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Beschluss

16 A 1834/96

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1999:1230.16A1834.96.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.

Der Beschluß ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens. Der Beschluß ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Die 1952 geborene Klägerin bewohnt zusammen mit vier Geschwistern das Haus S. straße 143 in B. -W. ; als Eigentümer des vormals der Mutter der Klägerin gehörenden Hauses sind im Grundbuch ihre dort wohnenden Brüder R. und J. U. B. eingetragen. Am 27. Oktober 1993 beantragten die Klägerin und ihre - damals noch fünf - im selben Haus lebenden Geschwister beim Sozialamt des Beklagten die Übernahme der rückständigen Grundbesitzabgaben als Leistung der Sozialhilfe zur Sicherung ihrer Unterkunft. Die Klägerin gab hierbei an, sie habe in den vergangenen Jahren keine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt. Durch Schreiben vom 9. Dezember 1993 - ohne Rechtsbehelfsbelehrung - teilte der Beklagte der Klägerin mit, daß derzeit eine Übernahme von rückständigen Grundbesitzabgaben nach § 15a BSHG nicht erfolgen könne. Im Hinblick auf die Angaben bei der Antragstellung sei voraussichtlich ein Anspruch auf andere, gegenüber § 15a BSHG vorrangige und noch näher zu prüfende Leistungen gegeben. Das Begehren der Klägerin und ihrer Geschwister auf Hilfen nach § 15a BSHG war nach erfolglosem Widerspruch gegen den genannten Bescheid Gegenstand des Verwaltungsstreitverfahrens VG Gelsenkirchen 2 K 3962/94; im Berufungsrechtszug hat der vormals zuständige 8. Senat des OVG NRW die Berufung der Kläger durch Urteil vom 23. September 1997 rechtskräftig zurückgewiesen (Az.: 8 A 1828/96). In der Folgezeit, das heißt nach dem 9. Dezember 1993, ermittelte der Beklagte, daß auf die Klägerin und zwei ihrer im selben Haus wohnenden Brüder eine größere Zahl von Fahrzeugen zugelassen war. Im Fall der Klägerin handelte es sich um die Fahrzeuge mit folgenden Kennzeichen: (PKW) (Kombi) (PKW) (PKW) (PKW) (LKW) (Kombi) (PKW) (Anhänger) (Kombi) (PKW) (Anhänger) (Wohnwagen) (Wohnwagen) (PKW) (LKW) (LKW) (Wohnwagen) (Wohnwagen) (PKW) Dazu erklärte die Klägerin am 20. Januar 1994 auf dem Sozialamt des Beklagten, für die auf ihren Namen zugelassenen Fahrzeuge werde größtenteils nichts gezahlt; sie selbst zahle überhaupt nichts. Nach vorheriger Anhörung lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 26. Januar 1994 die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt unter Hinweis auf die Verwertbarkeit der von ihr gehaltenen Fahrzeuge und auf anzunehmende Einkünfte ab. Dabei stellte der Beklagte eine erneute Überprüfung der Sozialhilfeberechtigung der Klägerin für den Fall in Aussicht, daß sie sämtliche KFZ-Briefe, Kaufverträge, Versicherungsnachweise und Steuerbescheide vorlege. Mit ihrem Widerspruch trug die Klägerin vor, sie komme nicht für die laufenden Kosten für die auf sie zugelassenen Fahrzeuge auf. Soweit Steuern bzw. Versicherungsbeiträge gezahlt würden, erfolge dies nicht durch sie. Sie sei auch nicht Eigentümerin bzw. Halterin der Fahrzeuge und könne sie folglich mangels Verfügungsbefugnis nicht verwerten. Derzeit werde ihr und ihrer Geschwister Essen überwiegend von ihrer Schwester R. bezahlt, da sie ansonsten verhungern müßten. Soweit der Beklagte die Höhe ihres Einkommens anzweifele, müsse er auch den Beweis für seine Vermutungen antreten. Im Anschluß an das erfolglose Widerspruchsverfahren hat die Klägerin am 4. Oktober 1994 Klage erhoben, ohne diese nachfolgend näher zu begründen. