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Beschluss

16 E 704/99

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1999:1222.16E704.99.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluß wird geändert. Der Streitwert für das erstinstanzliche Klageverfahren wird auf einen Betrag bis zu 1.200 DM DM festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluß wird geändert. Der Streitwert für das erstinstanzliche Klageverfahren wird auf einen Betrag bis zu 1.200 DM DM festgesetzt. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde der Prozeßbevollmächtigten des Klägers mit dem sinngemäßen Antrag, den angefochtenen Beschluß zu ändern und den Gegenstandswert auf 1.017 DM festzusetzen, hat Erfolg. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere wird der erforderliche Beschwerdewert erreicht. Der Senat schließt sich der wohl vorherrschenden Auffassung an, wonach der Beschwerdewert - lediglich - 100 DM übersteigen muß (§ 25 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 GKG). Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. August 1992 - 20 E 579/92.A - und vom 28. September 1992 - 6 E 1435/91 -; Bayerischer VGH, Beschluß vom 30. November 1992 - 12 C 92.3463 -, BayVBl. 1994, 92; Hessischer VGH, Beschluß vom 20. Dezember 1993 - 5 TH 2656/93 -, NVwZ-RR 1994, 478 = MDR 1994, 737; OVG Hamburg, Beschluß vom 17. August 1993 - Bs IV 358/92 -, Kostenrechtsprechung, § 25 GKG Nr. 183; VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 12. November 1992 - 3 S 2440/92 -, Kostenrechtsprechung, § 25 GKG Nr. 176; Bader in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/ von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar (1999), § 146 Rn. 14; Happ in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 10. Auflage (1998), § 146 Rn. 10; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 11. Auflage (1998), § 146 Rn. 11; Noll in: Kostenrechtsprechung, 4. Auflage, § 146 VwGO, Anm. zu Nrn. 8 - 10; Oestreich/Winter/Hellstab, Kommentar zum Gerichtskostengesetz, Loseblatt, Stand September 1999, Nr. 6.1 Stichwort "Festsetzung des Streitwertes" - "Anfechtungsrecht" (S. 60 f.); Redeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 12. Auflage (1997), § 165 Rn. 18. Die Gegenauffassung, die den Beschwerde(grenz)wert der allgemein für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren geltenden Vorschrift des § 146 Abs. 3 VwGO entnimmt (vormals 200 DM, seit dem 1.1.1997 400 DM), vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. September 1991 - 13 E 737/91.A - und vom 7. November 1991 - 5 B 3250/91 -; OVG Hamburg, Beschluß vom 18. September 1992 - Bs I 55/92 -, MDR 1993, 917, wird dem Charakter des § 25 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 GKG als spezieller Regelung für die Streitwertbeschwerde nicht hinlänglich gerecht; die den Rückgriff auf allgemeine Regelungen einzelner Verfahrensordnungen verwehrende Sonderstellung des § 25 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 GKG wird insbesondere durch § 25 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 iVm § 5 Abs. 4 Satz 5 GKG verdeutlicht. Dort ist bestimmt, daß - lediglich - "im übrigen" die für die Beschwerde in der Hauptsache geltenden Vorschriften anzuwenden sind; daraus kann nur gefolgert werden, daß die unter anderem in § 25 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 GKG getroffenen Regelungen über die Beschwerde den Bestimmungen der besonderen Verfahrensordnungen wie der Verwaltungsgerichtsordnung vorgehen. Vorliegend beträgt der Beschwerdewert mehr als 100 DM. Der beschwerdeführende Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat in nicht zu beanstandender Weise dargelegt, daß seine Gebührenforderung bei Zugrundelegung des von ihm begehrten höheren Streitwertes um 107,65 DM höher als bei einer Berechnung anhand des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwertes wäre. Die Beschwerde ist auch begründet. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG ist der Streitwert nach der Bedeutung der Sache, wie sie sich aus dem Antrag des jeweiligen Klägers oder Antragstellers ergibt, und im übrigen nach gerichtlichem Ermessen zu bestimmen. Das erkennende Gericht ist, ohne sich bislang ausdrücklich dazu zu äußern, in Verfahren wegen einer Befreiung von den Rundfunkgebühren aus sozialen Gründen schon wiederholt in Anlehnung an den höchstmöglichen und in der Praxis vorherrschenden Befreiungszeitraum (vgl. § 5 Abs. 5 Satz 1 der Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom 30. November 1993, GV. NRW. 1993 S. 970) vom dreifachen Jahresbetrag der Gebührenpflicht bzw. - bei Begrenzung des Sachantrages auf einen Zeitraum zwischen einem und drei Jahren - jedenfalls von einem nicht auf den Einjahresbetrag beschränkten Betrag ausgegangen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Oktober 1987 - 8 A 2611/85 - und vom 21. Oktober 1999 - 16 A 3471/99 -. Daran hält der Senat fest. Es besteht insbesondere kein Anlaß, die Streitwerthöhe wie in sozialhilferechtlichen Verfahren auf den Jahresbetrag der begehrten laufenden Hilfeleistungen zu beschränken, weil die dieser Beschränkung zugrunde liegende Erwägung, die gerichtliche Geltendmachung von Leistungsansprüchen mit existenzieller Bedeutung nicht durch hohe Gebührenforderungen zu belasten, vgl. OVG NRW, Beschluß vom 1. Juli 1997 - 8 E 1304/95 -, mwN., auf die im Kern dem Gebührenrecht zuzuordnenden Verfahren der hier vorliegenden Art nicht in gleichem Maße zutreffen. Vgl. (zur Nichtanwendbarkeit von § 188 Satz 2 VwGO im Recht der Rundfunkgebührenbefreiung) BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1982 - 7 C 11.81 -, und OVG NRW, Beschluß vom 30. Oktober 1987 - 8 A 2611/85 -. Die Kostenentscheidung folgt aus § 25 Abs. 4 GKG. Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.