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Beschluss

5 B 1944/99

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1999:1217.5B1944.99.00
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Tenor

1. Die Beschwerde wird zugelassen.

2. Der Beschluss des Verwaltungs- gerichts Münster vom 20. Oktober 1999 wird mit Ausnahme der Streit- wertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Wider- spruchs des Antragstellers vom 15. September 1999 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 19. August 1999 wird wiederherge- stellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die Beschwerde wird zugelassen. 2. Der Beschluss des Verwaltungs- gerichts Münster vom 20. Oktober 1999 wird mit Ausnahme der Streit- wertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung des Wider- spruchs des Antragstellers vom 15. September 1999 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 19. August 1999 wird wiederherge- stellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat Erfolg. 1. Die Beschwerde ist zuzulassen, weil an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung vom 20. Oktober 1999 die vom Antragsteller dargelegten ernstlichen Zweifel bestehen (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nach überwiegender Auffassung dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird, wenn also ein Erfolg des Rechtsmittels, dessen Eröffnung angestrebt wird, wahrscheinlicher erscheint als ein Misserfolg. Nach anderer Auffassung sind ernstliche Zweifel bereits dann anzunehmen, wenn ein Erfolg des Rechtsmittels ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Die Streitfrage kann hier offen bleiben. Ein Erfolg der Beschwerde ist nämlich nicht nur wahrscheinlich, sondern - wie nachfolgend ausgeführt - gegeben. 2. Die zugelassene Beschwerde, mit der der Antragsteller sinngemäß beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 20. Oktober 1999 zu ändern und die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 15. September 1999 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 19. August 1999 wiederherzustellen, ist begründet. Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Betroffenen, von der sofortigen Vollziehung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an rascher Durchsetzung der Anordnung, erkennungsdienstliche Maßnahmen zu dulden, fällt zu Lasten des Antragsgegners aus. Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung spricht vieles dafür, dass die Anordnung von erkennungsdienstlichen Maßnahmen im Hauptsacheverfahren keinen Bestand haben wird. Rechtsgrundlage für die Verfügung des Antragsgegners bildet § 81 b, 2. Alternative StPO. Danach dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit dies für Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts werden erkennungsdienstliche Unterlagen nach § 81 b, 2. Alternative StPO nicht für Zwecke eines gegen den Betroffenen gerichteten oder irgendeines anderen konkreten Strafverfahrens erhoben. Ihre Anfertigung, Aufbewahrung und systematische Zusammenstellung in kriminalpolizeilichen Sammlungen dient nach ihrer gesetzlichen Zweckbestimmung vielmehr der vorsorgenden Bereitstellung von sächlichen Hilfsmitteln für die Erforschung und Aufklärung von Straftaten. Ein unmittelbarer Zweckzusammenhang zwischen der Beschuldigteneigenschaft des Betroffenen und den gesetzlichen Zielen der Aufnahme und Aufbewahrung von erkennungsdienstlichen Unterlagen nach § 81 b, 2. Alternative StPO besteht nicht. Dass eine erkennungsdienstliche Behandlung nach dieser Vorschrift nur gegen einen Beschuldigten angeordnet werden darf, besagt lediglich, dass die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht an beliebige Tatsachen anknüpfen und zu einem beliebigen Zeitpunkt ergehen kann, sondern dass sie aus einem konkret gegen den Betroffenen als Beschuldigten geführten Strafverfahren hervorgehen und jedenfalls auch aus den Ergebnissen dieses Verfahrens die gesetzlich geforderte Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung herleiten muss. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1982 - 1 C 29.79 -, BVerwGE 66, 192 = DÖV 1983, 378 = NVwZ 1983, 772; Urteil vom 6. Juli 1988 - 1 B 61.88 -, Buchholz 306 § 81 b StPO Nr. 1 = NJW 1989, 2640. Die Notwendigkeit der Anfertigung und Aufbewahrung von erkennungsdienstlichen Unterlagen bemisst sich danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Ermittlungs- oder Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potenzieller Beteiligter an einer strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen fördern könnten, indem sie den Betroffenen überführen oder entlasten. Ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 1988 - 1 B 61.88 -, Buchholz 306, § 81 b StPO Nr. 1 m.w.N. Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), der verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und der präventive Charakter der erkennungsdienstlichen Maßnahmen verlangen eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Verhinderung und Aufklärung von Straftaten und dem Interesse des Betroffenen, entsprechend dem Menschenbild des Grundgesetzes nicht bereits deshalb als potenzieller Rechtsbrecher behandelt zu werden, weil er sich irgendwie verdächtig gemacht hat oder angezeigt worden ist. Vgl. Senatsurteile vom 25. Juni 1991 - 5 A 1257/90 - und vom 29. November 1994 - 5 A 2234/93 -; Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 1994 - 5 B 2686/93 - und vom 16. Oktober 1996 - 5 B 2205/96 - . Ausgehend von diesen Grundsätzen begegnet die Verfügung des Antragsgegners vom 19. August 1999 rechtlichen Bedenken. Zwar hat der Antragsteller eine Beleidigung und eine einfache Körperverletzung in Tateinheit begangen; das wegen dieser Tat geführte strafrechtliche Ermittlungsverfahren ist gemäß § 153 a Abs. 1 StPO gegen Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 500,-- DM eingestellt worden. Es liegen gleichwohl keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme vor, der Antragsteller sei künftig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potenzieller Beteiligter an einer strafbaren Handlung einzubeziehen. Der Antragsteller ist nach eigenem unwidersprochenen Vorbringen bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Allein der Umstand, dass er in betrunkenem Zustand eine Schlägerei provoziert hat, lässt die Prognose künftiger Straffälligkeit nicht zu. Zwar spricht nach den Gesamtumständen, wie das Verwaltungsgericht zutreffend im Einzelnen ausgeführt hat, sehr viel dafür, dass der Antragsteller häufig in erheblichem Umfang Alkohol konsumiert. Aus häufiger Trunkenheit ist jedoch nicht zwangsläufig auf eine wiederholte Straffälligkeit zu schließen, wenn der Betroffene - wie hier - bislang strafrechtlich nicht aufgefallen ist. Auch der Aussage des Zeugen und Tankwarts S. , der Antragsteller und sein Bekannter M. reagierten agressiv, wenn man ihnen den Alkoholverzehr auf dem Tankstellengelände untersage, können keine konkreten Hinweise dafür entnommen werden, dass der Antragsteller unter Alkoholeinfluss zu einer Begehung von Straftaten neigt. Die Gesamtumstände der Tat lassen ebenfalls keine besondere Neigung oder Bereitschaft des Antragstellers zu Straftaten erkennen. Die von ihm begangene Tat war zwar angesichts seines provozierenden und rücksichtslosen Vorgehens keineswegs ein Bagatelldelikt, aber auch nicht von solcher Art und solchem Gewicht, dass der vom Antragsgegner beabsichtigte gravierende Grundrechtseingriff unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr gerechtfertigt wäre. Bei der weiteren, über die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren hinaus gehenden Interessenabwägung überwiegt ebenfalls das private Interesse. Im Rahmen dieser Abwägung sind insbesondere die Schwere und Begehungsweise des Delikts, der Umfang des Schadens für die geschützten Rechtsgüter und für die Allgemeinheit, die Wiederholungsgefahr, die Schwierigkeit bei der Aufklärung des in Rede stehenden Deliktstyps, die Konkretisierung des gegen den Beschuldigten gerichteten Verdachts sowie die Häufigkeit der Fälle, in denen der Betroffene einer Straftat verdächtigt worden ist, zu berücksichtigen. Vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 1994 - 5 B 2686/93 - und 16. Oktober 1996 - 5 B 2205/96 -. Zwar hat das Interesse der Allgemeinheit, Körperverletzungsdelikten vorzubeugen und gegebenenfalls solche Straftaten zügig aufzuklären, großes Gewicht. Vorsätzliche Körperverletzungen sind, wie insbesondere auch die Erhöhung des Strafrahmens von drei auf fünf Jahre durch das Verbrechensbekämpfungsgesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3186) verdeutlicht, von erheblicher Strafwürdigkeit. Die konkrete Tat des Antragstellers ist indessen in der Zusammenschau mit der bisherigen Straffreiheit eher von geringerer Bedeutung, was auch durch die Einstellung des Verfahrens gegen eine Geldbuße von 500,-- DM belegt wird. Da der vom Antragsgegner beabsichtigte Grundrechtseingriff schwerwiegend ist und auch weitere nachteilige Folgen nach sich ziehen kann, ist es dem Antragsteller nicht zuzumuten, bis zur abschließenden Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung erkennungsdienstlich erfasst zu sein. Allein der Anspruch auf Vernichtung der erkennungsdienstlichen Unterlagen für den Fall des Obsiegens in der Hauptsache vermag die Rechtsbeeinträchtigung in der Vergangenheit nicht zu beseitigen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).