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 26. Januar 1994 und des Widerspruchsbescheides vom 29. August 1994 zu verpflichten, ihr Hilfe zum Lebensunterhalt für den Zeitraum vom 27. Oktober 1993 bis zum Erlaß des Widerspruchsbescheides zu gewähren. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts hat die Klägerin am 9. April 1996 Berufung eingelegt. Sie hat vorgetragen, sie wohne mit ihren Geschwistern zwar in einem Haus, aber nicht im gleichen Haushalt, so daß sie und ihre Geschwister einander nicht rechtlich bzw. sittlich verpflichtet seien. Sie habe früher im Betrieb ihres Vaters gearbeitet und dann selbst bis 1988 vom Grundstück S. straße 143 aus ein Gewerbe betrieben, und zwar im Sektor Haushaltsauflösungen. Infolge ihrer Krankheit sei sie nur noch eingeschränkt erwerbsfähig. Sie sei nicht Eigentümerin der auf sie zugelassenen Fahrzeuge. Dies sei vielmehr ihr - nicht im Haus S. straße 143 wohnender - Bruder U. B. , der die Fahrzeuge teils gekauft und teils geschenkt bekommen habe; er habe auch die Versicherungsbeiträge und die Steuern getragen, letztere jedoch nicht immer. Er sei im streitbefangenen Zeitraum Bauhilfsarbeiter gewesen; inzwischen sei er arbeitslos und erhalte eine kleine Rente. U. B. benutze die Fahrzeuge nicht selbst und habe auch gar keinen Bedarf an der Fahrzeugnutzung. Auf sie, die Klägerin, seien die Fahrzeuge zugelassen worden, weil U. B. keine Fahrerlaubnis besitze und sie einen Schadensfreiheitsrabatt bei der Kfz- Versicherung habe. Die Kfz-Scheine hätten sich im Haus in der S. straße befunden, damit die Fahrzeuge benutzt werden konnten, die Kfz-Briefe seien hingegen überwiegend bei U. B. verblieben. Die Fahrzeuge würden von allen Geschwistern genutzt; ausgenommen seien nur ihre Brüder R. und U. B. , die keinen Führerschein hätten. Mit den Transportfahrzeugen seien Gegenstände vom Grundstück weggebracht und auch wieder Gegenstände hingebracht worden. Was das für Gegenstände gewesen seien, könne sie nicht sagen, möglicherweise seien Sachen zur Deponie gebracht worden. Mit den Lastkraftwagen und Hängern seien im wesentlichen Kfz-Teile, die nach dem Ausschlachten nicht mehr benötigt worden seien, weggeschafft worden. Abschließend trägt die Klägerin noch vor, daß die von ihr und ihren Brüdern gehaltenen Fahrzeuge zwar in der Nähe des Hauses S. straße 143 abgestellt gewesen, aber im wesentlichen nur für Fahrten zu Gerichten und Behörden genutzt worden seien; davon abgesehen habe es keine Gebrauchskosten gegeben. Mangels Einkommens habe sie keine Kosten für die Fahrzeugnutzung aufbringen können. Auf dem Grundstück S. straße 143 habe nie eine Abfallverwertung, ein Autohandel bzw. eine Autoentsorgung stattgefunden; im streitrelevanten Zeitraum sei dort auch kein anderes Gewerbe betrieben worden. Die verschiedenen Fachämter des Beklagten hätten es jedoch verstanden, einen derartigen Eindruck hervorzurufen. Im übrigen sei dem Sozialamt des Beklagten schon viele Jahre vor der erstmaligen Hilfebeantragung das Bestehen einer Notlage bekannt gewesen. Von einer früheren Antragstellung sei mit Rücksicht auf die Erfahrungen der Schwester R. B. und ihres Vaters abgesehen worden, zumal schon die Kenntnisse des Sozialamtes zu einer Hilfegewährung hätten führen müssen. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem im ersten Rechtszug gestellten Klageantrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. II. Die Berufung, über die der Senat gemäß § 130a VwGO nach entsprechender Anhörung der Beteiligten durch Beschluß entscheidet, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, bleibt ohne Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet, weil das Verwaltungsgericht die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat. Die Klägerin kann für die Zeit vom 27. Oktober 1993 bis zum 31. August 1994 keine Hilfe zum Lebensunterhalt beanspruchen, weil nicht davon ausgegangen werden kann, daß sie in diesem Zeitraum sozialhilfebedürftig war. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist Hilfe zum Lebensunterhalt dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen oder Vermögen, beschaffen kann. Daraus folgt, daß derjenige keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt hat, der in der Lage ist, den Bedarf an notwendigem Lebensunterhalt entweder aus eigenem (bzw. ihm zurechenbaren) Einkommen oder aus eigenem (bzw. ihm zurechenbaren) Vermögen zu decken. Da das (Nicht-)Vorhandensein eigener Mittel Tatbestandsmerkmal für den Anspruch auf Sozialhilfe ist, muß der Hilfebegehrende beweisen, daß er seinen Lebensunterhalt nicht durch eigenes oder ihm zurechenbares Einkommen oder Vermögen sicherstellen kann. Die Nichtaufklärbarkeit dieses anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmals geht zu Lasten desjenigen, der das Bestehen des Anspruchs behauptet. Das ist der jeweilige Hilfesuchende. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juni 1965 - V C 63.64 -, BVerwGE 21, 208 = FEVS 13, 201. Das bedeutet nicht, daß im Sozialhilferecht der in § 86 Abs. 1 VwGO verankerte Untersuchungsgrundsatz außer Kraft gesetzt wäre. Vielmehr ist in Streitigkeiten der vorliegenden Art wie auch sonst in verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts in die Hand der verwaltungsgerichtlichen Tatsacheninstanzen gegeben. Die dargestellte Risikoverteilung legt dem Sozialhilfebegehrenden keine Beweislast im engeren Sinne auf, sondern trifft eine Regelung für solche Fälle, in denen trotz Ausschöpfung aller in Frage kommenden und zumutbaren Möglichkeiten zur gerichtlichen Sachverhaltsklärung keine zweifelsfreien Erkenntnisse gewonnen werden konnten. Vorliegend steht nicht zur Überzeugung des Senats fest, daß die Klägerin ihren notwendigen Lebensunterhalt im Überprüfungszeitraum nicht aus eigenen Mitteln aufbringen konnte. Es läßt sich vielmehr nicht ausschließen, daß sie im streitbefangenen Zeitraum über hinreichende Einkünfte verfügte, so daß nicht von einer sozialhilferechtlichen Bedürftigkeit iSv § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG ausgegangen werden kann. Dies beruht zunächst darauf, daß auf die Klägerin eine große Anzahl von Kraftfahrzeugen zugelassen war und sie diese auch zumindest teilweise zu eigenen Zwecken genutzt hat. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ruft derjenige, der Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes beantragt oder erhält, Zweifel an seiner Hilfebedürftigkeit hervor, wenn auf seinen Namen ein Kraftfahrzeug zugelassen ist. Der Hilfesuchende oder - empfänger muß in einem solchen Fall durch konkrete, ins einzelne gehende und nachprüfbare Angaben darlegen, belegen und notfalls beweisen, welche Ausgaben durch den Betrieb und gegebenenfalls auch durch die Anschaffung des Autos entstanden sind und wie es ihm möglich war, diese Ausgaben aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zu bestreiten. Werden die Zweifel an der Hilfebedürftigkeit des Hilfesuchenden oder -empfängers nicht ausgeräumt, geht dies zu seinen Lasten mit der Folge, daß seine Hilfebedürftigkeit nicht festgestellt werden kann und er deshalb keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt hat. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 1998 - 8 A 5181/95 -, FEVS 49, 37 = NWVBl. 