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Beschluss

7A B 1598/99.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2000:0113.7A.B1598.99NE.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 10.000,--DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 10.000,--DM festgesetzt. G r ü n d e: Der Antrag, den Bebauungsplan Nummer 800 "Grenzüberschreitendes Gewerbegebiet- GOB B. - I. " der Antragsgegnerin vorläufig bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag des Antragstellers in dem Verfahren 7a D 91/99.NE außer Vollzug zu setzen, ist unzulässig. Dem Antragsteller fehlt für das vorliegende auf den Erlaß einer einstweiligen Anordnung gerichtete Verfahren (§ 47 Abs. 6 VwGO) die erforderliche Antragsbefugnis, deren Voraussetzungen insoweit mit den gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO für den Normenkontrollantrag im Hauptsacheverfahren geltenden Anforderungen übereinstimmen. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Danach genügt der Antragsteller seiner Darlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, daß er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BauR 1999, 134 ff. Hiervon ausgehend ist die Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO regelmäßig zu bejahen, wenn sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 7. Juli 1997 - 4 BN 11.97 -, BRS 59 Nr. 36; BVerwG, Beschluß vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, BauR 1998, 740 ff. Der Antragsteller ist nicht Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet, so daß der Bebauungsplan für ihn nicht schon aus sich heraus unmittelbar eigentumsregelnde Wirkung hat. Als weiteres die Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO begründendes Recht kommt auch das Recht auf Abwägung der eigenen Belange im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB in Betracht, welches dem Privaten ein subjektives Recht darauf gibt, daß sein Belang in der Abwägung seinem Gewicht entsprechend "abgearbeitet" wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BauR 1999, 134 ff; BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1999 - 4 CN 6.98 -, ZfBR 1999, 223 f. Macht der Antragsteller - wie hier - eine Verletzung dieses Abwägungsgebots geltend, so muß er allerdings einen eigenen Belang als verletzt benennen, und zwar einen solchen, der für die Abwägung überhaupt zu beachten war. Nicht jeder private Belang ist in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind danach insbesondere auch geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BauR 1999, 134 ff; BVerwG, Beschluß vom 9. November 1979 - 4 N 1.78, 4 N 2-4.79 -, BVerwGE 59, 87 ff (102 ff). Ausgehend von diesen Grundsätzen läßt sich dem tatsächlichen und rechtlichen Vorbringen des Antragstellers die hinreichende Möglichkeit einer Verletzung des drittschützenden Abwägungsgebots nicht entnehmen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, BauR 1998, S. 740 ff. Dies gilt zunächst insoweit, als der Antragsteller vorträgt, die Situation der in seinem Eigentum stehenden Grundstücke werde nachhaltig dadurch verschlechtert, daß die Umsetzung des angegriffenen Bebauungsplans zu einer erheblichen Zunahme des Verkehrsaufkommens führe, was mit für ihn unzumutbaren Lärm- und Abgasimmissionen verbunden sei. Allerdings kann das Interesse des Eigentümers eines - wie hier - außerhalb des Bebauungsplangebiets gelegenen Grundstücks daran, von Immissionen des durch die im Bebauungsplangebiet ermöglichten Vorhaben ausgelösten Zu- und Abgangsverkehrs verschont zu bleiben, im Rahmen von § 1 Abs. 6 BauGB abwägungsbeachtlich sein, wenn sich die Verkehrssituation in einer spezifisch planbedingten Weise ändert. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 28. November 1995 - 4 NB 38.94 -, BRS 57 Nr. 41; BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1999 - 4 CN 6.98 -, ZfBR 1999, 223 ff. Ob eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört und damit für den Betroffenen die Möglichkeit einer Rechtsverletzung begründet, richtet sich dabei nach den Umständen des Einzelfalls. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 1998 - 4 CN 1.97 -, BauR 1999, S. 137 ff. Hier ist jedoch die Behauptung des Antragstellers, er würde durch Verkehrsimmissionen als spezifisch planbedingte Folge der Verwirklichung des angegriffenen Bebauungsplans in abwägungserheblicher Weise betroffen, offensichtlich unzutreffend. Es erscheint ausgeschlossen, daß sich hier die Verkehrssituation auf der Straße "G. " im Bereich der Grundstücke des Antragstellers abwägungsbeachtlich in einer spezifisch planbedingten Weise ändert. Der Vortrag, daß die "verkehrsrechtliche Anbindung an das Plangebiet" über die an das Grundstück des Antragstellers "angrenzende Erschließungsstraße erfolgen" werde, ist nicht nachzuvollziehen. In der Planbegründung (Seite 67) ist vielmehr ausdrücklich verlautbart, daß die verkehrliche Erschließung des Plangebiets über zwei Anschlüsse an das bereits bestehende Autobahnnetz erfolgen soll, die weit abseits der Grundstücke des Antragstellers vorgesehen sind. Auch