Beschluss
19 B 1648/99
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1999:1022.19B1648.99.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,‑‑ DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,‑‑ DM festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen für eine Zulassung nach § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ nicht vorliegen. Der Antragsteller hat sich darauf berufen, es bestünden im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses, durch den seine Anträge, 1. entsprechend § 80 Abs. 5 VwGO festzustellen, daß der Widerspruch des Antragstellers gegen die Mitteilung des Antragsgegners zu 1., ihn ab dem Schuljahr 1999/2000 in der Nebenstelle des S. X. -Berufskollegs in C. zu beschulen, aufschiebende Wirkung hat, 2. hilfsweise, dem Antragsgegner zu 2. durch Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO aufzugeben, den Antragsteller vorläufig weiterhin am Schulstandort Q. zu beschulen, als unzulässig bzw. wegen fehlender Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruchs im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO als unbegründet abgelehnt worden sind. Das ist nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die im Unterricht verlesene Mitteilung, nach der der Antragsteller mit Beginn des Schuljahres 1999/2000, d.h. seines zweiten Ausbildungsjahres, nicht mehr am Standort Q. , sondern am Standort C. (Nebenstelle) der Berufsschule unterrichtet wird, ebenso wie die dieser Mitteilung zugrundeliegende Entscheidung der Schule kein Verwaltungsakt ist. Nach § 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Letzteres fehlt hier. Nach den vorliegenden Verwaltungsvorgängen ist auf der Grundlage einer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung davon auszugehen, daß die vom Antragsteller besuchte Berufsschule auf der Grundlage einer Genehmigung nach § 8 des Schulverwaltungsgesetzes - SchVG - an zwei Standorten untergebracht ist, nämlich der Hauptstelle in der Stadt Q. und einer Nebenstelle in C. (vgl. Genehmigung des Kreistagsbeschlusses vom 11. Juli 1991 über die Auflösung der Berufsbildenden Schulen des Kreises Q. in C. durch Erlaß des Kultusministeriums vom 22. November 1991 i.V.m. dem Protokoll der Kreistagssitzung vom 11. Juli 1991 und dem Genehmigungsantrag vom 24. September 1991). Beide Standorte liegen im Kreis Q. , dem Einzugsbereich der Berufsschule. Ist aber eine Schule nach dem Errichtungs- bzw. Änderungsbeschluß an zwei Standorten innerhalb ihres Einzugsbereichs untergebracht, so ist die Entscheidung der Schule, an welchem Standort welcher Schüler/welche Klasse unterrichtet wird, von ihren rechtlichen Auswirkungen auf die betroffenen Schüler her nicht anders zu bewerten, als die Entscheidung über die Verteilung von Schülern auf Klassen und über den Einsatz von Lehrern. Der Schüler verbleibt an der Schule, und das durch die Aufnahme in die für die Ausbildungsstätte zuständige Berufsschule (vgl. hierzu § 9 Abs. 1 SchVG i.V.m. § 13 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes - SchpflG -) begründete Rechtsverhältnis wird nicht beeinträchtigt. Ebenso wie die letztgenannten Regelungen, die der Senat in ständiger Rechtsprechung als schlichte Regelungen des laufenden Schulbetriebs ansieht, über die der Schulleiter im Rahmen des ihm nach § 20 Abs. 2 Satz 2 SchVG zustehenden Gestaltungsermessens entscheidet, vgl. so Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Beschluß vom 14. August 1997 ‑ 19 B 802/97 ‑ und Beschluß vom 26. April 1995 ‑ 19 B 765/95 ‑, NVwZ-RR 1995, 666 = DVBl. 1995, 1370, gilt deshalb auch für die Frage der Unterbringung von Klassen an einem von mehreren Standorten, daß die Entscheidung hierüber kein Verwaltungsakt ist. Zwar mag im Einzelfall eine besonders große Entfernung zwischen zwei Standorten einer Schule einem geordneten Schulbetrieb entgegenstehen. Dies ist aber eine bereits im Rahmen der schulorganisationsrechtlichen Entscheidung über die Fortführung einer Berufsschule an zwei Standorten (vgl. § 8 SchVG) zu klärende Frage. Da hier davon auszugehen ist, daß diese Entscheidung bereits bestandskräftig getroffen ist, hat die konkrete Entfernung auf die Einordnung der streitgegenständlichen Maßnahme als Verwaltungsakt oder schlichte Regelung des Schulbetriebs keinen Einfluß. Der Antragsteller ist den Auswirkungen solcher Regelungen des Schulbetriebs gegenüber jedoch nicht schutzlos. Auch schulinterne Maßnahmen der Unterrichtsgestaltung, die nicht Verwaltungsakte sind, können Rechte der Schüler und Eltern, insbesondere deren Grundrechte, beeinträchtigen und dadurch Unterlassungsansprüche auslösen, vgl. OVG NW, wie vor, und Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 19. November 1974 ‑ IX 146/74 ‑, DVBl. 1975, 438, (444), für die die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Erlaß einer einstweiligen Anordnung in Betracht kommt. Aus dem Vorbringen des Antragstellers ergeben sich aber auch keine ernstlichen Zweifel an der den Hilfsantrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ablehnenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Es spricht viel dafür, daß das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen ist, daß der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nach § 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO iVm den §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozeßordnung nicht glaubhaft gemacht hat. Im Bereich der internen schulorganisatorischen Maßnahme nach § 20 Abs. 2 Satz 2 SchVG hat der Schüler im Rahmen seines Anspruchs auf Erziehung und Bildung nach Art. 8 Abs. 1 Satz 1 der Landesverfassung lediglich einen Anspruch darauf, von Schikanen und Willkür, insbesondere von unzumutbaren oder gänzlich unangemessenen Schulbesuchsbedingungen verschont zu bleiben. Hierzu gehört z. B. der Anspruch, nicht in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden. Vgl. hierzu OVG NW, Beschluß vom 26. April 1995 ‑ 19 B 765/95 ‑, a.a.O., Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluß vom 11. August 1989 ‑ 1 W 138/89 ‑; Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluß vom 2. Juni 1987 ‑ 1 BA 43/86 ‑, jeweils zitiert nach juris. Anhaltspunkte dafür, daß es sich bei der hier vorgenommenen Verlegung von Klassen von der Haupt- zur Nebenstelle um unzulässige Maßnahmen in diesem Sinne handelt, bestehen nicht, dies umso weniger, weil Berufsschulen wegen der erforderlichen Trennung der Schüler nach Ausbildungsberufen typischerweise einen größeren Einzugsbereich als allgemeinbildende Schulen haben (hier: Kreisgebiet) mit der Folge, daß in der Regel zumindest einige Schüler einen längeren Schulweg haben werden. Etwaigen Unzuträglichkeiten wird zudem hinreichend dadurch Rechnung getragen, daß nach § 13 Abs. 1 Satz 3 SchpflG aus besonderen Gründen der Besuch einer anderen als der zuständigen Schule gestattet werden kann. Dies bedarf jedoch vorliegend keiner Entscheidung, da der Antragsteller jedenfalls keine ernstlichen Zweifel daran begründet hat, daß das Verwaltungsgericht die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes zu Recht verneint hat. Dem Vorbringen des Antragstellers läßt sich nicht entnehmen, daß sich aus der Verlängerung des Schulweges unzumutbare Nachteile ergeben, die allein den Erlaß einer einstweiligen Anordnung rechtfertigen. Welche Wege zumutbar sind, bestimmt sich nach der in § 13 Abs. 3 der Schülerfahrkostenverordnung ‑ SchfkVO ‑ zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertung. Danach ist schon Schülern der Sekundarstufe I ein Schulweg zumutbar, der unter Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel auch bei Ausnutzung der günstigsten Verkehrsverbindungen für die Hin- und Rückfahrt zusammengerechnet bis zu drei Stunden in Anspruch nimmt und bei dem der Schüler die Wohnung nicht überwiegend vor 6.00 Uhr verlassen muß. Vgl. OVG NW, Beschluß vom 2. August 1991 ‑ 19 B 1852/91 ‑, m.w.N.. Einen Anlaß, an die Zumutbarkeit eines Schulweges für einen Berufsschulpflichtigen, zumal wenn er wie der Antragsteller volljährig ist, weniger strenge Anforderungen zu stellen, gibt es nicht. Dem vom Antragsteller im Zulassungsverfahren gebildeten Beispiel eines Schulweges läßt sich nicht entnehmen, daß gerade sein Schulweg täglich über drei Stunden in Anspruch nimmt oder er überwiegend vor 6.00 Uhr die Wohnung verlassen muß. Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob berufsschulpflichtigen Auszubildenden, die, soweit sie nicht Bezirksfachklassen oder das Berufsgrundschuljahr besuchen, ohnehin von der Zahlung von Schülerfahrkosten ausgenommen sind (vgl. § 7 Abs. 2 Schulfinanzgesetz - SchFG - i.V.m. § 2 SchfkVO und § 4 e SchVG), Wege zumutbar sind, die über die Wertung des § 13 Abs. 3 SchfkVO hinausgehen. Hierfür spricht, daß für etliche Ausbildungsberufe sogar regierungsbezirksübergreifende Schulbezirke für Bezirksfachklassen an Berufsschulen gebildet worden sind (vgl. § 9 Abs. 2 c SchVG iVm mit der hierzu ergangenen Verordnung, BASS 10-11 Nr. 1) und diesen Auszubildenden ohnehin ein längerer Schulweg zugemutet wird, für den ein Ausgleich nur durch Übernahme von Schülerfahrkosten bei Übersteigen eines Eigenanteils von 100,-- DM vorgesehen ist. Nach alledem weist die Rechtssache auch nicht die geltend gemachten rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Die Ausführungen zum Vorliegen eines Verfahrensfehlers im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beziehen sich allein auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und können deshalb, weil hier Zulassungsgründe bezüglich des Anordnungsgrundes nicht gegeben sind, von vornherein nicht zur Zulassung der Beschwerde führen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 146 Abs. 6 Satz 2 iVm § 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO abgesehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 14, 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes ‑ GKG ‑. Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.