1998, 329 = NVwZ-RR 1999, 125. So liegen die Dinge hier, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Klägerin im Rechtssinne Eigentümerin der Fahrzeuge war; allerdings stößt ihre Einlassung, Eigentümer aller genannten Fahrzeuge sei ihr Bruder U. B. gewesen, auf erhebliche Zweifel, weil für den Genannten, der seinerzeit Hilfsarbeiter war und keinen Führerschein besaß, der Besitz eines derartigen "Fuhrparks" keinen Sinn ergibt. Entscheidend ist ungeachtet dessen, daß die Klägerin die Fahrzeuge auf ihre Rechnung betrieben hat. Hiervon ist nicht nur wegen der Zulassung der Fahrzeuge auf ihren Namen auszugehen, sondern auch deshalb, weil die Fahrzeuge in unmittelbarer Nähe des von ihr bewohnten Hauses abgestellt waren und von ihr zumindest gelegentlich benutzt worden sind. Letzteres ergibt sich insbesondere aus den Darlegungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem vormals mit der Streitsache befaßten 8. Senat des erkennenden Gerichts. Danach wurden die Fahrzeuge von allen Geschwistern außer U. und R. B. genutzt, und zwar auch die Lastkraftwagen sowie die Anhänger; die deutlich abgeschwächten Formulierungen im abschließenden Schriftsatz der Klägerin vom 20. September 1999 hält der Senat im Hinblick auf die vorangegangenen Einlassungen für unglaubhaft. Es spricht auch ganz Überwiegendes dafür, daß die Klägerin jedenfalls teilweise auch die Kosten für die Nutzung und Unterhaltung der Fahrzeuge getragen hat. So kann den Haltermitteilungen des Straßenverkehrsamtes, die sich in den Verwaltungsvorgängen befinden, zwar einerseits entnommen werden, daß häufig Rückstände bei der Kraftfahrzeugsteuer aufgetreten sind; demgegenüber werden vergleichsweise selten Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Kfz-Haftpflicht erkennbar. Einzelne Fahrzeuge, so der Wohnwagen BO-YT 951 (frühere Kennzeichen BO-AN 367 und BO-NA 833) oder der LKW BO , waren offenkundig über einen mehrjährigen Zeitraum auf die Klägerin zugelassen, ohne daß Zahlungsrückstande zutage getreten wären. Darüber hinaus bringt auch eine nur gelegentliche Nutzung von Kraftfahrzeugen Kosten für Kraftstoff und Öl mit sich. Glaubhafte Angaben dazu, wer außer ihr diese Kosten getragen haben könnte, hat die Klägerin nicht machen können. Die behauptete Kostentragung durch Herrn U. B. ist nicht einmal andeutungsweise belegt worden, obwohl derartige Belege ohne weiteres verfügbar sein müßten; sie ist zudem in hohem Maße unglaubhaft, denn U. B. hatte, wie auch die Klägerin eingeräumt hat, keinen Nutzen von den Fahrzeugen und kann als Hilfsarbeiter auch schwerlich über die Mittel verfügt haben, seinen Geschwistern regelmäßig hohe Beträge zur Unterhaltung eines umfangreichen Fahrzeugbestandes zuzuwenden. Die Argumentation der Klägerin, die sich letztlich in der Behauptung erschöpft, sie habe keine Fahrzeugkosten getragen, weil ihr mangels Einkommens dazu jegliche Mittel gefehlt hätten, stellt die Verhältnisse auf den Kopf; zutreffend und konsequent ist es vielmehr, aus der nicht anderweitig erklärten Aufbringung der Kosten für die Fahrzeuge auf das Vorhandensein verheimlichter Einkünfte oder (sonstiger) Vermögenswerte der Klägerin zu schließen. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 1998 - 8 A 5181/95 -, aaO. Gegen die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit der Klägerin spricht des weiteren, daß sie erst im Oktober 1993 erstmals Sozialhilfe beantragt hat, so daß sich die Frage stellt, wie sie in den vorangegangenen Jahren - jedenfalls ab 1988, dem Jahr der Gewerbeaufgabe - ihren notwendigen Lebensunterhalt gedeckt hat. Zumindest fünf der in den teilweise schon erledigten Verfahren der Familie B. als Kläger in Erscheinung getretenen sechs Geschwister leben offenbar ohne nennenswerte Unterbrechung seit ihrer Kindheit im Haus S. straße 143 in B. -W. ; lediglich die Schwester der Klägerin R. B. hielt sich auch längere Zeit bei ihrem Vater in der M. straße in B. auf, wo im übrigen auch der Bruder U. B. wohnt. Bei der Sozialhilfebeantragung am 27. Oktober 1993 haben die sechs Geschwister, im wesentlichen übereinstimmend, erklärt, wenig oder nichts gelernt zu haben und teilweise noch nie, zumindest aber in den letzten Jahren nicht mehr einer Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein. Lediglich R. B. hatte damals eine annähernd vollzeitige Beschäftigung als Putzhilfe, wobei ihre Einkünfte bei nicht unbeträchtlichen monatlichen Schwankungen ihren sozialhilferechtlichen Grundbedarf in einzelnen Monaten geringfügig überschritten, in anderen Monaten aber nicht einmal voll abdeckten; außerdem hatte L. B. einen geringen Nebenverdienst von etwa 80 DM wöchentlich, von dem er auch noch seine Benzinkosten bestritten haben soll. Verfügten demnach lediglich zwei der Geschwister über geringe Einkünfte, kann nicht überzeugend nachvollzogen werden, wie alle sechs Geschwister sich bis zur erstmaligen Antragstellung durchgeschlagen haben wollen. Ihre Erklärungen laufen im wesentlichen darauf hinaus, daß R. B. und der in der M. straße wohnende Bruder U. B. ihre anderen Geschwister "mitessen" ließen und die Ansprüche sehr bescheiden waren. Abgesehen davon, daß die Klägerin bzw. ihre gleichfalls Sozialhilfe begehrenden Geschwister keine näheren Angaben zu den Einkommensverhältnissen des U. B. gemacht haben, diese aber bei einer Beschäftigung - wie angegeben - als Bauhilfsarbeiter nicht so hoch gewesen sein werden, daß mehrere Geschwister über Jahre hinweg unterstützt werden konnten, gibt es keinen überzeugenden Grund, weshalb angesichts der behaupteten wirtschaftlichen Situation der Klägerin und ihrer Geschwister nicht schon viel früher Sozialhilfe beantragt worden ist, zumal der notwendige Lebensunterhalt mehr als nur das Essen und Wohnen umfaßt und auch bei sehr sparsamer Lebensführung beispielsweise Aufwendungen für Körperpflege, Kleidung und sonstige Bedarfsgegenstände des täglichen Lebens anfallen, zu deren Deckung sich die Klägerin bzw. ihre Geschwister indessen nicht geäußert haben. Im übrigen verträgt sich die Einlassung der Klägerin, in weitem Umfang auf Lebensmittelzuwendungen aus dem Kreis ihrer Geschwister angewiesen gewesen zu sein, nicht oder nur schwerlich mit ihrem ausdrücklich erhobenen Anspruch, separat von ihren Geschwistern einen eigenständigen Haushalt geführt zu haben. Die Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Klägerin und ihrer Geschwister zu ihren Lebensverhältnissen vor der erstmaligen Hilfebeantragung verstärken sich noch bei Berücksichtigung des Umstandes, daß auch R. B. erst relativ kurz vor der Hilfebeantragung im Oktober 1993 ihre Arbeitsstelle angetreten hatte, bis dahin also insgesamt noch bedeutend ungünstigere wirtschaftliche Verhältnisse für die in der S. straße 143 wohnenden Geschwister bestanden haben mußten. Bezeichnend ist schließlich auch, daß die Klägerin und ihre Geschwister mit ihren Hilfeanträgen vom 27. Oktober 1993 nicht etwa - endlich - Hilfe zum Lebensunterhalt erlangen wollten, sondern lediglich auf der Grundlage von § 15a BSHG die Übernahme rückständiger öffentlicher Abgaben für das von ihnen bewohnte Haus erstrebten. Erst das Sozialamt ist daraufhin von sich aus in die Prüfung eingetreten, ob die nachmaligen Kläger überhaupt ihren notwendigen