Beschluss
1 A 5595/97.PVL
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1999:1124.1A5595.97PVL.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluß wird teilweise geändert.
Der Antrag wird abgelehnt, soweit der Antragsteller die Feststellung begehrt, daß die beabsichtigte Vernetzung des neuen Datenverarbeitungssystems im Institut für Transfusionsmedizin mit dem großen Kommunikationsnetz der B. nicht gemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NW als gebilligt gilt.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluß wird teilweise geändert. Der Antrag wird abgelehnt, soweit der Antragsteller die Feststellung begehrt, daß die beabsichtigte Vernetzung des neuen Datenverarbeitungssystems im Institut für Transfusionsmedizin mit dem großen Kommunikationsnetz der B. nicht gemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NW als gebilligt gilt. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. G r ü n d e I. Mit Schreiben vom 24. Juli 1996 unterrichtete der Beteiligte den Antragsteller unter Hinweis auf den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit über die beabsichtigte Anschaffung eines Datenverarbeitungssystems einschließlich des Softwaresystems "PROGESA 4" für das Institut für Transfusionsmedizin. Dieses Datenverarbeitungssystem sollte an die Stelle des dort bereits vorhandenen Systems treten, das den gestiegenen Anforderungen nicht mehr genügte. Wegen der Einzelheiten verwies der Beteiligte auf eine umfangreiche Stellungnahme des Instituts für Medizinische Informatik und Biometrie (Stand 11. Juli 1996) sowie auf ein Angebot der N. GmbH vom 15. Januar 1996 und ein von dieser an das Institut für Transfusionsmedizin gerichtetes Schreiben vom 16. Januar 1996. Unter dem 6. September 1996 reklamierte der Antragsteller ihm zustehende Mitbestimmungsrechte aus § 72 Abs. 3 Nrn. 1, 2, 3 und 5 LPVG NW. Dem trat der Beteiligte mit Schreiben vom 25. September 1996 unter Hinweis darauf entgegen, daß keiner der benannten Mitbestimmungstatbestände eingreife. Unter dem 15. Oktober 1996 beharrte der Antragsteller auf seiner Auffassung und machte darüber hinaus geltend, daß auch Mitbestimmungsrechte aus § 72 Abs. 3 Nr. 6 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 LPVG NW gegeben seien. Daraufhin bat der Beteiligte den Antragsteller mit Schreiben vom 24. Februar 1997 im Hinblick auf das diesem zustehende Mitbestimmungsrecht aus § 72 Abs. 3 Nr. 6 LPVG NW um dessen Zustimmung zur Vernetzung des neuen Datenverarbeitungssystems im Institut für Transfusionsmedizin mit dem klinikweiten Kommunikationsnetz. Gleichzeitig lehnte er nochmals die Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens hinsichtlich der im übrigen geltend gemachten Mitbestimmungstatbestände ab. Nachdem der Antragsteller mit Schreiben vom 4. März 1997 seine Absicht mitgeteilt hatte, der vorgelegten Maßnahme nicht zuzustimmen, und die Angelegenheit am 27. März 1997 zwischen den Beteiligten erörtert worden war, stimmte der Antragsteller mit Schreiben vom 2. April 1997 der Maßnahme endgültig nicht zu. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus: In der Erörterung habe sich die Diskussion über die ihm zustehenden Mitbestimmungsrechte darauf konzentriert, ob die als Ersatzbeschaffung deklarierte Beschaffung des Informationssystems in der Transfusionsmedizin eine wesentliche Änderung der vorhandenen Datenverarbeitungsanlage darstelle. Dies sei seiner Ansicht nach zu bejahen. Wegen der zunehmenden Komplexität von Datenverarbeitungsmaßnahmen und deren Beteiligungsrelevanz benötige er für seine Aufgabenerfüllung eine qualifizierte fachliche Beratung. Diese sei vor kurzem bei dem Beteiligten beantragt worden und beinhalte auch die Beratung für die nunmehr in Rede stehende Maßnahme. Eine Zustimmung zu der Beschaffung des Informationssystems sei daher zur Zeit nicht möglich. Die Zustimmung lediglich zum beabsichtigten Netzbetrieb mache alleine keinen Sinn. Dazu führte der Beteiligte mit Schreiben vom 8. April 1997 aus: An der Erörterung habe auch der Leiter des Instituts für Medizinische Informatik und Biometrie teilgenommen und die Fragen des Antragstellers umfänglich beantwortet. Die vom Antragsteller in seinem Ablehnungsschreiben angegebenen Begründungen hätten keinen Bezug zu der allein in Rede stehenden Maßnahme der "Ankoppelung der Transfusionsmedizin an das große Kommunikationsnetz". Aufgrund dessen werde die Maßnahme als gebilligt angesehen. Am 5. Mai 1997 hat der Antragsteller das vorliegende Beschlußverfahren eingeleitet. Durch den angefochtenen Beschluß hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts dem Antrag, festzustellen, daß die Beschaffung des Informationssystems im Institut für Transfusionsmedizin einschließlich des Softwaresystems "PROGESA 4" der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt und die beabsichtigte Vernetzung mit dem großen Kommunikationsnetz der B. nicht gemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG als gebilligt gilt, mit im wesentlichen folgender Begründung stattgegeben: Die Neuanschaffung der Datenverarbeitungsanlage in der Transfusionsmedizin erfülle den Mitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 3 Nr. 2 LPVG NW. Es werde eine technische Einrichtung eingeführt, die zu einer Überwachung des Verhaltens oder der Leistungen der Beschäftigten geeignet sei. Die Dokumentation eines jeden Zugriffs der Benutzer sei geeignet, das Verhalten einzelner Beschäftigte zu überwachen. Da aufgrund dessen bereits der Mitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 3 Nr. 2 LPVG NW gegeben sei, könne dahinstehen, ob auch weitere Mitbestimmungstatbestände erfüllt seien. Die beabsichtigte Vernetzung der neuen Datenverarbeitungsanlage mit dem großen Kommunikationsnetz der Hochschule gelte nicht nach § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NW als gebilligt, da der Antragsteller seine Zustimmung mit beachtlichen Gründen verweigert habe. Er habe hinreichend deutlich gemacht, daß er meine, ohne weitere Informationen durch den Beteiligten oder externe Dritte die Auswirkungen des Anschlusses der Datenverarbeitungsanlage an das Gesamtnetz nicht abschätzen zu können. Zudem liege es nicht offensichtlich außerhalb des Mitbestimmungstatbestandes, wenn der Antragsteller die Zustimmung zur Vernetzung nicht erteilen wolle, solange er der Anschaffung des Systems die Zustimmung verweigere. Insoweit sei es nachvollziehbar und beachtlich, daß die Zustimmung zum zweiten Schritt, der Vernetzung, nicht vor demjenigen zum ersten Schritt, der Anschaffung, erfolgen könne. Gegen den dem Beteiligten am 1. Dezember 1997 zugestellten Beschluß hat dessen Prozeßbevollmächtigter am 18. Dezember 1997 Beschwerde eingelegt und diese am 15. Januar 1998 begründet. Der Beteiligte führt im wesentlichen an: Der Mitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 3 Nr. 2 LPVG NW sei nicht erfüllt. Bei der beabsichtigten Ersatzbeschaffung des Datenverarbeitungsystems gehe es um die Dokumentation eines Blutspendevorgangs unter Einbeziehung der Daten der Spender. Gegenstand der Erfassung seien ausschließlich Patientendaten. Die