1 beruht, ergibt sich, dass Schutzzweck der genannten Vorschrift das "Recht auf informationelle Selbstbestimmung" ist. Vgl. LT-Drucks. 11, S. 258 S. 44; ebenso Cecior/Dietz/Vallendar, aaO, § 72 RdNr. 287; Havers, aaO, § 72 Erl. 49.1. Unter Berücksichtigung des sprachlichen Zusammenhangs, in dem der Begriff "Einführung" in § 72 Abs. 3 Nr. 1 LPVG NRW mit dem Begriff "automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschäftigten" steht, und des Schutzzwecks dieser Vorschrift, die Wahrung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, ist unter "Einführung" die erstmalige Aufnahme der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten zu verstehen. Unter "Anwendung" von automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten ist nicht jeder einzelne Bedienungsschritt zu verstehen - was zu einer unübersehbaren, in der Praxis nicht zu bewältigenden Vielzahl von Mitbestimmungsfällen führen würde -, sondern die allgemeine Handhabung der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten. Vgl. zu § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG: OVG NRW, Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen, Beschluss vom 17. Dezember 1993 - 1 A 4140/92.PVB -, NZWehrr 1994, 127; zu § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG: Fitting/Kaiser/Heither/Engels, Betriebsverfassungsgesetz, 19. Aufl., § 87 RdNr. 243. Zu denken ist z. B. an die technischen und organisatorischen Maßnahmen, die gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 des (geltenden) Datenschutzgesetzes idF vom 15. März 1988, GV NRW S. 160 (DSG NRW F. 1988), von öffentlichen Stellen, die selbst oder im Auftrag einer öffentlichen Stelle personenbezogene Daten verarbeiten, zu treffen sind, um eine den Vorschriften des Datenschutzgesetzes entsprechende Datenverarbeitung sicherzustellen. Schlagwortartig ausgedrückt geht es bei der "Einführung" von automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten um das "Ob" der Datenverarbeitung und bei der "Anwendung" um das "Wie". Allerdings werden häufig "Einführung" und "Anwendung" von automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten zusammenfallen. Darauf, wie die Begriffe "Einführung" und "Anwendung" voneinander im Einzelnen abzugrenzen sind und ob Fälle denkbar sind, bei denen es allein um die "Anwendung" von automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten geht - in Betracht kommen könnten insoweit nachträgliche technische oder organisatorische Kontrollmaßnahmen iSv § 10 Abs. 2 DSG NRW F. 1988 -, kann dahingestellt bleiben. Denn ob es sich um die "Einführung" und/oder "Anwendung" von automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten handelt, ist für das Bestehen des Mitbestimmungsrechts aus § 72 Abs. 3 Nr. 1 LPVG NRW ohne Bedeutung. Soweit der Fachsenat bisher unter "Einführung" die erstmalige Installation einer programmgesteuerten Datenverarbeitungsanlage verstanden hat und unter "Anwendung" den erstmaligen Einsatz einer derartigen Datenverarbeitungsanlage, vgl. Beschluss des Fachsenats vom 25. November 1992 - CL 40/90 -, NWVBl. 1993, 273 hält er insbesondere unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen technologischen Entwicklung an dieser Auffassung nicht fest. Nach dem Wortlaut und dem Schutzzweck des § 72 Abs. 3 Nr. 1 LPVG NRW ist - im Gegensatz zu § 72 Abs. 3 Nrn. 2 und 6 LPVG NRW, in denen von technischen Einrichtungen bzw. Informations- und Kommunikationsnetzen die Rede ist - ein Bezug zu einer Datenverarbeitungs a n l a g e nicht gegeben. Mit Blick auf die zum heutigen Zeitpunkt überwiegend eingesetzten Datenverarbeitungsanlagen ist die Art der Datenverarbeitung in der Regel völlig unabhängig von den zur Verfügung stehenden technischen Geräten. Die erstmalige Installation und der erstmalige Einsatz einer Datenverarbeitungs a n l a g e sind, jedenfalls im Rahmen der hier maßgeblichen Vorschrift des § 72 Abs. 3 Nr. 1 LPVG NRW, deshalb nicht Gegenstand der Mitbestimmung. Dies ist vielmehr die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten als solche. Dem steht nicht entgegen, dass die Installation bzw. die Inbetriebnahme einer Datenverarbeitungsanlage unter anderen Gesichtspunkten, z. B. im Hinblick auf den Grundsatz der rechtzeitigen Beteiligung des Personalrats vgl. Havers, aaO, § 66 Erl. 4 oder die Mitbestimmung nach anderen Vorschriften, etwa bei der Gestaltung der Arbeitsplätze gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 LPVG NRW, von Bedeutung sein mögen. Vgl. Wolber, Internet-Zugang und Mitbestimmung, PersR 2000, 3. Eine "wesentliche Änderung" von automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten liegt vor, wenn die Datenverarbeitung derart geändert wird, dass sich neue Anwendungs- und Auswertungsmöglichkeiten von substantieller Bedeutung eröffnen. Dabei ist für die Wesentlichkeit der Änderung maßgebend, ob diese den Persönlichkeitsschutz der Beschäftigten in ähnlicher Weise zu gefährden geeignet ist, wie dies bei der Einführung und/oder Anwendung von automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten der Fall ist. Vgl. Beschluss des Fachsenats vom 25. November 1992 - CL 40/90 -, aaO. Eine Änderung ist - anders ausgedrückt - wesentlich, wenn die beabsichtigte geänderte automatisierte Datenverarbeitung unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des § 72 Abs. 3 Nr. 1 LPVG NRW nicht mehr durch die bisher erteilte Zustimmung des Personalrats als gedeckt angesehen werden kann, sondern sich die Frage einer etwaigen Zustimmungsverweigerung neu und möglicherweise auch unter anderen Gesichtspunkten stellt. Vgl. zur Umwandlung eines Teilzeit- Arbeitsverhältnisses in ein Vollzeit- Arbeitsverhältnis bzw. Aufstockung eines Teilzeit- Beschäftigungsverhältnisses: BVerwG, Beschlüsse vom 2. Juni 1993 - 6 P 3.92 -, PersR 1993, 450, 452, und vom 23. März 1999 - 6 P 10.97 -, ZfPR 1999, 112. Auch insoweit ist auf die wesentliche Änderung der automatisierten Datenverarbeitung als solche, nicht auf die Änderung irgendwelcher Programme abzustellen. Während sich die wesentliche Änderung von automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten auf die Art und Weise der Datenverarbeitung bezieht, bezieht sich die "wesentliche Erweiterung" auf den Umfang der verarbeiteten Daten. Ob eine das Erfordernis einer erneuten Zustimmung auslösende wesentliche Erweiterung der Datenverarbeitung vorliegt, ist auch insoweit unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des § 72 Abs. 3 Nr. 1 LPVG NRW und der Umstände des Einzelfalls nach den dargelegten Kriterien zu entscheiden. Letztlich kommt es auf eine scharfe Abgrenzung der Begriffe "Änderung" und "Erweiterung" von automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten nicht an, da das Mitbestimmungsrecht gemäß § 72 Abs. 3 Nr. 1 LPVG NRW gegeben ist, sofern die Änderung oder die Erweiterung nur wesentlich ist. Wie sich aus der Dienstvereinbarung über die Verarbeitung personenbezogener Daten vom 20. April 1993 ergibt, erfolgt in der S. B. bereits seit langem eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten der wissenschaftlichen Mitarbeiter. Die Bereitstellung der personenbezogenen Daten auf dem WWW-Server eines Instituts für den Abruf über das universitätseigene Netz oder aus dem Internet ist daher - jedenfalls wenn man als Bezugspunkt die automatisierte Datenverarbeitung in einer Dienststelle insgesamt nimmt - weder Einführung noch Anwendung von automatisierter Datenverarbeitung iSd § 72 Abs. 3 Nr. 1 LPVG NRW. Da mit der streitgegenständlichen Bereitstellung letztlich ein weltweiter Zugriff auf die personenbezogenen Daten eröffnet wird, liegt jedoch eine wesentliche Änderung oder wesentliche Erweiterung von automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschäftigten vor. Aber auch wenn man hinsichtlich der Begriffe Einführung, Anwendung, wesentliche Änderung oder wesentliche Erweiterung nicht auf die Dienststelle abstellt, sondern mit dem Antragsteller im Hinblick auf die Vorschrift des § 13 Abs. 1 Satz 2 DSG NRW F. 1988, wonach Daten nur für Zwecke