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Beschluss

9 A 319/98.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1999:1004.9A319.98A.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Der am 17. Juni 1964 in Erbil (Arbil), Irak, geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste am 6. Mai 1997 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 12. Mai 1997 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Wegen seiner Angaben zu seinem Verfolgungsschicksal wird Bezug genommen auf das Anhörungsprotokoll vom 15. Mai 1997. Mit Bescheid vom 16. September 1997 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (im folgenden: Bundesamt) den Asylantrag ab (Nr. 1 des Bescheides) und stellte zugleich fest, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (Nr. 2 des Bescheides) und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG (Nr. 3 des Bescheides) nicht vorlägen, forderte den Kläger zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats auf und drohte dem Kläger für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung in den Nordirak (Sicherheitszone) an (Nr. 4 des Bescheides). Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben und hat beantragt, 1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 16. September 1997 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, hilfsweise festzustellen, daß Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG bestehen, 2. die in dem Bescheid verfügte Abschiebungsandrohung aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage mit dem Hauptanträgen stattgegeben und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, daß dem Kläger vor seiner Ausreise wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit die Gefahr der Gruppenverfolgung gedroht habe und diese Gefahr auch bei seiner Rückkehr in den Irak bestehe. Wegen der Begründung im einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Hiergegen wendet sich der Beteiligte mit seiner zugelassenen Berufung, zu deren Begründung er sich auf das Urteil des Senats vom 5. Mai 1999 - 9 A 4671/98.A - bezieht. Der Beteiligte beantragt - sinngemäß -, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt - sinngemäß -, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung verweist er auf die im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt vorgebrachten Asylgründe. Ergänzend verweist er darauf, daß er aus Kandenawa, einem im Kreise Machmour gelegenen Ort stamme und dort auch zuletzt gelebt habe. Der Kreis Machmour liege im Zentralirak außerhalb der kurdischen Autonomiegebiete und könne nicht als inländische Fluchtalternative angesehen werden. Die Beklagte stellt keinen Antrag und nimmt zur Sache nicht Stellung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Oberstadtdirektors der Stadt E. sowie der Erkenntnisse, die in dem den Beteiligten zugestellten Anhörungsschreiben des Gerichts vom 2. August 1999 näher bezeichnet sind. II. Der Senat kann gemäß § 130 a Satz 1 VwGO über die Berufung durch Beschluß entscheiden, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält; die Beteiligten sind hierzu gemäß § 130 a Satz 2, § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO angehört worden. Die Beteiligten sind durch das Anhörungsschreiben des Gerichts vom 2. August 1999 auf die Rechtsprechung des Senats zur Verfolgungslage in den kurdischen Autonomiegebieten im Nordirak und auf die im einzelnen bezeichneten diesbezüglichen Erkenntnisse hingewiesen worden. Des weiteren ist der Kläger aufgefordert worden, zur Vorverfolgung, zu etwaigen Nachfluchtgründen und zu dem Gesichtspunkt der inländischen Fluchtalternative vorzutragen und gegebenenfalls Beweismittel zu bezeichnen. Ein derartiger Vortrag ist innerhalb der hierfür gesetzten Frist von einem Monat in der im Tatbestand aufgeführten Form erfolgt. Weitergehendes Vorbringen liegt nicht vor. Etwaige