Urteil
10 A 606/99
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1999:1217.10A606.99.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin wendet sich gegen die Eintragung einer Wohnsiedlung in die Denkmalliste. Die Klägerin, eine Wohnungsbaugenossenschaft, ist Eigentümerin von drei- und viergeschossigen Mietwohnhäusern in G. -H. . Sie hat die Häuser als einheitliche Siedlung geplant und in den Jahren 1953/54 errichtet. Die Siedlung umfaßt ungefähr 220 Wohnungen. Sie ist zwischen F. straße, D. straße, H. straße und H. weg angelegt. Die Wohnhäuser sind um einen Sportplatz im Westen und einen Marktplatz im Südosten (Ecke H. straße/D. straße) gruppiert. Die Häuser sind zum Teil zu jeweils zwei Häusern mit der Schmalseite versetzt aneinander gebaut. Zum Teil sind sie in der Form eines "L" einander zugeordnet und durch Balkone miteinander verbunden. Die Fassaden sind mit einem klinkerähnlichen Vormauerstein verkleidet. Die Häuser sind flach gedeckt. Das Flachdach kragt weit aus. Die Häuser haben vorspringende Balkone. Die Freiflächen zwischen den Häusern sind als Grünanlage gestaltet. Sie ist von Fußwegen durchzogen. Zur Siedlung gehört ein teilweise siebengeschossiges Gebäude (D. straße 52) am Rande des Marktplatzes. Es ist ebenfalls im Zusammenhang mit den anderen Häusern der Siedlung errichtet worden. Insbesondere die Fassade ist in späteren Jahren stark verändert worden. Der Beklagte beabsichtigte, die Siedlung als Baudenkmal in die Denkmalliste der Stadt G. einzutragen. Der Beigeladene stimmte der Eintragung zu, wies aber darauf hin, das Gebäude D. straße 52 sei wegen seiner starken Veränderungen nicht denkmalwert. Im übrigen sei die Siedlung bedeutend für die Stadt G. . Sie sei ein qualitätvolles Beispiel der Architektur der fünfziger Jahre in Deutschland. Aus ihrer Entstehungsgeschichte seien Erkenntnisse zur Sozial- und Wirtschaftsgeschichte des Stadtteils H. in G. zu gewinnen. Sie sei eine prägnante und das Stadtbild prägende Einheit. Der Beklagte hörte die Klägerin zu der beabsichtigten Eintragung an. Die Klägerin widersprach ihr: Die Siedlung habe keinen Denkmalwert. Der Beklagte trug die Siedlung am 16. Juni 1994 mit der Kurzbezeichnung "Siedlung D. straße" und den Gebäuden H. weg 1-7 (ungerade) und 2-24 (gerade), D. straße 40-50 (gerade) sowie H. straße 2-18 (gerade) einschließlich der dazugehörigen Freiflächen als Baudenkmal in die Denkmalliste der Stadt G. ein. Durch Bescheid vom 17. Juni 1994 gab er die Eintragung der Klägerin bekannt. Die Klägerin legte Widerspruch ein. Sie machte geltend: Die Siedlung weise keine Besonderheiten auf, die es rechtfertigen könnten, sie als Denkmal unter Schutz zu stellen. Sie sei seinerzeit mit dem geringst möglichen Aufwand errichtet worden. Besondere Planungskonzepte hätten die Architekten nicht verwirklicht. Als Folge davon zeichneten sich alle Häuser durch eine eintönige Gestaltung und eine nur sehr einfache, geradezu primitive Bauweise aus. Die Häuser erforderten immer wieder und in zunehmend kürzeren Abständen Reparaturen. Sie werde in den nächsten Jahren grundsätzliche bauliche Änderungen vornehmen müssen, um die Wohnungen weiter vermieten zu können. Die Siedlung mache zwar einen freundlichen Eindruck. Er beruhe aber nicht auf der Planung der Architekten. Sie - die Klägerin - habe in der Siedlung viel Grün angepflanzt, um den tristen baulichen Zustand der Häuser zu mildern. Die ursprünglichen Fenster und den größten Teil der Haustüren habe sie erneuert. Die Bezirksregierung Münster holte eine ergänzende Stellungnahme des Beigeladenen ein. Darin führte er aus: An die Ausführung der Siedlung seien besondere Ansprüche gestellt worden. Dies werde in verschiedenen Details, aber auch im Gesamtplan der Siedlung deutlich. Dadurch hebe sie sich von der "typischen" einfacheren Siedlung der fünfziger Jahre ab. Dieser frühe Gestaltungsanspruch finde eine mögliche Erklärung in dem Wunsch, die mit der Siedlung am Marktplatz neu entstehende Mitte des Stadtteils H. wirkungsvoll zu prägen. Die Siedlung sei südlich des alten Ortskerns auf der letzten großen Freifläche der früheren H. Mark entstanden. Durch sie sei die frühere H. Mark mit dem alten Kern im