Urteil
3 A 3625/97
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1999:0922.3A3625.97.00
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Tenor
Die Berufung wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklag- te darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Be- trages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklag- te darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Be- trages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Erschließungsbei- trag für die erstmalige Herstellung der C. straße in C. -X. im Teilstück zwischen N. straße und Bahnübergang. Der Kläger ist Miteigentümer des Grundstücks mit der Lagebezeichnung H. straße 3, Gemarkung H. , Flur 9, Flurstück 313. Das Grundstück ist mit einem Mehrfamilienhaus bebaut und grenzt in Ecklage an die C. straße im oben genannten Teilstück. Die Stadt C. beziehungsweise ihre Rechtsvorgänger, zuletzt die Stadt X. , bauten die C. straße im hier betroffenen Abschnitt in der Zeit bis zum Jahre 1974 technisch aus. Im Jahre 1980 wurde der Erwerb des Straßenlandes abgeschlossen. Mit Verfügung des Beklagten vom 16. Mai 1988 wurde die hier betroffene Straßenteilstrecke als Gemeindestraße für den öffentlichen Verkehr gewidmet. Mit Verfügung vom 15. September 1992 (eingegangen beim Beklagten am 17. September 1992) erteilte der Regierungspräsident B. seine Zustimmung zum erfolgten Straßenausbau. Mit Bescheid vom 21. Dezember 1994 zog der Beklagte den Kläger zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 9.546,98 DM für die erstmalige Herstellung der C. straße im genannten Teilstück heran, wobei er bei einer Festsetzung in Höhe von 9.728,48 DM eine Vorausleistung in Höhe von 181,50 DM in Abzug brachte. Den vom Kläger am 3. November 1994 erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 1995, zugestellt am 27. Januar 1995, zurück. Auf die vom Kläger am 27. Februar 1995 erhobene Klage mit dem Antrag, den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 21. Oktober 1994 und den Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 1995 aufzuheben, hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil die angefochtenen Be- scheide aufgehoben, soweit hiermit ein Erschließungsbeitrag von mehr als 5.249,58 DM festgesetzt und von mehr als 5.068,08 DM gefordert wird. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt: Das klägerische Grundstück unterliege der Erschlie- ßungsbeitragspflicht für die erstmalige Herstellung der fraglichen Straßenstrecke. Der vom Beklagten geltend gemachte Erschließungsaufwand sei jedoch insbesondere im Hinblick auf die vom Beklagten in den Aufwand eingestellten Fremdfinanzierungsaufwendungen überhöht. Der Beklagte habe nicht nachgewiesen, daß für vor dem 1. Januar 1974 getätigte Straßenbauaufwendungen Darlehn aufgenommen worden seien, so daß von einer Finanzierung durch Eigenmittel auszugehen und demzufolge ein Fremdfinanzierungsaufwand nicht entstanden sei. Ebenfalls nicht beitragsfähig sei der Fremdfinanzierungsaufwand, der dem Beklagten in der Zeit zwischen dem 1. Januar 1985 und dem Entstehen sachlicher Beitragspflichten entstanden sei, weil die diesbezüglichen Zinsaufwendungen als nicht erforderlich im Sinne des § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB anzusehen seien. Der Gemeinde sei es nämlich im Normalfall möglich und zumutbar, innerhalb von vier Jahren nach technischer Fertigstellung einschließlich Grunderwerb die sachlichen Beitragspflichten zur Entstehung zu bringen. Im Ergebnis seien statt der vom Beklagten in die Berechnung eingestellten Fremdfinanzierungsaufwendungen von 145.791,78 DM (bei einem errechneten beitragsfähigen Erschließungsaufwand von 235.040,08 DM) nur solche in Höhe von 50.929,81 DM beitragsfähig. Wegen der Begründung im übrigen, der Einzelheiten der historischen Entwicklung der Straße und des Vorbringens der Beteiligten im Verwaltungs- und erstinstanzlichen Klageverfahren wird auf das angefochtene Urteil verwiesen. Der Beklagte hat gegen das ihm am 7. Juli 1997 zugestellte Urteil am 25. Juli 1997 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Mit der vom Senat durch Beschluß vom 24. März 1998 zugelassenen Berufung macht der Beklagte geltend: Zwar sei es ihm nicht möglich, nachzuweisen, daß für die Finanzierung der vor 1974 entstandenen Straßenbaukosten Einzeldarlehn aufgenommen worden seien. Gleichwohl sei von einer Finanzierung mit Eigenmitteln nicht auszugehen. Der Aufwand für die Herstellung von Erschließungsanlagen sei zu 90 % durch die Erschließungsbeiträge der Anlieger zu finanzieren, so daß der Stadt insoweit allein eine Zwischenfinanzierung obliege, während der Einsatz allgemeiner Steuermittel für den Straßenbau nicht vorgesehen sei. Hieran ändere die haushaltsrechtliche Deckung nichts, insbesondere