Überwachung der Beschäftigten sowie deren Verhalten und deren Leistung sei nicht Sinn und Zweck der Neuanschaffung. Eine derartige Mitarbeiterkontrolle sei weder möglich noch beabsichtigt. Auch andere Mitbestimmungstatbestände seien nicht erfüllt. Die Beschaffung des Datenverarbeitungsystems diene ausschließlich dazu, das vorhandene System zu ersetzen. Es gebe keine wesentlichen Auswirkungen auf die Tätigkeit der Beschäftigten, da es sich lediglich um die Anschaffung leistungsfähigerer Geräte mit bloßer Kapazitätserweiterung handele. Eine Änderung der Arbeitsabläufe erfolge nicht. Entgegen der Ansicht der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen seien die vom Antragsteller angeführten Gründe für die Ablehnung seiner Zustimmung zu der beabsichtigten Vernetzung unbeachtlich. Es stelle keinen sachlichen Grund dar, wenn der Antragsteller die Zustimmung zur Vernetzung verweigere, weil er der Anschaffung des Systems nicht zustimmen wolle. Der Beteiligte beantragt, den angefochtenen Beschluß zu ändern und den Antrag abzulehnen. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er hält den angefochtenen Beschluß für zutreffend. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte zu diesem Verfahren einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beteiligten (ein Band) sowie der Gerichtsakten zu den Verfahren 16 L 1334/97.PVL - Verwaltungsgericht Aachen - und 16 K 3111/97.PVL - Verwaltungsgericht Aachen - = 1 A 5943/98.PVL - OVG NW - Bezug genommen. II. Die fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete Beschwerde ist zulässig. Sie hat in der Sache jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Antrag ist insgesamt zulässig. Insbesondere besteht für den auf den konkreten Streitfall bezogenen Antrag auch dann ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn zwischenzeitlich das neue Datenverarbeitungssystem angeschafft und die Vernetzung eingerichtet worden ist. Denn die Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens hinsichtlich der Anschaffung des Datenverarbeitungssystems und die Fortsetzung des bereits eingeleiteten Mitbestimmungsverfahrens hinsichtlich der Vernetzung sind nach wie vor möglich, da beide Maßnahmen sowohl noch rückgängig gemacht werden können als auch noch Modifikationen zugänglich sind. Der Antrag ist jedoch nur insoweit begründet, als der Antragsteller die Feststellung begehrt, daß die Anschaffung des Datenverarbeitungssystems einschließlich des Softwaresystems "PROGESA 4" für das Institut für Transfusionsmedizin seiner Mitbestimmung unterliegt (1.). Hingegen ist er entgegen der Auffassung der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen hinsichtlich der weiter begehrten Feststellung, daß die beabsichtigte Vernetzung des Datenverarbeitungssystems im Institut für Transfusionsmedizin mit dem großen Kommunikationsnetz der B. nicht gemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG als gebilligt gilt, unbegründet (2.). 1. Ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers bei der Anschaffung des Datenverarbeitungssystems für das Institut für Transfusionsmedizin folgt jedenfalls aus § 72 Abs. 3 Nr. 2 LPVG NW. Danach hat der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen in Rationalisierungs-, Technologie- und Organisationsangelegenheiten bei Einführung, Anwendung, wesentlicher Änderung oder wesentlicher Erweiterung von technischen Einrichtungen, die geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung von Beschäftigten zu überwachen. Diese Voraussetzungen erfüllt die vom Beteiligten