der von dem Antragsteller weiter behauptete "Schleichverkehr" auf der Straße "G. ", da der "normale Überlandverkehr" über die Ortschaften P. bach und C. erfolgen werde, ist fernliegend. Es trifft zwar zu, daß die Straße "G. " über den P. bach , die Ortsmitte von C. und den T. weg eine Verbindung zum Plangebiet aufweist. Dies allein läßt jedoch nicht erwarten, daß es zukünftig auf der Straße "G. " zu einer solchen planbedingten Zunahme des Verkehrs kommt, die der Rat der Antragsgegenerin bei der von ihm anzustellenden Abwägung bereits als Belang des Antragstellers hätte berücksichtigen müssen. Nach den Angaben der Antragsgegnerin, die für den Senat anhand des vorliegenden Kartenmaterials ohne weiteres nachvollziehbar sind, ist vielmehr davon auszugehen, daß die Straße "G. " - wie auch die Ortschaft P. bach insgesamt - von dem durch die Nutzungen im Plangebiet ausgelösten An- und Abfahrtsverkehr nicht in nennenswerter Weise betroffen wird. Die zum weiterführenden Straßennetz und den Hauptverkehrsstraßen abseitige Lage der Ortschaft P. bach läßt es vielmehr als ausgeschlossen erscheinen, daß zukünftig potentielle Nutzer des geplanten Gewerbegebiets dieses über die Straße G. erreichen oder verlassen wollen. Soweit sich der Antragsteller für seine entgegengesetzte Vermutung auf eine probeweise Öffnung des Straße G. für den Durchgangsverkehr beruft und hieraus eine "Explosion zum bisherigen Verkehrsaufkommen" ableitet, ist bereits nicht ersichtlich, daß diese Maßnahme im Zusammenhang mit der verkehrsmäßigen Erschließung des Plangebiets steht. Ferner ist - entgegen dem Vorbringen des Antragstellers - auch nicht zu befürchten, daß infolge der Verwirklichung des geplanten Gewerbegebiets die Grundstücke des Antragstellers nicht mehr in "Übereinstimmung mit den Zielen des Natur- und Landschaftsschutzes" genutzt werden könnten. Abgesehen davon, daß nach dem Dargelegten eine nennenswerte Verkehrszunahme auf der Straße "G. " nicht zu erwarten ist und diese Straße nur auf einer Teilstrecke längs der Grundstücke des Antragstellers führt, hat der Antragsteller auch nicht dargelegt oder geltend gemacht, worin denn konkret die besondere Nutzung der Grundstücke für Zwecke des Natur- und Landschaftsschutzes besteht und inwieweit diese Nutzung durch Immissionen beeinträchtigt sein kann. Eine solche Beeinträchtigung der in den überreichten Grundbuchauszügen als "Acker-Grünland", "Landgraben" und "Schutzfläche" bezeichneten Flächen ist aber auch sonst nicht ersichtlich. Die weitere Behauptung des Antragstellers hierzu, es würden eine Vielzahl von emittierenden Betrieben im Plangebiet angesiedelt, die "massive Immissionsquellen" schaffen und die "anzuwendenden Richtwerte weit überschreiten" würden, ist zu pauschal, als daß hieraus eine mögliche Betroffenheit der Grundstücke des Antragstellers abgeleitet werden kann. Eine solche ist auch sonst nicht erkennbar. Allein die erhebliche Entfernung von rund 3 km der Grundstücke des Antragstellers zum geplanten Gewerbegebiet schließt hier eine abwägungsbeachtliche Verschlechterung der Immissionssituation für die Grundstücke des Antragstellers aus. Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung zu Lasten des Antragstellers scheidet schließlich auch insoweit offensichtlich aus, als der Antragsteller im Zusammenhang mit dem angegriffenen Bebauungsplan die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung fordert, eine Verletzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) - Abl EG Nr. L 206/7 - wegen einer behaupteten Feldhamsterpopulation im Plangebiet rügt sowie Fehler der Abwägung hinsichtlich der Belange des Fahrrad- und Fußgängerverkehrs, einer Erweiterung der Kläranlage B. - Horbach und sonstiger Belange des Natur- und Umweltschutzes geltend macht. Denn damit sind ausschließlich öffentliche Belange angesprochen und nicht - wie nach dem dargelegten erforderlich - eigene Privatinteressen des Antragstellers betroffen, die eine Antragsbefugnis begründen könnten. Der Antragsteller macht insoweit der Sache nach eine - altruistische - Verbandsklage geltend, die es nach der Gesetzeslage in Nordrhein-Westfalen nicht gibt. In diesem Zusammenhang bedarf es auch keiner Erörterung einer Antragsbefugnis des Antragstellers im Zusammenhang mit der Vorschrift des § 29 Abs. 1 BNatSchG. Vgl. dazu BVerwG, Beschluß vom 14. August 1995 - 4 NB 43.94 -, BRS 57 Nr. 39. Denn insoweit macht der Antragsteller nach eigenem ausdrücklichem Vorbringen selbst nicht die Möglichkeit einer Rechtsverletzung geltend. Im übrigen spricht auch alles dafür, daß der Antragsteller als Stadtverband B. e.V. die Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 Nr. 2 BNatschG - satzungsgemäßer Tätigkeitsbereich, der das Gebiet eines Landes erfaßt - nicht erfüllt, und er damit nicht zu den anerkannten Naturschutzverbänden im Sinne dieser Vorschrift gehört, wenn diesbezüglich vorliegend auch keine abschließende Prüfung des Senats veranlaßt war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dieser Beschluß ist nicht anfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).