weiterverarbeitet werden dürfen, für die sie erhoben worden sind, die fragliche Bereitstellung der personenbezogenen Daten als Einführung ansieht, gilt nichts anderes. Auch in diesem Fall sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 72 Abs. 3 Nr. 1 LPVG NRW erfüllt und besteht ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers. Die Einwände, die der Beteiligte gegen das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts vorgetragen hat, greifen nicht durch. Entgegen der Ansicht des Beteiligten ist die Vorschrift des § 72 Abs. 3 Satz 1 LPVG NRW nicht verfassungswidrig. Sie verstößt weder gegen das Demokratie-Gebot (Art. 20 Abs. 1 und 2 iVm Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) noch gegen die Freiheit von Wissenschaft und Forschung (Art. 5 Abs. 3 GG). Die Mitbestimmung gemäß § 72 Abs. 3 Nr. 1 LPVG NRW erstreckt sich einerseits nur auf innerdienstliche Maßnahmen und ist durch die spezifischen Interessen der Beschäftigten gerechtfertigt (Schutzzweckgrenze). Gemäß § 66 Abs. 7 Satz 4 LPVG NRW gewährt § 72 Abs. 3 LPVG NRW lediglich ein eingeschränktes Mitbestimmungsrecht, so dass die Letztentscheidung eines dem Parlament verantwortlichen Verwaltungsträgers gesichert ist (Verantwortungsgrenze). Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 1995 - 2 BvF 1/92 -, PersR 1995, 483; Battis/Kersten, Freiheitsverlust durch juristischen Theorieüberschuss, PersV 1999, 530; Rinken, Perspektiven der Mitbestimmung im öffentlichen Dienst, PersR 1999, 523. Die Bereitstellung personenbezogener Daten von Beschäftigten zum Abruf im Internet ist entgegen der Ansicht des Beteiligten hinsichtlich ihrer organisatorischen Bedeutung mit der Asbestsanierung von Schulräumen vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1995 - 6 P 27.93 -, PersR 1996, 151, und vom 29. Januar 1996 - 6 P 1.93 -, PersR 1996, 280 schon deshalb nicht vergleichbar, weil dadurch die Nutzung des Internets im Übrigen nicht betroffen ist. Entgegen der Ansicht des Beteiligten ist auch nicht erkennbar, aus welchem Grunde die Mitbestimmungspflichtigkeit von automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschäftigten mit der Freiheit von Wissenschaft und Forschung iSv Art. 5 Abs. 3 GG unvereinbar sein soll. Durch das sich aus § 72 Abs. 3 Nr. 1 LPVG NRW ergebende Mitbestimmungsrecht wird diese nicht eingeschränkt. Die durch Art. 5 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich geschützte Freiheit von Wissenschaft und Forschung schließt das Mitbestimmungsrecht des Personalrats grundsätzlich nicht aus, soweit die Merkmale eines Mitbestimmungstatbestandes erfüllt sind. Vgl. Havers, aaO, 9. Aufl., § 72 Erl. 48.3. Im Übrigen ist auch die Wissenschaftsfreiheit nicht grenzenlos. Konflikte zwischen der Gewährung der Wissenschaftsfreiheit und dem Schutz anderer verfassungsrechtlich garantierter Rechtsgüter müssen daher nach Maßgabe der grundgesetzlichen Wertordnung und unter Berücksichtigung der Einheit dieses Wertsystems gelöst werden. Vgl. Leibholz/Rinck/Hesselberger, Grundgesetz, Art. 5 RdNrn. 1103 ff. Der verfassungskräftig gebotenen Sicherung der Freiheit von Wissenschaft und Forschung vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 30. August 1985 - 6 P 20.83 -, NJW 1986, 1360, ist im Landespersonalvertretungsgesetz, z. B. durch die Einschränkung des persönlichen Geltungsbereichs (§ 5 Abs. 5 LPVG NRW) und die Antragsabhängigkeit der Mitbestimmungsrechte in Personalangelegenheiten (§ 72 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 LPVG NRW), Rechnung getragen worden. Darauf, ob die betroffenen wissenschaftlichen Mitarbeiter der S. B. sich mit der Bereitstellung ihrer personenbezogenen Daten für den Abruf über das universitätseigene Netz oder aus dem Internet einverstanden erklärt haben, kommt es nicht an. Beim Mitbestimmungsverfahren handelt es sich um einen Willensbildungsprozess innerhalb der Verwaltung, der nur die Dienststelle und den Personalrat betrifft. Grundsätzlich besteht das Mitbestimmungsrecht daher auch dann, wenn