Beschluss
16 A 3374/99
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1999:1228.16A3374.99.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 5 VwGO nicht greifen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht. Anders als von der genannten Vorschrift vorausgesetzt, ruft das Vorbringen der Klägerin nicht Bedenken von solchem Gewicht gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung hervor, daß deren Ergebnis ernsthaft in Frage gestellt ist und bei summarischer Prüfung die Annahme gerechtfertigt erscheint, der Erfolg des zugelassenen Rechtsmittels sei wahrscheinlicher als dessen Mißerfolg. Die Klägerin kann nicht mit Erfolg geltend machen, daß während des streitigen Förderungszeitraums ihr ständiger Wohnsitz im Sinne von § 6 Satz 1 BAföG Schottland gewesen sei. Sie hat zwar vorgetragen, vor Beginn ihrer Ausbildung an der Universität Aberdeen ihren Lebensmittelpunkt unter entsprechender Ummeldung und Verbringen ihres Hausstandes von Bonn nach Aberdeen verlegt zu haben. Aus ihren Angaben ist aber nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu ersehen, daß diese Verlagerung des Aufenthalts nicht lediglich zum Zwecke der Ausbildung geschehen ist. Nicht ausbildungsbezogene persönliche Belange für den Umzug hat die Klägerin nicht behauptet, geschweige denn glaubhaft gemacht. Im Gegenteil läßt der Umstand, daß der Vater weiterhin Kindergeld für die Klägerin bezogen hat, Zweifel an der behaupteten vollständigen Wohnsitzverlegung als solcher aufkommen, denn nach § 2 Abs. 5 BKGG werden Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, nicht berücksichtigt. Vor diesem Hintergrund dürfte eine Ausbildungsförderung nach § 6 BAföG dann aber schon in Anwendung von § 5 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BAföG ausgeschlossen sein. Die Vorschrift besagt ausdrücklich: "Wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht einen ständigen Wohnsitz begründet." Der Gesetzgeber wollte durch die Definition des ständigen Wohnsitzes in § 5 Abs. 1 Satz 2 BAföG, die für das gesamte Ausbildungsförderungsrecht gilt, insbesondere durch den zweiten Halbsatz, gerade verhindern, daß jemand einen Förderungsanspruch erwirbt, der sich ins Ausland begibt und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt nimmt, um dann dort eine Ausbildung zu betreiben. Vgl. OVG NRW, Beschluß vom 24. April 1997 - 16 A 4884/96 - m.w.N. Für einen Verstoß der Regelungen für die Auslandsförderung - namentlich des im Falle der Klägerin anstelle des § 6 BAföG in Frage kommenden § 5 Abs. 2 Nr. 2 BAföG - gegen höherrangiges Recht sind hinreichende Anhaltspunkte weder vorgetragen worden noch sonstwie ersichtlich. Weder die von der Klägerin benannte Richtlinie 89/48/EWG vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1989 Nr. L 19/16) noch die Richtlinie 90/366/EWG vom 28. Juni 1990 über das Aufenthaltsrecht der Studenten (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1990 Nr. L 180/30) scheinen hier überhaupt einschlägig zu sein. Für eine Betroffenheit der Ausbildungsförderung über nicht relevante Rechtsreflexe hinaus ist nichts greifbar. In der Präambel der Richtlinie des Rates vom 28. Juni 1990, die mit Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 7. Juli 1992 - C-295/90 - für nichtig erklärt und nach einer zugebilligten Übergangszeit durch die Richtlinie 93/96/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1993 Nr. L 317/59) mit gewissen Änderungen ersetzt worden ist, wird - insoweit nicht geändert - auch ausdrücklich betont, daß beim derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts eine den Studenten gewährte Unterhaltsbeihilfe nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht in den Anwendungsbereich des Vertrages im Sinne seines Art. 7 falle. Da die Richtlinie allein das Aufenthaltsrecht des Studenten betrifft, ist sie für den vorliegenden Sachverhalt unergiebig. So auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Oktober 1995 - 7 S 1039/94 -, FamRZ 1996, 63 zu der Richtlinie 93/96/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993. Es ist des weiteren durchaus mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, daß der - hier allerdings nicht zum Zuge kommende - § 6 Satz 1 BAföG mit dem Tatbestandsmerkmal der "besonderen Umstände des Einzelfalles" die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Ausbildungsförderung für Deutsche mit ständigem Wohnsitz im Ausland enger eingrenzt, als dies nach § 5 Abs. 2 BAföG für deutsche Studenten im Ausland mit ständigem Wohnsitz im Inland der Fall ist. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 10. Juli 1992 - 5 B 88/92 -, NVwZ 1992, 1205. Bei dieser Ausgangslage kann die Berufung auch nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zugelassen werden. Eine im vorliegenden Rechtsmittelverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Frage des materiellen oder formellen Rechts, die über ihre Bedeutung für den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Auslegung und Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat, vgl. zu Definition der grundsätzlichen Bedeutung etwa: OVG NRW, Beschluß vom 27. Juni 1997 - 11 B 1136/97 -, NVwZ 1998, 306 m.w.N., ist von der Klägerin weder genau bezeichnet noch substantiiert dargelegt worden. Genausowenig vermag die Klägerin mit ihrem Zulassungsbegehren nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO aufgrund von ihr gerügter Verfahrensmängel durchzudringen. Ein Aufklärungsmangel (§ 86 Abs. 1 VwGO) bezüglich der Voraussetzungen des § 6 BAföG kommt schon mangels hinreichender Darlegung nicht in Betracht. Der Verfahrensmangel der unzureichenden Sachaufklärung ist nur dann dargelegt, wenn angegeben wird, inwiefern sich der Vorinstanz, d. h. nach deren materiell-rechtlicher Ansicht, eine weitere Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen, welche Beweismittel dafür in Frage gekommen wären, welches Ergebnis die unterbliebene Beweisaufnahme im einzelnen gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätte führen können. Vgl. OVG NRW, Beschluß vom 16. April 1997 - 8 B 679/97 -. Dem genügt das Zulassungsvorbringen der Klägerin nicht. Eine Verpflichtung zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zu einer Vorabentscheidung gemäß Art. 177 EGV besteht nur, wenn - anders als hier - die Auslegung von Gemeinschaftsrecht ansteht. Die Feststellung der Vereinbarkeit von innerstaatlichem Recht mit Gemeinschaftsrecht - wie sie das Verwaltungsgericht vorgenommen hat - ist hingegen Aufgabe des jeweils zuständigen nationalen Gerichts. Vgl. OVG NRW, Beschluß vom 21. Mai 1996 - 16 A 6448/95 - m.w.N. Inwieweit die Entscheidung der Kammer des Verwaltungsgerichts, den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zu übertragen, im Rahmen eines Rechtsmittels gegen die Sachentscheidung des Einzelrichters überhaupt erfolgreich mit der Begründung angegriffen werden kann, die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Übertragung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO) hätten nicht vorgelegen, mag dahinstehen. Vgl. zu dieser Frage: OVG Hamburg, Beschluß vom 5. September 1995 - Bs IV 126/95 -, NVwZ-RR 1996, 716. Daß die Kammer die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO ermessensfehlerhaft beurteilt hat, ist von der Klägerin jedenfalls nicht substantiiert dargelegt worden und drängt sich nach Maßgabe der materiellen Rechtslage auch darüberhinaus nicht auf. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Dieser Beschluß, mit dem das angefochtene Urteil gemäß § 124a Abs. 2 Satz 3 VwGO rechtskräftig wird, ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.