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Beschluss

10A B 1942/99.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1999:1221.10A.B1942.99NE.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 10.000,- DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 10.000,- DM festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks L. straße 99 in W. . Das Grundstück ist mit den Gebäuden einer landwirtschaftlichen Hofstelle (Wohnhaus, Stallungen, Scheune) bebaut. Die Hofstelle wird noch landwirtschaftlich genutzt (Getreideanbau). Die Antragstellerin beabsichtigt, einen Teil der Gebäude zu Mietwohnungen umzubauen. Das Grundstück der Antragstellerin liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans 23 B - W. - der Antragsgegnerin. Der Bebauungsplan umfaßt ein größeres Gebiet westlich der L. straße. Er setzt Gewerbegebiete und Industriegebiete fest. Das Grundstück der Klägerin liegt ebenso wie die westlich angrenzenden Flächen in einem Gewerbegebiet. Die Antragsgegnerin hatte die Genehmigung des Bebauungsplans in ihrem Amtlichen Bekanntmachungsblatt vom 29. Dezember 1979 ortsüblich bekannt gemacht. Sie wiederholte die Bekanntmachung in ihrem Amtsblatt vom 14. Dezember 1995. Nordwestlich des Grundstücks der Antragstellerin hat sich ein Betrieb angesiedelt, der Anhänger für den Pferdetransport und Marktanhänger produziert. Dieser Betrieb beantragte beim Bürgermeister der Antragsgegnerin als Bauaufsichtsbehörde die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Montagehalle für Pferdeanhänger auf dem bisher unbebauten Grundstück unmittelbar westlich des Grundstücks der Antragstellerin. Die Antragstellerin hat bereits am 30. Oktober 1998 im zugehörigen Hauptsacheverfahren 10a D 156/98.NE einen Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan Nr. 23 B "W. " der Antragsgegnerin gestellt. Sie erstrebt dort die Feststellung der Nichtigkeit dieses Bebauungsplans für eine Teilfläche, die im Norden durch die Planstraße "H. -L. -Straße", im Westen durch die Straße "Zum G. ", im Süden durch die Straße "W. " und im Osten durch die "L. straße" begrenzt wird. Sie macht im Hauptsacheverfahren geltend, der Bebauungsplan überplane einen Bereich, der seinerzeit teilweise mit landwirtschaftlichen Hofstellen, teilweise mit reinen Wohnhäusern bebaut gewesen sei, ohne die Konflikte durch die hinzutretende gewerbliche Nutzung zu bewältigen. Die Antragstellerin hat am 10. November 1999 unter Hinweis auf das geplante Bauvorhaben westlich ihres Grundstücks um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Die Antragstellerin beantragt, den Bebauungsplan Nr. 23 B - W. - vom 27. August 1979 der Antragsgegnerin bezüglich der Teilfläche Flur 39, Flurstück 1961, bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag im Verfahren 10a D 156/98.NE außer Vollzug zu setzen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie macht unter anderem geltend, die Antragstellerin habe im Jahre 1993 zahlreiche im Gewerbegebiet gelegene Grundflächen an die Antragsgegnerin für insgesamt etwa 2.000.000,- DM veräußert und wehre sich nunmehr gegen deren gewerbliche Nutzung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Verfahrensakte, der Verfahrensakte 10a D 156/98.NE, der Planurkunde zum Bebauungsplan Nr. 23 B "W. " der Antragsgegnerin sowie der Aufstellungsvorgänge zu diesem Bebauungsplan (ein Heft). II. Der Antrag ist unbegründet. Es ist weder zur Abwehr schwerer Nachteile noch aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten (§ 47 Abs. 6 VwGO), den streitigen Bebauungsplan außer Vollzug zu setzen. Eine einstweilige Anordnung im Normenkontrollverfahren nimmt jedenfalls teilweise die begehrte Entscheidung in der Hauptsache vorweg. Die streitige Rechtsnorm darf ganz oder teilweise zu Lasten der Allgemeinheit oder der von ihr konkret Begünstigten nicht mehr angewendet werden. Dies ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt. Sie