Beschluss
2 A 3471/98
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1999:1220.2A3471.98.00
3Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Zulassungsantrag wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 16.000,00 DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Zulassungsantrag wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 16.000,00 DM festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Nach § 124 Abs. 2 VwGO ist die Berufung u.a. zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen (Nr. 1), wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 3) oder wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 4). In dem Antrag auf Zulassung der Berufung sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen (§ 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO). Diese Voraussetzungen erfüllt der Zulassungsantrag der Beklagten nicht. Zunächst ist die Antragsbegründung nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu wecken. Das Verwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senates, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, BVerwGE 102, 214 = NVwZ-RR 1997, 381 = DVBl 1997, 897 = DÖV 1997, 686; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), zuletzt Urteil vom 17. November 1999 - 2 A 4324/97 -, zutreffend davon ausgegangen, daß ein das deutsche Volkstum ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem nichtdeutschen Volkstum dann nicht vorliegt, wenn die Eintragung des fremden Volkstums in den Inlandspaß des Aufnahmebewerbers ohne oder gegen seinen Willen erfolgt ist. Hiervon ausgehend ist auch der Schluß des Verwaltungsgerichts gerechtfertigt, daß eine Erklärung eines Abkömmlings aus einer gemischt-nationalen Ehe bei der Beantragung seines ersten Inlandspasses dann nicht als ein (Gegen-)Bekenntnis zu einem nichtdeutschen Volkstum anzusehen ist, wenn der Erklärende in Unkenntnis seines Rechts, die Nationalität seines Vaters oder seiner Mutter wählen zu können, entsprechend einer rechtlich fehlerhaften Instruktion durch im Verfahren der Paßausstellung mitwirkende Personen wie etwa durch einen Lehrer bei Antragstellung in der Schule die Eintragung der Nationalität seines nichtdeutschen Elternteils beantragte. In diesem Fall ist ihm seine Erklärung nicht als Bekenntnis für ein anderes Volkstum zurechenbar, weil dieser wegen der durch offizielle Stellen verursachten fehlenden Kenntnis des Erklärenden, auch die Nationalität des anderen Elternteils wählen zu können, ein Erklärungswille für bzw. gegen die jeweilige Nationalität nach den Eltern nicht zu entnehmen ist und sie damit als ohne seinen Willen erfolgt anzusehen ist. Dieser Ansicht folgend hat das Verwaltungsgericht nach der Beweisaufnahme festgestellt, daß die Klägerin zu 1) bei der Beantragung ihres ersten Inlandspasses keine Kenntnis davon hatte, daß sie wegen der unterschiedlichen Nationalitäten ihrer Eltern ein Recht hatte, die Nationalität ihrer deutschen Mutter zu wählen. Daß diese Schlußfolgerung fehl geht, weil die Beweisaufnahme mangelhaft ist oder die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts nicht dem Inhalt der Zeugenaussagen entspricht, hat die Beklagte in der Antragsbegründung nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich. Ihr Vortrag, die Voraussetzungen des Tatbestandes, unter denen ausnahmsweise kein Gegenbekenntnis vorliege, seien hier unter Berücksichtigung der Angaben der Klägerin zu 1) nicht erfüllt, ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu wecken. Die Beklagte läßt bei dieser Antragsbegründung außer acht, daß ein Gegenbekenntnis auch dann nicht vorliegt, wenn die entsprechende Eintragung ohne den Willen des Betroffenen erfolgt ist. Auf die von der Beklagten aus dem ursprünglichen Vortrag der Kläger gefolgerten Motive für die Erklärung der Klägerin zu 1) zum nichtdeutschen Volkstum ihres Vaters kommt es deshalb hier nicht an, zumal die Kläger im Schriftsatz vom 7. April 1998 ausdrücklich vorgetragen haben, der Klägerin zu 1) sei es aufgrund der näher geschilderten Umstände der Paßausstellung nicht bewußt gewesen, sich gegen das deutsche Volkstum auszusprechen. Dieser durch Ergänzung bzw. Berichtigung zulässigerweise konkretisierte letzte Vortrag der Kläger ist vom Verwaltungsgericht im Einklang mit dem Verwaltungsprozeßrecht der (weiteren) rechtlichen Beurteilung der Klage zugrundegelegt worden. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 3. Juli 1998 - 9 B 1204.97 -. Hiervon ausgehend liegt auch die von der Beklagten behauptete Abweichung des angefochtenen Urteils von der Rechtsprechung des Senates nicht vor. Zwar ist nach den Entscheidungsgründen der von ihr zitierten Urteile des Senates aufgrund der Umstände der dort entschiedenen Fälle ein wirksames Gegenbekenntnis "nur dann" auszuschließen, wenn die entsprechende Eintragung gegen den ausdrücklichen Willen des Betroffenen erfolgt ist. In der Rechtsprechung des Senates ist jedoch seit langem geklärt, daß ein Gegenbekenntnis auch dann nicht vorliegt, wenn die entsprechende Eintragung ohne eine entsprechende Erklärung des Betroffenen erfolgt ist. Vgl. zuletzt OVG NRW, Urteil vom 17. November 1999 - 2 A 4324/97 -. Die von der Beklagten gerügte Abweichung des angefochtenen Urteils vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 - liegt ebenfalls nicht vor. Die Beklagte sieht die Abweichung darin, daß das Verwaltungsgericht eine Prüfung der Motive der Klägerin für die Erklärung zur Eintragung der Nation vorgenommen habe, obwohl das Bundesverwaltungsgericht in der angegebenen Entscheidung ausgeführt habe, ein Gegenbekenntnis sei ohne Prüfung der Motive bereits anzunehmen, wenn die Eintragung im Inlandspaß dem Antrag auf Paßausstellung entspreche. Dabei übersieht die Beklagte jedoch, daß es sich in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall anders als hier um einen Sachverhalt handelte, in dem dem Erklärenden sein Wahlrecht bekannt war und seine Erklärung in Ausübung dieses Wahlrechtes erfolgte. Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, daß "Abkömmlinge aus volkstumsverschiedenen Ehen nach ihrem Wunsch mit der Nationalität des Vaters oder mit der der Mutter eingetragen werden" konnten und daß nach den vom erkennenden Senat erschlossenen Erkenntnisquellen "diesem Wunsch jedenfalls im allgemeinen entsprochen wurde". Der Schluß von dem äußeren Erklärungsgehalt auf ein entsprechendes inneres Bewußtsein mit der Folge eines Gegenbekenntnisses setzt danach voraus, daß dem Erklärenden die rechtliche Tragweite seiner Erklärung, d.h. sein Wahlrecht bekannt war. Der Senat kann aufgrund der Antragsbegründung auch nicht erkennen, daß die vorliegende Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung hat, die die Durchführung des Berufungsverfahrens rechtfertigen könnte. Dies folgt schon daraus, daß die von der Beklagten im Zulassungsantrag als Grund hierzu angeführten "zahlreichen weiteren Verfahren" mit dem hier vorliegenden Sachverhalt offensichtlich nicht vergleichbar sind. Während es hier um die Frage geht, ob ein Bekenntnis auch dann vorliegt, wenn die Eintragung ohne den Willen des Erklärenden erfolgt ist, stellt sich in den von der Beklagten in der Antragsbegründung genannten Verfahren ("keine freiwillige Abgabe der Erklärung zur nichtdeutschen Nationalität wegen angeblichen Druckes der Lehrerin und der Mitschüler") die nicht vergleichbare Frage, ob in diesen Fällen eine Eintragung gegen den Willen des Erklärenden erfolgt ist. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da er einen Sachantrag nicht gestellt und sich damit dem Kostenrisiko nicht unterworfen hat. Die Festsetzung des Streitwerts ergeht gemäß §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 2 Satz 3 VwGO).