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Urteil

9 A 1078/97

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1999:0929.9A1078.97.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.

Der Widerrufs- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 23. März 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Dezember 1993 wird aufgehoben, soweit sich der Widerruf auf die ersten vier Stillegungsjahre 1988/89 bis 1991/92 des Zuwendungsbescheides vom 26. Oktober 1988, geändert durch Bescheid vom 14. September 1989, bezieht und von der Bewilligungssumme für diesen Zeitraum (= 68.649,40 DM) mehr als 10,07 %, d.h. mehr als 6.912,99 DM widerrufen worden sind. Der Rückforderungsbescheid wird aufgehoben, soweit als Hauptsumme die Rückforderung von mehr als 15.178,68 DM verlangt wird. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 56/100, der Beklagte zu 44/100.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert. Der Widerrufs- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 23. März 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Dezember 1993 wird aufgehoben, soweit sich der Widerruf auf die ersten vier Stillegungsjahre 1988/89 bis 1991/92 des Zuwendungsbescheides vom 26. Oktober 1988, geändert durch Bescheid vom 14. September 1989, bezieht und von der Bewilligungssumme für diesen Zeitraum (= 68.649,40 DM) mehr als 10,07 %, d.h. mehr als 6.912,99 DM widerrufen worden sind. Der Rückforderungsbescheid wird aufgehoben, soweit als Hauptsumme die Rückforderung von mehr als 15.178,68 DM verlangt wird. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 56/100, der Beklagte zu 44/100. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Mit Zuwendungsbescheid vom 26. Oktober 1988 bewilligte der Beklagte dem Kläger antragsgemäß für die Zeit vom 1. Oktober 1988 bis 30. September 1993 nach den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderungen der Stillegung von Ackerflächen in landwirtschaftlichen Betrieben (Richtlinien) vom 26. Juli 1988 (MBl. NRW S. 430) für die Stillegung von 8 ha Ackerfläche in Form der Rotationsbrache eine Zuwendung in Höhe von jährlich 9.760,00 DM (1.220,00 DM/ha). Die Größe der zu seinem Betrieb gehörenden landwirtschaftlichen Nutzflächen hatte der Kläger mit 37,54 ha Ackerland und 16,34 ha Grünland angegeben. Mit Bescheid vom 14. September 1989 erhöhte der Beklagte antragsgemäß die Zuwendung auf 19.629,80 DM/Jahr ab dem 2. Stillegungsjahr wegen einer zusätzlichen Flächenstillegung in der Form der Rotationsbrache von 8,09 ha. Auf weiteren Antrag des Klägers vom 25. September 1990 bewilligte der Beklagte unter Bezugnahme auf die mit Erlaß des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 18. Juli 1990 (MBl. NRW S. 1059) geänderten Richtlinien mit Zuwendungsbescheid vom 5. März 1991 für die Zeit vom 1. Oktober 1990 bis 30. September 1995 eine jährliche Zuwendung von 10.169,92 DM, und zwar für die weitere Stillegung von 7,04 ha Ackerland in der Form der Rotationsbrache sowie für die Umwandlung von 2,16 ha Ackerfläche in extensives Grünland. Mit Auszahlungsantrag vom 2. September 1991 zeigte der Kläger dem Beklagten an, daß er im Stillegungsjahr 1991/92 auf folgenden Grundstücken der Gemarkung R. Flächen im Wege der Rotationsbrache stillege: 1. Antragsverfahren 1988 8,88 ha auf Flur .., Flurstück 35, 5,87 ha auf Flur .., Flurstück 40, 1,25 ha auf Flur .., Flurstück 9, 2. Antragsverfahren 1990 3,54 ha auf Flur .., Flurstück 9, 3,50 ha auf Flur .., Flurstück 53. Am 2. Juni 1992 erlitt der Kläger einen Unfall mit der Folge der Arbeitsunfähigkeit. Die landwirtschaftlichen Arbeiten auf der Hofanlage übernahm der Zeuge M. als Betriebshelfer. Am 6. Juli 1992 überprüfte der Beklagte den Betrieb des Klägers. Wegen des Ergebnisses dieser Prüfung wird auf die Prüfvermerke der Zeugen G. G. und T. Bezug genommen. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23. März 1993 widerrief der Beklagte die Zuwendungsbescheide vom 26. Oktober 1988, geändert durch Bescheid vom 14. September 1989, und 5. März 1991 und forderte den Kläger zur Rückzahlung der für die Jahre 1988/89 bis 1990/91 ausgezahlten Zuwendungen in Höhe von 59.909,32 DM zuzüglich eines Zinssatzes von 2 % über dem am letzten Arbeitstag des Monats der jeweiligen Auszahlung entsprechenden Diskontsatz der Deutschen Bundesbank auf. Zur Begründung führte der Beklagte aus, der Kläger haben gegen verschiedene Bestimmungen der Flächenstillegungsrichtlinien verstoßen. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Kläger rechtzeitig Klage erhoben und geltend gemacht, er habe weder gegen seine Stillegungsverpflichtung noch gegen wesentliche Nebenbestimmungen der Zuwendungsbescheide verstoßen. Die Aussaat von Mais auf einzelnen Stillegungsflächen zum Zwecke der Wildäsung sei keine landwirtschaftliche Nutzung, sondern eine zulässige Nutzung zu nichtlandwirtschaftlichen Zwecken. Jedenfalls sei ihm infolge der unfallbedingten Erkrankung keine Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Die ausgezahlten Beträge seien nicht mehr in seinem Vermögen. Damit habe er Betriebsschulden beglichen. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 23. März 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Dezember 1993 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist dem Vorbringen des Klägers entgegengetreten, hat sich auf die angefochtenen Bescheide berufen und sein Vorbringen vertieft. Nach Vernehmung von 9 Zeugen zu der Frage, wie sich die Betriebsverhältnisse des Klägers im Zeitpunkt der Überprüfung im Juli 1992 darstellten, hat das Verwaltungsgericht durch das angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, die Klage - bis auf eine geringfügige Korrektur der Zinsfestsetzung - abgewiesen. Mit der rechtzeitig eingelegten Berufung wendet sich der Kläger gegen die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, einschlägige Rechtsgrundlage für den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid sei § 10 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen (MOG) in der Neufassung vom 27. August 1986, BGBl. I S. 1397. Selbst wenn diese Bestimmung anwendbar sei, lägen deren Voraussetzungen nicht vor. Denn jedenfalls habe er die Stillegungsverpflichtung eingehalten, eventuell feststellbare punktuelle Verstöße gegen einzelne Bestimmungen der Richtlinien beruhten nicht auf eigenem schuldhaften Tätigwerden oder Unterlassen oder seien ihm nicht zuzurechnen. So stelle das Mähen des Aufwuchses auf den stillgelegten Flächen oder das Pflügen der stillgelegten Flächen keinen Verstoß gegen die Stillegungsverpflichtung dar. Auch das bloße Abfahren des Mähgutes von den stillgelegten Flächen stelle noch keine Nutzung des Aufwuchses zur pflanzlichen oder tierischen Erzeugung i.S.d. Richtlinien dar. Abgesehen davon, daß er das Abfahren des Aufwuchses nicht zu vertreten habe, weil dies der Betriebshelfer M. ohne sein Wissen durchgeführt habe, rechtfertige dieser eventuelle Verstoß gegen Nebenbestimmungen der Zuwendungsbescheide nicht den Widerruf für die Vergangenheit und die Rückforderung der gezahlten Beträge. Soweit auf den Flächen Flur .., Nr. 35, und Flur .., Nr. 53, Jägermais angebaut worden sei, sei dies ebenfalls ohne sein Wissen geschehen. Im übrigen diene der Anbau von Mais für Zwecke der Jagd nicht Futterzwecken i.S.d. Landwirtschaft und stelle deshalb keine Nutzung zu landwirtschaftlichen Zwecken dar. Bezüglich des Grundstücks Flur .., Nr. 9, liege kein verbindlicher Lageplan bezüglich der stillzulegenden Schläge vor. Deshalb könne ihm nicht der Vorwurf der Abweichung von den im Auszahlungsantrag vom 2. September 1991 gemachten Angaben gemacht werden, wenn er - wie unstreitig sei - insgesamt 1,25 ha (Antragsverfahren 1988) und 3,54 ha (Antragsverfahren 1990) stillgelegt habe. Im übrigen habe er dem Zeugen E. aus diesem Flurstück keine Fläche in Größe von 1 ha verpachtet, sondern dem Zeugen lediglich zur Nutzung zum Zwecke der Aussaat von Jägermais überlassen. Durch diese zeitweilige Überlassung sei die Größe der auf diesem Flurstück stillgelegten Flächen nicht beeinträchtigt worden. Im übrigen sei der hierin etwa liegende Verstoß nicht so schwerwiegend, daß er den Widerruf für die Vergangenheit und die Rückforderung von Zuwendungen für die Vergangenheit rechtfertige. Seiner Verpflichtung aus dem Antragsverfahren 1990, die frühere Ackerfläche Flur .., Nr. 101, in extensiv zu nutzendes Grünland umzuwandeln, sei er ebenfalls nachgekommen. Seiner Verpflichtung, dort ertragsarme Futterpflanzen und Sorten anzubauen, sei er nachgekommen. Die Ertragsarmut beurteile sich nach dem sich einstellenden Bewuchs und nicht danach, ob möglicherweise auch als ertragsstärker geltende Futterpflanzensorten in der Mischung enthalten gewesen seien. Er habe hier alte Samenreste verwendet, die schon wegen der längeren Lagerzeit keine optimale Pflanzung mehr ermöglichten. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und in vollem Umfang nach dem Klageantrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er wendet sich ebenfalls gegen die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, daß Rechtsgrundlage für den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid § 10 Abs. 2 MOG sei. Im übrigen hält er das angefochtene Urteil für zutreffend, verteidigt die angefochtenen Bescheide, tritt den Rechtsausführungen des Klägers entgegen und wiederholt sein bisheriges Vorbringen. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Verwaltungsvorgängen des Beklagten sowie die von den Parteien eingereichten Lichtbilder ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die vom Kläger persönlich - im übrigen auch form- und fristgerecht - eingelegte Berufung ist im Hinblick auf die Überleitungsvorschrift des Art. 10 Abs. 1 des 6. Gesetzes zur Änderung der VwGO und anderer Gesetzes (6. VwGOÄndG) vom 1. November 1996, BGBl. I S. 1626, zulässig. Die mündliche Verhandlung, auf die das erstinstanzliche Urteil ergangen ist, hat vor dem 1. Januar 1997 stattgefunden. Die Berufung ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im übrigen unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 23. März 1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6. Dezember 1993 ist - soweit er noch der Anfechtung unterliegt - rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO), soweit er (1.) den das Antragsverfahren 1990 betreffenden Zuwendungsbescheid vom 5. März 1991 widerruft und den Kläger (2.) zur Rückzahlung der im Rahmen des Antragsverfahrens 1990 ausgezahlten Zuwendung (8.588,80 DM + 1.581,12 DM = 10.169,92 DM) auffordert. Der angefochtene Bescheid ist ferner rechtmäßig, soweit er (3.) die das Antragsverfahren 1988 betreffenden Zuwendungsbescheide vom 26. Oktober 1988 und 14. September 1989 für das fünfte Stillegungsjahr 1992/93 in voller Höhe, (4.) für die ersten vier Stillegungsjahre in Höhe von 10,07 % widerruft und den Kläger (5.) zur Rückzahlung von 10,07 % (= 5.008,76 DM) der im Antragsverfahren 1988 ausgezahlten Beträge (= 49.739,40 DM) auffordert. Auch die Zinsfestsetzung (6.) ist gerechtfertigt. Im übrigen ist der Bescheid - bezogen auf das Antragsverfahren 1988 - rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. 