führe sie nicht zu einer Kostenträgerschaft. Dieser Zwischenfinanzierungsbedarf habe bei dem Übergang vom Einzel- zum Gesamtdeckungsprinzip im Gemeindehaushaltsrecht zum 1. Januar 1974 fortbestanden, da Beitragsleistungen der Anlieger bis zu diesem Zeitpunkt nicht er- folgt seien. Obwohl dieser Bedarf dem Gemeindehaushalt selbst nicht zu entnehmen sei, habe er einen erhöhten Fremdfinanzierungsbedarf im Vermögenshaushalt zur Folge gehabt. Dies rechtfertige es, für die Zeit der Geltung des Gesamtdeckungsprinzips ab dem 1. Januar 1974 Finanzierungsaufwendungen für den vor dem Jahr 1974 entstandenen Aufwand, dessen Höhe unstreitig sei, geltend zu machen. Das gelte sowohl für 1974 als auch für die Folgejahre. Auch die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Kürzung der Fremdfinanzierungskosten wegen fehlender Erforderlichkeit sei unzutreffend. Die geltend gemachten Fremdfinanzierungskosten seien bis zum Zeitpunkt des Entstehens sachlicher Beitragspflichten ansatzfähig, da bis dahin die Zinszahlung notwendig gewesen sei, die Zinsen zum beitragsfähigen Aufwand gehört hätten und auch die Höhe der Zinssätze nicht zu hoch gewesen sei. Die vom Verwaltungsgericht angenommene Frist von vier Jahren sei bei einer möglichen gleichzeitigen Fertigstellung mehrerer Erschließungsanlagen nicht ausreichend, um den Verwaltungsaufwand zur erschließungsbeitragsrechtlichen Abrechnung dieser Straßen mit den vorhandenen Kräften zu bewältigen. Hinzuweisen sei auch darauf, daß eine Erhebung von Vorausleistungen zur Verminderung des der Stadt entstehenden Fremdfinanzierungsaufwandes zu Zinsverlusten für die Anlieger führe. Zutreffend sei es auch, Kosten für die Fremdfinanzierung gezahlter Darlehnszinsen geltend zu machen. Daß Zinsen aus dem Verwaltungshaushalt beglichen würden, beruhe darauf, daß durch die Zinszahlungen kein Vermögen geschaffen werde. Das bedeute jedoch nicht, daß der Stadt Fremdfinanzierungsaufwendungen insoweit nicht entstünden. Die Berücksichtigung von Zinseszinsen beim Erschließungsaufwand ergebe sich aus einer betriebswirt- schaftlichen Betrachtungsweise. Von einer Berücksichtigung ausgeschlossen seien nur fiktive, d.h. allein kalkulatorische Kosten, nicht aber "pagatorische" Kosten, die an tatsächliche Zahlungsvorgänge anknüpften und in einem engen Zusammenhang mit den sie verursachenden Investitionen stünden. Zwar dürften nach § 85 GO nur Investititionen kreditfinanziert werden. Vorrangig müßten jedoch eventuelle Überschüsse aus dem Verwaltungshaushalt verwendet werden. Da diese Überschüsse durch aus dem Verwaltungshaushalt geleistete Zinszahlungen verringert würden, erhöhten Zinszahlungen den Kreditbedarf im Vermögenshaushalt zwar mittelbar, aber durchgreifend. § 76 GO bewirke eine Zusammenfassung von Verwaltungs- und Vermögenshaushalt zu einem Finanzierungsverbund. Die bei den einzelnen Darlehn vereinbarten Tilgungen seien wegen des Gesamtdeckungsprinzips für die Höhe der Fremdfinanzierungsaufwendungen ohne Bedeutung. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten Straßenbauaufwendungen allein durch die Erschließungsbeitragszahlungen der Anlieger getilgt werden. In Höhe der Darlehnstilgungen würden neue Kredite aufgenommen, die wiederum Fremdfinanzierungkosten auslösten. Die Buchungsvorgänge im Rahmen der Ermittlung der Fremdfinanzierungsaufwendungen seien sowohl auf der Einnahme- wie der Ausgabenseite mit dem Rechnungs- bzw. Bescheiddatum erfolgt, wenn der tatsächliche Zahlungstermin nicht bekannt gewesen sei. Auch eventuelle Stundungen seien nicht berücksichtigt worden. Diese Handhabung diene der Verwaltungspraktikabilität und rechtfertige sich hieraus. Differenzen zur taggenauen Berechnung lägen im Pfennigbereich. Bei abweichender Handhabung entstünde ein erheblicher Verwaltungsaufwand oder müßten Zahlungen unbekannten Datums gänzlich unberücksichtigt bleiben. Auf dieser Handhabung beruhe auch die taggenaue statt bankgenaue Berechnung der Zinsen. Der Beklagte hat auf Bitte des Senats zur mündlichen Verhandlung eine Schätzung der Fremdfinanzierungskosten vorgelegt, die sich ergeben, wenn bei der Berechnung Änderungen der Fremdfinanzierungsquote in den Jahren nach der Tätigung der Ausbauaufwendungen, Aufwendungen aus der Zeit vor 1974 und Zinseszinsen unberücksichtigt bleiben und das zu verzinsende Kapital jeweils um Tilgungen, berechnet nach einer Durchschnittsquote, zu verringern ist. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage auch insoweit abzuweisen, als ein Erschließungsbeitrag in Höhe von weiteren 3.926,40 DM für Fremdfinanzierungskosten gefordert wird. