Urteil
14 A 2252/99
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1999:1214.14A2252.99.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.
Der Bescheid des Beklagten zu 1. vom 6. Juli 1995 sowie der Widerspruchsbescheid vom 11. März 1996 werden aufgehoben.
Der Beklagte zu 2. wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 19. März 1999 verpflichtet, den Kläger nach Fortsetzung des Orientierungsstudiums um zwei Semester erneut zur Prüfung nach dem Grundstudium (Klassenzugang) im ersten Versuch zuzulassen.
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits je zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert. Der Bescheid des Beklagten zu 1. vom 6. Juli 1995 sowie der Widerspruchsbescheid vom 11. März 1996 werden aufgehoben. Der Beklagte zu 2. wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 19. März 1999 verpflichtet, den Kläger nach Fortsetzung des Orientierungsstudiums um zwei Semester erneut zur Prüfung nach dem Grundstudium (Klassenzugang) im ersten Versuch zuzulassen. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen Tatbestand: Der im Jahre 1959 geborene Kläger wurde vom Beklagten zu 1. zum Wintersemester 1994/95 für die Dauer von zwei Semestern zum Orientierungsstudium im Studiengang Freie Kunst an der Kunstakademie E. zugelassen, nachdem im Feststellungsverfahren aufgrund der vorgelegten Arbeitsproben eine hervorragende künstlerische Begabung festgestellt worden war. Aufgrund der vom Kläger während des Orientierungsstudiums gefertigten und in einer - zusammen mit den ca. 70 Semesterkommilitonen - in den Räumen der Akademie durchgeführten Ausstellung vorgestellten Arbeiten wurde am 29. Juni 1995 von der aus 6 Professoren und Dozenten der Hochschule zusammengesetzten Prüfungskommission über den "Klassenzugang" entschieden, von dem nach § 13 Abs. 1 der Ordnung über den künstlerischen Abschluß für den Studiengang Freie Kunst an der Kunstakademie E. (Prüfungsordnung) - PO - die Berechtigung zur Fortsetzung des Studiums abhängig ist. Die Arbeiten wurden von den Prüfern entsprechend § 5 der Ordnung zur Feststellung der künstlerischen Eignung für den Studiengang Freie Kunst - FO - nach den Kriterien "künstlerische Gestaltungsfähigkeit", "Realisierungsfähigkeit in den gewählten künstlerischen Medien" und "künstlerische Konzeption und Intensität" bewertet, wobei von jedem Prüfer für jedes dieser Kriterien ein Punktwert von "1" (= hervorragende künstlerische Begabung), "2" (= künstlerische Eignung) oder "3" (= nicht ausreichende künstlerische Eignung) vergeben werden konnte. Aus den 52 Punkten, die von den Prüfern für die Arbeiten des Klägers zusammen vergeben wurden, errechnete sich ein Durchschnitt von 2,89. Auf den einzelnen Bewertungsbögen der Prüfer ist deren Name nicht angegeben, jedoch ist jeder Bogen vom jeweiligen Prüfer unterzeichnet. Darüber, welche und wieviele Arbeiten des Klägers beurteilt wurden, enthalten die Prüfungsunterlagen nichts. Begründungen für die einzelnen Bewertungen sind auf den Bewertungsbögen ebenfalls nicht vorhanden. Nach ihrer Beratung gab die Prüfungskommission dem Kläger das Ergebnis der Prüfung mündlich bekannt. Die ausgestellten Prüfungsarbeiten wurden dem Kläger wieder überlassen. Mit Bescheid vom 6. Juli 1995 teilte der Beklagte zu 1. dem Kläger mit, daß ihm aufgrund der Kommissionsentscheidung die Berechtigung zur Fortsetzung des Studiums nicht zuerkannt werde. Ihm werde die Möglichkeit eingeräumt, am 27. November 1995 eine Wiederholungsprüfung abzulegen und dazu seine bis dahin gefertigten Arbeiten in einer Ausstellung vorzulegen. Der Bescheid, der dem Kläger formlos bekanntgegeben wurde, ohne daß der Tag der Absendung aus den Akten ersichtlich ist, war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, wonach Widerspruch innerhalb eines Monats "nach Zustellung ... bei der Kunstakademie E. " eingelegt werden könne. Am 27. November 1995 unterzog sich der Kläger einer Wiederholungsprüfung. Die von ihm ausgestellten Arbeiten wurden wiederum von einer sechsköpfigen Prüfungskommission nach demselben Verfahren wie beim ersten Prüfungsversuch bewertet. Da fünf Prüfer je 9 Punkte vergaben und einer 6 Punkte, wurde der Kläger mit einem Durchschnitt von 2,83 Punkten wiederum nicht zum Hauptstudium zugelassen. Die ausgestellten Arbeiten wurden dem Kläger wieder überlassen. Mit Bescheid vom 1. Dezember 1995 teilte der Beklagte zu 1. dem Kläger diese Kommissionsentscheidung mit und wies darauf hin, daß der Kläger mit Wirkung vom 31. März 1996 exmatrikuliert werde. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 4. Januar 1996 Widerspruch ein und richtete diesen mit anwaltlichem Schreiben am gleichen Tage zusätzlich gegen den Bescheid des Beklagten zu 1. vom 6. Juli 1995. Bezüglich des letzteren vertrat er die Auffassung, daß der Bescheid wegen fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung nicht bestandskräftig geworden sei. Die Bescheide seien bereits deshalb rechtswidrig, weil sie nicht vom zuständigen Prüfungsausschuß, sondern vom unzuständigen Rektor der Hochschule erlassen worden seien. Die Prüfungsentscheidungen seien nicht begründet worden. Er bitte deshalb um eine Begründung beider Prüfungsentscheidungen. Mit Schreiben vom 30. Januar 1996 teilte der Beklagte zu 1. dem Kläger mit, daß bezüglich der Entscheidung über den Widerspruch wegen der Wiederholungsprüfung am 6. Februar 1996 der Prüfungsausschuß tage. Ihm werde Gelegenheit gegeben, weitere Beanstandungen an der Entscheidung der Prüfungskommission und dem Bescheid vom 1. Dezember 1995 vorzutragen und seine Arbeiten aus der Ausstellung zur Wiederholungsprüfung erneut vorzulegen. Hiergegen wandte der Kläger mit Schreiben vom 1. Februar 1996 ein, daß er Beanstandungen der Prüfungsentscheidung erst vorbringen könne, wenn ihm eine Begründung gegeben werde, mit der er sich auseinandersetzen könne. In seiner Sitzung vom 6. Februar 1996 entschied der Beklagte zu 2., daß der Widerspruch gegen den Bescheid vom 6. Juli 1995 verfristet sei. Zugleich forderte er die Prüfungskommission auf, ihre Entscheidung über die Wiederholungsprüfung erneut zu überdenken, sobald der Kläger die bewerteten Arbeiten wieder vorgelegt habe. Die Prüfungskommission tagte am 26. Februar 1996, um über drei Widersprüche von Prüflingen, darunter den des Klägers, gegen die Entscheidung über die