1. Widerruf des Zuwendungsbescheides für das Antragsverfahren 1990 Als Rechtsgrundlage für den Widerruf des Zuwendungsbescheides vom 5. März 1991 sowie für die Rückforderung der in der Vergangenheit ausgezahlten Beträge (insgesamt 10.169,92 DM) kommt - entgegen der Ansicht des Klägers und des Beklagten - allein § 10 Abs. 2 MOG in Betracht. Denn bei der dem Kläger bewilligten Stillegungsprämie nach den Richtlinien vom 26. Juli 1988 in der Fassung des Runderlasses vom 18. Juli 1990 handelt es sich um eine im einschlägigen EG-Recht vorgesehene flächenbezogene Beihilfe i.S.v. § 6 Abs. 1 Nr. 7 MOG. Eine solche Beihilfe ist vorgesehen in Art. 1 a der VO (EWG) Nr. 797/85 des Rates vom 12. März 1985 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur in der Fassung der VO (EWG) Nr. 1094/88 des Rates vom 25. April 1988 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 797/85 und Nr. 1760/87 hinsichtlich der Stillegung von Ackerflächen und der Extensivierung und Umstellung der Erzeugung i.V.m. der VO (EWG) Nr. 1272/88 der Kommission vom 29. April 1988 mit Durchführungsbestimmungen zur Beihilferegelung für die Förderung der Stillegung von Anbauflächen, letztere geändert mit Wirkung vom 9. März 1992 durch die VO (EWG) Nr. 466/92 der Kommission vom 27. Februar 1992. Vgl. für Flächenstillegungsprämien: BVerwG, Urteil vom 8. Februar 1996 - 3 C 18.94 -, RdL 1996, 159; Urteile des Senats vom 19. Dezember 1996 - 9 A 3209/95 -, vom 19. Dezember 1997 - 9 A 7130/95 - und vom 5. Mai 1998 - 9 A 7542/95 -. Die EG-rechtlichen Beihilferegelungen sind nämlich Regelungen i.S.v. § 1 Abs. 2 MOG. Sie betreffen auch Marktordnungswaren i.S.v. §§ 1 Abs. 1, 6 Abs. 1 MOG. Marktordnungswaren im Sinne dieser Bestimmungen sind die im Anhang II des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG - Vertrag) aufgeführten Erzeugnisse. Im EWG-Vertrag in der bis zum Inkrafttreten des Amsterdamer Vertrages vom 2. Oktober 1997 geltenden Fassung sind im Anhang II zu Art. 38 Abs. 3 EWG-Vertrag verschiedene Erzeugnisse i.S.d. EWG-Vertrages aufgeführt (z.B. Getreide, Ölsaaten), die nur dadurch gewonnen werden können, daß derartige Produkte auf Ackerflächen angebaut werden. Die oben angeführten Verordnungen der EG dienen auch der Marktregulierung mit dem Ziel der Senkung der Überschußproduktion und nicht ausschließlich der allgemeinen Infrastruktur, wie der Beklagte meint. Dies kommt bereits in der 4. Begründungserwägung zu der Verordnung (EWG) Nr. 1094/88 des Rates vom 25. April 1988 zum Ausdruck, wenn es dort heißt; Eine Regelung zur Stillegung von Ackerflächen kann insbesondere in überschüssigen Sektoren zur Anpassung der Erzeugung an den Marktbedarf beitragen. Auch in der letzten Begründungserwägung zu dieser Verordnung wird darauf hingewiesen, daß die Regelung zur Flächenstillegung zwar Bestandteil der gemeinsamen Maßnahme zur Verbesserung der Effizienz und der Agrarstruktur nach der Verordnung (EWG) Nr. 797/85 ist, aber zugleich der Wiederherstellung des Gleichgewichts zwischen Erzeugung und Marktkapazität dient. Daß sich die Beihilferegelung zur Stillegung von Ackerflächen nur auf Marktordnungswaren bezieht, kommt darüber hinaus in Art. 1 a Abs. 2 Satz 2 der VO (EWG) Nr. 797/85 in der Fassung der VO (EWG) Nr. 1094/88 zum Ausdruck. Denn nach dieser Bestimmung werden von der Beihilferegelung die Flächen ausgeschlossen, die Erzeugnissen gewidmet sind, für die keine gemeinsame Marktorganisation gilt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 MOG liegen sowohl bezüglich eines Widerrufs für die Zukunft (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 MOG) als auch hinsichtlich eines Widerrufs für die Vergangenheit (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 MOG) vor. Der Widerruf des Beklagten vom 23. März 1993, der gestützt ist auf im Verlaufe des 2. Stillegungsjahres eingetretene Ereignisse (Sommer 1992), ist wirksam geworden erst mit Bekanntgabe an die damaligen Prozeßbevollmächtigten des Klägers (§ 43 VwVfG NRW) am 26. März 1993 und damit im Verlaufe des 3. Stillegungsjahres. Er bezieht sich also auf die Vergangenheit, soweit es um den Widerruf für die ersten beiden Stillegungsjahre (1990/91 und 1991/92) geht. Der Widerruf des Zuwendungsbescheide für das im Zeitpunkt des Widerrufs noch laufende 3. Stillegungsjahr (1992/93) und für das 4. und 5. Stillegungsjahr ist durch § 10 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 MOG gedeckt. Nach dieser Bestimmung sind rechtmäßige begünstigende Entscheidungen in den Fällen der §§ 6 und 8, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zu widerrufen, soweit eine Voraussetzung für den Erlaß des Bescheides nachträglich entfallen oder nicht eingehalten worden ist, insbesondere die gewährte