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er macht geltend: Dem Beklagten sei es verwehrt, Zinsen für die Bindung eigenen Kapitals zu verlangen. Daher sei die Herkunft der Mittel für die Vorfinanzierung der Straßenbauaufwendungen von Bedeutung. Der Schutzzweck des § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB, Anlieger vor unangemessenen Kosten zu bewahren, gebiete es, den zeitlichen Rahmen für die Herbeiführung der Entstehung sachlicher Beitragspflichten durch die Gemeinde zu begrenzen. Eine Orientierung an der Verjährungsfrist des § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO sei insofern sachgerecht. Dem stünden die Ausführungen des BVerwG zur Entstehung sachlicher Beitragspflichten gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem und dem Verfahren 3 A 3625/97 sowie der in beiden Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die angefochtenen Bescheide des Beklagten im Ergebnis zu Recht aufgehoben, soweit mit ihnen ein Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der C. straße im Abschnitt zwischen N. straße und Bahnübergang in Höhe von mehr als 5.249,58 DM festgesetzt und in Höhe von 5.068,08 DM gefordert wird. Dem Beklagten steht eine über diese Summen hinausgehende Erschließungsbeitragsforderung gegen den Kläger nicht zu. Soweit das Verwaltungsgericht die Erschließungsbeitragsforderung des Beklagten dem Grunde nach als berechtigt angesehen und den vom Beklagten geltend gemachten beitragsfähigen Erschließungsaufwand - mit Ausnahme der Fremdfinanzierungsaufwendungen - unter Berücksichtigung von Aufwandsreduzierungen bei Einzelpositionen, die der Beklagte nicht in Zweifel zieht, unbeanstandet gelassen hat, sind die Beteiligten dem im Berufungsverfahren nicht entgegengetreten. Auch der Senat sieht insoweit keinen Anlaß zu Bedenken. Soweit hiernach die Beitragsforderung des Beklagten im Berufungsverfahren noch im Streit steht, d.h. hinsichtlich der Höhe der im Rahmen des Erschließungsaufwandes berücksichtigungsfähigen Fremdfinanzierungsaufwendungen, ist dem Verwaltungsgericht im Ergebnis ebenfalls darin beizupflichten, daß der Beklagte nicht berechtigt ist, für diese Aufwandsposition einen über 50.929,81 DM hinausgehenden Betrag in die Erschlie- ßungsbeitragsberechnung einzustellen; in der Begründung dieses Ergebnisses ist dem Verwaltungsgericht allerdings nicht in jeder Hinsicht zu folgen. Keinen Beanstandungen unterliegt zunächst die Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Beklagte sei gehindert, Kosten für die Fremdfinanzierung solcher Aufwendungen für die Herstellung der C. straße in die Berechnung einzustellen, die vor dem 1. Januar 1974 getätigt worden sind, weil der Beklagte nicht nachweisen kann, daß er speziell zur Bezahlung von Straßenbaurechnungen für die C. straße in diesem Zeitraum Darlehn aufgenommen hätte: Zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand im Sinne des § 128 Abs. 1 BBauG/BauGB gehören ausschließlich Zinsen für solches Fremdkapital, das die Gemeinde zur Finanzierung von Aufwendungen für die Herstellung beitragsfähiger Erschließungsanlagen aufgenommen hat. Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. August 1990 - 8 C 4.89 -, BVerwGE 85, 306 (308); vom 7. Juli 1989 - 8 C 86.87 - BVerwGE 82, 215 (220); vom 21. Juni 1974 - IV C 41.72 -, BVerwGE 45, 215 ff. (Kalkulatorische) Zinsen für von der Gemeinde eingesetztes Eigenkapital gehören demgegenüber nicht zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1990, a.a.O., S. 310. Damit erfordert die Geltendmachung vom Fremdfinanzierungsaufwendungen im Rahmen einer Erschließungsbeitragsforderung grundsätzlich den von der Gemeinde zu führendenden Nachweis, daß sie (insbesondere) Rechnungen für die Herstellung der Erschließungsanlage mit Geld beglichen hat, das aus von ihr aufgenommenen Darlehn stammt. Für Aufwendungen, die vor dem 31. Dezember 1973 getätigt worden sind, sind an diesen Nachweis strenge Anforderungen zu stellen. Die bis zu diesem Zeitpunkt geltende Gemeindehaushaltsverordnung vom 26. Januar 1954, GV NW 1954, S. 59 (GemHVO a.F.), sah vor, daß die Erlöse aus der Aufnahme von Darlehn, die in den außerordentlichen Haushaltsplan der Gemeinde einzustellen waren (§ 1 Abs. 3 GemHVO a.F.), nur für diejenigen Ausgaben verwendet werden durften, für die sie in den Haushaltsplan eingestellt worden waren (§ 39 Abs. 2 GemHVO a.F.). Kosten für die Fremdfinanzierung von Aufwendungen, die noch unter Geltung dieses "Einzeldeckungsprinzips" getätigt worden sind, können nach höchstrichterlicher Rechtsprechung in den beitragsfähigen Erschließungsaufwand nur eingestellt wer- den, wenn ein bestimmtes Darlehn feststellbar für die Herstellung der konkreten Erschließungsmaßnahme verwendet worden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1974, a.a.O., S. 220; "pfennig-genaue Zuordnung", vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1990, a.a.O., S. 308. Der hiernach der Gemeinde obliegende Nachweis