müssen den Erlaß einer einstweiligen Anordnung gleichsam unabweisbar machen. Dafür werden im Regelfall die Gründe, die für die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit der Norm vorgebracht werden, nur dann untersucht, wenn sich der Antrag in der Hauptsache bereits als offensichtlich erfolgreich erweist. Der streitige Bebauungsplan ist nicht offensichtlich nichtig oder unwirksam. Es ist vielmehr im Gegenteil offensichtlich, daß die Antragstellerin aus den von ihr geltend gemachten Gründen die Feststellung seiner Nichtigkeit oder Unwirksamkeit im Hauptsacheverfahren nicht erreichen wird. Mit dem im Hauptsacheverfahren gestellten Normenkontrollantrag wird sie eine gewerbliche Nutzung der an ihre Hofstelle angrenzenden Flächen nicht verhindern können. Der Vollzug des Bebauungsplans stellt aus diesem Grund für sie keinen schweren Nachteil im Verständnis von § 47 Abs. 6 VwGO dar. Die Antragsgegnerin hat den Bebauungsplan durch die ortsübliche Bekanntmachung seiner Genehmigung im Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Stadt W. vom 29. Dezember 1979 gemäß § 12 BBauG in der seinerzeit anzuwendenden Fassung ordnungsgemäß bekannt gemacht und damit in Kraft gesetzt. Die Bekanntmachung im Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Stadt W. vom 29. Dezember 1979 genügt den Anforderungen, die § 12 BBauG an die ortsübliche Bekanntmachung der Genehmigung eines Bebauungsplans stellte. Die Antragstellerin macht insoweit allein geltend, der Bekanntmachung habe die erforderliche Anstoßwirkung gefehlt. Das ist indes nicht der Fall. Für die ortsübliche Bekanntmachung gemäß § 12 BBauG genügt regelmäßig eine schlagwortartige Kennzeichnung des Plangebiets. Die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses hat andere Aufgaben zu erfüllen als die Bekanntmachung des Planentwurfs im Offenlegungsverfahren. Die Bekanntmachung von Ort und Dauer der Auslegung will den interessierten Bürger zur Mitwirkung ermuntern. Die Bekanntmachung muß geeignet sein, dem Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Anregungen und Bedenken bewußt zu machen und dadurch eine gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen. Die Bekanntmachung muß diese spezifische Anstoßfunktion auslösen können. Diese Zielsetzung entfällt für die ortsübliche Bekanntmachung der Genehmigung eines Bebauungsplans nach § 12 BBauG. Sie schließt das Normsetzungsverfahren ab und zielt darauf ab, eine verläßliche Kenntnisnahme des geltenden Rechts zu ermöglichen. Demgemäß muß unzweifelhaft sein, auf welchen Bebauungsplan sich die bekanntgemachte Genehmigung bezieht. Den rechtsstaatlichen Erfordernissen einer eindeutigen und vollständigen Verkündung des als Ortssatzung zu erlassenden Bebauungsplans ist genügt, wenn sich die genaue Beschreibung des Geltungsbereichs dieses Planes aus dem gesamten Vorgang der Ersatzverkündung ergibt, also unter Einbeziehung des ausgelegten Planes. Die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses muß einen Hinweis auf den räumlichen Geltungsbereich des Planes geben; dieser Hinweis muß den ausliegenden Plan identifizieren. Dafür reicht zumeist die Angabe einer Straße, die das Plangebiet begrenzt oder anderweitig bestimmt, eines Flurnamens oder einer ähnlichen schlagwortartigen Kennzeichnung des Plangebiets aus. Dieser Hinweis muß nicht bereits jedwede Frage nach der genauen Lage des Plangebiets und seiner Ausdehnung im einzelnen beantworten. Er muß nur dem Normadressaten das Inkrafttreten des neuen Bebauungsrechts in einem näheren Bereich des Gemeindegebiets bewußt machen; wer sich über den genauen räumlichen und gegenständlichen Regelungsinhalt des Bebauungsplans unterrichten will, muß ohne weitere Schwierigkeiten zu dem richtigen bei der Gemeinde ausliegenden Plan geführt werden, Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 6. Juli 1984 - 4 C 22.80 - BRS 42 Nr. 23. Dem ist hier Genüge getan. Die