Wiederholungsprüfung zu beraten. Dabei tagte die Kommission mit wechselndem Vorsitz (Prof. I. bis 12.30 Uhr, danach Prof. M. ). Der im Termin abwesende, doch anwaltlich vertretene Kläger legte trotz Aufforderung die zur Prüfung ausgestellten Arbeiten nicht erneut vor. Die Prüfungskommission bestätigte daraufhin ihre frühere Bewertung der Arbeiten und gab dazu eine schriftliche Begründung. Diese lautet: "Seine Kunstauffassung ist, auch seinem Alter entsprechend, so abgeschlossen und so spezialisiert, daß eine künstlerische Entwicklung und Vertiefung, wie sie ein Kunststudium bewirken soll, nicht mehr zu erwarten steht. Die Dürftigkeit und Einfallslosigkeit seiner Arbeit (seriell arrangierte Q-Tips aus der Badekosmetik) lassen es bedauern, daß sich Herr C. allen künstlerischen Anregungen des Lehrangebotes im Orientierungsbereich verweigert hat. Zu keinem Zeitpunkt war er bereit, seinen Status als Anfänger zu akzeptieren und einen künstlerischen Ausbildungsprozeß zu beginnen. Herr C. tritt mit dem Anspruch des fertigen Künstlers auf, geradezu Dokumenta-verdächtig, so daß es, wenn er seinen selbstgestellten Anspruch einlöste, für ihn an einer Akademie künstlerisch nichts mehr zu erfahren und zu lernen gibt. Sowohl die künstlerischen Lehrer im Orientierungsbereich als auch die Mitglieder der Kommission für die Prüfung zum Klassenzugang mußten diese Stagnation und diese Defizite feststellen." Diese Ausführungen sind sowohl von Prof. M. als auch von Prof. I. unterzeichnet. Prof. I. hatte - ausweislich der Unterschriften auf den Bewertungsbögen - der Prüfungskommission, die über die Wiederholungsprüfung entschieden hat, nicht angehört. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. März 1996 wies der Beklagte zu 1. den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 6. Juli 1995 als unzulässig zurück, weil die Widerspruchsfrist nicht eingehalten sei. Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 1. Dezember 1995, der die Mitteilung des Prüfungsergebnisses und die Ablehnung einer Fortsetzung des Studiums beinhalte, sei unbegründet. Er sei für den Erlaß dieses Bescheides zuständig gewesen. Die Prüfungsentscheidung sei fehlerfrei erfolgt. Die Entscheidung sei von den Prüfern im verwaltungsinternen Kontrollverfahren überprüft worden. Dabei habe wegen der Weigerung des Klägers, die Arbeiten erneut vorzulegen, die Kritik der Kommisionsmitglieder dem Kläger nicht an konkreten Beispielen plausibel gemacht werden können. Es könne deshalb nur die dem Kläger mitgeteilte Begründung wiederholt werden. Die von den Prüfern getroffenen Wertungen seien an eine spezielle Prüfungssituation gebunden und unwiederholbar. Eine nachträgliche Korrektur dieser fachlichen, individuellen und singulären Wertungen würde dieses Urteil aus der konkreten Situation herausreißen, ohne eine Gewähr dafür zu bieten, daß das neue Urteil sachkundiger oder gerechter sei als das ursprüngliche. Die Richtigkeit der Entscheidung werde an der Kunsthochschule durch die Zahl, die Qualität und die Auswahl der Prüfer sowie durch die Vorgaben für die Prüfungsentscheidung gewährleistet. Der Kläger hat am 11. April 1996 Klage erhoben und zu deren Begründung seine Rechtsauffassung aus dem Vorverfahren wiederholt. Ergänzend hat er vorgetragen, die Bescheide genügten wegen fehlender Begründung prüfungsrechtlichen Anforderungen nicht. Im Anschluß an die Prüfung sei nur das Ergebnis, aber keine Begründung mitgeteilt worden. Eine Einzelkritik der Arbeiten sei zu keinem Zeitpunkt erfolgt, wie auch der Widerspruchsbescheid deutlich mache. Insbesondere sei eine hinreichende Begründung zu den einzelnen Arbeiten auch nicht in den anläßlich der Prüfung gefertigten Bewertungsbögen zu erkennen. Die auf den Widerspruch erfolgte Begründung enthalte keinerlei Substanz. Die Auffassung des Beklagten zu 1., daß es im Bereich von künstlerischen Prüfungen einen größeren Beurteilungsspielraum gebe als bei Prüfungen in anderen Fächern, treffe nicht zu. Dagegen mache es die Weite des Kunstbegriffes erforderlich, bei künstlerischen Urteilen in stärkerem Maße andere Auffassungen gelten zu lassen. Daß nach solchen die Arbeiten des Klägers anders als von der Kommission gewertet werden könnten, ergebe sich aus einem zu den Akten gereichten Artikel von Prof. Paul Good von der Kunstakademie E. vom Februar 1996, der positiv zu Arbeiten des Klägers Stellung nehme. Im Formellen hat der Kläger gerügt, daß allein die Prüfer, nicht aber der Prüfungsausschuß über seinen Widerspruch gegen das Ergebnis der Wiederholungsprüfung entschieden hätten. Der Kläger hat auf entsprechenden Hinweis des Verwaltungsgerichts die Klage auch gegen den Beklagten zu 2. gerichtet. Der Kläger hat beantragt, 1. die Bescheide des Beklagten zu 1. vom 6. Juli 1995, 1. Dezember 1995 und 11. März 1996 aufzuheben, soweit darin eine negative Entscheidung über den Klassenzugang getroffen worden ist, 2. den Beklagten zu 2. zu verpflichten, nach einer Neubewertung der künstlerischen Arbeiten im ersten Prüfungsversuch, hilfsweise in der Wiederholungsprüfung, über seinen Klassenzugang unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, hilfsweise, den Beklagten zu 2. zu verpflichten, nach Fortsetzung des Orientierungsstudiums um ein Semester nach Maßgabe einer weiteren Wiederholungsprüfung mit neuen künstlerischen Arbeiten über seinen Klassenzugang erneut zu entscheiden. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte zu 1. hat die Auffassung vertreten, daß er für die getroffenen Behördenentscheidungen zuständig gewesen sei. Der Terminsvertreter des Beklagten zu 2. hat in der mündlichen Verhandlung vom 19. März 1999 vor dem Verwaltungsgericht nach Stellung der Klageanträge in diesem Verfahren und in einem gleichzeitig verhandelten Verfahren einer Klägerin folgende Erklärung abgegeben: "Sollte das Gericht der Auffassung sein, daß die ergangenen Bescheide aus formellen Gründen wegen Außenrechtsunzuständigkeiten des Beklagten zu 1. aufgehoben werden müssen, erlasse ich zu Protokoll des Gerichts für die Wiederholungsprüfung folgenden Bescheid: Dem Kläger / der Klägerin wird die Berechtigung zur Fortsetzung des Studiums (Klassenzugang) aus den Gründen, die im Widerspruchsbescheid des Beklagten zu 1. hinsichtlich der Wiederholungsprüfung ausgeführt worden sind sowie im Hinblick auf die den Klägern aus den Verwaltungsvorgängen bekannten Bewertungsvorschläge der Prüfungskommission vom 27. November 1995 verwehrt." Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen, dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 15. April 1999 zugestellten Urteil den Bescheid des Beklagten zu 1. vom 1. Dezember 1995 und insoweit auch den Widerspruchsbescheid vom 11. März 1996 aufgehoben und die Klage im übrigen abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, die Klage gegen den Prüfungsbescheid vom 6. Juli 1995 sei wegen Verwirkung des Klagerechts unzulässig. Die Klage wegen der Wiederholungsprüfung sei begründet, soweit es um die Aufhebung der Prüfungsbescheide gehe, weil der Beklagte zu 1. für deren Erlaß unzuständig gewesen sei. Im übrigen sei die Klage aber unbegründet. Eine Neubewertung der vom Kläger vorgelegten Arbeiten komme bereits deshalb nicht in Betracht, weil diese dem Kläger nach der Prüfung wieder überlassen worden seien und deshalb - wegen der Möglichkeit nachträglicher Änderung - rechtlich als verloren gegangen zu bewerten seien. Einen Wiederholungsanspruch habe der Kläger nicht, weil die Bewertung seiner Prüfungsleistung ohne Rechtsfehler erfolgt sei. Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der vom damals noch zuständigen 22. Senat des Gerichts zugelassenen Berufung, zu deren Begründung er seine Rechtsauffassung aus dem ersten Rechtszug vertieft. Darüber hinaus vertritt er die Auffassung, daß der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erlassene Verwaltungsakt des Beklagten zu 2. deshalb fehlerhaft sei, weil der Prüfungsausschuß vor dieser vom Terminsvertreter getroffenen Entscheidung nicht getagt habe. Im übrigen sei eine Neubewertung der Arbeiten noch möglich. Zwar treffe es zu, daß nicht mehr alle vorhanden seien, doch könnten diese noch mit Fotografien dargestellt werden. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und 1. den Bescheid des Beklagten zu 1. vom 6. Juli 1995 sowie den Widerspruchsbescheid vom 11. März 1996 aufzuheben, soweit darin eine negative Entscheidung über den Klassenzugang getroffen ist, 2. den Beklagten zu 2. unter Aufhebung seines Bescheides vom 19. März 1999 zu verpflichten, nach einer Neubewertung der künstlerischen Arbeiten im ersten Prüfungsversuch, hilfsweise in der Wiederholungsprüfung, über seinen Klassenzugang unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, hilfsweise, den Beklagten zu 2. zu verpflichten, den Kläger nach Fortsetzung des Orientierungsstudiums um zwei Semester erneut zur Prüfung nach dem Grundstudium (Klassenzugang) im ersten Versuch, hilfsweise nach einer Fortsetzung des Orientierungsstudiums, deren Dauer von der Prüfungskommission zu bestimmen ist, zu dieser Prüfung in der Wiederholung zuzulassen. Die Beklagten beantragen jeweils, die Berufung zurückzuweisen. Sie beziehen sich auf ihre Ausführungen im Verwaltungsverfahren und im ersten Rechtszug, die sie vertiefen. Sie legen ferner einen unveröffentlichten Beitrag des verstorbenen Prof. Dr. Hartmut Krüger von der Universität Köln zum Thema "Verwaltungsgerichtliche Kontrolle künstlerischer Eignungsprüfungen?" vor, dem sie sich anschließen. Darüber hinaus haben die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung detailliert zur Praxis der Prüfung nach dem Grundstudium und zu Einzelheiten der Prüfungen des Klägers vorgetragen. Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten zu 1. ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. 1. Soweit der Kläger die Bescheide des Beklagten zu 1. vom 6. Juli 1995 und im entsprechenden Umfang dessen Widerspruchsbescheid vom 11. März 1966 anficht, ist die Klage entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zulässig und begründet. a) Mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, daß der Kläger die Widerspruchsfrist nicht versäumt hat. Dies folgt - unabhängig davon, ob man der dazu gegebenen Begründung des Verwaltungsgerichts folgen kann - bereits daraus, daß die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides vom 6. Juli 1995 falsch war. Denn sie gab - abweichend von § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO - als maßgeblichen Zeitpunkt für den Beginn der Widerspruchsfrist den der Zustellung des Bescheides (und nicht den der Bekanntgabe) an. Der Bescheid ist aber nicht zugestellt, sondern nur formlos durch die Post bekanntgegeben worden, so daß der in der Rechtsbehelfsbelehrung genannte Tatbestand nicht eintrat und die Monatsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht in Gang gesetzt wurde. Der am 4. Januar 1996 eingelegte Widerspruch ist noch rechtzeitig innerhalb der somit nach § 58 Abs. 2 VwGO maßgeblichen Jahresfrist eingelegt worden. Das Klagerecht ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht verwirkt. Ein schützenswertes Vertrauen des Beklagten zu 1. darauf, daß der Kläger trotz der fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung nicht noch Widerspruch gegen die Prüfungsentscheidung einlegen werde, ist nicht erkennbar. Insbesondere kann ein solches Vertrauen nicht daraus hergeleitet werden, daß sich der Kläger vor Einlegung des Widerspruchs gegen das Ergebnis der ersten Prüfung dem zweiten Prüfungsversuch unterzogen hat. Zwischen der Teilnahme an der Wiederholungsprüfung und der Anfechtung der Entscheidung über den ersten Prüfungsversuch besteht kein Zusammenhang, wie sich bereits daraus ergibt, daß der Kläger, wenn er das Ergebnis der ersten Prüfung sofort angefochten hätte, sich in gleicher Weise, wie geschehen, der Wiederholungsprüfung hätte unterziehen können. Der Beklagte zu 1. hat Entscheidungen oder Dispositionen, die er im Vertrauen auf den Bestand seiner Entscheidung getroffen hat und die dadurch enttäuscht wurden, daß die Erhebung des Widerspruches erst ein halbes Jahr nach der Prüfungsentscheidung erfolgte, nicht dargelegt. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere sind die Nachteile, die mit der späten Einlegung des Rechtsbehelfs deshalb verbunden sind, weil die zu beurteilenden Arbeiten nicht mehr vorlagen, nicht auf Maßnahmen des Beklagten zu 1. zurückzuführen, die dieser im Vertrauen darauf getroffen hat, daß die Entscheidung nicht angefochten werde, sondern darauf, daß dem Kläger entsprechend der Prüfungspraxis in der Kunstakademie ganz unabhängig von der Möglichkeit der Anfechtung die ausgestellten Arbeiten nach Beendigung der Ausstellung belassen blieben, ohne daß dafür Sorge getragen war, daß sie als Grundlage der Prüfungsentscheidung bis zu deren Bestandskraft unverändert verfügbar blieben. b) Die Klage ist mit dem Klageantrag zu 1. begründet, weil die Bescheide des Beklagten zu 1. über das Nichtbestehen des ersten Prüfungsversuches rechtswidrig sind. (1) Rechtswidrig ist die Entscheidung des Beklagten zu 1. vom 6. Juli 1995 über den Klassenzugang bereits deshalb, weil er für diese Entscheidung unzuständig war. Dies hat das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung - bezogen auf den die Wiederholung der Prüfung betreffenden Bescheid des Beklagten zu 1. - zutreffend ausgeführt. Diesen Ausführungen, die für den Bescheid vom 6. Juli 1995 gleichermaßen gelten, schließt sich der Senat an. (2) Darüber hinaus ist der Bescheid des Beklagten zu 1. vom 6. Juli 1995 auch deshalb rechtswidrig, weil die Prüfungsentscheidung der Prüfungskommission vom 29. Juni 1995 fehlerhaft vorgenommen worden ist. Die Bewertung dieser Prüfung ist nämlich entgegen den Bestimmungen des §§ 13 Abs. 2, 8 Sätze 1 und 2 PO ohne Einzelentscheidung der Prüfer über den Prüfungserfolg und ohne entsprechende Beratung und Abstimmung und damit rechtswidrig vorgenommen worden. Ausweislich des Prüfungsprotokolls vom 29. Juni 1995 ist das Prüfungsergebnis aus den Einzelbewertungen der der Kommission angehörenden Prüfer und der von diesen vergebenen Punktzahlen rechnerisch ermittelt worden. Das angewandte Verfahren entspricht somit dem in § 6 Abs. 1 und 2 FO geregelten, bei dem die Zuerkennung der künstlerischen Eignung bzw. der hervorragenden künstlerischen Begabung nicht durch eine gemeinsam getroffene Entscheidung der Prüfungskommission, sondern allein aufgrund einer rechnerischen Mittelung der von den einzelnen Kommissionsmitgliedern vorgenommenen Bewertungen erfolgt. Für die Anwendung dieses Verfahrens ist bei der Entscheidung über den Klassenzugang jedoch kein Raum. § 13 Abs. 2 Sätze 4 und 5 PO gehen davon aus, daß die Entscheidung nach Beratung durch die Kommission ergeht, also auf einem gemeinsamen Willensbildungsprozeß der Kommission beruht. Ein solcher findet aber bei dem Verfahren nach § 6 Abs. 1 und 2 FO gerade nicht statt: dort entscheidet jedes Kommissionsmitglied für sich; der Rest ist eine Rechenoperation, wie sie ausweislich des Prüfungsprotokolls auch hier vorgenommen worden ist. Daß das Verfahren nach § 6 Abs. 1 und 2 FO im Bereich des Klassenzugangs auch nicht entsprechend anzuwenden ist, ergibt sich zudem aus § 13 Abs. 1 Satz 2 PO. Dieser verweist nämlich für die Feststellung der künstlerischen Eignung auf die FO, aber nur auf deren § 5, in dem geregelt ist, auf welche Bewertungskriterien bei der Beurteilung abzustellen ist, nicht aber auf das in § 6 FO geregelte Verfahren zur Ermittlung des Prüfungsergebnisses. Da andererseits nach § 41 Abs. 3 KunstHG NRW auf die Prüfungen die § 90 bis 92 WissHG (nunmehr: UG NRW) Anwendung finden und nach § 91 Abs. 2 Nr. 8 UG NRW die Grundsätze der Ermittlung der Prüfungsergebnisse in der Prüfungsordnung der Hochschule geregelt sein müssen, kann § 13 Abs. 2 PO, um insoweit gesetzeskonform zu sein, nur so verstanden werden, daß die dort vorgeschriebene Beratung der Prüfungskommission und die daraus folgende gemeinsame Willensbildung das vorgeschriebene Bewertungsverfahren sind. Dem entspricht das hier gewählte Verfahren nicht. Vor allem ergibt sich die Unzulässigkeit des hier von der Prüfungskommission gewählten Verfahrens jedoch aus § 8 Sätze 1 und 2 PO, wonach bei Prüfungen nach der PO die Urteile "mit Erfolg" und "ohne Erfolg" lauten und "mit Erfolg" - bei mehreren Prüfern - nur mit Zweidrittelmehrheit festgestellt werden kann. Zu den Prüfungen, auf den diese im allgemeinen Teil der PO enthaltene Bestimmung Anwendung findet, zählt auch die für den Klassenzugang, für die deshalb nur dann etwas Abweichendes gälte, wenn es in der PO speziell für diese Prüfung geregelt wäre. Das aber ist nicht der Fall. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 PO wird durch den Klassenzugang entschieden, ob der Student zum Hauptstudium zugelassen wird oder nicht. Dem entsprechen die in § 8 Satz 1 PO vorgesehenen Entscheidungsalternativen "mit Erfolg" und "ohne Erfolg". Zwar könnte § 13 Abs. 1 Satz 2 PO davon abweichend so verstanden werden, daß nicht nur über diese Alternative zu entscheiden sei, sondern darüber hinaus für diejenigen, die zur Fortsetzung des Studiums berechtigt sein sollen, zusätzlich festzustellen sei, ob sie nach den ausgestellten Arbeiten die "künstlerische Eignung" oder "die hervorragende künstlerische Begabung" besitzen, daß also mit der Gewährung des Klassenzugangs zugleich eine Benotung der Arbeiten stattfinde. Für eine solche Entscheidung, bei der drei Möglichkeiten zur Verfügung stünden, nämlich "Klassenzugang wegen hervorragender künstlerischer Begabung", "Klassenzugang wegen künstlerischer Eignung" und "Versagung des Klassenzugangs", könnte das in § 8 Sätze 1 und 2 PO vorgesehene Verfahren der Entscheidungsfindung bei einer Mehrzahl von Prüfern allerdings nicht unmittelbar angewandt werden. Die Auslegung von § 13 PO nach dem Sinn- und Regelungszusammenhang der PO ergibt jedoch, daß die Entscheidung über den Klassenzugang nur mit dem Inhalt "mit Erfolg" oder "ohne Erfolg" und nicht auch mit einer Differenzierung unter denen erfolgen soll, die den Klassenzugang erreicht haben. Ziel der Prüfung ist die Entscheidung über die Fortsetzung des Studiums (§ 13 Abs. 1 Satz 1 PO). Entsprechend regelt § 13 Abs. 4 Satz 1 PO für die Bescheinigung, die dem in der Prüfung erfolgreichen Studenten auszuhändigen ist, daß diese bestätigt, der Student sei zur Fortsetzung des Studiums berechtigt. Darüber, daß die Bescheinigung sich außer auf den Klassenzugang als solchen noch auf die dafür maßgebende Bewertung der Arbeiten erstrecken müsse, enthält die Bestimmung nichts. Diese Auslegung der PO über den Inhalt der Prüfungsentscheidung wird durch § 13 Abs. 4 Satz 2 PO zwingend. Danach ist ein Bescheid mit Rechtsmittelbelehrung nur zu erteilen, wenn der Klassenzugang abgelehnt wird. Der Satzungsgeber der PO sah also für den Fall des gewährten Klassenzugangs keinen Bedarf, eine Rechtsmittelbelehrung zu erteilen. Diese Einschätzung des Satzungsgebers ist aber