Norden homogen zusammengewachsen. Der Marktplatz an der Kreuzung D. straße/H. straße sei im Zuge des Siedlungsbaus in einer für die fünfziger Jahre typischen Weise gestaltet worden. Siedlung und Marktplatz seien miteinander geplant und entstanden. Sie seien ein wesentlicher Beitrag sowohl zur städtebaulichen Entwicklung als auch zum Wiederaufbau des Stadtteils H. , der im Zweiten Weltkrieg stark zerstört worden sei. Das Innere der Häuser entspreche den wohnungsreformerischen Vorstellungen der fünfziger Jahre. Das wohnungsreformerische Konzept setze sich in der Außengestaltung fort. Durch quergestellte, kürzere Häuser seien die Freiräume zwischen den Zeilenbauten zu ruhigen, begrünten Innenhöfen geworden. Dem Augenschein nach weise die Siedlung keine Schäden auf, die zum Untergang des Denkmalwerts führten. Im Gegenteil schienen die Gebäude nach vierzig Jahren gut und wenig verändert instand zu sein. Der Austausch der ursprünglichen Fenster gegen neuere Fenster mindere zwar den Denkmalwert, lasse ihn aber nicht untergehen. Viele Flurfenster seien noch im Original erhalten. An einzelnen Gebäuden seien die originalen Haustüren noch vorhanden. Unter Verwertung dieser Stellungnahme wies die Bezirksregierung Münster den Widerspruch der Klägerin durch Bescheid vom 25. August 1995 zurück. Mit ihrer daraufhin erhobenen Klage hat die Klägerin ihren Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren weiter vertieft und hervorgehoben: Würden die Wohnhäuser unter Denkmalschutz gestellt, könnten sie nicht mehr ordnungsgemäß bewirtschaftet und damit nicht mehr wirtschaftlich vermietet werden. Balkone, Dächer, Fenster und Türen sowie die Fassaden der Häuser bedürften tiefgreifender Sanierung. Sie werde in die Denkmalsubstanz eingreifen und deshalb nicht genehmigt werden. Die Siedlung umfasse etwa ein Drittel ihres gesamten Wohnungsbestandes. Ihre Eintragung in die Denkmalliste käme einer wirtschaftlichen Vernichtung gleich. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 17. Juni 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Münster vom 25. August 1995 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat auf Anfrage des Gerichts eine Flurkarte vorgelegt, in dem der Umfang der Siedlung und die als Denkmal geschützten Gebäude rot gekennzeichnet sind. Hierzu hat er ergänzend ausgeführt: Die nicht gekennzeichneten Gebäude innerhalb der Siedlung seien nicht denkmalwert. Soweit nach dem Widerspruchsbescheid "An- und Einbauten im o.g. Bereich, die aus der Zeit nach 1956 stammen", von der Unterschutzstellung ausgenommen seien, handele es sich neben den nicht gekennzeichneten Gebäuden um Details, die im Lageplan nur schwer zu markieren gewesen seien, nämlich um Laternen, Umspannkästen und vieles mehr, das durch den technischen Fortschritt in der Zeit seit 1956 eingebracht worden sei. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Er hat in der mündlichen Verhandlung die Unterschutzstellung der streitigen Siedlung weiter erläutert. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil abgewiesen. Zur Begründung ihrer zugelassenen Berufung verweist die Klägerin auf ihren Vortrag erster Instanz und die Ausführungen in ihrem Zulassungsantrag. Dort hat sie geltend gemacht: Das Verwaltungsgericht habe die Ausführungen des Beigeladenen kritiklos übernommen, es handele sich bei der streitigen Siedlung um einen typischen Massenwohnungsbau, der nicht nur für G. , sondern darüber hinaus auf Landes- und Bundesebene einmalig sei. In den fünfziger Jahren habe es in einer Vielzahl von Fällen Wohnsiedlungsbau gegeben. Daß keine andere Siedlung so ausdrucksstark, qualitätsvoll gebaut und gut erhalten sei wie die streitige Siedlung, habe das Verwaltungsgericht nicht belegt. Welche Siedlungen es zum Vergleich herangezogen habe, habe es nicht offen gelegt. Das Verwaltungsgericht entnehme die Ausdrucksstärke den vorkragenden Flachdächern, der Verblendung mit klinkerähnlichem Vormauerstein, den großflächigen Fenstern mit ursprünglich schmalen Fensterprofilen, den Verzierungen der Fensterbrüstungen in den Treppenhäusern sowie den Balkonen. Vorkragende Flachdächer seien nicht typisch für diese Zeit. Sie seien bereits in