Hinderungsgründe, die Anlaß geboten hätten, die Stellungnahmefrist zu verlängern, sind ebenfalls nicht geltend gemacht worden. Die zugelassene Berufung ist begründet. Die Ablehnung der Anerkennung des Klägers als Asylberechtigten in dem Bescheid des Bundesamtes vom 16. September 1997 (Nr. 1 des Bescheides) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG), weil er nicht als politisch Verfolgter i.S.d. genannten Bestimmung anzusehen ist. Vgl. zu den Voraussetzungen für die Annahme einer politischen Verfolgung die Zusammenfassung in: OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999 - 9 A 4671/98.A -. Denn er kann jedenfalls auf das autonome Kurdengebiet in der Provinz Erbil verwiesen werden. Dieses genügt auch bei Zugrundelegung des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes den Anforderungen, die an eine die Asylanerkennung ausschließende inländische Fluchtalternative zu stellen sind. Vgl. zur Anwendbarkeit der Grundsätze der inländischen Fluchtalternative auf die autonomen Kurdengebiete im Nordirak: BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C 17.98 -, NVwZ 1999, 544; OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O.. Nach den Grundsätzen der inländischen Fluchtalternative ist eine Asylanerkennung ausgeschlossen, wenn der Asylsuchende auf Gebiete seines Heimatstaates verwiesen werden kann, in denen er vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde. Vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315 (342 ff.); BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139 (145), Urteil vom 30. April 1996 - 9 C 170.95 -, DVBl. 1996, 1259. Nach Überzeugung des Senats bestehen im Sinne des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1996 - 9 C 171.95 -, DVBl. 1996, 1260, keine ernsthaften Zweifel, daß der Kläger im autonomen Kurdengebiet im Norden des Iraks vor staatlicher Verfolgung hinreichend sicher ist. Denn sowohl den zentralirakischen Behörden als auch den in ihrem jeweiligen Herrschaftsgebiet tonangebenden kurdischen Organisationen KDP und PUK fehlt es an der für eine politische Verfolgung erforderlichen Gebietsgewalt; objektive Anhaltspunkte, die eine Änderung dieser Situation in absehbarer Zeit und damit als "reale" Möglichkeit erscheinen lassen, sind nicht gegeben. Vgl. zum Ganzen: OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O.; ergänzend die in der übersandten Erkenntnisliste bezeichnete Stellungnahme des Deutschen Orientinstituts vom 30. März 1999 an VG Oldenburg, wonach nicht abgeschätzt werden könne, wie lange der "status quo" noch andauere und Voraussagen, wann der irakische Staat in die kurdischen Autonomiegebiete zurückkehren werde, nicht getroffen werden könnten. Es bestehen auch keine Zweifel, daß der Kläger vor einem Anschlag irakischer Geheimdienstagenten hinreichend sicher ist. Wie der Senat in dem genannten Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O., entschieden hat, kann lediglich für Kurden, die nach außen erkennbar herausgehobene politisch-oppositionelle Funktionen oder herausgehobene militärische Führungsfunktionen wahrgenommen haben, sowie für kurdische Mitarbeiter westlicher Hilfsorganisationen oder der UN in den kurdischen Autonomiegebieten im Einzelfall die Gefahr eines Anschlages des irakischen Geheimdienstes drohen. Zu dieser Gruppe gehört der Kläger nicht. Eine andere Einschätzung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, daß der Kläger im Anhörungsverfahren geltend gemacht hat, daß der irakische Geheimdienst Druck auf ihn ausgeübt habe, Informationen beizubringen, und, nachdem er am 31. August 1996 nicht zu dem bestimmten Termin erschienen sei, versucht habe, ihn umzubringen. Unterstellt, die Schilderung des Klägers träfe zu - läßt die drohende Gewaltanwendung schon nicht erkennen, daß sie an asylerhebliche Merkmale anknüpft. Unabhängig davon stand sie offenkundig im Zusammenhang mit