Lebensunterhalt iSd §§ 11 ff. BSHG decken konnten. Die Kläger sind demnach erst zu einem Zeitpunkt auf dem Sozialamt erschienen, als die Zwangsversteigerung des den Geschwistern J. U. und R. B. gehörenden Hauses S. straße 143 und damit der Verlust ihrer bisherigen Unterkunft drohte. Die Erklärungsversuche der Klägerin, warum jahrelang ein Sozialhilfeantrag trotz angeblicher Bedürftigkeit nicht gestellt worden sei, überzeugen nicht. Sie hat insoweit auf Anfrage durch den Senat dem Sinne nach behauptet, die Schwester R. B. und ihr Vater hätten schlechte Erfahrungen mit dem Sozialamt gemacht und außerdem sei das Sozialamt auch ohne einen besonderen Antrag allein aufgrund der Kenntnis ihrer Bedürftigkeit zur Hilfegewährung verpflichtet gewesen. Dieses Vorbringen läßt nicht erkennen, welche konkreten Erfahrungen die genannten Personen gemacht haben - es wird vielmehr eingeräumt, daß R. B. letztendlich jedenfalls die Übernahme von Krankenversicherungsbeiträgen erlangt hat - und was an diesen Erfahrungen so abschreckend war, daß die anderen Geschwister lieber, wie behauptet, langjährige Armut hingenommen haben. Es wird auch nicht verdeutlicht, warum schließlich zwar unterkunftsbezogene Hilfen, nicht aber zugleich umfassend Hilfe zum Lebensunterhalt beantragt worden sind. Soweit statt dessen angeführt wird, das Sozialamt habe Kenntnis von der Notlage der Klägerin und ihrer Geschwister gehabt, bleibt unklar, worauf diese Kenntnis beruht haben soll. Außerdem mußte der Klägerin und ihren Geschwistern bei unterstellter Kenntnis des Sozialamts vom Vorliegen der Hilfevoraussetzungen relativ rasch klar geworden sein, daß entweder aus dieser Kenntnis keine Konsequenzen gezogen wurden oder aber andere Hinderungsgründe für eine Sozialhilfegewährung bestehen mußten. Es hätte mithin bei tatsächlich ernsthaft vorliegender Bedürftigkeit nahegelegen, das Sozialamt frühzeitig an seine Hilfeverpflichtung zu erinnern bzw. die Gründe für dessen Untätigkeit in Erfahrung zu bringen; dazu ist es aber offenbar nicht gekommen. Bei alledem hat der Senat nicht den Eindruck gewonnen, daß die Klägerin mit der zweckentsprechenden Wahrnehmung ihrer Sozialhilfeangelegenheiten überfordert gewesen wäre; dies zeigt sich insbesondere an der zielstrebigen und durchaus nicht ungeschickten Rechtsverfolgung durch die zugleich auch ihre Geschwister vertretende Klägerin. Schließlich wird die Annahme verdeckter Einkünfte der Klägerin dadurch gestärkt, daß erhebliche Anhaltspunkte für ein illegal betriebenes Gewerbe der Klägerin und ihrer im selben Haus lebenden Geschwister im Bereich Abfallverwertung oder Gebrauchtwagenhandel bestehen. Dafür spricht zunächst der umfangreiche und über die Jahre hinweg auch immer wieder wechselnde Fahrzeugbestand der klagenden Geschwister, wobei im streiterheblichen Zeitraum neben den 20 auf die Klägerin zugelassenen weitere elf Fahrzeuge auf ihren Bruder L. zugelassen waren. Unter den Fahrzeugen, die auf die Namen der Klägerin und des L. B. geführt worden sind, befanden sich allein 12 Personenkraftwagen, drei Kombis, vier Wohnwagen und ein Wohnmobil. Da für eine persönliche Nutzung durch die Klägerin und ihre Geschwister eine derart hohe Zahl von Fahrzeugen nicht erforderlich gewesen sein kann, läßt sich die Haltung dieser Fahrzeuge nur mit einer gewerblichen Nutzung sinnvoll erklären, sei es zum Weiterverkauf, zur Vermietung oder auch nur zum "Ausschlachten"; für letzteres läßt sich auch die starke Fluktuation im Fahrzeugbestand der Klägerin anführen. Erst recht scheidet eine Anschaffung und Unterhaltung zu rein privaten Zwecken für die gleichfalls in größerer Zahl