Antragsgegnerin hat den Bebauungsplan schlagwortartig mit dem Namen "W. " bezeichnet. Dabei handelt es sich nicht nur um eine Gemarkungsbezeichnung. "W. " ist vielmehr auch der Name einer Straße, die bereits bei Aufstellung des Bebauungsplans vorhanden war und in etwa mittig in das Plangebiet hineinführt. Das Plangebiet liegt beidseits dieser Straße. Richtig ist der Hinweis der Antragstellerin, es habe neben dem hier streitigen Bebauungsplan mit der Bezeichnung "23 B - W. -" einen weiteren Bebauungsplan mit der Bezeichnung "23 A - W. -" gegeben. Dennoch reicht das Schlagwort "W. " aus, den "richtigen" Plan zu identifizieren. Der Bebauungsplan Nr. 23 A - W. - erfaßte ein Gebiet nördlich der Straße W. und westlich der L. straße. Er ist mit seinem Geltungsbereich in den späteren und hier angefochtenen Bebauungsplan 23 B - W. - einbezogen worden. Jedenfalls unter diesen Umständen reicht allein das Schlagwort "W. " ohne weitere Zusätze für die erforderliche Kennzeichnung des Plangebiets aus. Des Abdrucks eines Kartenausschnitts bedurfte es nicht. Ist der Bebauungsplan danach durch die ortsübliche Bekanntmachung seiner Genehmigung im Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Stadt W. vom 29. Dezember 1979 ordnungsgemäß bekannt gemacht und in Kraft gesetzt worden, kommt es nicht darauf an, ob die Antragsgegnerin den Bebauungsplan ohne erneute Abwägung und Beschlußfassung des Rates erneut bekanntmachen durfte, vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 25. Februar 1997 - 4 NB 40.96 - Baurecht 1997, 590, nachdem das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen in einem erschließungsbeitragsrechtlichen Verfahren (unbegründete) Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit und Wirksamkeit der ersten Bekanntmachung geäußert hatte. Die wiederholende Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt W. vom 14. Dezember 1995 war für das Wirksamwerden des bereits ordnungsgemäß bekanntgemachten Bebauungsplans rechtlich entbehrlich. Die geltend gemachten materiellen Mängel führen nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Die Antragstellerin macht ausschließlich Mängel der Abwägung geltend. Sie hält der Antragsgegnerin vor, mit dem streitigen Bebauungsplan das Problem eines Nebeneinanders von landwirtschaftlicher Nutzung und reiner Wohnnutzung einerseits und den zugelassenen Gewerbebetrieben andererseits im Plan selbst nicht hinreichend gelöst zu haben. Sie ist zudem der Auffassung, die Überplanung ihrer Hofstelle mit der Festsetzung eines Gewerbegebiets lasse ihr keine ausreichenden Möglichkeiten einer Umnutzung nicht mehr benötigter landwirtschaftlicher Gebäude. Zum Teil handelt es sich dabei ohnedies um Umstände, die erst nach dem Inkrafttreten des Bebauungsplans zu Tage getreten sind. Sie gehörten bereits deshalb nicht zum notwendigen Abwägungsmaterial im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses. Ihre (angebliche) Vernachlässigung führt schon deshalb nicht auf einen beachtlichen Abwägungsmangel (§ 215 Abs. 3 Satz 1 BauGB, § 155b Abs. 2 Satz 1 BBauG). Im übrigen sind die behaupteten Mängel der Abwägung jedenfalls unbeachtlich geworden. Sofern sie vorgelegen haben sollten, führen sie aus diesem Grund nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Dies ergibt sich aus § 244 Abs. 2 BauGB in der Fassung, die bis zum 1. Januar 1998 galt. Nach dieser Vorschrift sind Mängel der Abwägung von Bebauungsplänen, die vor dem 1. Juli 1987 bekanntgemacht worden sind, unbeachtlich geworden, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren nach dem 1. Juli 1987 schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Diese Frist ist für den hier streitigen Bebauungsplan mit dem 30. Juni 1994 abgelaufen. Der Bebauungsplan ist - wie ausgeführt - vor dem 1. Juli 1987 durch die ortsübliche Bekanntmachung seiner Genehmigung im Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Stadt