Vergünstigung nicht oder nicht mehr nach Maßgabe des Bescheides verwendet wird. a) Stillegungsfläche von 7,04 ha Nach den Bewilligungsbedingungen war der Kläger verpflichtet, die im Antrag angegebenen, bisher mit Marktordnungsprodukten bewirtschafteten Anbauflächen nach der dort gewählten Stillegungsmethode für die Dauer von fünf Jahren tatsächlich stillzulegen (Nr. 6.1 des Bewilligungsbescheides). Wie die durch die Beweisaufnahme bestätigte Überprüfung des Betriebs des Klägers am 6. Juli 1992 ergeben hat, hat der Kläger im Stillegungsjahr 1991/92 zumindest zurechenbar geduldet, daß auf zwei stillzulegenden Flächen Marktordnungsprodukte in Gestalt von Mais angebaut worden sind. Mais ist ein Marktordnungsprodukt, weil es zu den Erzeugnissen i.S.v. Art. 1 der VO(EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide gehört (ab Wirtschaftsjahr 1993/94 Art. 1 der VO(EWG) Nr. 1766/92). Insoweit ist unstreitig, daß auf einer 0,27 ha großen Fläche im Bereich der Parzelle Flur .., Nr. 9, und auf einer weiteren mindestens 0,72 ha großen Fläche aus der Parzelle Flur .., Nr. 53, die nach der Anzeige des Klägers für das Stillegungsjahr 1991/92 stillgelegt sein sollten, Mais angebaut worden ist. Diese beiden unstreitig und in stillzulegenden Bereichen liegenden, mit Mais bebauten Flächen machen also zusammen mind. 0,99 ha aus. Unbeschadet des Umstandes, daß der Kläger den Mais nicht selbst angebaut hat, weil er damals arbeitsunfähig krank war, hat er den Anbau des Maises jedoch als Betriebsinhaber zu vertreten. Der Kläger war zwar nach seinen Angaben aufgrund des Unfalls vom 2. Juni 1992 bettlägerig krank, jedoch offensichtlich nicht so krank, daß er keine mündlichen Anweisungen hätte geben können. Das zeigt u.a. der Umstand, daß er am 6. Juli 1992 an der Prüfung durch den Beklagten selbst teilgenommen hat. Auch in der Zeit davor war der Kläger auf seinem Hof anwesend. Denn er wurde nicht stationär im Krankenhaus, sondern ambulant zu Hause behandelt. Als Betriebsinhaber, der nicht mehr arbeitsfähig war, hatte er die Verpflichtung, die Leute, die nun für ihn tätig wurden, in die den Betrieb betreffenden Dinge einzuweisen und auf die Einhaltung der Stillegungsverpflichtung hinzuweisen und zu achten. Dies gilt insbesondere für den für seinen Betrieb eingestellten Betriebshelfer, den Zeugen M. . Selbst wenn er nicht über jeden einzelnen Arbeitsschritt des Zeugen M. von diesem vorher informiert worden ist, hätte er sich doch in jedem Falle Bericht erstatten lassen müssen, und sei es unter Mithilfe seiner Ehefrau. Das Unterlassen der ordnungsgemäßen Einweisung bzw. das Unterlassen einer Unterrichtung mit dem Ziel, möglicherweise Fehlhandlungen korrigieren zu können, gereicht dem Kläger als Betriebsinhaber zum Verschulden im Sinne eines Fahrlässigkeitsvorwurfs. Der Anbau von Mais, d.h. eines Marktordnungsproduktes, auf einer Fläche, die nach der vom Kläger eingegangenen Verpflichtung "brach" zu liegen hatte, stellt einen Verstoß gegen die Hauptverpflichtung des Klägers dar, die angezeigte förderungsfähige Ackerfläche für dieses Jahr stillzulegen. Stillegung bedeutet, daß jedenfalls keine Pflanzen, die wie Mais der gemeinsamen Marktorganisation für Getreide unterliegen, auf diesen Flächen angebaut werden dürfen. Deshalb ist Mais auch keine Pflanze, die als Begrünungspflanze i.S.v. 4.4.2.1 der Richtlinien auf einer stillzulegenden Ackerfläche angebaut werden könnte. Es kommt ferner nicht darauf an, welchen Verwendungszweck der zur Stillegung Verpflichtete mit dem Anbau einer Pflanze, die wie Mais der gemeinsamen Marktorganisation für Getreide unterliegt, bezweckt und ob er diesen Verwendungszweck umgesetzt hat. Dies ergibt sich schon aus der Erwägung, daß andernfalls jede stillzulegende Ackerfläche beliebig und nicht mehr kontrollierbar mit der Marktordnung unterliegenden Pflanzen bepflanzt werden könnte mit der Behauptung, diese Pflanzen sollten nicht zur Gewinnung von Markterzeugnissen genutzt werden, sondern zum Beispiel verbrannt oder nicht genutzt werden. Die Behauptung des Klägers, der Mais sei lediglich zum Zwecke der Wildäsung angepflanzt worden, ist deshalb unerheblich. Im übrigen sei darauf hingewiesen, daß dem Kläger die Anlegung einer Wildäsungsfläche auf den Stillegungsflächen nicht erlaubt war. Der Kläger hatte sich für die Stillegung in Form der Rotationsbrache (Richtlinie 2.1.2) und nicht in Form der Nutzung zu nichtlandwirtschaftlichen Zwecke (Richtlinie 2.1.4) entschieden. Deshalb war dem Kläger die Nutzung der stillzulegenden Fläche für diesen angeblich angestrebten nichtlandwirtschaftlichen Zweck - unbeschadet der Frage, ob die Anlegung einer Wildäsungsfläche überhaupt eine Nutzung zu nichtlandwirtschaftlichen Zwecken darstellt - nicht erlaubt, solange sie vom Beklagten nicht genehmigt war. Die Notwendigkeit der vorherigen Genehmigung bei Wechsel der Stillegungsart ergibt sich ohne weiteres aus 5.4.3 der Richtlinien, wonach im Falle der Nutzung zu nichtlandwirtschaftlichen Zwecken die Einkünfte aus der Nutzung für nichtlandwirtschaftliche Zwecke auf die zu bewilligende Prämie anzurechnen sind. Der Verstoß gegen die Hauptverpflichtung aus der Stillegungsverpflichtung ist beachtlich. Die zweckwidrig genutzte Fläche von zusammen 0,99 ha - bezogen auf die im Antragsverfahren 1990 stillzulegende