nur zutreffend, wenn es als Gegenstück der mit Rechtsbehelfsbelehrung zu versehenden negativen Entscheidung über den Klassenzugang nur eine einheitlich positive Entscheidung, nämlich die schlichte Gewährung des Klassenzugangs, gibt, gegen die - mangels Beschwer - ein Rechtsbehelf ausgeschlossen ist. Dagegen wäre bei einer mit der Gewährung des Klassenzugangs erfolgenden "Notenvergabe" selbstverständlich ein Rechtsbehelf zulässig, nämlich für die, denen mit dem Klassenzugang statt "hervorragender künstlerischer Begabung" nur "künstlerische Eignung" bescheinigt würde. Daraus folgt, daß der Satzungsgeber der PO, wenn er davon ausging, daß die den Klassenzugang gewährende Entscheidung nicht angreifbar sei, bei der Prüfungsentscheidung keinen anderen Ausspruch wollte als den über Erfolg oder Mißerfolg, wie es auch § 8 Sätze 1 und 2 PO vorsehen und wie es im übrigen auch der Protokollvordruck der Kunstakademie für den Klassenzugang vorsieht, der neben "zugelassen" nur die Entscheidungsalternative "nicht zugelassen" (bzw. "Wiederholungsprüfung" beim ersten Versuch) enthält. Bei diesem Verständnis des durch § 13 PO den Prüfern vorgegebenen Entscheidungsprogramms stellt sich die Regelung des § 13 Abs. 1 Satz 2 PO, daß "die künstlerische Eignung bzw. die hervorragende künstlerische Begabung" gemäß den Bewertungskriterien des § 5 FO maßgeblich seien, lediglich als eine rechtliche Vorgabe für die Prüfer dafür dar, nach welchen Gesichtspunkten und Bewertungsmaßstäben und -kriterien sie zu urteilen haben. Nicht aber regelt diese Bestimmung den Inhalt der zu treffenden Prüfungsentscheidung. Bei der streitigen Prüfungsentscheidung vom 29. Juni 1995 hat keiner der beteiligten Prüfer eine Entscheidung getroffen, wie sie § 8 Satz 1 PO vorsieht, nämlich, ob nach seiner Auffassung dem Kläger der Klassenzugang zu gewähren ist oder nicht. Statt dessen haben die Prüfer, ohne ein solches ihnen jeweils zuzurechnendes Urteil zu fällen, das dann - nach Beratung - in den von § 8 Satz 2 PO vorgesehenen Abstimmungsvorgang einzubringen gewesen wäre, entsprechend § 6 Abs. 1 FO lediglich Punkte vergeben und die Entscheidung einer mathematischen Durchschnittsberechnung überlassen, ohne jeweils für sich eine individuelle Entscheidung über den Prüfungserfolg zu treffen. Daß diese Verfahrensweise in der Sache und im Ergebnis von der allein zulässigen nach § 8 Sätze 1 und 2 PO abweicht, liegt auf der Hand: Während beim Punkteverfahren nach § 6 Abs. 1 und 2 FO ein Prüfer, der die Arbeiten des Prüflings in Hinblick auf die Bewertungskriterien des § 5 FO beurteilt, zu keinem einheitlichen Urteil über deren Qualität kommen muß, sondern für jedes dieser Kriterien einen anderen Punktwert vergeben kann, der sich nur rechnerisch niederschlägt, muß bei der Entscheidung nach §§ 13 Abs. 1, 8 Sätze 1 und 2 PO jeder Prüfer eine aus den Bewertungskriterien und an den Maßstäben künstlerischer Begabung und Eignung gewonnene eigene einheitliche Entscheidung über Erfolg oder Mißerfolg der Prüfung treffen. So muß ein Prüfer, der für die Arbeiten nach zwei Kriterien des § 5 FO künstlerische Eignung annimmt, diese nach dem dritten dieser Kriterien jedoch vermißt, was in der Punktesystematik des § 6 Abs. 1 FO 2+2+3=7 Punkte bedeutete, für sich aus seinen Einzelwertungen ein Gesamturteil bilden. Denn die Mittelungsregelung des § 6 Abs. 2 FO gilt nur für das Gesamturteil der Kommission. Das (individuelle) Gesamturteil des Einzelprüfers muß dahin gehen, ob die Arbeiten die für den Klassenzugang hinreichende künstlerische Eignung aufweisen und damit sein Prüferurteil "mit Erfolg" lautet. Mit anderen Worten: er muß das bei Anwendung der Bewertungskriterien des § 5 FO differenzierte Qualitätsurteil über die Arbeiten individuell für sich selbst auf ein einheitliches, den Vorgaben des § 8 Satz 1 PO entsprechendes Urteil zurückführen, das er dann in die Beratung und die nach § 8 Satz 2 PO erforderliche Abstimmung einzubringen hat. Dies ist schon vom Entscheidungsinhalt her etwas ganz anderes als das Verfahren nach § 6 Abs. 1 und 2 FO: der nur Punkte vergebende Prüfer bewertet die Qualität von Arbeiten, trifft aber keine Entscheidung über den Prüfungserfolg, dessen Feststellung erst mit Hilfe eines Rechenvorgangs aus den gesammelten Qualitätsurteilen der einzelnen Prüfer gewonnen wird; die von § 8 Satz 1 PO geforderte Prüferentscheidung dagegen trifft er für sich nicht. Es ist deshalb auch unerheblich, ob die Prüfer die Punkte jeweils völlig unabhängig voneinander vergeben oder - wie der Vertreter des Beklagten zu 2. in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat - nach einer bei Bedarf durchgeführten Beratung. Es bleibt bei einer reinen Punktevergabe. Beide Verfahrensweisen - abgesehen von dem Einfluß, den die nach § 13 Abs. 2 PO vorgeschriebene Beratung noch haben kann - können zudem im Ergebnis zu durchaus unterschiedlichen Beurteilungen führen, wie sich an einem Zahlenbeispiel verdeut-lichen läßt: Vergeben vier der sechs Prüfer nach § 6 Abs. 1 FO jeweils 2+2+2=6 Punkte, also zusammen 24 Punkte, und die beiden anderen je 3+3+3=9 Punkte, also 18 Punkte, so ergibt der nach § 6 Abs. 2 FO gebildete Durchschnitt von 42./.18 Punkten 2,33 Punkte, mit der sich aus § 6 Abs. 2 FO (Grenzwert 2,3) ergebenden Rechtsfolge, daß die künstlerische Eignung nicht festgestellt wäre. Dabei haben die vier Prüfer, die im vorstehenden Beispiel jeweils 6 Punkte vergeben haben (wobei anzumerken bleibt, daß bei der Entscheidung nach §§ 13, 8 PO keine Punkte zu vergeben sind, sondern jedem Prüfer selbst überlassen ist, nach welcher Methode er verfährt, um unter Anwendung der Bewertungskriterien des § 5 FO die künstlerische Eignung festzustellen), sich für jedes Bewertungskriterium jeweils eindeutig für die Annahme künstlerischer Eignung entschieden. Es läge deshalb in der Konsequenz dieser Bewertung, nach §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 8 Sätze 1 und 2 PO ein Votum für einen Erfolg der Prüfung abzugeben. Geschieht dies, so ist auch bei einem negativen Votum der beiden anderen Prüfer das für den Prüfungserfolg nach § 8 Satz 2 PO erforderliche Quorum erreicht. (3) Wegen der aus den aufgezeigten formellen und materiellen Mängeln der ersten Prüfung folgenden Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidung, bedarf es keiner Prüfung, ob die Prüfungsentscheidung auch deshalb rechtswidrig ist, weil - wegen der irrtümlichen Annahme der Bestandskraft - selbst auf Anforderung des Prüflings keine Begründung der Prüfungsentscheidung erfolgte und die Prüfer ihre getroffene Entscheidung auch nicht erneut überdacht haben. 