den zwanziger und dreißiger Jahren verwendet worden, und zwar überwiegend bei dem Bau von Bahnhöfen und ähnlichem. Die Verblendung mit "klinkerähnlichem Vormauerstein" sei ebenfalls nicht zeittypisch. Welleternit sei zwar damals modern gewesen, nämlich gerade erst erfunden worden. Dennoch handele es sich um einen ganz normalen Baustoff. Die Balkone seien wegen ihrer geringen Größe möglicherweise zeittypisch. Denn nur im Massenwohnungsbau seien Balkone solcher Größe verwirklicht worden. Dies rechtfertige es jedoch nicht, die gesamte Siedlung unter Schutz zu stellen. Unzutreffend sei die weitere Annahme, die Siedlung verfüge über ein gelungenes städtebauliches Konzept, das durch die aufgelockerte Anordnung der Gebäude, die Fußwege, welche die Häuser verbänden, sowie die begrünten Innenhöfe mit der Möglichkeit zum Spielen und Aufenthalt geprägt werde. Begrünte Innenhöfe seien weder geplant noch gebaut worden. Das Verwaltungsgericht habe ein Denkmal für den Massenwohnungsbau der Mitte der fünfziger Jahre angenommen. Der Beklagte sei noch davon ausgegangen, die Siedlungshäuser zeigten den Stil der frühen fünfziger Jahre. Hierin liege ein erheblicher Unterschied. Mitte der fünfziger Jahre sei bereits anders und weit aufweniger gebaut worden als zum Zeitpunkt der Planung im Jahre 1952. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach ihrem Klageantrag erster Instanz zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hat sich schriftsätzlich nicht geäußert. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Er hat im Zulassungsverfahren eine ergänzende Stellungnahme eingereicht. Er verteidigt darin die Unterschutzstellung der Siedlung und vertieft die Gründe hierfür. Insbesondere hebt er nochmals hervor, die Siedlung sei bedeutend für Städte und Siedlungen, hier für G. und seinen Ortsteil H. . Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsvorgänge des Beklagten (zwei Hefte) und der Bezirksregierung Münster (ein Heft). Entscheidungsgründe: Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Die Eintragung der "Siedlung D. straße", bestehend aus den Häusern H. weg 1 bis 7 (ungerade) und 2 bis 24 (gerade), D. straße 40 bis 50 (gerade), H. straße 2 bis 18 (gerade) einschließlich der dazugehörigen Freiflächen als Baudenkmal in die Denkmalliste der Stadt G. , der Klägerin mitgeteilt durch Bescheid des Beklagten vom 17. Juni 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Münster vom 25. August 1995, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Eintragung des Denkmals in die Denkmalliste ist hinreichend bestimmt (§ 37 Abs. 1 VwVfG NRW). Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt. Welche Gebäude unter der Kurzbezeichnung "Siedlung D. straße" im einzelnen zu verstehen sind, ist in der Eintragung selbst durch Bezeichnung dieser Gebäude mit Straße und Hausnummer eindeutig beschrieben. Bestandteil der Eintragung ist ferner eine Flurkarte. In ihr sind die Gebäude eingetragen. Soweit sie von der Eintragung erfaßt werden sollen, sind sie zusätzlich rot gekennzeichnet. Die Flurkarte umgrenzt zugleich mit einer roten Linie die drei Flurstücke, die in der Eintragung mit ihrer Flurstücksnummer bezeichnet sind. Damit ist zugleich festgelegt, was mit den dazugehörigen Freiflächen gemeint ist, nämlich die nicht überbauten Teile dieser Flurstücke. Daraus ergibt sich umgekehrt, daß die weiteren aufstehenden Gebäude innerhalb des rot umrandeten Bereichs von der Eintragung nicht erfaßt werden sollen. Dazu gehört insbesondere das teilweise siebengeschossige Gebäude D. straße 52. Es hat aufgrund späterer Veränderungen seinen Denkmalwert eingebüßt. Im Widerspruchsbescheid werden ferner als nicht denkmalwert "An- und Einbauten im o.g. Bereich" eingestuft, "die aus der Zeit nach 1956 stammen". Diese Umschreibung nimmt der Eintragung nicht ihre hinreichende Bestimmtheit. Die Bezirksregierung hat diese Formulierung der Stellungnahme des Beigeladenen entnommen, die dieser zum Denkmalwert der einzelnen Objekte innerhalb der Siedlung abgegeben hat. Der Beklagte hat sie bei der Eintragung der Siedlung in die Denkmalliste in der Weise umgesetzt, daß er die erfaßten Gebäude im einzelnen bezeichnet hat und dadurch im Umkehrschluß diejenigen von der Eintragung ausgeschlossen hat, die durch An- und Einbauten aus der Zeit nach 1956 ihren Denkmalwert eingebüßt haben oder erst in dieser Zeit entstanden sind, wie die Garagenanlage an der Grenze zum Sportplatz. Der Widerspruchsbescheid verwendet diese Formulierung nicht als weitergehende Einschränkung der Eintragung. Rechtsgrundlage für die Eintragung der "Siedlung D. straße" in die Denkmalliste ist § 3 Abs. 1 Satz 1 DSchG. Nach dieser Vorschrift sind unter anderem Baudenkmäler in die Denkmalliste einzutragen. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 DSchG ist die Eintragung einer gesamten Siedlung als ein Baudenkmal begrifflich möglich. Der Begriff "Baudenkmal" erfaßt auch eine Mehrheit baulicher Anlagen. Eine Mehrheit baulicher Anlagen kann zwar nach § 5 DSchG durch Satzung der Gemeinde als Denkmalbereich unter Schutz gestellt werden. Die Ausweisung eines Denkmalbereichs nach § 5 Abs. 1 DSchG und die Eintragung eines Baudenkmals nach § 3 Abs. 1 Satz 1 DSchG schließen sich aber nicht wechselseitig aus. Baudenkmäler und Denkmalbereiche unterscheiden sich mithin nicht danach, ob das Schutzobjekt aus einer baulichen Anlage oder aus mehreren baulichen Anlagen besteht. Sie unterscheiden sich vielmehr durch die unterschiedlichen Ziele, die mit den verschiedenen Formen des Denkmalschutzes verfolgt werden. Bei einem Denkmalbereich soll nur das Erscheinungsbild, bei einem Baudenkmal soll zusätzlich die historische Substanz der baulichen Anlage geschützt werden. Besitzt die bauliche Substanz über das äußere Erscheinungsbild hinaus denkmalwerte Eigenschaften, kann eine Mehrheit von baulichen Anlagen als ein Baudenkmal in die Denkmalliste eingetragen werden. Entscheidend für die Eintragung als Baudenkmal ist mithin allein die Denkmalwürdigkeit, sei es, daß jede bauliche Anlage bereits für sich die Merkmale eines Denkmals erfüllt, sei es, daß bei mehreren zusammengehörenden baulichen Anlagen die Eigenschaft als Denkmal erst dann anzunehmen ist, wenn die Anlagen in ihrer Zusammengehörigkeit gewürdigt werden, OVG NRW, Urteil vom 21. Dezember 1995 - 10 A 880/92 -. Die Siedlung D. straße erfüllt nur und erst in ihrer Gesamtheit die Merkmale eines Baudenkmals im Verständnis von § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 DSchG. Die Siedlung ist als ein einheitliches Objekt geplant und errichtet worden. Erst in ihrem Zusammenhang und Zusammenwirken weisen die verschiedenen Gebäude die Merkmale auf, welche die Denkmaleigenschaft der gesamten Siedlung begründen. Denkmäler sind Sachen oder Mehrheiten von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht (§ 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG). Ein öffentliches Interesse besteht, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG). Den einzelnen Merkmalen, aus denen sich die Bedeutung des Objekts ergeben soll, ist die Kategorie des Geschichtlichen gemeinsam. Die Bedeutung eines Objekts folgt aus seinem Wert für die Dokumentation früherer Bauweisen und der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die in dem Gebäude und seiner Bauweise zum Ausdruck gelangen. Das Objekt muß in besonderem Maße geeignet sein, geschichtliche Entwicklungen aufzuzeigen oder zu erforschen. Es muß einen bestimmten geschichtlichen Zusammenhang dokumentieren können. OVG NRW, Urteil vom 2. April 1998 - 10 A 6950/95 -. Das Objekt braucht nicht als einzigartig oder hervorragend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse dazustehen. Der geschichtliche Bezug, der in dem Objekt sinnfällig wird, hebt die Sache von anderen ab. Nicht schützenswert sind hingegen Sachen, die einen geschichtlichen Bezug in dieser Dichte nicht aufweisen, insoweit also objektiv belanglos sind. Das Merkmal "bedeutend" hat vor allem die Funktion, aus dem Bereich des Denkmalschutzes solche Gegenstände auszuschließen, die zwar ebenfalls einen historischen oder städtebaulichen Bezug haben, jedoch deshalb nicht von Bedeutung sind, weil es sich etwa um ein Massenprodukt handelt oder die Sache zu weit greifende Veränderungen erfahren hat. OVG NRW, Urteil vom 2. April 1998 - 10 A 6950/95 -. An der Erhaltung und Nutzung