Fläche von 7,04 ha - macht 14,06 % aus. Dies rechtfertigt - auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten - in jedem Fall den Widerruf für die Zukunft. Als Rechtsgrundlage für den Widerruf des Zuwendungsbescheides vom 5. März 1991 für die Vergangenheit, d.h. für die beiden ersten Stillegungsjahre 1990/91 und 1991/92, kommt § 10 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 MOG in Betracht. Nach dieser Bestimmung ist ein Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen, soweit Regelungen i.S.d. § 1 Abs. 2 nichts anderes zulassen. Diese Bestimmung ist nach der Rechtsprechung des Senats dahin auszulegen, daß sie einen Widerruf für die Vergangenheit nur zuläßt, soweit Regelungen des EG-Rechts dies ausdrücklich vorschreiben Vgl. Urteil des Senats vom 5. Mai 1998 - 9 A 7542/95 -. Hier schreibt das einschlägige EG-Recht, nämlich Art. 15 VO (EWG) Nr. 1272/88 in der seit 9. März 1992 geltenden Fassung der VO (EWG) Nr. 466/92 vom 27. Februar 1992 den Widerruf auch für die Vergangenheit unter bestimmten Bedingungen zwingend vor. Art. 15 Abs. 1 dieser Bestimmung sieht vor, daß, wenn die Kontrollen eine Differenz zwischen der beantragten und der festgestellten Flächen von mind. 2 % und 20 Ar bis höchstens 10 % und 2 ha ergeben, die Beihilfe nach der festgestellten Fläche, abzüglich der Differenz berechnet wird; etwaige Beihilfezahlungen für frühere Jahre werden nachträglich in gleicher Höhe gekürzt, es sei denn, der Begünstigte kann beweisen, daß der Unterschied weder auf Vorsatz noch auf Vernachlässigung der Obliegenheitspflichten zurückzuführen ist. Nach Art. 15 Abs. 2 wird, wenn sich eine größere Differenz als nach Abs. 1 ergibt, die Beihilfe für die gesamte Dauer der Stillegungsverpflichtung gestrichen, unbeschadet angemessener zusätzlicher Strafmaßnahmen. Beihilfen, die in den zurückliegenden Jahren gezahlt wurden, werden jedoch nicht zurückgefordert, wenn der Begünstigte beweisen kann, daß der Unterschied weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit seinerseits zurückzuführen ist. Nach Art. 15 Abs. 3 verhängen die Mitgliedstaaten in allen anderen Fällen der Nichteinhaltung der Verpflichtung als denen, die von den Absätzen 1 und 2 erfaßt werden, zumindest Geldstrafen, ausgenommen bei Vorliegen höherer Gewalt oder anderen den Beihilfeempfänger nicht anzulastenden Ursachen. Bei schweren Unregelmäßigkeiten, die sich aus der Nichteinhaltung der unter diesen Absatz fallenden Verpflichtungen ergeben, insbesondere allen Fällen betrügerischer Absicht des Beitragsempfängers oder seiner Rechtsnachfolger, wird die Beihilfe für die gesamte Dauer der Stillegungsverpflichtung gestrichen, unbeschadet angemessener zusätzlicher Strafmaßnahmen. Hier liegen die Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 1272/88 in der Fassung der VO (EWG) Nr. 466/92 vor. Wie oben ausgeführt, hat der Kläger in zurechenbarer Weise 0,99 ha der stillzulegenden 7,04 ha, das sind 14,06 % und damit mehr als 10 %, nicht stillgelegt. Dies rechtfertigt den Widerruf der gesamten Prämie für die ersten beiden Stillegungsjahre. Der Widerruf für die Vergangenheit, hier für die ersten zwei Bewilligungsjahre, im Hinblick auf Verstöße, die im zweiten Bewilligungsjahr erfolgten, ist nicht unverhältnismäßig. Insoweit ist zu berücksichtigen, daß die Flächenstillegungsprämie dafür gewährt wird, daß der Subventionsnehmer für die Dauer von fünf Jahren die Produktion seines Betriebes durch Brachlegung von einer für die Gewinnung von Marktorganisationserzeugnissen genutzten Ackerfläche senkt. Dieses Ziel der langfristigen, d.h. auf fünf Jahre berechneten Produktionssenkung würde unterlaufen, wenn gravierende Verstöße gegen die Bewilligungsvoraussetzungen - wie hier im zweiten Jahr - nicht dazu führen würden, daß der Subventionsführer auch die Prämien für das vorangegangene (oder - in anderen Fällen - für mehrere) Jahr(e) verliert. Denn wenn nur die Prämie für das jeweilige Jahr des Verstoßes widerrufen würde, hätten es die Subventionsnehmer in der Hand, ihre langjährigen Verpflichtungen aus dem Subventionsverhältnis von fünf Jahren nach Belieben abzukürzen. Sie würden die Prämien für die Jahre behalten, in denen sie sich an die Prämienvoraussetzungen gehalten haben und könnten dann nach Belieben in den Folgejahren die Produktion in voller Höhe aufnehmen, ohne das Risiko einzugehen, irgendeinen finanziellen Nachteil zu erleiden. Die Prämie wird jedoch nur dafür gezahlt, daß der Prämienempfänger die Prämienverpflichtung jedes Jahr, und zwar fünf Jahre lang, einhält. Vor diesem Hintergrund ist es sachgerecht und damit verhältnismäßig, daß ein Subventionsnehmer, der im zweiten Jahr in schwerwiegender Weise - wie der Kläger - gegen seine Verpflichtungen verstößt, die Prämie für die gesamte Zeit der Prämienbewilligung verliert. Die Jahresfrist für die Ausübung des Widerrufs nach § 10 Abs. 2 Satz 2 MOG i.V.m. § 48 Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz i.d.F. vor Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vom 2. Mai 1996, BGBl. I S. 656, (VwVfG a.F.), ist gewahrt. Der Beklagte hat frühestens durch die Überprüfung im Juli 1992 davon Kenntnis erhalten, daß der Kläger seine Verpflichtungen aus dem Subventionsverhältnis nicht eingehalten hat. Der Widerruf erfolgte im März 1993. b) In extensiv zu nutzendes