2. Die Klage ist hinsichtlich des Hauptantrages zu 2. teilweise begründet. a) Begründet ist die Klage insoweit, als mit dem Hauptantrag zu 2. die Aufhebung des in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erlassenen Bescheides des Beklagten zu 2. begehrt wird. (1) Der Bescheid des Beklagten zu 2. vom 19. März 1999 ist gemäß §§ 2 Abs. 3 Nr. 2, 44 Abs. 1 VwVfG NRW nichtig, da er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Der Beklagte zu 2. hat seine Entscheidung über das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung in der mündlichen Verhandlung vom 19. März 1999 nur für den Fall erlassen, daß "das Gericht der Auffassung sein [sollte], daß die ergangenen Bescheide aus formellen Gründen ... aufgehoben werden müssen". Bei dieser Einschränkung handelt es sich nicht um eine aufschiebende Bedingung dahin, daß der Bescheid nur wirksam werden solle, wenn der des Beklagten zu 1. vom 1. Dezember 1995 wirksam, d.h. rechtskräftig aus formellen Gründen aufgehoben werde, denn der Beklagte zu 2. wollte seinen Prüfungsbescheid erkennbar bereits zum Gegenstand der Entscheidung des Verwaltungsgerichts machen. So ist die Erklärung im übrigen auch vom Verwaltungsgericht verstanden worden, das den Bescheid des Beklagten zu 2. in der angefochtenen Entscheidung als bereits ergangen geprüft und gebilligt hat. Das schließt es auch aus, die "Bedingung", unter der der Bescheid ergehen sollte, dahin zu verstehen, daß der Prüfungsbescheid des Beklagten zu 2. in dem Zeitpunkt wirksam werden solle, in dem das Verwaltungsgericht, wenn auch noch nicht rechtskräftig, entschieden habe, daß der Bescheid des Beklagten zu 1. vom 1. Dezember 1995 aus formellen (und nicht etwa aus materiellen) Gründen aufgehoben werde. Daß dieser überhaupt vom Verwaltungsgericht aufgehoben werde, konnte erst mit der Verkündung des Urteils feststehen, daß er es aus formellen Gründen werde, erst mit der Bekanntgabe der Urteilsgründe. Auf diese Zeitpunkte konnte die "Bedingung" des Beklagten zu 2. jedoch nicht abstellen, wenn sein Bescheid, wie erkennbar beabsichtigt, im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht noch berücksichtigt werden sollte. Die "Bedingung" stellte deshalb auf einen vorhandenen, für den Beklagten zu 2. aber ungewissen Tatbestand, nämlich auf die beim Verwaltungsgericht im Zeitpunkt der Erklärung vorhandene Rechtsauffassung ab und nicht auf ein ungewisses künftiges Ereignis. Sie war somit nicht als Bedingung im Sinne des gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG NRW auch in Prüfungssachen anzuwendenden § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG NRW aufzufassen. Vielmehr handelte es sich um ein Abstellen auf einen gegenwärtigen, den Beteiligten unbekannten Meinungsstand des Gerichts, eine Art "Wette" auf diese Rechtsansicht, bei der sich erst ex post durch die abgesetzte Entscheidung herausstellen sollte, wie diese gewesen war. Eine solche "Nebenbestimmung" eines Verwaltungsaktes hat keine rechtliche Grundlage und macht es unbestimmt, ob und wann der Verwaltungsakt erlassen ist. Da es sich um einen den Geltungsanspruch des Verwaltungsaktes selbst betreffenden Mangel handelt, ist dieser als schwerwiegend im Sinne des § 44 Abs. 1 VwVfG NRW zu bewerten. Dieser Mangel ist zudem aus den dargelegten Gründen auch offensichtlich. (2) Aufzuheben ist der Bescheid des Beklagten zu 2. vom 19. März 1999 - unabhängig von dem zur Nichtigkeit führenden Fehler - auch deshalb, weil die Prüfungsentscheidung vom 27. November 1995 fehlerhaft ist. Sie leidet an denselben Mängeln der Ergebnisermittlung wie die Prüfung vom 29. Juni 1995. Der Umstand, daß die Prüfungskommission im Widerspruchsverfahren am 26. Februar 1996 gemeinsam beraten und das Prüfungsergebnis vom 27. November 1995 bestätigt hat, war nicht geeignet, dem Verfahrensmangel nachträglich abzuhelfen. Zum einen hat die Prüfungskommission in unzutreffender Besetzung getagt und entschieden. An der Beratung hat nämlich außer den Kommissionsmitgliedern, die die Ausstellung des Klägers vom 27. November 1995 beurteilt haben, auch Prof. I. teilgenommen, der das den Widerspruch des Klägers betreffende Protokoll sogar mitunterzeichnet hat, ohne der Prüfungskommission anzugehören. Zum anderen ist die Entscheidung ohne die erforderliche Beurteilungsgrundlage erfolgt, weil die Arbeiten des Klägers nicht vorlagen und - wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat - auch nicht mehr rechtmäßig zur Grundlage der Entscheidung hätten gemacht werden können. Die Beurteilung von künstlerischen Arbeiten setzt aber die präsente Anschauung voraus, die hier - wie auch von dem an der Entscheidung beteiligten Vertreter des Beklagten zu 2., Herrn Prof. Klapheck, in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt wurde - nicht mehr gegeben war. Die Prüfer orientierten sich vielmehr nur noch an dem Inhalt und den Gründen ihrer früheren Entscheidung, soweit sie sich erinnerten, und hielten daran fest. Dem entspricht die Darlegung des Beklagten zu 1. im Widerspruchsbescheid vom 11. März 1996, daß die Erinnerung der Prüfer nicht mehr hinreichend war, "um anhand von konkreten Beispielen ... ihre Kritik ... plausibel zu machen". Auch die Lebenserfahrung spricht dafür, daß drei Monate nach einer Ausstellung mit zahlreichen Arbeiten verschiedener Prüflinge selbst Fachkundige ohne erneute Anschauung nicht in der Lage sind, ein auf konkrete Merkmale der einzelnen Arbeit bezogenes Urteil abzugeben. Die Prüfungskommission hat in ihrer Stellungnahme vom 26. Februar 1996 im übrigen auch nicht behauptet, daß sie ohne die Arbeiten zu einem qualifizierten Urteil noch in der Lage sei. Im Gegenteil hat sie die erneute Vorlage der Arbeiten gefordert und, als dies nicht geschah, ausgeführt, daß sie zu den seinerzeit in der Prüfung vorgelegten Arbeiten, "nicht zu neuen Erkenntnissen" gelange, ein Umstand, der, wenn keine neue Anschauung erfolgt, auf der Hand liegt, der aber nicht besagt, daß überhaupt noch Erkenntnisse vorhanden sind, die eine sachgerechte Entscheidung ermöglichen. (3) Darüber hinaus ist die Prüfungsentscheidung in der Form, die sie durch die Beratung der Prüfer vom 26. Februar 1996 gefunden hat, auch deshalb rechtswidrig, weil sie sich nicht an die zwingenden Vorgaben der Prüfungsordnung zu den maßgeblichen Bewertungskriterien hält und zudem prüfungsrechtlich willkürlich ist. Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 PO iVm § 5 FO haben die Prüfer die ausgestellten Arbeiten im Hinblick auf - künstlerische Gestaltungsfähigkeit - Realisierungsfähigkeit in den gewählten künstlerischen Medien - künstlerische Konzeption und Intensität zu bewerten und nach diesen Kriterien über künstlerische Eignung bzw. hervorragende künstlerische Begabung zu entscheiden. In der Begründung, die die Prüfungskommission am 26. Februar 1996 gegeben hat, findet sich dazu nichts. Die Arbeiten des Klägers werden zwar mit den Worten "die Dürftigkeit und Einfallslosigkeit seiner Arbeit (seriell arrangierte Q-Tips aus der Badekosmetik)" qualifiziert, doch ohne diese Wertung zu begründen, geschweige denn auf die von der Prüfungsordnung verbindlich vorgegebenen vorgenannten Bewertungskriterien zu beziehen. Die von den Prüfern vorgenommene Qualifizierung der Arbeiten dient in der Begründung der Prüfungsentscheidung der Kommission allein als Vorgabe dazu, die Haltung der Klägers im Orientierungsbereich zu kritisieren ("Die Dürftigkeit .... lassen es bedauern,..."). Der übrige Inhalt der von den Prüfern gegebenen Begründung bezieht sich nicht auf die Arbeiten des Klägers, die Gegenstand der Ausstellung und der vorzunehmenden Bewertung waren, sondern ausschließlich auf die Person des Klägers, seine Haltung zu sich und seiner Arbeit sowie zur Ausbildung an der Kunsthochschule. Dabei ist kennzeichnend, daß - übrigens nach den Ausführungen des Vertreters des Beklagten zu 2. in der mündlichen Verhandlung allgemeiner Praxis entsprechend - sich die Mitglieder der Prüfungskommission einschließlich des ihr nicht einmal angehörenden Professor Dr. I. nicht nur auf ihre eigenen (die Person des Klägers betreffenden) Wahrnehmungen beziehen, sondern auch auf Feststellungen der "künstlerischen Lehrer im Orientierungsbereich", also Feststellungen von Personen, die mit der Prüfung nichts zu tun haben, zu Dingen, die nicht Gegenstand der Prüfung sind. Die auf die Person des Klägers bezogenen Bewertungen können - entgegen der von den Vertretern der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Rechtsauffassung - auch nicht deshalb als zulässiger Maßstab für die Entscheidung über den Klassenzugang herangezogen werden, weil nach § 13 Abs. 1 Satz 2 PO darüber zu entscheiden wäre, ob bei dem Prüfling "das Erreichen des Klassenziels zu erwarten ist". Eine solche Bewertung sieht die Vorschrift nämlich nicht vor. Was sie regelt ist, daß die während des Grundstudiums gefertigten Arbeiten nach den Kriterien des § 5 FO beurteilt werden. Ergibt dieses Urteil "künstlerische Eignung" oder "hervorragende künstlerische Begabung", so ist für eine weitere Beurteilung kein Raum mehr. Die Prüfungsordnung folgert nämlich aus dem sich aus den Arbeiten des Grundstudiums ergebenden Vorliegen dieser Merkmale, daß der Studienerfolg zu erwarten steht ("und daher das Erreichen des Studienziels zu erwarten steht"). Diese strikte Regelung ist deshalb gerechtfertigt, weil gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 PO der Studienerfolg im Orientierungsbereich Gegenstand der Entscheidung des Beklagten zu 2. über die Zulassung zur Prüfung ist: Nur wer die dort geforderten Leistungsnachweise aus dem Orientierungsstudium erbracht hat, kann zu der Prüfung zugelassen werden. Ein Urteil der Prüfungskommission dahin, daß die Arbeiten "künstlerische Eignung" oder "hervorragende künstlerische Begabung" zeigten, aber das im Orientierungsbereich gezeigte Studierverhalten und/oder die Persönlichkeit des Prüflings das Erreichen des Studienziels nicht erwarten lasse, ist nach der Prüfungsordnung nicht zulässig. Diese sieht außer der Prognose aufgrund der Arbeiten keine weitere Prognose der Prüfer vor. Die Prüferentscheidung der Prüfungskommission ist deshalb, weil sie überhaupt nicht auf den Gegenstand der Prüfung bezogen, sondern ad personam erfolgt ist, prüfungsrechtlich willkürlich und damit fehlerhaft. Hinzu kommt, daß sie sich durch die Verwendung von höhnischen Formulierungen ("geradezu Dokumenta-verdächtig") auch in dem (ohnehin nicht zur Sache gehörenden) Urteil über die Persönlichkeit des Klägers selbst disqualifiziert. b) Unbegründet ist die Klage mit dem Hauptantrag zu 2. jedoch, soweit der Kläger eine Neubescheidung nach Neubewertung seiner Prüfungsleistungen begehrt. Eine solche Neubewertung ist nicht mehr möglich, da die Arbeiten, die Gegenstand der Prüfung waren, nicht mehr zur Verfügung stehen, nachdem sie dem Kläger jeweils nach Beendigung der nach § 13 Abs. 2 Satz 2 PO durchgeführten Ausstellung belassen wurden, und deshalb nicht gewährleistet ist, daß die Arbeiten sich noch in demselben Zustand befinden, in dem sie im Zeitpunkt der Prüfung waren. Dies hat das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt. Hinzu kommt, daß entgegen der Protokollierungspflicht nach § 9 Satz 2 PO der Inhalt der Prüfung, d.h. hier die Arbeiten, die Gegenstand der Ausstellung waren, im Protokoll nicht aufgeführt worden sind, so daß - unabhängig von der Möglichkeit einer nachträglichen Veränderung - nicht einmal festgestellt werden kann, ob die Arbeiten, die einer Neubewertung unterzogen werden sollen, diejenigen sind, die bei der Prüfung vorlagen, und auch nicht, ob sie vollständig wieder vorgelegt wurden. Im übrigen hat der Kläger selbst eingeräumt, daß nicht mehr alle Arbeiten vorhanden sind. Die von ihm statt dessen angebotenen Fotografien können die Originale als Grundlage einer qualifizierten Beurteilung nicht ersetzen, abgesehen davon, daß auch bei Fotografien nicht ohne weiteres gewährleistet ist, daß sie die jeweilige Arbeit in genau dem Zustand wiedergeben, wie er Gegenstand der Prüfung war. 3. Dagegen ist der Hilfsantrag zu 2. begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf erneute Ablegung der Prüfung und zwar bereits auf erneute Ablegung des ersten Prüfungsversuchs. Dies folgt daraus, daß die Prüfungsentscheidung nicht nur wegen des (durch einen von der richtigen Behörde erlassenen Bescheid grundsätzlich heilbaren) Zuständigkeitsmangels