einer Darlehnsaufnahme zur Finanzierung der vor 1974 getätigten Aufwendungen für den Ausbau der C. straße ist dem Beklagten nach eigenen Angaben nicht möglich; damit ist zu seinen Lasten davon auszugehen, daß die betreffenden Ausgaben seinerzeit mit gemeindlichen Eigenmitteln bestritten worden sind. Daran, daß aufgrund der Eigenfinanzierung der vor 1974 getätigten Aufwendungen diesbezügliche Fremdfinanzierungskosten auch in der Folgezeit nicht ausgelöst werden konnten, vermochte entgegen der Annahme des Beklagten die im gemeindlichen Haushaltsrecht mit Wirkung vom 1. Januar 1974 vollzogene Abkehr vom Einzeldeckungsprinzip durch die Gemeindehaushaltsverordnung vom 6. Dezember 1972, GV NW S. 418 (GemHVO), nichts zu ändern. Die neugefaßten Regelungen betreffen nur die Haushaltsjahre ab 1974 und damit allein die seitdem getätigten Aufwendungen; sie vermögen nichts mehr daran zu ändern, daß die in den Jahren zuvor für den Ausbau der Erschließungsanlage aufgewendeten Gelder - wie vorliegend zu unterstellen ist - nicht aus Darlehnseinnahmen, sondern aus Eigenmitteln stammen. Zu Recht hat der Beklagte demgegenüber Kosten für die Fremdfinanzierung der nach 1973 getätigten Erschließungsaufwendungen in den Erschließungsaufwand einbezogen. Dem steht nicht entgegen, daß der Nachweis einer Darlehnsfinanzierung der konkreten Aufwendungen nicht erbracht werden kann, weil das seit dem 1. Januar 1974 geltende Gemeindehaushaltsrecht nur noch eine Ge- samtdeckung der Ausgaben des Vermögenshaushaltes, zu denen Straßenbauaufwendungen zählen, durch die Gesamteinnahmen dieses Haushalts unter Einschluß von Einnahmen aus Kreditaufnahmen vorsieht (§ 1 Abs. 1, 16 GemHVO), was eine Zuordnung einer konkreten Kreditaufnahme zu bestimmten Straßenbauaufwendungen ausschließt. Die durch diese Änderung des gemeindlichen Haushaltsrechts bedingte Unmöglichkeit eines "pfennig-genauen" Nachweises der Fremdfinanzierungskosten für nach 1973 getätigte Erschließungsaufwendungen berechtigt die Gemeinde vielmehr dazu, die ihr entstandenen Kosten auf der Grundlage gesicherter Erfahrungssätze zu ermitteln. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1990, a.a.O., S. 308 f. Bei der Vornahme einer derartigen Ermittlung oder Schätzung verbleibt der Gemeinde naturgemäß ein Spielraum hinsichtlich der Auswahl der Schätzungsmethoden und des Schätzungsergebnisses. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 1985 - 8 C 41.84 -, NVwZ 1986, 299 (302). Die Gemeinde ist jedoch verpflichtet, die Aufwandsschätzung so durchzuführen, daß das Ergebnis sich von der Lebenswirklichkeit, d.h. dem tatsächlich entstandenen Aufwand, nur so weit entfernt, wie dies die die Schätzung rechtfertigenden Um- stände, etwa das Erfordernis der Verwaltungspraktikabilität und der Vermeidung unzumutbaren Verwaltungsaufwandes, bedingen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1990, a.a.O., S. 309 ("hinreichend hohes Maß an Wahrscheinlichkeit" für das Schätzungsergebnis) Die vom Beklagten der Erschließungsbeitragsberechnung für die C. straße zugrunde gelegte Ermittlung der Fremdfinanzierungskosten in der für die erstinstanzliche mündliche Verhandlung erstellten Fassung vom 16. Juni 1997 (ohne Aufwendungen vor 1974) genügt den Anforderungen an eine taugliche Aufwands- schätzung nicht in jeder Hinsicht: Nicht in vollem Umfang zuzustimmen ist zunächst der Ermittlung des der Zinsberechnung in den Jahren seit 1974 zugrunde zu legenden fremdfinanzierten Anteils der in diesem Zeitraum getätigten Erschließungsaufwendungen ("Fremdfinanzierungsbetrag"). Keinen Beanstandungen unterliegt die Ermittlung des Fremdfinanzierungsbetrages im Jahr der Tätigung des jeweiligen Er- schließungsaufwandes. Die vom Beklagten vorgenommene Berechnung (Produkt aus Summe der Ausgaben und Fremdfinanzierungsquote des Haushaltsjahres) entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung, nach der anzunehmen ist, daß die für eine bestimmte Erschließungsmaßnahme getätigten Aufwendungen - wie alle anderen Investitionen der Gemeinde auch - zu demjenigen Prozentsatz fremdfinanziert sind, der dem Verhältnis der Gesamteinnahmen aus Krediten zu den Gesamtausgaben des Vermögenshaushalts für Investitionen in dem betreffenden Haushaltsjahr entspricht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1990, a.a.O., S. 309. Unzulässig erscheint demgegenüber, daß der Beklagte den Fremdfinanzierungsbetrag, den er für die in einem Jahr getätigten Erschließungsaufwendungen mit Hilfe der Fremdfinanzierungsquote des betreffenden Haushaltsjahres ermittelt hat, nicht auch der Zinsberechnung in den Folgejahren zugrunde legt, sondern vielmehr im jeweiligen Jahr unter Anwendung der für dieses Jahr errechneten Fremdfinanzierungsquote jeweils neu ermittelt. Für diese Berechnungsweise, die