auf die Klägerin und ihren Bruder L. zugelassenen Nutzfahrzeuge wie Lkws, Zugmaschinen, Anhänger und Gabelstapler ersichtlich aus. Insoweit hat die Klägerin vor dem 8. Senat auch eingeräumt, daß "Gegenstände" zur Deponie gebracht bzw. von dort geholt worden seien und nach dem Ausschlachten übrig gebliebene Autoteile weggeschafft worden seien. Des weiteren ist auf die umfangreiche Sammlung von Altgeräten und Altmaterialien im Haus S. straße 143 sowie auf dem "Gartengrundstück" hinter dem Haus zu verweisen, die nach Art und Menge gleichfalls keinen nachvollziehbaren Bezug zu einer wie auch immer gearteten nichtkommerziellen Nutzung erkennen lassen, sondern zusätzlich als gewichtiger Beleg für im weitesten Sinne geschäftliche Aktivitäten der Klägerin und ihrer im streitigen Zeitraum mit ihr zusammenlebenden Geschwister betrachtet werden müssen. So sind im September 1994, also unmittelbar nach dem Ende des hier zu betrachtenden Leistungszeitraumes, anläßlich einer gegen den Widerstand der hausbewohnenden Geschwister unternommenen Feuerstättenschau eingehende Feststellungen zum Zustand des von der Klägerin bewohnten Hauses getroffen worden, die zusammengefaßt verdeutlichen, daß dort unterschiedlichste Altmaterialien, darunter auch elektronische Geräte, deponiert wurden und darüber hinaus Farben und Substanzen wie etwa Acetylen in Mengen vorrätig waren, die den Schluß auf regelmäßige und bei weitem über ein privates "Basteln" hinausgehende Arbeiten erlauben. So teilte das Bauordnungsamt des Beklagten am 27. September 1994 zum Ablauf des Versuchs einer Feuerstättenschau am Tag zuvor mit, nach der polizeilichen Hausöffnung sei es nicht möglich gewesen, zu den Schornsteinöffnungen im Keller und zu eventuellen Feuerstätten vorzudringen, weil die Zugänge mit Utensilien verschiedener Art völlig zugestellt gewesen seien; das gesamte Gebäude, das heißt alle Räume und Flure sowie das Treppenhaus, seien vom Fußboden bis beinahe zur Decke mit alten Geräten, Lumpen, Kisten, Fernsehern, Radiogeräten, Computern usw. zugestellt. Noch am selben Tag wurden anschließend unter Mithilfe der Feuerwehr und des Technischen Hilfswerks die im Treppenhaus und auf den Fluren befindlichen brennbaren Stoffe sowie die vor dem Haus abgestellten Autos und die dort gelagerten Bleche abtransportiert. Nach einer dabei angefertigten Strichliste handelte es sich im einzelnen um 7 Gasbehälter, über 80 Behälter mit Farben, 30 Behälter mit Öl bzw. Benzin, 18 Batterien sowie 7 weitere Behältnisse. Im Einsatzbericht des Technischen Hilfswerks B. vom 27. September 1994 ist ausgeführt, der Treppenaufgang sei fast gänzlich mit Altmaterialien aller Art zugestellt gewesen, zB mit offenbar aus Altautomobilen ausgebauten rostigen Metallteilen, Autobatterien, Öl-/Altölbehältern und Acetylen-Flaschen. Mannshoch in den Zimmern gelagerte Altgüter sowie Abfälle aller Art hätten den Weg versperrt. Im Hof seien Altautomobile, Altreifen und Metallteile aller Art und Güte gelagert, zum Teil zu "hohen Bergen" übereinandergestapelt. Die langjährige Nutzung des klägerischen Hausgrundstücks zur Lagerung beträchtlicher Mengen von Altmaterialien wie Schrottfahrzeuge oder alte Autoreifen wird aus den vorliegenden Verwaltungsakten auch an anderer Stelle deutlich. So ist bereits 1990 - nach vorherigen erheblichen Nachbarbeschwerden - eine Ordnungsverfügung gegen die Klägerin und ihre Geschwister auf Beseitigung der auf dem Grundstück lagernden Gegenstände ergangen; nach den zugrundeliegenden Feststellungen war schon damals der gesamte Gartenbereich in einer Durchschnittshöhe von 1,50 m mit Schrott und anderen