sich der betroffene Beschäftigte mit der beabsichtigten Maßnahme einverstanden erklärt. Etwas anderes gilt lediglich kraft ausdrücklicher Vorschrift in den in § 72 Abs. 1 Satz 4 LPVG NRW genannten, hier nicht in Betracht kommenden Fällen. Vgl. Beschluss des Fachsenats vom 30. Oktober 1996 - 1 A 2348/93.PVL -, PersR 1997, 212; Cecior/Dietz/Vallendar, aaO, § 72 RdNr. 245. Das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers ist auch nicht durch den Abschluss einer Dienstvereinbarung verbraucht, so dass ein Mitbestimmungsrecht für künftige Mitbestimmungsfälle ausgeschlossen wäre. Vgl. Havers, aaO, § 70 Erl. 2; Lorenzen/Rehak, aaO, § 73 RdNr. 15. Bereits aus der Überschrift der Dienstvereinbarung über die Einführung, wesentliche Änderung oder wesentliche Ausweitung betrieblicher Informations- und Kommunikationsnetze vom 26. November 1992, ihrer Präambel und ihrer Ziff. 1.2 ergibt sich, dass sich diese Dienstvereinbarung auf das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers gemäß § 72 Abs. 3 Nr. 6 LPVG NRW bezieht, nicht auf das Mitbestimmungsrecht aus § 72 Abs. 3 Nr. 1 LPVG NRW. Zudem ist in Ziff. 3.6 der Dienstvereinbarung ausdrücklich geregelt, dass personenbezogene Daten in der Regel nur auf einem nichtvernetzten Datenverarbeitungsgerät gespeichert und verarbeitet werden dürfen. Das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers hinsichtlich der streitgegenständlichen Maßnahme ist auch nicht durch die Dienstvereinbarung über die Verarbeitung personenbezogener Daten vom 20. April 1993 verbraucht. Es kann dahingestellt bleiben, inwieweit der Antragsteller durch diese Dienstvereinbarung seine Zustimmung zur automatisierten Datenverarbeitung personenbezogener Daten der wissenschaftlichen Mitarbeiter der S. B. generell erteilt hat. Denn die Bereitstellung personenbezogener Daten wissenschaftlicher Mitarbeiter der S. B. auf dem WWW- Server eines Instituts für den Abruf über das universitätseigene Netz oder aus dem Internet wird durch die Dienstvereinbarung nicht erfasst. Gemäß § 10 Abs. 3 der Dienstvereinbarung sind zugriffsberechtigt auf die Personaldatei (nur) der jeweilige Rektor und Kanzler in Person, der Personaldezernent und die Bediensteten des Personaldezernats im Rahmen der ihnen jeweils zugewiesenen Aufgabengebiete. Durch die Bereitstellung personenbezogener Daten zum Abruf über die genannten Netze werden diese dem Zugriff beliebiger Dritter ausgesetzt, der Kreis der Zugriffsberechtigten also ganz erheblich ausgeweitet. Gemäß § 8 Abs. 4 der Dienstvereinbarung vom 20. April 1993 wird hinsichtlich der technischen Voraussetzungen für die Datenübermittlung auf die Anlage Nr. 10 (Technische Voraussetzungen für die Datenübermittlung und Gebäudeplan) Bezug genommen. Insoweit ist die Übertragung von Daten "online über Leitungen auf ein anderes Rechnersystem" ausdrücklich ausgeschlossen. Auch hiermit ist die darüber hinausgehende Bereitstellung personenbezogener Daten ohne erneute Zustimmung des Antragstellers nicht vereinbar. Wie § 2 Abs. 2 der Dienstvereinbarung vom 20. April 1993 schließlich bestimmt, darf der Anwendungsbereich der Personaldatenverarbeitung nur nach einem förmlichen Mitbestimmungsverfahren mit den zuständigen Personalräten verändert werden. Dass dies geschehen ist, hat der Beteiligte nicht vorgetragen. Der Mitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 3 Nr. 6 LPVG NRW ist dagegen nicht erfüllt. Durch die Bereitstellung personenbezogener Daten auf einen institutseigenen WWW-Server für den Abruf über das universitätseigene Netz oder aus dem Internet wird das Informations- und Kommunikationsnetz der S. B. weder eingeführt, wesentlich geändert noch wesentlich ausgeweitet, sondern lediglich genutzt. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen der Fachkammer Bezug genommen. Im Übrigen kommt es hierauf letztlich nicht an, weil sich das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers bereits aus einer anderen Vorschrift ergibt. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.