sich möglicherweise an ein in der Literatur veröffentlichtes Berechnungsschema anlehnt - vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 5. Aufl. 1999, § 13 Rdn. 22, Zeilen 4 und 5, Spalten 7, 8 und 9 - , fehlt eine nachvollziehbare Begründung. Diese Berechnungsweise führt beispielsweise dazu, daß bei einem in einem Jahr für Straßenbauzwecke aufgewendeten Betrag von 100.000 DM, der in diesem Jahr in Höhe von 50.000 DM tatsächlich aus Darlehnsmitteln beglichen worden ist (50% Fremdfinanzierungsquote), in den Folgejahren ein gemäß der jeweils aktuellen Fremdfinanzierungsquote ständig wechselnder Fremdfinanzierungsbetrag zur Grundlage der Zinsberechnung genommen wird, obwohl hinsichtlich dieser Aufwandsposition irgendwelche mit Darlehn zu deckenden Zahlungen tatsächlich nicht mehr erfolgen und demzufolge eine Erhöhung oder Verminderung des Fremdfinanzierungsbedarfs insoweit nicht stattfindet. So ist der erstinstanzlich vorgelegten Berechnung des Beklagten beispielsweise zu entnehmen, daß ein im Jahre 1974 getätigter Gesamtaufwand von 49.165,08 DM in diesem Jahr zu 44,72 % fremdfinanziert worden ist, mithin einen Kreditbedarf von 21.986,62 DM auslöste. Für das Jahr 1975 ist hinsichtlich desselben - bereits 1973 ausgegebenen - Betrages ein Kreditbedarf von 100 %, d.h. 49.170,86 DM berücksichtigt (die Differenz ergibt sich aus berücksichtigten Zinseszinsen), für die Folgejahre belaufen sich die "Kreditsummen" für denselben Aufwand auf 36.359,31 DM, 45.691,44 DM, 53.306,59 DM und 65.875,17 DM. Die dargestellte Berechnungsmethode entfernt sich - ohne rechtfertigenden Grund - so weit von der Realität, daß sie nicht mehr als taugliche Schätzung akzeptiert werden kann: Eine konkrete Maßnahme des Straßenbaus wird zu einem bestimmten Termin bezahlt. Um die hierfür erforderlichen Mittel aufzubringen, muß die Gemeinde die jeweilige Straßenbauaufwendung im Jahr der Zahlung zu einem bestimmten Teilbetrag darlehnsfinanzieren. Das hat zur Folge, daß die Maßnahme in der Folgezeit in genau diesem - nur durch Tilgungen und andere anrechenbare Zahlungen geminderten - Umfang Zinsbelastungen auslöst. Eine Rechtfertigung dafür, abweichend von der hieraus abzuleitenden grundsätzlichen Beibehaltung des im Ausgabejahr festgelegten Fremdfinanzierungsbetrages in den Folgejahren in jedem Haushaltsjahr neue "fremdfinanzierte Anteile" festzusetzen, vermag der Senat nicht zu erkennen. Ein durch eventuelle Umschuldung ausgelöster Kreditbedarf muß insoweit außer Betracht bleiben, da dieser lediglich dem fremdfinanzierten Teil der in der Vergangenheit erfolgten Zahlung zuzurechnen ist, mithin weder zusätzlichen Kreditbedarf auslöst noch den zuvor entstanden Kreditbedarf mindert. Die vom Beklagten auf kurzfristige Anforderung zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgelegte Neuberechnung zeigt, daß eine Zinsberechnung unter Berücksichtigung konstanter Fremdfinanzierungsbeträge für die in einem Jahr gemachten Aufwendungen in den Folgejahren ferner keinen Verwaltungsaufwand nach sich zieht, der - mit den heute gegebenen technischen Möglichkeiten - nicht zu bewältigen wäre. Die Berechnungsmethode des Beklagten ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts: Wenn es in dem Urteil vom 23. August 1990 heißt, der durch die Aufwendungen für eine bestimmte Erschließungsmaßnahme ausgelöste Kreditbedarf könne "unter Rückgriff auf die Fremdfinanzierungsquote des betreffenden Haushaltsjahres ermittelt" werden - a.a.O., S. 309, (Hervorhebung nicht im O- riginal) - so bezieht sich dies nach Auffassung des Senats ausschließlich auf die Ermittlung des Fremdfinanzierungsbetrags im Jahr der Tätigung des konkreten Aufwandes, zwingt demgegenüber nicht zu einer Anpassung dieses Betrages an die jeweiligen Fremdfinanzierungsquoten der Folgejahre. Eine Anpassung des (bereits gedeckten) Fremdfinanzierungsbedarfs für Aufwendungen vergangener Jahre an die Fremdfinanzierungsquote des aktuellen Haushaltsjahres ist zudem auch deshalb verfehlt, weil die Fremdfinanzierungsquote sich allein aus den Investitionen und Darlehnsaufnahmen des gegenwärtigen Haushaltsjahres errechnet, mithin keinerlei Bezug zu den in Vorjahren getätigten Ausgaben aufweist. Für die vom Bundesverwaltungsgericht zum Ausgangspunkt seiner Erwägungen gemachte Annahme, die Aufwendungen für eine Erschließungsmaßnahme seien im Umfang der Fremdfinanzierungsquote "des betreffenden Haushaltsjahres" kreditfinanziert - Vgl. Urteil vom 23. August 1990, a.a.O., S. 309 - würde es für in der Vergangenheit getätigte Ausgaben daher an jeglicher Plausibilität fehlen. Der jeweilige Gesamt-Fremdfinanzierungsbetrag (d.i. die Summe der auf die einzelnen Ausgabepositionen entfallenden, anhand der Fremdfinanzierungsquote des jeweiligen "Ausgabejahres" ermittelten