W. vom 29. Dezember 1979 wirksam bekannt gemacht worden. Die Antragstellerin hat erstmals mit Schriftsatz vom 9. Dezember 1996 gegenüber der Antragsgegnerin schriftlich Mängel der Abwägung des Bebauungsplans geltend gemacht. Diese Rügen sind verspätet erhoben. Sie konnten deshalb nicht verhindern, daß die behaupteten Mängel der Abwägung unbeachtlich geworden sind. Daß von Dritten Mängel der Abwägung gegenüber der Antragsgegnerin vor Ablauf der Frist des § 244 Abs. 2 BauGB alter Fassung geltend gemacht worden sind, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Zwar ist § 244 BauGB durch Art. 1 Nrn. 95 des Gesetzes zur Änderung des Baugesetzbuchs und zur Neuregelung des Rechts der Raumordnung (Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 - BauROG) vom 18. August 1997 (BGBl I Seite 2081, 2102) aufgehoben worden. Das Baugesetzbuch in der Fassung dieses Gesetzes enthält keine Regelung vergleichbaren Inhalts für die Bebauungspläne, die vor dem 1. Juli 1987 bekannt gemacht worden sind. Das ist auch nicht erforderlich. Die Übergangsregelung des § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB hat sich mit dem Ablauf der dort genannten Frist am 1. Juli 1994 erledigt. Die bis dahin nicht gerügten Abwägungsmängel sind mit Ablauf der Frist unbeachtlich geworden. Diese mit Ablauf der Frist eingetretene Rechtsfolge wirkt, weil einmal eingetreten, weiter, ohne daß dies in einer neuen Übergangsvorschrift eigens angeordnet werden müßte. Es handelt sich um einen abgeschlossenen Sachverhalt, der seine abschließende Regelung gefunden hat. Dem Baugesetzbuch läßt sich nicht entnehmen, daß nach früherem Recht bereits unbeachtlich gewordene Abwägungsmängel wiederaufleben sollten. OVG NRW, Beschluß vom 29. Januar 1998 - 10a D 109/97.NE -; Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 11. November 1998 - 4 BN 50.98 - NVwZ-RR 1999, 424 Für den Beginn der Sieben-Jahres-Frist des § 244 Abs. 2 BauGB ist die ursprüngliche Bekanntmachung des Bebauungsplans maßgebend und nicht dessen erneute Bekanntmachung. § 244 Abs. 2 BauGB alter Fassung und § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB bezwecken die Planerhaltung. Die Unbeachtlichkeit von Mängeln der Abwägung infolge Verlustes der befristeten Rügemöglichkeit knüpft an den Satzungsbeschluß und dessen Bekanntmachung an. Ist die Bekanntmachung als solche fehlerfrei, ist damit der rechtsstaatlich gebotene Verkündungszweck erreicht. Der Plan ist der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht, daß die Betroffenen sich verläßlich Kenntnis von seinem Inhalt verschaffen können. Damit ist diese Bekanntmachung zugleich geeignet, eine Präklusionswirkung für die Rüge von Abwägungsmängeln und eine damit einhergehende materielle Unbeachtlichkeit solcher Mängel nach Ablauf der gesetzlich bestimmten Frist zu erzeugen. Es besteht kein Anhalt dafür, daß der Gesetzgeber die Rügemöglichkeit bei der hier gegebenen Fallgestaltung mit einer erneuten Bekanntmachung des Plans erneut hat eröffnen wollen. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 25. Februar 1997 - 4 NB 40.96 - Baurecht 1997, 590, für den Fall einer erneuten Bekanntmachung des Bebauungsplans zur Behebung eines Ausfertigungsmangels. Die erneute Bekanntmachung eines Bebauungsplans setzt nur dann die Frist des § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB erneut in Lauf, wenn der Bebauungsplan nach § 215 Abs. 3 BauGB zur Behebung von Mängeln erneut bekannt gemacht wird, die entweder der früheren Bekanntmachung selbst, den ihr vorausgehenden Verfahrensschritten oder dem Inhalt des Bebauungsplans angehaftet haben. Die hier rechtlich entbehrliche wiederholende Bekanntmachung eines bereits ordnungsgemäß bekannt gemachten Bebauungsplans konnte hingegen nicht die bereits kraft Gesetzes eingetretene Unbeachtlichkeit möglicher Mängel der Abwägung wieder beseitigen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.