dem Einmarsch irakischer Truppen Ende August 1996 in die kurdischen Autonomiegebiete, so daß für den Zeitraum nach ihrem Rückzug nicht mehr mit der Fortsetzung der Verfolgung des Klägers als einfachem Informanten zu rechnen ist. Dies hat offenbar auch der Kläger selbst so gesehen, da er nach seiner eigenen Schilderung im Anhörungsverfahren vor dem Bundesamt nach seiner Rückkehr aus dem Iran im November 1996 zunächst über 2 Monate in Sulaimaniya geblieben ist, danach (Februar 1997) seinen Aufenthaltsort sogar nach Erbil - dem Ort der angeblichen Verfolgung, an dem sich, so der Kläger, der Geheimdienst auf den Straßen öffentlich bewegen soll - verlegt und auch dort rund 2 Monate (bis zum 10. April 1997) gelebt hat, ehe er sich nach Zacho aufgemacht hat, um von dort aus auszureisen. Soweit der Kläger demgegenüber erstmals im Berufungsverfahren geltend gemacht hat, er habe bis zu seiner Ausreise in Kandenawa, einem Ort im Kreis Machmour gelebt, vermag der Senat dieser Sachverhaltsdarstellung angesichts seiner vor dem Bundesamt hinreichend substantiiert geschilderten Flucht aus Erbil nicht zu folgen. Vielmehr geht der Senat zugunsten des Klägers davon aus, daß damit nichts anderes ausgesagt werden sollte, als das, was der Kläger schon im Anhörungsverfahren geltend gemacht hat: daß nämlich das Anwesen, auf dem er vor seiner Flucht in den Iran gearbeitet hat, im Kreis Machmour liegt, nicht aber, daß das gesamte in bezug auf seine Geburts- und Heimatstadt Erbil geschilderte Vorfluchtgeschehen sich nunmehr in einer die Glaubhaftigkeit des Vorbringens in Frage stellenden Weise völlig anders darstellen soll. Dem Kläger drohen auch keine anderen Gefahren, als ihm in den von der irakischen Zentralmacht beherrschten Gebieten gedroht hätten. Dies gilt zunächst für die Gewährleistung des wirtschaftlichen Existenzminimums. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O.. Soweit im Hinblick auf die Gewährleistung des wirtschaftlichen Existenzminimums die Einschränkung gemacht wird, daß nur diejenigen eine wirtschaftliche Überlebensmöglichkeit hätten, die längere Zeit in den kurdischen Autonomiegebieten gelebt hätten oder aber dort über familiäre Verbindungen verfügten, die im Rahmen des dort herrschenden Clanwesens und Familienverbandes die Hilfe in Notlagen gewährleisteten, vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O., läßt sich hieraus mit Blick auf die begehrte Asylanerkennung Günstiges für den Kläger nicht ableiten. Denn dieser ist dort in seine Sippe eingebunden (zwei Schwestern, ein Bruder, seine Mutter und seine Ehefrau leben dort) und kann deshalb davon ausgehen und darauf vertrauen, daß er bei etwaigen Versorgungsproblemen oder Startschwierigkeiten mit Rat und Tat unterstützt wird, so daß er bei der gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise keine existentiellen Nöte fürchten muß. Die Gewährleistung des wirtschaftlichen Existenzminimums wird nachdrücklicher belegt durch den Umstand, daß der Kläger 2 Monate nach seiner Rückkehr nach Erbil in der Lage gewesen ist, an die 2 Schlepper, die ihm bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland geholfen haben, die nicht nur für irakische Verhältnisse hohe Summe von insgesamt 5.500 US-Dollar zu zahlen, ohne daß ersichtlich ist, daß hierfür etwa das gesamte Familienvermögen verwendet worden ist. Dies rechtfertigt die Annahme, daß der Kläger, der die Schule mit dem Abitur abgeschlossen und darüber hinaus ein agrarwissenschaftliches Studium absolviert hat, auch nach seiner Rückkehr aus eigener Kraft und/oder aufgrund von Zuwendungen seiner Sippe sein wirtschaftliches Existenzminimum sicherstellen kann. Konkrete Anhaltspunkte, die die Annahme rechtfertigen, daß der Kläger über die abstrakte Möglichkeit hinaus, von etwaigen türkischen Truppeneinmärschen in die Provinz Dohuk oder Erbil berührt zu werden, konkret im Sinne einer "realen" Möglichkeit betroffen sein wird, lassen sich nicht erkennen. Entsprechendes gilt auch für die Frage der - nur für die autonomen Kurdengebiete in Betracht zu ziehenden - Gefährdung durch innerkurdische Streitigkeiten. Ein Aufflammen kriegerischer Auseinandersetzungen mit erheblichen Landgewinnen einer Partei und Gefährdung der Zivilbevölkerung ist ebenfalls nicht zu befürchten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O.. Als Kurde, der weder PUK-Mitglied noch PUK-Peshmerga gewesen ist, kann er seinen Aufenthalt etwa in dem von der KDP militärisch gehaltenen Autonomiegebiet in der Provinz Erbil nehmen. Im Verhältnis zu den kurdischen Gruppen schadet sich ein irakischer Flüchtling auch nicht durch die Beantragung von Asyl in der Bundesrepublik Deutschland. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O.. Die danach für den Kläger verfolgungsfreien und auch im übrigen unzumutbare existentielle Gefahren und Nachteile nicht aufweisenden Landesteile im Norden Iraks sind für ihn ohne weiteres zu erreichen. Vgl. zum Erfordernis der Erreichbarkeit des Ortes der inländischen Fluchtalternative innerhalb des Verfolgungsstaates: BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1993 - 9 C 59.92 -, NVwZ 1993, 1210. Um das Gebiet der inländischen Fluchtalternative zu erreichen und in die Provinz Erbil zu gelangen, muß der Kläger zentralirakisches Herrschaftsgebiet nicht durchqueren; er kann vielmehr unmittelbar über die türkische Grenze in den Nordirak und das kurdische Autonomiegebiet in die Provinz Erbil einreisen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O.. Auch die Feststellung des Bundesamtes in seinem Bescheid vom 16. September 1997, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorliegen (Nr. 2 des Bescheides), ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, da der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf eine gegenteilige Feststellung hat. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine Ausführungen zu Art. 16 a Abs. 1 GG Bezug, da § 51 Abs. 1 AuslG sowohl hinsichtlich des Erfordernisses einer staatlichen Verfolgung als auch in bezug auf die zur Anwendung gelangenden Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe und der inländischen Fluchtalternative mit den sich aus Art. 16 a Abs. 1 GG ergebenden Anforderungen identisch ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O., m.w.N.. Angesichts des oben festgestellten Bestehens einer inländischen Fluchtalternative kommt es auch nicht auf etwaige nach Art. 16 a Abs. 1 GG unbeachtliche, von § 51 Abs. 1 AuslG gleichwohl umfaßte (insbesondere subjektive) Nachfluchtgründe an, wie etwa die Asylantragstellung in Verbindung mit einem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland sowie die Ausübung von (hier allerdings nicht geltend gemachten) exilpolitischen Tätigkeiten. Vgl. zur Reichweite des § 51 Abs. 1 AuslG: BVerfG, Beschluß vom 18. Juni 1993 - 2 BvR 1815/92 -, DVBl. 1993, 1002; BVerwG, Urteil vom 10. Januar 1995 - 9 C 276.94 -, DVBl. 1995, 572. Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG, die unabhängig von einer Zulassungsentscheidung durch das Rechtsmittel des Beteiligten gegen die Verurteilung der Beklagten nach dem Hauptantrag automatisch in der Rechtsmittelinstanz zu prüfen sind, vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1979 - 7 C 43.78 - DVBl. 1980, 597, Beschluß vom 3. Februar 1997 - 9 B 657.96 -, Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 19.96 -, InfAuslR 1997, 420, bestehen nicht, so daß auch insoweit der angefochtene Bescheid des Bundesamtes (Nr. 3 des Bescheides) rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Hinsichtlich der Abschiebungsschutztatbestände des § 53 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 AuslG fehlt es an dem Erfordernis der Staatlichkeit der dem Asylbewerber jeweils - im Zielstaat Irak - konkret-individuell drohenden Maßnahme. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O., m.w.N.. Sowohl der irakische Staat als auch die zur Zeit innerhalb der kurdischen Autonomiegebiete herrschenden Kurdengruppen verfügen, wie bereits dargelegt, nicht über eine effektive Gebietsgewalt und werden diese nach jetzigem Kenntnisstand auch auf absehbare Zeit nicht (wieder) erlangen. Dem Kläger drohen auch bei seiner Rückkehr in die kurdischen Autonomiegebiete keine Gefahren, die ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG begründen. Hiernach kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Im Unterschied zum Asylrecht, zu § 51 Abs. 1 AuslG und zu § 53 Abs. 4 AuslG kommt es im Rahmen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht darauf an, von wem die Gefahr ausgeht oder wodurch sie hervorgerufen wird; die Regelung stellt vielmehr lediglich auf das Bestehen einer "konkreten" Gefahr ab, ohne Rücksicht darauf, ob diese vom Staat ausgeht oder ihm zumindest zuzurechnen ist. Für die Annahme einer "konkreten" Gefahr genügt nicht die theoretische Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in Leib, Leben oder Freiheit zu werden; es muß eine "beachtliche" Wahrscheinlichkeit sein, wobei allerdings das Element der "Konkretheit" der Gefahr für den Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation statuiert ist. In diesem Rahmen kommt es auch nicht auf das bei bereits erlittener Verfolgung den herabgesetzten Maßstab rechtfertigende Element der Zumutbarkeit der Rückkehr an. Schließlich muß die Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG auch landesweit drohen; eine Aussetzung der Abschiebung kommt danach nicht in Betracht, wenn die geltend gemachten Gefahren nicht landesweit drohen und der Ausländer sich ihnen durch ein Ausweichen in sichere Gebiete seines Herkunftslandes entziehen kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O., m.w.N.. Dies ist hier der Fall. Der Kläger kann sich im Hinblick auf einen ihm möglicherweise drohenden Zugriff durch den irakischen Staat dadurch entziehen, daß er in die autonomen Kurdengebiete ausweicht. Denn der irakische Staat besitzt dort, wie oben dargestellt, keine polizeilichen und administrativen Zugriffsmöglichkeiten. Anschläge irakischer Geheimdienstangehöriger hat er aus den oben dargelegten Gründen ebenfalls nicht zu befürchten. Von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit, daß der Kläger innerhalb der kurdischen Autonomiegebiete konkret- individuellen Leibes- oder Lebensgefahren i.S.d. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ausgesetzt sein wird, kann, wie im Rahmen der inländischen Fluchtalternative zu Art. 16 a Abs. 1 GG dargelegt, nicht ausgegangen werden. Gefährdungen durch innerkurdische Streitigkeiten, wie etwa aufgrund des Aufflammens kriegerischer Auseinandersetzungen mit erheblichen Landgewinnen oder aber infolge kurdischer terroristischer Anschläge, oder Gefährdungen durch türkische und/oder iranische Truppenbewegungen im Nordirak, die als allgemeine Gefährdungen an sich der Sperrklausel des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG unterfallen, vermögen dann, wenn durch die Abschiebung der jeweilige Asylsuchende extremen bzw. hochgradigen Gefahren ausgesetzt, dieser quasi sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert wird, in verfassungskonformer Auslegung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ein Abschiebungshindernis zu begründen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O., m.w.N.. Derartige gerade dem Kläger drohende extreme Leibes- oder Lebensgefahren sind jedoch, wie ebenfalls oben dargelegt, innerhalb der kurdischen Autonomiegebiete nicht zu besorgen bzw. lassen sich im Hinblick auf etwaige kurdische Terroranschläge angesichts deren sowohl in zeitlicher als auch räumlicher Hinsicht punktuellen Charakters über die rein abstrakte