Beschluss
18 B 1755/99
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1999:1008.18B1755.99.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 4.000,- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 4.000,- DM festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist abzulehnen, weil die Voraussetzungen für eine Zulassung nach § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - nicht vorliegen. Der Antragsteller hat mit seinem Vorbringen in dem Zulassungsantrag keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit des Ergebnisses des angefochtenen Beschlusses begründet, durch den sein Antrag, dem Antragsgegner seine Abschiebung bis zu seiner Eheschließung mit einer in Deutschland lebenden anerkannten Asylberechtigten zu untersagen, abgelehnt worden ist. Das Verwaltungsgericht hat den vom Antragsteller geltend gemachten Anordnungsanspruch zum einen wegen nicht unmittelbar bevorstehender Eheschließung und zum anderen in die Entscheidung selbständig tragender Weise - dies wird durch die Einleitung der Alternativbegründung mit dem Wort "Zudem" kenntlich gemacht - deswegen abgelehnt, weil es mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar sei, einem Ausländer - selbst bei Inanspruchnahme des durch Art. 6 des Grundgesetzes - GG - vermittelten aufenthaltsrechtlichen Schutzes - auf das in § 3 Abs. 3 Satz 1 des Ausländergesetzes - AuslG - vorgeschriebene Sichtvermerksverfahren zu verweisen. Dieser auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 1997 - 1 C 19.96 - (InfAuslR 1998, 213 ff = DVBl 1998, 722 f) gestützten Begründung des Verwaltungsgerichts ist der Antragsteller in seinem Zulassungsantrag nur mit der Ansicht entgegengetreten, diese Entscheidung habe mit dem hier zur Entscheidung stehenden Problem nichts zu tun. Dies trifft nicht zu. Das Bundesverwaltungsgericht befaßt sich in dieser Entscheidung vielmehr u. a. mit der Frage, inwieweit es mit Art. 6 GG vereinbar ist, einen Ausländer abzuschieben, der - wie hier der Antragsteller - ohne das für einen asylunabhängigen Daueraufenthalt erforderliche Visum eingereist und deshalb nach rechtskräftigem negativem Abschluß des Asylverfahrens unanfechtbar ausreisepflichtig ist. In diesem Zusammenhang hält das Bundesverwaltungsgericht ein aufgrund der Grundrechte zwingendes Hindernis für die Abschiebung dann für gegeben, "wenn es dem Ausländer nicht zuzumuten ist, seine familiären Beziehungen durch Ausreise zu unterbrechen". Abgesehen davon, daß der Antragsteller in seiner Situation vor der Eheschließung ohnehin keine Rechte aus Art. 6 GG herleiten kann, und nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht einmal die Absicht eines Ausländers, eine Deutsche zu heiraten, seine Abschiebung hindert, vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. Februar 1991 - 18 B 273/91 -, InfAuslR 1991, 193, vom 4. Oktober 1993 - 18 B 2514/93 -, vom 11. Januar 1999 - 18 B 2712/98 - und vom 12. August 1999 - 18 B 1391/99 -, und selbst das Bestehen einer Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen grundsätzlich weder ein rechtliches Abschiebungshindernis noch einen Duldungsanspruch begründet, vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Dezember 1991 - 18 B 3237/91 -, vom 5. März 1992 - 18 B 761/92 -, vom 5. Dezember 1994 - 18 B 2980/94 - und vom 15. Juni 1999 - 18 B 923/99 -, wäre auch die vom Bundesverwaltungsgericht für maßgeblich gehaltene Unzumutbarkeit der Ausreise nicht gegeben. Der Antragsteller hat weder einen konkreten, unmittelbar bevorstehenden Termin für die Eheschließung benannt noch hat er substantiiert dargelegt, daß ihm im Falle der Rückkehr in seine Heimat die Erlangung eines Visums zum Zwecke der Eheschließung und -führung mit einer anerkannten Asylberechtigten und die anschließende Wiedereinreise gar nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten möglich wäre. Vielmehr geht er offenbar - so auf Seite 5 des Zulassungsantrags - selbst davon aus, daß ihm unverzüglich nach seiner Ausreise im Wege der Visumserteilung die Wiedereinreise zu gestatten und auch tatsächlich möglich sei. Ist eine Entscheidung - wie hier - in je selbständig tragender Weise mehrfach begründet, so muß im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt werden und gegeben sein. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 1. Februar 1990 - 7 B 19.90 -, Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 22, vom 10. Mai 1990 - 5 B 31.90 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 284 m.w.N. und vom 16. Dezember 1994 - 11 B 182.94 -; Senatsbeschluß vom 15. Juli 1999 - 18 B 1166/99 -. Da die vom Verwaltungsgericht gegebene Alternativbegründung sich aus den vorstehenden Gründen im Ergebnis als richtig erweist, bedarf es keines Eingehens auf die vom Antragsteller gegenüber der Erstbegründung des Verwaltungsgerichts geltend gemachten Zulassungsgründe. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 14 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.