Beschluss
20 B 1151/99.AK
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1999:1022.20B1151.99AK.00
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Tenor
Der Antrag auf Abänderung des Senatsbeschlusses vom 11. Mai 1999 - 20 B 1588/98.AK - wird abgelehnt.
Der genannte Beschluß wird nicht von Amts wegen abgeändert.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Abänderungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auf 25.000,-- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Abänderung des Senatsbeschlusses vom 11. Mai 1999 - 20 B 1588/98.AK - wird abgelehnt. Der genannte Beschluß wird nicht von Amts wegen abgeändert. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Abänderungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 25.000,-- DM festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag der Antragstellerin auf Abänderung des Senatsbeschlusses vom 11. Mai 1999 - 20 B 1588/98.AK - hat keinen Erfolg. Ebensowenig folgt der Senat der Anregung der Antragstellerin, den genannten Beschluß von Amts wegen zu ändern und die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluß vom 15. Mai 1998 anzuordnen. Zur Begründung wird auf die Ausführungen in dem Beschluß des Senats vom heutigen Tage im Verfahren 20 B 1150/99.AK Bezug genommen, die hier entsprechend gelten. Auch im vorliegenden Fall wird die Klage - wie im Beschluß vom 11. Mai 1999 ausgeführt - aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben; auch hier besteht mit Blick auf die sonst eintretende Verzögerung des Baus der Flughafenanbindung ein dringendes Vollzugsinteresse. Ergänzend ist lediglich darauf hinzuweisen, daß die Abwägung der widerstreitenden Interessen im vorliegenden Fall zu einem noch deutlicheren Übergewicht des Vollzugsinteresses führt. Denn im Planfeststellungsabschnitt 81 werden Grundstücksflächen der Antragstellerin nur in geringem Umfang in Anspruch genommen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.