Grünland umzuwandelnde Fläche von 2,16 ha (Flur 22, Nr. 101,). Bezüglich dieser Fläche hat der Kläger ebenfalls eine Hauptverpflichtung in erheblichem Umfang (100 %) nicht eingehalten, so daß sowohl der Widerruf für die Zukunft als auch für die Vergangenheit nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 und Halbsatz 2 MOG gerechtfertigt war. Die Hauptverpflichtung des Klägers nach Nr. 7.4.1 des Bescheides bzw. 4.4.5.1.1 der Richtlinien bestand darin, auf der stillgelegten Fläche Grünland ausschließlich aus einer Mischung ertragsarmer Futterpflanzen und -sorten anzulegen. Wie die Beweisaufnahme vor dem Verwaltungsgericht ergeben hat, hat der Kläger auf dieser Fläche eine Weidelgrasmischung angesät, die keine ertragsarme Futterpflanze i.S.d. Bewilligungsbedingungen darstellt. Der sachkundige Prüfer und spätere Zeuge G. G. hat im Prüfervermerk festgehalten, daß die Einsaat aus einer Weidelgrasmischung bestand und der Bestand einen sehr geschlossenen und satten Eindruck machte. Diese Feststellung hat er anläßlich seiner Vernehmung als Zeuge bestätigt. Dem stehen die Bekundungen des Zeugen W. nicht entgegen. Dieser Zeuge hat nur allgemeine Angaben gemacht und nicht sagen können, welche Grasart angebaut worden sei. Die Angaben des Zeugen G. G. werden bestätigt durch die eigenen Angaben des Klägers, der erklärt hat, auf dieser Fläche Heusamen ausgesät zu haben, den er von seinem eigenen Heuboden aus Rückständen dort früher abgelagerten Heus genommen habe. Es besteht kein Grund für die Annahme, daß der Kläger bei der Lagerung von Heu als Futterpflanze in den früheren Jahren, in denen er keine Verpflichtung zur Nutzung ertragsarmer Futtersorten eingegangen war, entgegen allen wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht eine ertragsreiche Futtersorte oder Mischung verwandt hat. Im übrigen sei darauf hingewiesen, daß Weidelgras zu den ertragreichen Futterpflanzen gehört und die höchste Futterwertzahl (FWZ) 8 von zehn Wertklassen aufweist (siehe Faustzahlen für Landwirtschaft und Gartenbau, 11. Auflage, 1988, Stichwort "Futterwertzahlen der Grünlandpflanzen", Seite 405). Daß Weidelgras zu den ertragsstarken Pflanzen zählt, wird im übrigen vom Kläger nicht in Abrede gestellt. Soweit der Kläger meint, entscheidend sei, wie die Aussaat aufgehe, verkennt er, daß er nach den Richtlinien (Nr. 4.4.5.1.1) verpflichtet war, Grünland ausschließlich aus einer Mischung von ertragsarmen Futterpflanzen und -sorten anzulegen. Danach kommt es auf die Mischung und Aussaat entsprechend zu beurteilender Pflanzen und Sorten an und nicht darauf, ob die Aussaat gut aufgeht oder nicht. Ebenfalls unerheblich ist, ob es bereits vorgefertigte Mischungen für extensiv zu nutzendes Grünland im Handel gibt oder nicht. Sollte es solche Mischungen nicht geben, wie der Kläger jetzt behauptet, hätte sich der Kläger eben eine entsprechende Mischung durch den Kauf von Saatgut verschiedener ertragsarmer Futterpflanzen und -sorten selbst mischen müssen. Im übrigen war es Sache des Klägers, sich vor Antragstellung zu vergewissern, daß er der Verpflichtung nach Nr. 4.4.5.1.1 der Richtlinien würde nachkommen können. 2. Rückforderung der im Antragsverfahren 1990 ausgezahlten Beträge Hinsichtlich der Rückforderung der für das erste Stillegungsjahr 1990/91 ausgezahlten Prämie in Höhe von 8.588,80 DM + 1.581,12 DM = 10.169,92 DM liegen die Voraussetzungen des insoweit nach § 10 Abs. 2 Satz 2 MOG entsprechend anzuwendenden § 48 Abs. 2 Sätze 5 - 7 VwVfG a.F. vor. Danach sind, soweit ein Verwaltungsakt - wie hier - widerrufen worden ist, bereits gewährte Leistungen zu erstatten (§ 48 Abs. 2 Satz 5 VwVfG a.F.). Der Einwand des Wegfalls der Bereicherung greift nicht, denn der Kläger hat nicht dargetan, daß er tatsächlich entreichert ist. Er trägt selbst vor, daß er mit den gezahlten Prämien seine Betriebsschulden beglichen hat. Er hat also insoweit Aufwendungen erspart, die er auch sonst gehabt hätte. 3. Widerruf der Zuwendungsbescheide für das Antragsverfahren 1988 für das fünfte Stillegungsjahr Rechtsgrundlage für den Widerruf des Zuwendungsbescheides vom 26. Oktober 1988 in der Fassung des Ergänzungsbescheides vom 14. September 1989 ist § 10 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 MOG, soweit sich der Widerruf auf die Zukunft, d.h. auf das im Zeitpunkt des Widerrufs (23. März 1993) noch laufende Stillegungsjahr 1992/93 bezieht. Der Kläger hat im vierten Stillegungsjahr 1991/92 eine Voraussetzung für den Erlaß des Zuwendungsbescheides nicht eingehalten, wonach er fünf Jahre lang Betriebsflächen in bestimmter Größe in Form der Rotationsbrache stillzulegen hatte. Der Kläger hat zurechenbar geduldet, daß auf einer unstreitig 0,81 ha großen Fläche der Parzelle .., Nr. 35, die nach seiner Anzeige in diesem Jahr brach liegen sollte, Mais angebaut worden ist. Hierin liegt - wie oben unter 1. a) ausgeführt - ein Verstoß gegen eine Hauptverpflichtung aus der Stillegungsverpflichtung. Der Verstoß ist beachtlich. Die zweckwidrig genutzte Fläche macht - bezogen auf die im Antragsverfahren 1988 stillzulegenden Fläche von 16,09 ha - 5,034 % aus. Dies rechtfertigt - auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten - in jedem Fall den Widerruf für die Zukunft. 