einzelnen Fremdfinanzierungsbeträge) ist entgegen der Ansicht des Beklagten nicht nur durch auf die Erschließungsbeiträge erbrachte Vorausleistungen - vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1990, a.a.O., S. 309 - sowie anrechenbare Zuschüsse - vgl. Richarz, KStZ 1991, 105 (106); Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 5. Aufl. 1999, § 13 Rdn. 15 -, sondern auch durch den Ansatz von Tilgungen zu vermindern. Nach Angaben des Klägers, denen der Beklagte nicht entgegengetreten ist, handelt es sich bei den von der Stadt abgeschlossenen Darlehnsverträgen durchweg um solche, bei denen regelmäßige Tilgungszahlungen auf die Darlehnsschuld vereinbart worden sind. Wie bereits ausgeführt, beruht die vom Beklagten vorgenommene Berechnung der Fremdfinanzierungskosten - angesichts des gemeindehaushaltsrechtlichen Gesamtdeckungsprinzips zwangsläufig - auf der Annahme, sämtliche Investitionen der Gemeinde unter Einschluß der Erschließungsaufwendungen würden gleichermaßen entsprechend der durchschnittlichen Fremdfinanzierungsqote des gemeindlichen Vermögenshaushalts darlehnsfinanziert. Die Berechnungsmethode des Beklagten beruht ferner auf der Annahme, die fremdfinanzierten Anteile sämtlicher Investitionsaufwendungen der Gemeinde unter Einschluß der Er- schließungsaufwendungen seien mit dem durchschnittlichen Zinssatz der von der Gemeinde aufgenommenen Darlehen zu verzinsen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1990, a.a.O., S. 309. Legt man diese Berechnungsmethode des Beklagten zugrunde, so erscheint es als systemwidrig, hinsichtlich der Frage der Berücksichtigung von Tilgungszahlungen zu Lasten der Erschließungsbeitragspflichtigen von der Annahme abzuweichen, daß die fremdfinanzierten Anteile sämtlicher Investitionsaufwendungen der Gemeinde (unter Einschluß der Erschließungsaufwendungen) entsprechend der durchschnittlichen Tilgungsquote der von der Gemeinde aufgenommenen Darlehn getilgt werden mit der Folge, daß in Höhe dieser Tilgungsleistungen ursprünglich eingesetztes Fremdkapital durch Eigenkapital ersetzt wird und der Fremdkapitalbetrag sinkt. So auch Richarz, a.a.O., S. 107, unter Hinweis auf eine anderenfalls eintretende Eigenkapitalverzinsung; s. auch Pesch, NWVBl. 1999, 167 (169). Entgegen der Annahme des Beklagten dürfen ordentliche Tilgungszahlungen nach nordrhein-westfälischem Gemeindehaushaltsrecht nämlich nicht ihrerseits durch Kreditaufnahmen finanziert werden, sondern sind aus den Zuführungen des Verwaltungshaushalts zum Vermögenshaushalt oder anderen Eigenmitteln aufzubringen, wie sich aus § 22 Abs. 1 GemHVO ergibt. Eine Rechtfertigung dafür, die Erschließungsaufwendungen der Gemeinde von diesem Effekt der Tilgungszahlungen auszuschließen, vermag der Senat nicht zu erkennen: Folge des Gesamtdeckungsprinzips im gemeindlichen Haushaltsrecht ist es gerade, daß eine Zuordnung eines konkreten Darlehns(anteils) zu einer konkreten Erschließungsmaßnahme nicht mehr möglich ist. Wenn eine Gemeinde auf diese Situation damit reagiert, daß sie statt einer pfennig-genauen Abrechnung auf eine Schätzung der Fremdfinanzierungskosten unter Rückgriff auf Durchschnittswerte der Gesamtheit der Darlehn abstellt, die die Gemeinde zur Finanzierung der Gesamtheit aller Investitionen aufgenommen hat, ist es ihr verwehrt, die Auswirkungen von ihr auf die Gesamtheit der Darlehn erbrachter Tilgungszahlungen durch die Kreation eines "Zwei-Konten-Modells" auf alle Investitionen mit Ausnahme der Erschließungsaufwendungen zu beschränken. Da nach unbestrittenem Vortrag des Klägers sämtliche vom Beklagten abgeschlossenen Darlehn als Tilgungsdarlehn ausgestaltet sind, fehlt für die Annahme eines tilgungsfreien Anteils am Darlehnsgesamtvolumen, der zur Finanzierung ausschließlich von Erschließungsaufwendungen dient, zudem jeglicher tatsächliche Ansatzpunkt. Der Ausschluß der auf Erschließungsaufwendungen "entfallenden" Fremdfinanzierungsbeträge von der Anrechnung von Tilgungen ergibt sich auch nicht aus der Erwägung des Beklagten, nach den Regelungen des Baugesetzbuches seien die Erschließungsaufwendungen der Gemeinde letztlich - zu 90% - durch Erschließungsbeiträge der Anlieger zu finanzieren, Eigenmittel der Gemeinde seien hierfür mithin nicht einzusetzen und der Gemeinde obliege insofern allein eine "Zwischenfinanzierung". Mit der Zahlung des Werklohns an den Straßenbauunternehmer mag die Gemeinde bei wirtschaftlicher Betrachtung lediglich eine Zwischenfinanzierung vornehmen. Nach der hier maßgeblichen rechtlichen Betrachtung setzt die Erhebung von Erschließungsbeiträgen gerade voraus, daß die Gemeinde eigene Aufwendungen gehabt hat, die sie mit Haushaltsmitteln "endgültig" (im Sinne des Haushaltsrechts) gedeckt hat. Ob diese Haushaltsmittel ganz oder teilweise