der Siedlung D. straße besteht ein öffentliches Interesse. Dieses Objekt ist bedeutend für die Geschichte des Menschen und bedeutend für Städte und Siedlungen. Bedeutend für Städte und Siedlungen ist ein Objekt, wenn es einen besonderen Aussagewert für die Baugeschichte (Architekturgeschichte) einer Stadt oder Siedlung, aber auch einer Region hat, etwa weil es charakteristisch ist für Häuser einer bestimmten Schicht und Zeit. Bedeutend für Städte und Siedlungen ist darüber hinaus ein Objekt, das den historischen Entstehungsprozeß einer Stadt oder Siedlung bezeugt, etwa indem es durch seine Anordnung und Lage in der Örtlichkeit, durch seine Gestaltung für sich allein oder in Verbindung mit anderen Anlagen den historischen Entwicklungsprozeß einer Stadt oder Siedlung in nicht unerheblicher Weise dokumentiert. OVG NRW, Urteil vom 2. April 1998 - 10 A 6950/95 - mit weiteren Nachweisen. Keine Bedeutung in diesem Sinne hat allerdings die Siedlung D. straße als Zeugnis für die Entwicklung des Stadtteils H. . Den Ausführungen des Verwaltungsgerichts hierzu ist beizupflichten. Der Bebauung der sogenannten H. Mark mag für die Entwicklung des Ortsteils H. Bedeutung zukommen. Sie verbindet das historisch überkommene Zentrum um das H. Schloß mit den im Süden entstandenen Baugebieten, wie der Beigeladene im Zulassungsverfahren nochmals dargelegt hat. Mit der hier in Rede stehenden Siedlung mag die letzte Freifläche der H. Mark bebaut worden sein. Denkmalwert kommt der Siedlung aber nicht deshalb zu, weil sie gleichsam die Erstbesiedlung dieser ehemaligen Freifläche darstellt. Das Verwaltungsgericht hat dargelegt, daß dieser Bebauung als Abschluß einer Entwicklung für den Ortsteil insgesamt gesehen kein großes Gewicht mehr zukam. H. ist schon zuvor eine der größten Stadtteile G. mit dichter großstädtischer Bebauung gewesen. Im Verhältnis zur Größe des Stadtteils ist die "Siedlung D. straße" relativ klein. Mit ihrem bescheidenen Gewicht kann sie den Ortsteil nicht prägen. Mit ihr ist kein neues Siedlungsgebiet entstanden. Es ist lediglich eine noch vorhandene Freifläche in Mitten älterer Bebauung in die Bebauung einbezogen worden. Eine ähnliche Siedlung könnte in einem Dorf oder einer kleinen städtischen Einheit stadtgeschichtlich von Bedeutung sein. Dort könnte sich der Charakter der Gemeinde wandeln, wenn im Verhältnis zum Vorhandenen umfangreiche Bebauung hinzutritt. Von einer solchen Bedeutung kann angesichts der Größenverhältnisse von Stadtteil und Siedlung hier aber nicht die Rede sein. Ebensowenig prägt die Siedlung das Erscheinungsbild des Stadtteils H. oder bestimmt dieses mit. Die Siedlung wird erst aus den unmittelbar angrenzenden Straßen heraus wahrgenommen. Als einziges Objekt überragt durch seine Größe das Haus Nr. 52 die Umgebungsbebauung. Soweit der Beigeladene in diesem Zusammenhang die Bedeutung des Marktplatzes an der Ecke H. straße/D. straße hervorhebt, geben seine Ausführungen für den Denkmalwert der Siedlung nichts her. Der Marktplatz und seine Bebauung, namentlich das Haus Nr. 52 sind gerade nicht unter Schutz gestellt. Mit der Siedlung am Marktplatz ist im übrigen nicht die Mitte des Stadtteils H. neu entstanden. Die wirkliche Mitte mit dem Schwerpunkt der Geschäftswelt und der wichtigsten Fußgängerzone liegt, wie auch der Beigeladene einräumt, nach wie vor gegenüber dem Schloß H. rund um die Hippolytuskirche. Der Siedlung kommt aber aus anderen Gründen Bedeutung für Städte und Siedlungen zu. Diese Bedeutung überschneidet sich mit der Bedeutung, die die Siedlung für die Geschichte des Menschen hat. Bedeutung für die Geschichte des Menschen hat ein Objekt dann, wenn es einen Aussagewert hat für das Leben bestimmter Zeitepochen sowie für die politischen, kulturellen und sozialen Verhältnisse und Geschehensabläufe. Diese Bedeutung kann aus allen Zweigen der Geschichte hergeleitet werden, etwa aus der politischen Geschichte, der Militär-, Religions-, Wirtschafts-, Geistes-, Technik-, Kunst- oder Sozialgeschichte. Die geschichtliche Bedeutung kann sich auf die Zeitgeschichte wie auf die Heimatgeschichte beziehen. OVG NRW, Urteil vom 2. April 1998 - 10 A 6950/95 - mit weiteren Nachweisen. Aus