OffeneUrteileSuche
Beschluss

9 A 5100/98.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1999:1110.9A5100.98A.00
5Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit Ausnahme der Einstellung betreffend die Klagerücknahme geändert. Die Klage wird insoweit abgewiesen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens beider Instanzen, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, zu je 1/3.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird mit Ausnahme der Einstellung betreffend die Klagerücknahme geändert. Die Klage wird insoweit abgewiesen. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens beider Instanzen, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, zu je 1/3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e Über die zulässige Berufung kann nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130 a VwGO durch Beschluß entschieden werden, weil der Senat sie einstimmig für begründet hält. Die Beteiligten sind durch das Anhörungsschreiben des Gerichts vom 18. Januar 1999 auf die Rechtsprechung des Senats zu den Voraussetzungen der Sippenhaft im Iran unter Bezugnahme auf einschlägige und im einzelnen bezeichnete Entscheidungen hingewiesen worden. Die Berufung des Beteiligten ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist zu ändern. Die Klage ist abzuweisen. Die Bescheide des Bundesamtes für Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) vom 13. Januar 1997 und vom 6. November 1997 sind, soweit sie angefochten sind, rechtmäßig und verletzen die Klägerinnen nicht in ihren Rechten. Die Klägerin zu 1. hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Anerkennung als Asylberechtigte. Die Gewährung von Familienasyl nach § 26 des Asylverfahrensgesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993, BGBl. I S. 1361, zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Oktober 1997, BGBl. I S. 2584, kommt nicht in Betracht. Der Ehemann der Klägerin zu 1. ist nicht als Asylbewerber (unanfechtbar) anerkannt (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG). Die Anerkennung des Ehemannes der Klägerin zu 1. als Asylberechtigten hat das Bundesamt durch Bescheid vom 8. Januar 1999 abgelehnt und lediglich das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 Ausländergesetz (AuslG) bejaht. Über die hiergegen gerichtete Klage (Az.: 8a K 397/98.A) hat das Verwaltungsgericht noch nicht abschließend entschieden. Die Klägerin zu 1. hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Artikel 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG). Hiernach genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Dabei muß der Asylanspruch in einer den Asylbewerber selbst betreffenden politischen Verfolgung begründet sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 1987 - 9 C 53.86 -, BVerwGE 75, 304 (311). Soweit die Klägerin zu 1. eigene Vorfluchtgründe geltend macht, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes (Seiten 4 bis 8 des Bescheidabdrucks) gemäß §§ 125 Abs. 1, 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen. Für den Ehegatten eines politisch Verfolgten kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen eine (widerlegliche) Vermutung dafür sprechen, daß auch ihm selbst politische Verfolgung droht. Tragender Grund für diese Vermutung ist das Bestehen einer besonderen potentiellen Gefährdungslage, die daraus resultiert, daß unduldsame Staaten dazu neigen, anstelle des politischen Gegners, dessen sie nicht habhaft werden können, auf ihm besonders nahestehende und von ihm abhängige Personen zurückzugreifen und sie gewissermaßen stellvertretend oder zusätzlich für den Hauptadressaten von Verfolgungsmaßnahmen in Anspruch zu nehmen. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 1987, a.a.O., S. 312. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist eine derartige Gefahr der Sippenhaft nach der ständigen Rechtsprechung des Senats im Iran nicht in jedem Fall einer dem Stammberechtigten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden politischen Verfolgung anzunehmen; vielmehr besteht die Gefahr der Sippenhaft nur dann, wenn die iranischen Behörden entweder im Hinblick auf die Person des Asylberechtigten oder wegen der von ihm entfalteten politischen Betätigung ein besonderes Interesse daran haben, durch „Druck" auf den Angehörigen zu bewirken, daß sich jener Oppositionellen den iranischen Behörden stellt, bzw. den Asylbewerber im Hinblick auf seine Verwandtschaft zum Oppositionellen (mit) zu verfolgen. Ein derartiges besonderes Interesse ist gegeben, wenn es sich bei dem nahen und als asylberechtigt anerkannten Angehörigen um einen prominenten Regimegegner handelt oder dieser wegen politisch motivierter Verbrechen im Iran gesucht wird. In der Senatsrechtsprechung ist des weiteren anerkannt, daß die Gefahr der Sippenhaft nicht besteht, wenn nahe Angehörige des Asylberechtigten im Iran unbehelligt geblieben sind. Vgl. zum Ganzen: OVG NW, Urteil vom 4. Juni 1992 - 16 A 2543/91.A -, Beschluß vom 4. Februar 1993 - 16 A 4036/92.A -, sowie die übrigen im Anhörungsschreiben vom 1. Dezember 1998 zitierten Senatsbeschlüsse und die darin ausgewerteten Erkenntnisse. Konkrete Anhaltspunkte, die eine Änderung dieser Einschätzung rechtfertigen, sind nicht ersichtlich und - trotz gerichtlicher Aufforderung - auch nicht von den Klägern vorgebracht worden. Von einem derartigen „besonderen Interesse" der iranischen Sicherheitsbehörden an der Klägerin zu 1., um ihres Ehemannes habhaft zu werden, kann nicht ausgegangen werden. Denn der dem Ehemann der Klägerin zu 1. Ende Oktober 1997 gewährte Hafturlaub zeigt, daß den iranischen Sicherheitsbehörde schon ein besonderes Interesse an dem Ehemann der Klägerin zu 1. fehlt. Denn wer Hafturlaub bekommt und (ohne Bewachung) nach Hause darf, der kann für die iranischen Behörden nicht besonders interessant sein, zumal die Sicherheitsbehörde damit rechnen müssen, daß der Haftinsasse sich bei Gewährung von Hafturlaub ohne weiteres absetzen kann, wie dieses im vorliegenden Fall auch tatsächlich geschehen ist. Gegen ein besonderes Interesse der iranischen Sicherheitsbehörden spricht auch, daß die Schwiegermutter der Klägerin zu 1. nach der Flucht ihres Sohnes im Iran verblieben ist und damit zum Ausdruck gekommen ist, daß diese wohl selbst eine Verfolgung nicht befürchtet. Da die Gefahr der Sippenhaft nicht besteht und im übrigen seitens der Klägerin zu 1. keine eigenen Verfolgungsgründe vorliegen, hat sie auch keinen Anspruch auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG. Allein die Asylantragstellung in Verbindung mit einem längeren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland begründet einen solchen nicht. Vgl. Beschluß des Senats vom 31. Juli 1998 - 9 A 489/98.A - m.w.N. Aus den vorgenannten Ausführungen folgt, daß Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG ebenfalls nicht ersichtlich sind. Ist hiernach die ablehnende Entscheidung des Bundesamtes insgesamt rechtmäßig, ist die Klägerin zu 1. zur Ausreise verpflichtet (§ 42 Abs. 1 AuslG); die Abschiebungsandrohung sowie die vom Bundesamt gesetzte Ausreisefrist genügen den gesetzlichen Anforderungen (§ 38 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG). Die Klägerinnen zu 2. und 3. haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG. Eigene Vorfluchtgründe bzw. beachtliche, in der jeweiligen Person begründete Nachfluchtgründe haben die Klägerinnen zu 2. und 3. nicht geltend gemacht. Die Gewährung von Abschiebungsschutz wegen der Gefahr der Sippenhaft kommt aus den obigen Gründen ebenfalls nicht in Betracht. Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG liegen nicht vor. Die Klägerinnen zu 2. und 3 sind mithin zur Ausreise verpflichtet; die in dem Bescheid vom 6. November 1997 erlassene Abschiebungsandrohung sowie die vom Bundesamt gesetzte Ausreisefrist genügen den gesetzlichen Anforderungen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.