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Beschluss

9 A 4124/99.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1999:1013.9A4124.99A.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Hinsichtlich der unter dem Aspekt der ehelichen Untreue allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) fehlt es in mehrfacher Hinsicht an der nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG erforderlichen Darlegung. In bezug auf § 51 Abs. 1 AuslG mangelt es der Begründung des Zulassungsantrages schon an der Darlegung, daß eine Bestrafung wegen ehelicher Untreue nach dem iranischen Strafrecht an asylerhebliche unverfügbare Merkmale anknüpft. Vgl. zur fehlenden Anknüpfung: VG Bremen, Urteile vom 2. April 1998 - 3 AS 189/95 - und 3 AK 2749/97 -. In bezug auf § 53 AuslG fehlt es zum einen an der Darlegung, von wem und aus welchen konkreten Gründen eine Offenlegung der ehelichen Untreue gegenüber den iranischen Behörden erfolgen wird und zum anderen, warum angesichts der strengen, praktisch unerfüllbaren Beweisanforderungen des iranischen Strafrechts, vgl. hierzu: VG Bremen, Urteile vom 2. April 1998, a.a.O., die nach § 53 AuslG erforderliche konkrete Gefahr besteht, daß die Klägerin im Falle ihrer Rückkehr in den Iran tatsächlich gesteinigt oder aber ausgepeitscht werden wird. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 80 AsylVfG).