einer Bedeutung für die Geschichte des Menschen in diesem Sinne kann sich zugleich eine Bedeutung der Städte und Siedlungen ergeben, nämlich wenn das Objekt zugleich einen besonderen Aussagewert für die Baugeschichte einer Stadt oder Region hat, etwa weil es charakteristisch ist für Häuser einer bestimmten Schicht und Zeit. Die Bedeutung der Siedlung in diesem Sinne ergibt sich aus ihrer Entstehungszeit. Es handelt sich um ein bedeutendes Zeugnis des Siedlungsbaues der fünfziger Jahre. Der Beigeladene hat in seiner Stellungnahme im Zulassungsverfahren die geschichtlichen Bezüge dieses Siedlungsbaues noch einmal nachvollziehbar hervorgehoben. Im 2. Weltkrieg war eine große Zahl von Wohnungen durch Bomben und andere Kriegseinwirkungen zerstört worden. Eines der drängensten Probleme der Nachkriegszeit war es, Wohnraum zu schaffen, um Heimkehrer, Flüchtlinge, und Ausgebomte unterzubringen. Diese Wohnungsnot zu beseitigen und zu lindern, haben sich neben privaten Bauherren und dem Staat auch Bauvereine oder Wohnungsbaugenossenschaften, wie die Klägerin, nach Kräften bemüht. Zwar hat es während der Industrialisierung im neunzehnten Jahrhundert, ferner in den zwanziger Jahren bedeutenden und umfangreichen Siedlungsbau in Deutschland gegeben. Jedoch ist das großangelegte Wohnungsbauprogramm der Nachkriegszeit nach seinem Umfang und seiner politischen Dimension ein eigenständiges Phänomen. Heimkehrer, Flüchtlinge, Ausgebombte mußten auf engem Raum in kürzester Zeit gesellschaftlich integriert und wirtschaftlich abgesichert werden. Städte und Gemeinden sind oft ganz entscheidend durch den Siedlungsbau geprägt worden. Ohne Einbeziehung des Wohnungsbaus in seiner politischen, sozialen und wirtschaftlichen Relevanz ist die deutsche Nachkriegsgeschichte nicht zu verstehen. Schon die vom Beigeladenen in Erinnerung gerufenen Zahlen verdeutlichen dies. 1948 fehlten in der Bundesrepublik Deutschland fünf Millionen Wohnungen. Bis 1963 war dieser Fehlbestand weitestgehend ausgeglichen. Darunter ist der Bau von Mietwohnungen von erheblicher Bedeutung gewesen. 1950 lagen 89 %, 1959 immerhin noch 53 % aller neu gebauten Wohnungen in Miethäusern. Der hier in Rede stehenden Siedlung kommt ein Zeugniswert für diese beispiellose Wiederaufbauleistung zu. Gerade der Siedlungsbau als Form des Massenwohnungsbaus ist eine besonders typische Erscheinung für die frühen fünfziger Jahre, in denen das "Wirtschaftswunder" aufzukeimen begann. Für diese Phase der Baugeschichte (Architekturgeschichte) legt die Siedlung ein beredtes Zeugnis ab. Sie zeigt beispielhaft auf, wie in diesen Nachkriegsjahren das Problem gelöst wurde, für eine große Vielzahl von Menschen rasch Wohnungen zu schaffen. Sie belegt exemplarisch den städtebaulichen und architektonischen Umgang mit dem Problem des Massenwohnungsbaus. Sie dokumentiert die Lösung, die in den fünfziger Jahren für dieses Problem gefunden wurde. In ihr zeigen sich noch Nachwirkungen des Siedlungsbaues aus den zwanziger Jahren. In ihrer Formauffassung erinnern die einzelnen Gebäude an die Architektur jener Jahre. Sie sind als streng gegliederte kubische Bauten errichtet worden. Die aufgelockerte Struktur der Siedlung und die Anordnung der Gebäude erinnern an die Gartenstadtstrukturen der zwanziger Jahre. Sie hebt sich andererseits deutlich ab von dem Massenwohnungsbau der sechziger Jahre. In den sechziger Jahren wurde eine städtebauliche Verdichtung angestrebt. Die Gebäude in den jeweiligen Siedlungen weisen deutliche Unterschiede auf. Vorkragende Dächer und schmale Fensterprofile wie bei dem streitigen Objekt finden sich in den sechziger Jahren nicht mehr. Auch der Raumaufteilung im Inneren kommt Bedeutung zu. Sie bezeugt die Umsetzung neuer Leitbilder, die damals entwickelt wurden. Das Innere der Häuser ist bis heute nicht wesentlich verändert worden. Es entspricht den wohnungsreformerischen Vorstellungen der fünfziger Jahre. Sie gingen zum Teil auf die zwanziger Jahre zurück. Zum Teil sind sie bis heute Leitbild des Wohnungsbaus geblieben. Die neuen Wohnungen besaßen gegenüber der Zeit bis 1945 einen höheren Ausstattungsstandard. Sie hatten durchgehend Zentralheizungen, integrierte Bäder und