4. Widerruf der Zuwendungsbescheide für das Antragsverfahren 1988 für die ersten vier Stillegungsjahre Als Rechtsgrundlage für den Widerruf des Stillegungsbescheides vom 26. Oktober 1988 in der Fassung des Ergänzungsbescheides vom 14. September 1989 für die Vergangenheit, d.h. für die ersten vier Stillegungsjahre 1988/89 bis 1991/92, kommt § 10 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 MOG i.V.m. Art. 15 VO (EWG) Nr. 1272/88 in der Fassung der VO (EWG) Nr. 466/92 in Betracht. Der oben unter 3. beschriebene Verstoß im vierten Stillegungsjahr gegen die Stillegungsverpflichtung rechtfertigt jedoch nach Art. 15 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 1272/88 in der Fassung der VO (EWG) Nr. 466/92 nur eine prozentuale Kürzung für die Vergangenheit. Der Verstoß betrifft eine Fläche (0,81 ha), die größer als 20 Ar und kleiner als 2 ha ist und die mindestens 2 % und höchstens 10 % der stillzulegenden Fläche von 16,09 ha ausmacht, nämlich 5,034 %. Dementsprechend wird die Beihilfe nach der festgestellten Fläche abzüglich der Differenz berechnet, das sind hier zweimal 5,034 % = (aufgerundet) 10,07 %. 10,07 % von für die ersten vier Stillegungsjahre bewilligten 68.649,40 DM sind 6.912,99 DM. Der Widerruf der Bewilligungssumme in dieser Höhe für die vergangenen Stillegungsjahre ist verhältnismäßig. Insoweit gelten die gleichen Grundsätze, wie oben unter 1 a) dargelegt. Weitere Verstöße i.S.v. Art. 15 VO (EWG) Nr. 1272/88 in der Fassung der VO (EWG) Nr. 466/92, die eine höhere Kürzung oder eine vollständige Streichung (Widerruf) der Beihilfe gerechtfertigt hätten, lassen sich nicht feststellen. Soweit dem Kläger in diesem Zusammenhang vorgeworfen wird, daß er auf einem weit größeren Teil der stillzulegenden Flächen den Aufwuchs gemäht, von den Flächen entfernt und die Flächen anschließend umgepflügt habe, kann kein Verstoß gegen die Stillegungsverpflichtung festgestellt werden. Stillegung bedeutet nämlich, die Flächen brach liegen zu lassen und dort keine Pflanzen anzubauen, aus denen sich Erzeugnisse gewinnen lassen, für die eine gemeinsame Marktorganisation besteht. Die oben beschriebenen Handlungen beenden nicht die Brache, sondern dienen allenfalls der Vorbereitung einer künftigen Anpflanzung, die auf Flächen, die der Rotationsbrache unterliegen, ab 1. Oktober des Jahres zulässig gewesen wäre. Diese dem Kläger angelasteten Handlungen können auch nicht als schwerwiegende Unregelmäßigkeiten i.S.v. Art. 15 Abs. 3 Satz 2 VO (EWG) Nr. 1272/88 in der Neufassung der VO (EWG) Nr. 466/92 angesehen werden. Sie betreffen nämlich nicht die Hauptverpflichtung der Klägers zur Stillegung, sondern die als Nebenverpflichtung anzusehenden Pflichten zur Erhaltung zufriedenstellender agronomischer Bedingungen auf den stillgelegten Flächen entsprechend Art. 4 dieser Verordnung. Eine wesentliche Bestimmung i.S.d. Hauptzwecks der Prämiengewährung, die Überschußproduktion zu senken, würde erst tangiert, wenn der Kläger seiner Verpflichtung aus 4.4.2.10 der Richtlinien in der seit 1990 geltenden Fassung nicht nachgekommen wäre und den Aufwuchs zur pflanzlichen oder tierischen Erzeugung genutzt hätte. Die Beweisaufnahme hat jedoch nicht ergeben, daß der Kläger das Mähgut tatsächlich für diese Zwecke genutzt hat oder nutzen wollte. Eine tatsächliche Nutzung des Mähgutes als Futter läßt sich nicht feststellen. Zwar haben die beide als Zeugen gehörten Prüfer, T. und G. G. , ausgesagt, das von ihnen auf dem Hof des Klägers auf den Erntewagen und auf dem Förderband festgestellte Mähgut habe die gleich Struktur gehabt. Daraus ergibt sich jedoch nicht, daß das Erntegut tatsächlich von den stillgelegten Flächen stammt, daß Teile des von den stillzulegenden Flächen stammenden Mähgutes bereits auf dem Heuboden gelagert waren oder daß der Kläger oder sein Erntehelfer das Heu bereits an das Vieh verfüttert hatten. Der als Zeuge gehörte Betriebshelfer M. hat ausdrücklich bestritten, daß er Mähgut von den stillzulegenden Flächen auf den Heuboden geschafft hätte. Auch eine Nutzungsabsicht ist nicht feststellbar. Zwar kann in der Regel davon ausgegangen werden, daß ein Landwirt, der den Aufwuchs von den stillgelegten Flächen auf seine Hofstelle verbringt, diesen Aufwuchs zur Verfütterung nutzen will, sei es als Frischfutter, sei es nach Trocknung als Heu, sei es nach Anwelken als Silage. Im vorliegenden Fall ist das Schnittgut in frischem, feuchtem, wenn auch nicht triefend nassem, zu Ballen gepreßtem Zustand auf zwei Erntewagen in der Reithalle von den Prüfern vorgefunden worden. Die Pressung des frischen Schnittgutes machte keinen Sinn, wenn es als Frischfutter genutzt werden sollte. Die Pressung war ebenfalls nicht angezeigt, wenn das Schnittgut - wie hier - noch nicht genügend getrocknet war, weil es dann nicht lagerfähig war. Diese Ungereimtheiten hinsichtlich der Behandlung des Schnittgutes lassen die Aussage des Zeuge M. , der kein ausgebildeter Landwirt ist, als glaubhaft erscheinen, daß er Schwierigkeiten bei der Freimachung der Fläche zum Zwecke des späteren Pflügens gehabt hat, daß er das Schnittgut nicht verfüttern oder lagern wollte, daß die Erntewagen nur vorübergehend auf dem Hof abgestellt worden sind und daß das Schnittgut tatsächlich später am Feldrand abgelagert werden sollte. Der Senat hält es nach Aktenlage für ausgeschlossen, daß der Kläger als erfahrener Landwirt