beabsichtigte Maßnahme. Mit der Anschaffung des neuen Datenverarbeitungssystems wird eine im Institut für Transfusionsmedizin vorhandene technische Einrichtung wesentlich geändert. Es wird ein vollständig neues Softwareprogramm eingeführt, das sich erheblich von dem bisher verwendeten Datenverarbeitungssystem unterscheidet. Insbesondere werden ausweislich der Stellungnahme des Instituts für Medizinische Informatik und Biometrie zusätzliche Daten über den einzelnen Spendenempfänger erfaßt, die Verfügbarkeit von Altdaten verbessert sowie die Möglichkeiten zur Parametrisierung und damit zur Fortentwicklung des Systems erweitert. Daß eine wesentliche Änderung des Datenverarbeitungssystems vorliegt, zeigt sich auch darin, daß zur Bedienung des neuen Systems Schulungen der Beschäftigten jedenfalls durch der Dienststelle angehörende Systembetreuer erforderlich sind. Entgegen der Auffassung des Beteiligten handelt es sich bei dem Datenverarbeitungssystem auch um eine technische Einrichtung, die geeignet ist, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen. Mit der Aufnahme des Merkmals der Überwachungseignung hat der Gesetzgeber klargestellt, daß es für die Mitbestimmungspflicht unerheblich ist, ob der Dienststellenleiter mit der technischen Einrichtung eine Verhaltens- oder Leistungskontrolle beabsichtigt oder ob er damit andere Ziele verfolgt; entscheidend ist allein, ob die technische Einrichtung zur Überwachung objektiv geeignet ist. Die Überwachung der Beschäftigten kann auch aus der Sicht des Dienststellenleiters ein unbeabsichtigter Nebeneffekt sein. Bei der technisierten Ermittlung von Verhaltens- oder Leistungsdaten ist eine Überwachungseignung daher selbst dann anzunehmen, wenn die gewonnenen Daten nicht im Hinblick auf eine Überwachung der Beschäftigten ausgewertet werden. Vgl. Cecior/Dietz/Vallendar, Das Personalvertretungsrecht in Nordrhein- Westfalen, § 72 RdNr. 301, m.w.N. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Wie die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen im einzelnen zutreffend ausgeführt hat, erlaubt der Rückgriff auf das von dem Programm "PROGESA 4" erstellte Zugangsprotokoll die Feststellung, welcher Beschäftigter zu welchem Zeitpunkt welche Eingabe vorgenommen hat. Dem entspricht es, daß die N. GmbH in ihrem Schreiben vom 16. Januar 1996 herausgestellt hat, das Programm "PROGESA 4" integriere ein umfassendes Kontrollsystem, das u. a. die Nachvollziehbarkeit aller Operationen gewährleiste. Durch diese Kontrollfunktion wird der Beteiligte in die Lage versetzt zu ermitteln, wann der einzelne Beschäftigte Zugriff auf das System genommen hat. Dies verschafft ihm die Möglichkeit, das Verhalten des einzelnen Beschäftigten zu überwachen. Damit ist der Mitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 3 Nr. 2 LPVG NW erfüllt, ohne daß es darauf ankommt, ob der Beteiligte überhaupt beabsichtigt, eine derartige Überwachung vorzunehmen. Auch der Beteiligte hat dies im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht nachhaltig in Frage gestellt. Er beruft sich allein auf den - unerheblichen - Einwand, eine Überwachung sei nicht beabsichtigt. Sein Vorbringen, eine Mitarbeiterkontrolle sei nicht möglich, ist durch keine näheren Angaben belegt. Derartige Angaben sind jedoch im Hinblick auf die sich aus dem Schreiben der N. GmbH vom 16. Januar 1996 klar ergebende Überwachungseignung zu fordern, um das Vorliegen des Mitbestimmungstatbestandes in Frage zu stellen. 