aus Zuführungen des Verwaltungshaushalts ("Eigenmitteln"), Darlehn oder anderen Mitteln bestehen, richtet sich nicht nach Vorgaben des Erschließungsbeitragsrechts, sondern nach den Normen des Gemeindehaushalts- rechts, der allgemeinen Finanzlage der Gemeinde und nach den von ihr getroffenen (politischen) Entscheidungen. Die Höhe des erschließungsbeitragsfähigen Fremdfinanzierungsaufwandes ergibt sich als zwangsläufige Folge dieser Umstände. Hinsichtlich der Methode der demnach gebotenen Berücksichtigung von Tilgungen erscheint es angesichts des Gesamtdeckungsprinzips als unbedenklich, daß der Beklagte in der zur mündlichen Verhandlung vorgelegten Neuberechnung mit Hilfe der jeweiligen Jahresrechnung errechnete durchschnittliche Tilgungsquoten der von der Stadt C. für Investitionszwecke aufgenommenen Kredite zugrunde gelegt hat. Zu Unrecht hat der Beklagte ferner "Zinseszinsen" in seine Berechnung eingestellt, nämlich Kosten der Fremdfinanzierung der von ihm wegen der anteiligen Kreditfinanzierung der Erschließungsaufwendungen gezahlten Zinsen. Da auch der durch die Fremdfinanzierung von Erschließungsaufwendungen ausgelöste Zinsaufwand zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand im Sinne von § 128 Abs. 1 BauGB gehört, ist es zwar vom Ansatz her nicht ausgeschlossen, daß auch diese Zahlungen einen erschließungsbeitragsfähigen Fremdfinanzierungsaufwand auslösen. Wegen des Charakters der Erschließungs- beitragsforderung als Kostenerstattungsanspruch - vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1990, a.a.O., S. 310 - setzt dies indes voraus, daß feststellbar ist oder jedenfalls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, daß die Gemeinde für die Bezahlung der Zinsforderungen tatsächlich Gelder eingesetzt hat, die aus der Aufnahme von Krediten - und nicht aus ihren Eigenmitteln - stammen und damit ihrerseits mit Kosten ("Zinsen") verbunden waren. Das ist vorliegend nicht der Fall: Wie der Beklagte selbst einräumt, sind die Zinszahlungen auf von ihm für Investitionsmaßnahmen aufgenommene Kredite - entsprechend dem hier maßgeblichen nordrhein-westfälischen Gemeindehaushaltsrecht (vgl. § 1 Abs. 2 i.V.m Abs. 1 Nrn. 6 bis 9 GemHVO) - aus Mitteln bestritten worden, die dem Verwal- tungshaushalt der Stadt entstammten. Das nordrhein-westfälische Gemeinderecht läßt die Aufnahme von Krediten jedoch allein im Vermögenshaushalt und nur für Investitionen, Investitionsförderungsmaßnahmen und zur Umschuldung zu (§ 85 Abs. 1 GO 1994, § 72 Abs. 1 GO 1984). Hieraus ergibt sich zwangsläufig, daß die für Zinszahlungen aus dem Verwaltungshaushalt verauslagten Gelder nicht aus der Aufnahme von Krediten stammen dürfen; daß die Handhabung der Stadt C. von dieser Rechtslage abwich, ist nicht ersichtlich. Damit aber können Zinseszinsen für eine Darlehnsfinanzierung von Zinszahlungen tatsächlich nicht entstanden sein. Die vom Beklagten vorgetragenen Erwägungen stehen dem nicht entgegen. Wenn der Beklagte darauf hinweist, der Einsatz von Mitteln des Verwaltungshaushalts zur Begleichung von Zinsforderungen führe zu einer Verminderung der Zuweisungen aus dem Verwaltungshaushalt zum Vermögenshaushalt und in Folge dessen zu einer Erhöhung des Kreditbedarfs im Vermögenshaushalt für Investitionsaufwendungen, so daß Zinszahlungen "zwar nur mittelbar, aber dennoch durchgreifend und völlig unabwendbar den Kreditbedarf für Investitionen" erhöhten, so ist dem sicherlich beizupflichten. Das ändert aber nichts daran, daß die Kredite tatsächlich nicht zur Beschaffung der Gelder zur Bezahlung der Zinsen aufgenommen werden, sondern (in ihrer Summe) zur Tätigung der (Gesamtheit der) vorgesehenen Investitionen; auf diese tatsächlichen Zahlungsbewegungen aber stellt die Rechtsprechung bei der Beurteilung der Erschließungsbeitragsfähigkeit von Fremfinanzierungskosten ab. Die Darlegungen des Beklagten beruhen demgegenüber, wie insbesondere sein Hinweis auf die "Mittelbarkeit" der Verursachung des Kreditbedarfs augenfällig macht, auf der betriebswirtschaftlichen Betrachtung, ob dem Beklagten diese (Eigen-)Mittel des Verwaltungshaushaltes für andere Zwecke zur Verfügung gestanden hätten, wenn er sie nicht für die Zinszahlungen ausgegeben hätte. Einer solchen betriebswirtschaftlichen Betrachtungsweise im Rahmen des Erschließungsbeitragsrechts hat das Bundesverwaltungsgericht indes eine ausdrückliche Absage erteilt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1990, a.a.O., S. 310. Da Zinseszinsen vom Beklagten mithin nicht effektiv gezahlt worden sind (und nach nordrhein-westfälischem Gemeinde(-haushalts-)recht auch nicht hätten gezahlt werden dürfen), sondern lediglich das Ergebnis seiner "Kalkulation" darstellen, darf er diese Zinseszinsen nicht in den Erschließungsaufwand einstellen; es