beim Erlaß des Prüfungsbescheides, sondern auch wegen der aufgezeigten Mängel der Prüfungsentscheidung selbst aufzuheben war und eine Neubewertung nicht stattfinden kann. Der Prüfungsanspruch des Klägers kann deshalb nur durch eine erneute Prüfung erfüllt werden. Diese Prüfung setzt voraus, daß der Kläger wieder zum Grundstudium zugelassen wird, denn Prüfungsgegenstand sind nach § 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 PO die während des Grundstudiums gefertigten Arbeiten. Zur erneuten Durchführung des Prüfungsverfahrens gehört es deshalb, daß solche Arbeiten auch gefertigt werden können und zwar in dem Umfang, wie sie die Prüfungsordnung für den ersten Prüfungsversuch vorsieht, nämlich während zwei Semestern. Soweit der Beklagte zu 1. dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat entgegengehalten hat, der Zugang zum Orientierungsstudium gehöre nicht zur Prüfungsentscheidung, geht dies fehl. Der Kläger war zum Orientierungsstudium zugelassen, das zunächst auf zwei Semester begrenzt war, aber im Fall der nicht erfolgreichen Prüfung zum Klassenzugang durch den Prüfungsausschuß auf der Grundlage der Entscheidung der Prüfungskommission zu verlängern war (§§ 4 Abs. 1, 13 Abs. 3 Satz 2 PO). Die Entscheidung über die Fortsetzung des Studiums ist deshalb Teil der Prüfungsentscheidung über die Wiederholung. Nichts anderes gilt in dem in der Satzung nicht geregelten Fall, daß diese Wiederholung nicht wegen Mißerfolges im ersten Prüfungsversuch, sondern wegen fehlerhafter Durchführung der Prüfung und Aufhebung der Prüfungsentscheidung erforderlich wird. 4. Für die erneute Durchführung der Prüfung weist der Senat zur Vermeidung neuer Rechtsstreitigkeiten noch auf folgende Gesichtspunkte hin: a) Der Senat teilt die zum Begründungserfordernis vertretene Auffassung des Verwaltungsgerichtes nicht, daß die nach § 13 PO zu bewertenden Prüfungsleistungen mündlichen Prüfungsleistungen gleichzustellen seien, da sie weder schriftlich noch anderweitig (dauerhaft) fixiert seien. Das Gegenteil ist der Fall: die ausgestellten Arbeiten sind - nicht anders als eine schriftliche Arbeit - körperlich vorhandene Objekte, zu deren Bewertung schon von Anfang an eine schriftliche Begründung abgegeben werden kann und die auch für eine spätere erneute Bewertung oder ergänzende Begründung bereitgehalten werden können. Daß dies im vorliegenden Fall nicht geschah, war keine Folge fehlender Beständigkeit der Objekte, sondern des Umstandes, daß die Hochschule keine Maßnahmen ergriffen hat, die Arbeiten als Beurteilungsgrundlage solange unverändert zu erhalten, bis über das Prüfungsergebnis bestandskräftig entschieden ist. Der (prüfungs-)rechtliche Verlust der Arbeiten ist durch die im Anschluß an die Ausstellung erfolgte Überlassung an den Kläger bewirkt, ein Verlust, wie er auch bei einer schriftlichen Prüfungsarbeit eintreten würde, die vor Abschluß des Verfahrens an den Prüfling wieder ausgehändigt würde. Aus den vorstehenden Überlegungen dürfte folgen, daß zum einen das Verfahren zur Begründung der Prüfungsentscheidung an den Grundsätzen für die Bewertung schriftlicher Arbeiten zu orientieren ist und daß zum anderen - unter dem Gesichtspunkt des Art. 19 Abs. 4 GG - die Prüfungsbehörde dafür Sorge tragen muß, daß die Prüfungsgegenstände solange für eine sachliche Überprüfung der Beurteilung zur Verfügung stehen, als die Prüfungsentscheidung noch angefochten werden kann. Dies kann, wenn die Arbeiten nicht bis zu diesem Zeitpunkt bei der Hochschule verbleiben, etwa dadurch geschehen, daß sie vor der Wiederüberlassung an den Studenten so dokumentiert werden, daß eine nachträgliche Veränderung der Arbeiten ohne weiteres festgestellt werden kann. Dabei stehen Probleme bei der Aufbewahrung nicht zu erwarten. Weil nämlich deren Notwendigkeit nur bei einer negativen und damit anfechtbaren Prüfungsentscheidung über den Klassenzugang auftritt, die Fälle negativer Entscheidungen aber nach den übereinstimmenden Erklärungen beider Beklagtenvertreter vor dem Senat einen verschwindend geringen Prozentsatz der Prüflinge betreffen, geht es nicht um solche Mengen von Arbeiten, daß deren vorübergehende Aufbewahrung Schwierigkeiten verursachen könnte. b) Bei der Zusammensetzung der Prüfungskommission wird der Beklagte zu 2. §§ 21 Abs. 2, 20 Abs. 4 VwVfG NRW beachten müssen, wonach Mitglieder eines Ausschusses von der Mitwirkung an der Entscheidung ausgeschlossen sind, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen. Die Prüfungsbehörde ist nämlich nach Art. 12 Abs. 1 iVm. Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 GG gehalten, durch Verfahrensvorkehrungen sicherzustellen, daß ein befangener Prüfer im gesamten Prüfungsverlauf nicht in Erscheinung tritt. BVerwG, Urteil vom 11. November 1998 - 6 C 8.97 -, DVBl 1999, 790 = BVerwGE 107, 363 = NVwZ-RR 1999, 438 = NVwZ 1999, 993. Die Prüfer, die an der Wiederholungsprüfung des Klägers teilgenommen haben, und auch Prof. Dr. I. , der die Stellungnahme zur Person des Klägers unterschrieben hat, obwohl er der Prüfungskommission nicht einmal angehörte, haben - wie dargelegt - entschieden negativ zur Person des Klägers und noch dazu in höhnischer Form Stellung genommen. Deshalb spricht vieles dafür, daß sie nicht in der Lage oder bereit sind, sich mit dessen Arbeiten in einer der Prüfungsordnung entsprechenden Weise sachlich auseinanderzusetzen, weil ihr negatives persönliches Urteil über den Kläger ihnen auch bei einer erneuten Prüfung den unbefangenen Blick auf dessen Arbeiten und ein sachliches Urteil darüber verwehrt. Die Stellungnahmen, die der der früheren Kommission angehörende Vertreter des Beklagten zu 2. in der mündlichen Verhandlung zur Person des Klägers und zu dem deswegen zu erwartenden Scheitern in einer erneuten Prüfung abgegeben hat, lassen, was seine Person betrifft, das "gerechtfertigte Mißtrauen" im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW zur Gewißheit erstarken. c) Schließlich weist der Senat darauf hin, daß dem Kläger für den Fall, daß er beim erneuten (ersten) Versuch des Klassenzugangs erfolglos bleibt, die Möglichkeit einer erneuten Wiederholungsprüfung nach § 13 Abs. 3 PO einzuräumen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3, 159 VwGO iVm. § 100 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2, 137 VwGO nicht vorliegen.