funktionale, vom Wohnraum getrennte Küchen, gut belichtete und belüftbare, geräumige Zimmer möglichst ohne Durchgangssituationen. Für den Betrachter sind diese Standards heute selbstverständlich. In der Zeit des Wiederaufbaus mußten sie aber erst verbreitet werden. Sie galten seinerzeit keineswegs schon als selbstverständlich. In den Wohnungsgrößen wird zwischen zwei Typen unterschieden, einer Dreieinhalbzimmerwohnung für Familien mit bis zu zwei Kindern (ca. 64 qm) sowie einer Viereinhalbzimmerwohnung für Familien mit bis zu vier Kindern (ca. 72 qm). Auch diese Typenauswahl entspricht den planerischen und familienpolitischen Leitbildern der fünfziger Jahre. Das wohnungsreformerische Konzept setzt sich in der Außengestaltung fort. Durch quergestellte, kürzere Häuser sind die Freiräume zwischen den Zeilenbauten zu ruhigen, begrünten Innenhöfen geworden. Städtebaulich setzte sich damals die gut belichtete und durchgrünte Zeilenbauweise kombiniert mit Punkthochhäusern durch. Ein solches Hochhaus ist hier mit dem Gebäude D. straße 52 vorhanden. Mag es selbst wegen seiner Veränderungen keinen Denkmalwert haben, so erschließt sich doch aus seiner Zuordnung zu der unter Schutz gestellten Siedlung seine gewollte städtebauliche Funktion. Umgekehrt stützt das Hochhaus und der ihm vorgelagerte Marktplatz die Zuordnung der unter Schutz gestellten Siedlung zur Baugeschichte der fünfziger Jahre. Zugleich dokumentiert die Siedlung an ihrem Standort die Geschichte der Region. Gerade das Ruhrgebiet als eines der verbliebenen Industriezentren in der Bundesrepublik Deutschland bedurfte nach dem 2. Weltkrieg und die fünfziger Jahre hindurch noch einer großen Zahl von Arbeitskräften. Ohne angemessene Wohnungen wäre die Ansiedlung dringend benötigter Arbeitskräfte vor allem in der Zeit von 1948 bis 1955 nicht zu leisten gewesen. Dem Ruhrgebiet kam durch die Schlüsselfunktion des Bergbaus eine besonders wichtige Rolle im Wohnungsbau zu. Die streitige Siedlung ist nach den Erkenntnissen des Beigeladenen im Zusammenhang mit dem Aufschwung der Zeche Nordstern entstanden. Dabei ist unwesentlich, ob in der Siedlung unmittelbar Bergarbeiter oder aber Angehörige anderer für die Wirtschaft G. wichtiger Sparten gewohnt haben. Die Klägerin hat - wie der Beigeladene unwidersprochen darlegt - seinerzeit wohl hauptsächlich für Bedienstete der Gelsenwerk AG gebaut. Diese Gesellschaft ist damals wohl für Kohleveredlung und Kraftwerke zuständig gewesen. Vor dem Hintergrund dieser Bedeutung des Ruhrgebiets ist die weitere Aussage des Beigeladenen zu verstehen, in der Siedlung schlage sich die Übernahme von Qualitätsstandards nieder, die anderwärts entwickelt wurden, aber gerade im Ruhrgebiet übernommen und verbreitet wurden. Er verweist auf Literatur zur Architektur des Wiederaufbaus, die ohne Zweifel Siedlungen höherer Qualität zeige. Sie seien von namhaften Architekten ab 1950 zum Beispiel in Hannover, Stuttgart, Berlin, Mainz oder Frankfurt entworfen worden. Hier seien aber die Vorbilder für das in Rede stehende Gelsenkirchener Objekt zu finden. Die Siedlung sei ein frühes Folgemodell solcher ersten, Richtung gebenden Bauten. Sie belege die Verbreitung einmal gefundener Nachkriegsbautypen über die damalige Bundesrepublik unter bevorzugter Berücksichtigung des Ruhrgebiets. Der Beigeladene hat nicht verkannt, daß gerade bei der Architektur der fünfziger Jahre mit dem Merkmal "bedeutend" in § 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG aus dem Bereich des Denkmalschutzes Massenprodukte ausgeschieden werden müssen. Zum einen liegen die fünfziger Jahre noch nicht weit zurück. Architektur hat sich aus dieser Zeit vielfach noch erhalten. Zum anderen geht es gerade um den Massenwohnungsbau. Der Beigeladene hat aber hervorgehoben, die gerade in ihrem Umfang beispielslose Leistung des Wohnungsbaus in der Zeit von 1947 bis 1960 sollte in jedem Bundesland in einigen wenigen, besonders aussagekräftigen Beispielen bewahrt werden. Eine Beschränkung in der Auswahl sei angebracht. Nur Siedlungen, welche die Nachkriegsentwicklungen im Ruhrgebiet exemplarisch anschaulich machten, würden als Zeugnis der Zeit des "Wirtschaftswunders" qualifiziert