Materialien sowie mit Baufahrzeugen angefüllt. Im Juli 1995 wurden schließlich die Altmaterialien in einer mehrtägigen Aktion unter Anwendung polizeilichen Zwanges weggeschafft. Der Senat hält die in den Akten enthaltenen Beschreibungen über den Zustand vom Haus und Grundstück der klägerischen Familie für glaubhaft. Die Klägerin hat diese Angaben teilweise bestätigt, etwa soweit es um den Abtransport großer Materialmengen im Juli 1995 geht. Im übrigen, das heißt insbesondere im Hinblick auf die im September 1994 im Haus S. straße 143 vorgefundenen Gegenstände, kann in den zuletzt erfolgten Einlassungen der Klägerin gleichfalls kein ausdrückliches substantiiertes Bestreiten gesehen werden. Namentlich macht es für die Bewertung der damaligen Feststellungen keinen Unterschied, ob die im Haus gelagerten Kanister (auch) Altöl enthielten, was sie in Abrede stellt, oder ob es sich entsprechend ihrer Darlegung um originalverpacktes (neues) Öl gehandelt hat. Unklar bleibt auch die Relevanz ihrer Einlassungen, wonach die Gasflaschen "nur Schutzgas" enthalten hätten oder wonach es sich bei den genannten Farbbehältern um "normale Farbdosen (auch Spray)" gehandelt habe; denn dadurch wird der entstandene Eindruck nicht erschüttert, wonach im Haus neben Abfällen auch Arbeitsmaterialien gelagert wurden, die nach Art und Umfang auf gewerbliche Tätigkeiten schließen lassen. Für ein illegales Gewerbe im Sektor Abfallwirtschaft spricht weiter der Umstand, daß der Vater der Klägerin und anschließend sie selbst vormals ein angemeldetes Gewerbe dieser Art ausgeübt haben und dieses erst 1988 zwangsweise gelöscht worden ist. Weiter fällt auf, daß die Geschwister einschließlich der Klägerin immer über einen Telefon- und Telefaxanschluß verfügten und die dafür notwendigen Kosten bestreiten konnten. Darin kann ein weiterer Hinweis auf geschäftliche Aktivitäten gesehen werden. Vor allem aber erlaubt dies Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Situation der Klägerin und ihrer Geschwister. Denn Hilfesuchende, die sich wie hier vorgetragen schon bei der Ernährung auf das Allernotwendigste und Billigste beschränken müssen, werden normalerweise keinen Wert auf einen Faxanschluß legen. Der vollständigen Versagung der begehrten Hilfe zum Lebensunterhalt steht nicht entgegen, daß weder über die Höhe der sozialhilfewidrig für die Unterhaltung und Nutzung von Kraftfahrzeugen aufgewandten Mittel noch über die Erträge der allem Anschein nach gemeinschaftlich von den im Hause S. straße 143 wohnenden Geschwistern B. - möglicherweise mit Ausnahme von R. B. , die im vorliegend relevanten Zeitraum überwiegend einer anderweitigen Beschäftigung nachgegangen ist - betriebenen illegalen Gewerbes hinreichende Erkenntnisse vorliegen. Denn zum einen steht das jahrelange Unterlassen eines Sozialhilfeantrages der Annahme entgegen, daß die Klägerin mit ihren Geschwistern auf die dargestellte Art und Weise nicht ihren vollständigen - wenn auch möglicherweise recht bescheidenen - Lebensunterhalt bestreiten konnte. Zum anderen beschränkt sich im Falle der Unterhaltung und Nutzung von Kraftfahrzeugen trotz behaupteter Hilfebedürftigkeit die Vermutung verheimlichter Einkünfte für den Fall ihrer Unaufklärbarkeit nicht lediglich auf den Betrag, der durch den Erwerb und Betrieb des Kfz verursacht worden ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 1998 - 8 A 5181/95 -, aaO. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 VwGO, der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm den §§ 708 Nr. 11 und 711 der Zivilprozeßordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.