einer solchen unwirtschaftlichen Arbeitsweise des Betriebshelfers M. vorher zugestimmt hat, vielmehr deutet alles darauf hin, daß das Pressen des frischen Schnittgutes und Verbringen auf den Hof eine mit dem Kläger nicht abgestimmte Spontanhandlung des in dieser Situation überforderten Betriebshelfers M. war, die der Kläger angesichts seiner persönlichen Situation - er war bettlägerig erkrankt - nicht im voraus verhindern konnte. Damit läßt sich eine Absicht des Klägers zur Nutzung des Schnittgutes als Futter nicht feststellen. Soweit es um den Vorwurf des Beweidens der stillzulegenden Flächen Flur .., Nr. 40, geht, teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß zwar auf dieser Fläche eine geringfügige Beweidung stattgefunden haben mag, diese Nutzung dem Kläger jedoch nicht zugerechnet werden kann. Mit Recht hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, daß der Kläger im fraglichen Zeitraum seit 2. Juni 1992 schwer erkrankt war, sogar bettlägerig war, und sich nicht in allen Einzelheiten mit der notwendigen Autorität gegen fremde Leute durchsetzen konnte oder daß ihm die Nutzung bekannt geworden sein könnte und er sie stillschweigend geduldet hätte. Soweit dem Kläger bezüglich einer stillzulegenden Fläche von 1,25 ha aus dem Flurstück, Flur .., Nr. 9, vorgeworfen wird, er habe diese Fläche nicht - wie ursprünglich angegeben - von Nord nach Süd, d.h. vom N. L. weg aus angelegt, sondern von Ost nach West im hinteren Teil des Grundstücks, läßt sich daraus der Vorwurf der Verletzung der Stillegungsverpflichtung nicht herleiten. Hinzuweisen ist darauf, daß der Meldung der stillzulegenden Flächen für das 4. Stillegungsjahr zwar ein Flächenverzeichnis, nicht jedoch ein Katasterplan beigelegt war, aus der sich die genaue Lage des Schlages aus dieser insgesamt 14,38 ha großen Ackerfläche ergab. Insofern mag die Meldung über die für 1991/92 brach zu legende Fläche nicht vollständig gewesen zu sein. Es wäre jedoch Sache des Beklagten gewesen, auf Vollständigkeit und auf Vorlage eines entsprechenden Katasterauszuges zu drängen. Wenn er das nicht getan hat, kann eine Konkretisierung der Stillegungsfläche nicht daraus abgeleitet werden, daß der Beklagte sich vorgestellt hat, der Kläger würde in Nordsüdrichtung an der Westseite stillegen. Insoweit kann es nur darauf ankommen, daß der Kläger - wie nach der Beweisaufnahme unstreitig ist - tatsächlich eine Fläche von 1,25 ha stillgelegt hat. Wie sich aus dem in den Gerichtsakten befindlichen Lageplan (Bl. 132 a) ergibt, ist die Ackerfläche (Teilstück aus Flur 20, Nr. 9,) westlich des Zufahrtsweges und südlich der an den Zeugen E. verpachteten, 1 ha großen Fläche größer als der rechnerische Stillegungsbedarf von 1,25 ha für das Antragsverfahren 1988 und 1,04 ha für das Antragsverfahren 1990. Diese Fläche war auch - bis auf den oben unter 1 a) erwähnten 0,27 ha großen Maisstreifen (sog. Wildäsungsflächen) tatsächlich stillgelegt. Eine schwere Unregelmäßigkeit i.S.v. Art. 15 Abs. 3 Satz 2 VO (EWG) Nr. 1272/88 i.d.F. der VO (EWG) Nr. 466/92 liegt auch nicht darin, daß der Kläger im Stillegungsjahr 1991/92 eine Fläche von ca. 1 ha aus dem Flurstück, Flur .., Nr. 9, kurzfristig, d.h. für dieses Jahr, an den Landwirt E. zum Zwecke des Maisanbaus verpachtet hat. Die Hauptverpflichtung des Klägers beinhaltete (insoweit muß auch das Antragsverfahren 1990 mitberücksichtigt werden), daß der Kläger von der zu seinem Betrieb gehörenden Ackerfläche von 37,54 ha jährlich 16,09 ha + 7,04 ha = 23, 13 ha im Wege der Rotationsbrache und 2,16 ha durch Umwandlung in extensiv zu nutzendes Grünland stillegte. Die restliche Ackerfläche in Größe von 12,25 ha, deren Lage jedes Jahr wechseln konnte, konnte der Kläger voll nutzen, auch für Zwecke des Maisanbaus. Wenn der Kläger aus dieser ihm jährlich zur freien Nutzung zur Verfügung stehenden Anbaufläche von 12,25 ha einem Dritten 1 ha zur Nutzung überläßt, dann hat er allenfalls seine Mitteilungspflicht nach 6.2 der Richtlinien verletzt, wenn er dies dem Beklagten nicht mitteilte. Ein solcher formaler Verstoß rechtfertigt keinen Widerruf für die Vergangenheit. Der Widerrufsbescheid ist deshalb aufzuheben, soweit er sich im Antragsverfahren 1988 auf die ersten vier Stillegungsjahre bezieht und eine Bewilligungssumme von 6.912,99 DM übersteigt. 5. Rückforderung der im Antragsverfahren 1988 ausgezahlten Beträge Da der Widerruf der Bewilligungsbescheide vom 26. Oktober 1988 und 14. September 1989 mit Wirkung für die Vergangenheit nur in Höhe von 10,07 % gerechtfertigt ist (s.o. unter 4.), kann der Beklagte gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 MOG i.V.m. § 48 Abs. 2 Sätze 5 bis 7 VwVfG a.F. nur 10,07 % der ausgezahlten Beihilfe von 49.739,40 DM, das sind 5.008,76 DM, zurückfordern. Die Rückforderung eines darüber hinausgehenden Betrags ist rechtswidrig. Der Bescheid ist insoweit aufzuheben. 6. Die Zinsforderung ist - mit der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Einschränkung - nach § 14 Abs. 1 MOG gerechtfertigt. Insoweit wird auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil (S. 22 und 23) Bezug genommen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und berücksichtigt das Maß des wechselseitigen Obsiegens und Unterliegens. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.