und für die Eintragung in die Denkmallisten vorgeschlagen. Der Beigeladene hat nachvollziehbar dargelegt, daß gerade die streitige Siedlung zu den wenigen gehört, die den Umgang mit diesen Problem des Massenwohnungsbaus aufgrund ihres guten Erhaltungszustandes und der geringfügigen Veränderungen exemplarisch zu verdeutlichen im Stande sind. Die Auswahl gerade dieser Siedlung beruht nicht auf einem eher zufälligen Zugriff, sondern auf der Grundlage systematischer Invertarisierung der noch vorhandenen Zeugnisse aus jener Zeit. Systematische Inventarisierungen der Architektur der Wiederaufbauzeit in den Städten G. , B. und E. hätten bisher keinen Siedlungstyp dieser Art in vergleichbarer Qualität und Erhaltung zur Kenntnis gebracht. Die Durchsicht der örtlichen, regionalen und überregionalen Zeitschriften der Wiederaufbauzeit sowie zahlreiche Ortserkundigungen untermauerten diese ersten Inventarisierungsergebnisse. Danach ist die Gestaltung und städtebauliche Figur der Siedlung singulär in G. und selten in der Region. Für den daraus abgeleiteten Denkmalwert der Siedlung ist das Miteinander von Wegekonzept, Grünkonzept und prägnanter Architektur eines einheitlichen Typs entscheidend. Es geht dabei nicht um die Bewahrung einzelner architektonischer Details. Sie ermöglichen nur die Zuordnung der Siedlung zum Wohnsiedlungsbau der fünfziger Jahre. Für ihren Zeugniswert ist vielmehr entscheidend, daß sie noch weitgehend unverändert und in sich geschlossen erhalten geblieben ist. Die Siedlungshäuser zeigen den Stil der Architektur der frühen fünfziger Jahre. Charakteristisch für diese Zeit sind die Verwendung des Klinkers als traditionelles Baumaterial, die sehr fragil wirkenden Balkone an den Gebäuden, die größeren Fensterflächen sowie die städtebauliche Anordnung der Gebäude. Die Fensterbrüstungen im Treppenhaus sind zusätzlich als Verzierung mit dem damals modernen Well-Eternit versehen worden. Die Architekten haben sich im wesentlichen für fast L- förmig im stumpfen Winkel zueinander gestellte Zweierhausgruppen entschieden. Sie sind in Anlehnung an die Zeilenbauweise der fünfziger Jahre parallel zueinander gestellt. Im Siedlungsgrundriß weisen die Gebäude keine Symmetrie auf. Dieses asymmetrische offene Konzept wird durch die geschwungene Führung der Fußwege betont, welche die Häuser unter einander verbinden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Architekten seinerzeit die Anordnung der Wohnhäuser zueinander mit Blick auf ein Grünkonzept geplant haben. Selbst wenn die Gestaltung der Siedlung mit ihren Grünanlagen gleichsam ohne Vorbedacht und scheinbar unbeabsichtigt entstanden ist, wie die Klägerin meint, spiegelt sie doch eine seinerzeit als selbstverständlich empfundene und deshalb gleichsam wie von selbst verwirklichte Auffassung von Siedlungsbau dar. Die an den Gebäuden vorgenommenen Veränderungen sind sehr begrenzt. Sie beschränken sich im wesentlichen auf den Einbau neuer Fenster und Haustüren. Den Denkmalwert lassen diese Veränderungen nicht untergehen. Die Notwendigkeit von Reparaturen steht der Eintragung in die Denkmalliste nicht entgegen. Mit wirtschaftlichen Gründen, die sie gegen die Eintragung der Siedlung anführt, kann die Klägerin im Eintragungsverfahren nicht durchdringen. Eine Abwägung zwischen den Belangen des Denkmalschutzes und den privaten Interessen des Eigentümers findet erst auf der zweiten Stufe des Denkmalschutzes statt, wenn es um die Wirkungen des Denkmalschutzes geht. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 - NJW 1999, 2877, gibt keinen Anlaß zu einer abweichenden Bewertung. Das Bundesverfassungsgericht betont lediglich die Bedeutung des Eigentumsschutzes auf der zweiten Stufe des Denkmalschutzes. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711, § 713 ZPO. Es entsprach der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären. Er hat zwar keinen eigenen Antrag gestellt, aber durch seine Beiträge das Verfahren wesentlich gefördert. Das rechtfertigt auch ohne eigenen Antrag eine Kostenerstattung zu seinen Gunsten. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 132 Abs. 2, § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).