Möglichkeit hinaus nicht in bezug auf den Kläger konkretisieren. Schließlich hat der Kläger auch keine Gefahr auf dem Reiseweg zu den kurdischen Autonomiegebieten zu befürchten. Für ihn besteht die Möglichkeit, mit einem Paß und einem gültigen (Transit)Visum für die Türkei über die Türkei und den offenen, auf der irakischen Seite nicht von irakischen Sicherheitskräften, sondern von der KDP kontrollierten Grenzübergang Habur, Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O., m.w.N., in den Nordirak einzureisen. Abgesehen davon ist die Einreise in den Nordirak auch im übrigen - mit oder ohne Paß - völlig problemlos, wie die oft monatelangen Aufenthalte irakischer Asylbewerber im Nordirak und insbesondere die besuchsweisen Aufenthalte von in der Bundesrepublik Deutschland oder etwa den Niederlanden als asylberechtigt anerkannten Irakern nachdrücklich belegen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O., m.w.N.. Soweit der Kläger zur Erlangung der notwendigen Einreisepapiere mit seiner Familie im Nordirak Kontakt aufnehmen muß, ist auch dies kein Hindernis. Man kann in die kurdischen Siedlungsgebiete telefonieren und zwar über ein selbständiges Satellitentelefonnetz, dessen Vorwahl eine andere ist als die des Irak. Auf diese Leitungen haben die irakischen Sicherheitsdienste keinen Zugriff. Die Dokumente können dann über die Türkei oder ggf. auch über Jordanien mitgebracht und nach Deutschland geschickt werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O., m.w.N.. Darüber hinaus gibt es auch eigenständige Telefaxverbindungen, auf die die zentralirakischen Sicherheitsbehörden ebenfalls keinen Zugriff haben. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O., m.w.N.. Soweit Abschiebungen über die Türkei - und wohl auch über den Iran - in den Norden Iraks nicht durchführbar sind, hindert dies die Versagung des Abschiebungsschutzes aus § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht. Denn dem Kläger kann eine derart legale und freiwillige Rückkehr über die Türkei und den Iran angesonnen werden, da hierbei unzumutbare Beeinträchtigungen offenkundig nicht zu besorgen sind, wie die zahlreichen Rückkehrerfälle belegen. Wer aber durch die freiwillige Ausreise und Rückkehr in den Norden seines Heimatstaates (hier: Irak) etwaige Gefahren abwenden kann, bedarf des Schutzes durch die Bundesrepublik Deutschland nicht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O., m.w.N.. Die Abschiebungsandrohung ist nach § 34 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 50 AuslG zu Recht erlassen worden, da der Kläger weder als Asylberechtigter anerkannt ist noch eine Aufenthaltsgenehmigung besitzt; die dem Kläger gesetzte Ausreisefrist von einem Monat ergibt sich aus § 38 Abs. 1 AsylVfG. In der Abschiebungsandrohung ist zwar entgegen § 50 Abs. 2 AuslG nicht der eigentlich zutreffende Zielstaat "Irak" sondern nur ein - hinreichend bestimmtes - Teilgebiet des Staates Irak "Nordirak (Sicherheitszone)" bezeichnet worden. Dies rechtfertigt es jedoch nicht, die Berufung des Beteiligten insoweit zurückzuweisen. Unabhängig von der Frage, ob hierdurch die Abschiebungsandrohung schon rechtswidrig ist, kann gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine Aufhebung eines Verwaltungsaktes nur erfolgen, soweit der Kläger durch die Rechtswidrigkeit in seinen Rechten verletzt ist. Hatte der Kläger - wie hier - in Ermangelung von auf den Staat Irak bezogenen Abschiebungshindernissen eine auf den Staat Irak bezogene uneingeschränkte Abschiebungsandrohung zu gewärtigen, kann eine die Abschiebung auf ein Teilgebiet dieses Staates beschränkende Abschiebungsandrohung sich lediglich zugunsten des Klägers auswirken und eine Rechtsverletzung i.S.d. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO naturgemäß nicht begründen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO hierfür nicht vorliegen.