Beschluss
6 B 2107/99
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0111.6B2107.99.00
4Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist nicht zuzulassen. Der von der Antragstellerin geltend gemachte Zulassungsgrund der §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) greift nicht durch. Aus den von der Antragstellerin in dem Antrag auf Zulassung der Beschwerde angesprochenen Gesichtspunkten, an denen sich die gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren ausrichtet, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 9. Juli 1997 - 12 A 2047/97 -, Deutsches Verwaltungsblatt 1997, 1342, und vom 20. Oktober 1998 - 18 B 69/98 -, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht es zu Recht abgelehnt hat, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die fragliche Beförderungsstelle vorläufig nicht mit dem Beigeladenen zu besetzen. Das Verwaltungsgericht hat einen Anordnungsanspruch der Antragstellerin mit der Begründung verneint: Nach den dienstlichen Beurteilungen habe der Antragsgegner die Antragstellerin und den Beigeladenen zu Recht als im wesentlichen gleich qualifiziert angesehen. Die Einschätzung der Antragstellerin, sie habe wegen zahlreicher Fortbildungsmaßnahmen einen Befähigungs- oder Eignungsvorsprung vor dem Beigeladenen, sei nicht maßgeblich. Soweit sie die Qualifikation des Beigeladenen in Zweifel zu ziehen versuche, bewege sie sich gleichfalls in dem grundsätzlich dem Antragsgegner vorbehaltenen Bereich wertender Erkenntnis. Dieser sei somit berechtigt gewesen, für die Auswahlentscheidung "Hilfskriterien" heranzuziehen. Dem Dienstherrn stehe hierbei ein weites Ermessen zu. Er könne - nach sachgerechten Gesichtspunkten und lediglich beschränkt durch das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) - frei darüber befinden, welchen zusätzlichen Gesichtspunkten er größere Bedeutung bei der Beförderungsentscheidung beimesse. Dass er sich bei der Auswahl des Beigeladenen auf dessen "län-gere Dienstzeit" gestützt habe, lasse durchgreifende Rechts-, insbesondere Ermessensfehler zu Lasten der Antragstellerin nicht erkennen. Die Antragstellerin macht geltend: Es treffe nicht zu, dass bei den zu berücksichtigenden Hilfskriterien auch eher soziale Belange vor leistungsbezogenen Belangen zu berücksichtigen seien. Letztere müßten im Rahmen einer Abstufung Vorrang haben. Das habe das Verwaltungsgericht unzutreffend nicht berücksichtigt. Dem ist nicht zu folgen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann die Ernennungsbehörde bei der Auswahl zwischen im wesentlichen gleichgut beurteilten Mitbewerbern nach sachgerechten Gesichtspunkten und lediglich beschränkt durch das Willkürverbot des Art. 3 GG frei darüber befinden, welchen zusätzlichen Gesichtspunkten sie eine größere Bedeutung beimisst. Eine starre Reihenfolge von Hilfskriterien, insbesondere nach Gesichtspunkten der Leistungsbezogenheit, kann nicht aufgestellt werden. Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 28. Dezember 1999 - 6 B 2002/99 -, m.w.N. Unabhängig davon ist bei dem Hilfskriterium des Dienst- und Lebensalters davon auszugehen, dass die von einem dienst- und lebensälteren Beamten typischerweise mitgebrachte umfassendere praktische Berufserfahrung für die nunmehr im Beförderungsamt zu erfüllenden Aufgaben berücksichtigt werden kann. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. August 1988 - 2 C 51.86 -, Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, ES/A II 1.4 Nr. 25. Dass der Antragsgegner eine längere Dienstzeit des (auch lebensälteren) Beigeladenen den Ausschlag hat geben lassen, hat hiernach nicht, wie die Antragstellerin offenbar meint, lediglich einen sozialen Bezug. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts rechtskräftig.