2. Die nach § 72 Abs. 3 Nr. 6 LPVG NW mitbestimmungspflichtige Vernetzung des Datenverarbeitungssystems im Institut für Transfusionsmedizin mit dem großen Kommunikationsnetz der B. gilt gemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NW als vom Antragsteller gebilligt, da dessen Zustimmungsverweigerung unbeachtlich ist. Die Weigerung der Personalvertretung, einer vom Dienststellenleiter beabsichtigten Maßnahme zuzustimmen, ist nur dann beachtlich, wenn es sich bei den zur Begründung der Ablehnung geltend gemachten Gründen um solche iSd § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NW handelte. Denn nach der genannten Bestimmung hängt die Beachtlichkeit der für die Zustimmungsverweigerung gegebenen Begründung nicht allein von ihrer fristgerechten Anbringung ab. Das Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen kennt zwar keine gesetzlich festgelegten Gründe für die Verweigerung der Zustimmung des Personalrats zu einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. September 1993 - 6 P 4.93 -, BVerwGE 84, 178 = Buchholz 251.2 § 79 BlnPersVG Nr. 5 = PersR 1993, 495 = PersV 1994, 508 = ZBR 1993, 370, vom 30. November 1994 - 6 P 11.93 -, BVerwGE 97, 154 = Buchholz 251.2 § 87 BlnPersVG Nr. 3 = DVBl. 1995, 204 = DÖV 1995, 284 = NVwZ 1996, 187 = PersR 1995, 130 = PersV 1995, 181 = ZfPR 1995, 44, vom 7. Dezember 1994 - 6 P 35.92 -, Buchholz 251.8 § 80 RhPersVG Nr. 10 = DVBl. 1995, 1237 = RiA 1995, 244 = PersR 1995, 296 = PersV 1995, 399 = ZfPR 1995, 121 = ZTR 1996, 136, und vom 6. September 1995 - 6 P 41.93 -, BVerwGE 99, 201 = Buchholz 251.5 § 77 HePersVG Nr. 5 = NVwZ 1997, 76 = RiA 1996, 307 = PersR 1996, 24 = PersV 1996, 265 = ZfPR 1996, 42 = ZTR 1996, 331 der sich der Fachsenat angeschlossen hat, vgl. Beschlüsse des Fachsenats vom 26. Februar 1996 - 1 A 4265/92.PVL - ZfPR 1996, 156 = ZBR 1996, 404, und vom 29. Januar 1997 - 1 A 3150/93.PVL -, NWVBl. 1997, 351 = PersR 1998, 72 = RiA 1997, 254 = Schütz, Beamtenrecht ES/D IV 1 Nr. 90 = ZTR 1997, 335. ist eine derartige Verweigerung aber auch ohne gesetzliche Bestimmung der dafür zugelassenen Gründe nur beachtlich, wenn die von der Personalvertretung angegebenen Gründe möglicherweise noch innerhalb der eingeräumten Mitbestimmung liegen. Ist dies offensichtlich nicht der Fall, fehlt es der gegebenen Begründung an ihrer Beachtlichkeit mit der Folge, daß sie wie eine nicht gegebene Begründung zur Fiktion der Billigung der Maßnahme nach § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NW führt. Dem Personalrat ist es nicht gestattet, von einer Mitbestimmungsbefugnis ohne inhaltlichen Bezug zu einem von der Maßnahme berührten gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand Gebrauch zu machen. An einem solchen Bezug fehlt es, wenn die vom Personalrat angeführten Gründe sich dem gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand, dessen Inhalt sowie insbesondere dem Sinn und Zweck des gesetzlichen Mitbestimmungserfordernisses nicht mehr zuordnen lassen. Ist eine Zuordnung in diesem Sinne offensichtlich nicht möglich, so läßt das erkennen, daß die Personalvertretung keine Regelung auf der Grundlage eines Mitbestimmungsrechts anstrebt, sondern die Zustimmung ohne einen vom Gesetz gebilligten Grund verweigert. Ein solches Verhalten wird durch das Recht nicht geschützt. Es löst deshalb keine Rechtsfolgen aus. Eine derart unbeachtliche Zustimmungsverweigerung kann insbesondere nicht die Verpflichtung der Dienststelle begründen, das Einigungsverfahren einzuleiten. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juni 1993 - 6 P 32.91 - Buchholz 251.2 § 86 BlnPersVG Nr. 2, vom 27. September 1993 - 6 P 4.93 -, aaO, und vom 6. September 1995 - 6 P 41.93 -, aaO; Beschlüsse des Fachsenats vom 26. Februar 1996 - 1 A 4265/92.PVL -, aaO, und vom 29. Januar 1997 - 1 A 3150/93.PVL -, aaO. Ausgehend von diesen Erwägungen ist die im Schreiben des Antragstellers vom 2. April 1997 niedergelegte Begründung für die Verweigerung der Zustimmung unbeachtlich. Der Einwand des Antragstellers, er benötige für seine Aufgabenerfüllung insbesondere im Zusammenhang mit der in Rede stehenden Maßnahme einer qualifizierten fachlichen Beratung, die ihm bislang nicht gewährt worden sei, steht dem Eintritt der Zustimmungsfiktion aus § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NW nicht entgegen. Insofern ist dem Antragsteller zwar zuzugestehen, daß die Erklärungsfrist des § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NW erst zu laufen beginnt, wenn der Leiter der Dienststelle die erforderlichen Informationen und Unterlagen übermittelt hat. Ohne ausreichende Unterrichtung kann die Fiktion des § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NW nicht eintreten. Falls der Personalrat die erfolgte Unterrichtung nicht für ausreichend hält, muß er dies dem Leiter der Dienststelle innerhalb der Erklärungsfrist mitteilen. Nur dann, wenn der Personalrat ausreichend unterrichtet worden ist, vermag die Begründung der Zustimmungsverweigerung mit dem Hinweis auf eine (angeblich) nicht ausreichende Unterrichtung den Eintritt der Fiktion des § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NW nicht zu verhindern. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 10. August 1987 - 6 P 22.84 - BVerwGE 78, 65 = Buchholz 251.0 § 69 BaWüPersVG Nr.1 = PersR 1988, 18 = PersV 1988, 357 = ZBR 1988, 258 = ZfPR 1989, 17; Beschlüsse des Fachsenats vom 20. März 1997 - 1 A 3677/93.PVL - und vom 19. April 1993 - CL 59/89 -, PersV 1995, 493 = RiA 1995, 46, jeweils m.w.N. Vorliegend ist jedoch nicht ersichtlich, daß der Beteiligte den Antragsteller über die beabsichtigte Vernetzung des neuen Datenverarbeitungssystems mit dem Kommunikationsnetz der Hochschule nur unzureichend unterrichtet hätte. Auch dem Vorbringen des Antragstellers ist kein hinreichender Anhalt dafür zu entnehmen. Er hat es in seinem Ablehnungsschreiben vom 2. April 1997 bei dem nicht näher substantiierten Vortrag belassen, eine qualifizierte fachliche Beratung für die Wahrnehmung seiner Aufgabenerfüllung zu benötigen. Sowohl diesem Schreiben als auch seinem Vorbringen im vorliegenden Beschlußverfahren fehlt es an jeglichen konkreten Darlegungen dazu, warum die vom Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen für eine Entscheidung über die Zustimmung zur Vernetzung des neuen Datenverarbeitungssystems mit dem großen Kommunikationsnetz nicht ausreichend gewesen sind. Auch die Erklärung des Antragstellers, die Zustimmung zum beabsichtigten Netzbetrieb mache allein keinen Sinn, stellt keinen beachtlicher Grund für die Zustimmungsverweigerung dar. Ihrem Wortlaut nach läßt sich dieser Erklärung schon kein Grund für die Ablehnung der vom Beteiligten beabsichtigten Maßnahme entnehmen. Denn aus der Erklärung heraus ist nicht erkennbar, was der Antragsteller gegen die allein zum Gegenstand des Mitbestimmungsverfahrens gemachte Vernetzung einwenden will. Aber auch wenn man zugunsten des Antragstellers unterstellt, er habe sich mit dieser Begründung im Kern darauf gestützt, daß es ihm nicht möglich sei, über die Zustimmung zur Vernetzung zu entscheiden, ohne daß das Mitbestimmungsverfahren hinsichtlich der Anschaffung des neuen Datenverarbeitungssystems abgeschlossen sei, führt dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Eine derartige Begründung liegt nämlich außerhalb des dem Antragsteller zustehenden Mitbestimmungsrechts. Das jeweilige Mitbestimmungsrecht berechtigt den Personalrat nur, sich zu der beabsichtigte Maßnahme zu äußern, nicht jedoch seine Zustimmung zur Erreichung anderer Ziele zu verweigern. Insbesondere liegt es außerhalb des dem Personalrat zustehenden Mitbestimmungsrechts, wenn er seine Zustimmmung allein deshalb verweigert, um einem ganz anderen Beteiligungsverfahren Nachdruck zu verleihen oder eine angebliche oder tatsächliche Verletzung seiner Rechte in der Vergangenheit zu ahnden. Vgl. Beschluß des Fachsenats vom 19. April 1993 - CL 59/89 -, a.a.O. Nichts anderes gilt, wenn der Personalrat seine Zustimmung zu einer ihm zur Mitbestimmung vorgelegten Maßnahme versagt, weil er damit seine Beteiligung an einer anderen Maßnahme erreichen will. Gleichermaßen liegt es in der Regel - zu besondere Fallkonstellationen betreffende Ausnahmen vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Januar 1996 - 6 P 38.93 -, Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 93 = NVwZ 1997, 286 = PersR 1996, 239 = PersV 1996, 465 = RiA 1997, 132 = Schütz BeamtR ES/D IV 1 Nr. 86 = ZBR 1997, 25 = ZfPR 1996, 122 = ZTR 1996, 570,und vom 9. Dezember 1998 - 6 P 6.97 -, BVerwGE 108, 135 = Buchholz 251.5 § 74 HePersVG Nr. 2 = PersR 1999, 265 = PersV 1999, 470 = ZfPR 1999, 80 = ZTR 1999, 428 - auch außerhalb des dem Personalrat zustehenden Mitbestimmungsrechts, wenn er sich - wie hier der Antragsteller - für die Verweigerung der Zustimmung zu einer ihm zur Mitbestimmung vorgelegten Maßnahme allein darauf beruft, hinsichtlich einer anderen Maßnahme hätte eine Beteiligung erfolgen müssen. Denn auch mit einer derartigen Zustimmungsverweigerung äußert er sich nicht zu der zum Gegenstand des Mitbestimmungsverfahrens gemachten Maßnahme. Ob etwas anderes gilt, wenn für die Frage der Zustimmung zu der vorgelegten Maßnahme die Beteiligung hinsichtlich der anderen Maßnahme sachnotwendig vorrangig ist, bedarf keiner Entscheidung, da vorliegend ein derartiger sachnotwendiger Vorrang nicht vorhanden ist. Insbesondere ist dem Antragsteller eine Entscheidung über die Zustimmung zu der beabsichtigten Vernetzung auch ohne eine Beteiligung hinsichtlich der Anschaffung des Datenverarbeitungssystem möglich. Er weist zwar richtigerweise darauf hin, daß im Rahmen eines nach seiner zutreffenden Ansicht noch durchzuführenden Mitbestimmungsverfahrens hinsichtlich der Systemanschaffung eine Modifikation der Einzelheiten über dessen Ausgestaltung, insbesondere über die Art und den Umfang der verarbeiteten Daten, denkbar ist. Insofern ist ihm zuzugestehen, daß derartige Einzelheiten einen wesentlichen Punkt für die Entscheidung über die Zustimmung zur Vernetzung darstellen können. Bei seiner Entscheidung über den gestellte Zustimmungsantrag hatte der Antragsteller jedoch allein die Ausgestaltung des Datenverarbeitungssystems zugrundezulegen, wie sie vom Beteiligten bei der Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens vorgesehen war. Sollte in der Folgezeit - insbesondere im Rahmen des noch durchzuführenden Mitbestimmungsverfahrens - die Ausgestaltung wesentlich verändert werden, hätte der Beteiligte ein neues Mitbestimmungsverfahren einzuleiten, im Rahmen dessen der Antragsteller die Möglichkeit hätte, seine Bedenken hinsichtlich der veränderten Art der Vernetzung geltend zu machen. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.