kann daher offen bleiben, ob der Beklagte hieran, wären derartige Zahlungen denn tatsächlich erfolgt, aus Rechtsgründen gehindert wäre. So etwa Klinkhardt, NVwZ 1999, 47 (48). Auch hinsichtlich der Zeitspanne, für die Fremdfinanzierungskosten in die Erschließungsbeitragsberechnung eingestellt werden dürfen, ist die Berechnung des Beklagten zu korrigieren. Der Beklagte hat seiner Berechnung zugrunde gelegt, der Zinslauf für den durch eine Erschließungsaufwendung ausgelösten Kreditbedarf beginne jeweils mit dem Rechnungsdatum bzw. dem Datum des Abschlusses des Grundstückskaufvertrages. Der auf einer Erschließungsmaßnahme beruhende Kreditbedarf wird jedoch erst dann ausgelöst, wenn die Gemeinde Rechnungs- bzw. Kaufpreissumme tatsächlich begleicht. Demzufolge können Fremdfinanzierungskosten erst ab dem Zahlungsdatum in die Aufwandsberechnung eingestellt werden. Vgl. Driehaus, a.a.O., § 13 Rdn. 16; Klausing, SächsVBl. 1998, 222 (224). Entgegen der Ansicht des Beklagten wird seine abweichende, tendenziell zu einer ungerechtfertigten Erhöhung des Erschließungsaufwandes führende Handhabung durch den Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität nicht gerechtfertigt. Das zeigt bereits der Umstand, daß es dem Beklagten letztlich offenbar keine Mühe bereitete, die tatsächlichen Zahlungsdaten zu ermitteln oder aufgrund der jeweils den Zahlungen zugrunde liegenden Vertragsregelungen oder gesicherter Erfahrungswerte zu schätzen, wie die auf Bitte des Senats zur mündlichen Verhand- lung kurzfristig vorgelegte Fremdfinanzierungskostenberechnung zeigt, die nach Angaben des Beklagten auf derart ermittelten Zahlungsdaten beruht. Nicht zu beanstanden ist es demgegenüber, daß der Beklagte den Zeitpunkt des Entstehens sachlicher Beitragspflichten für die C. straße als zeitliche Grenze für das Entstehen von Fremdfinanzierungskosten angesehen hat. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts bietet der vorliegende Fall keinen Ansatzpunkt dafür, die in einer Zeitspanne vor diesem Zeitpunkt entstandenen Fremdfinanzierungskosten wegen fehlender Erforderlichkeit im Sinne von § 129 Abs. 1 BauGB aus dem beitragsfähigen Erschließungsaufwand auszuschließen. Wie der Beklagte mit Recht hervorhebt, bestehen im vorliegenden Fall weder Bedenken gegen die Erforderlichkeit des "Ob" einer anteiligen Fremdfinanzierung der Erschließungsaufwendungen noch hinsichtlich der im einzelnen vereinbarten Darlehnskonditionen. Auch der Zeitpunkt des Entstehens sachlicher Beitragspflichten für die C. straße als der Zeitpunkt, in dem der beitragsfähige Erschließungsaufwand "unverrückbar" festgeschrieben wird, unterliegt keinen Zweifeln. Damit aber ist die Höhe der Fremdfinanzierungskosten - unter Berücksichtigung der oben dargestellten Korrekturen an der früheren Berechnung des Beklagten -, die durch die konkreten Erschließungsmaßnahmen zwangsläufig ausgelöst worden sind, festgelegt. Wenn es auch Fallgestaltungen geben mag, in denen die von der Gemeinde bei der Herstellung einer Erschließungsanlage gewähl- te Vorgehensweise mit Auswirkungen auf die Höhe der Erschließungsbeiträge sich als "sachlich schlechthin unvertretbar" und damit als nicht erforderlich im Sinne von § 129 Abs. 1 BauGB - vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 1989 - 8 C 50.88 -, NVwZ 1990, 870 (872) - darstellt, so ist diese durch die genannte Vorschrift gesetzte "Sanktionsschwelle" jedenfalls nicht pauschal durch eine allgemein oder - wie das Verwaltungsgericht annimmt - im Regelfall von der Gemeinde einzuhaltende Zeitspanne ab Tätigung des letzten Erschließungsaufwandes zu bemessen. Vielmehr verbleibt es bei dem Grundsatz, daß sämtliche Fremdfinanzierungskosten bis zum Entstehen sachlicher Beitragspflichten beitragsfähig sind - vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1993 - 8 C 3.92 -, NVwZ 1993, 1200 -, wenn - wie hier - konkrete Anhaltspunkte für ein unter Kostengesichtspunkten schlechthin unvertretbares gemeindliches Handeln fehlen. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts führt dies auch nicht zu unzumutbaren Ergebnissen für die Erschließungsbeitragspflichtigen: Bei einer "Verzögerung" der Erschließungsbeitragserhebung nach technischer Fertigstellung der Erschließungsanlage wird den Anliegern ein Gebrauchsvorteil geboten, ohne daß sie zunächst eine Gegenleistung in Form von Erschließungsbeiträgen erbringen müssen. Aufgrund der dargestellten Anforderungen an die Berechnung beitragsfähiger Fremdfinanzierungskosten und der für Kommunalkredite geltenden vergleichsweise günstigen Konditionen stehen die während der Zeit bis zur Beitragserhebung anfallenden Fremdfinanzierungskosten zudem nicht außer Verhältnis zu den Zinsvorteilen, die die Anlieger dadurch erfahren, daß ihnen die Erschließungsbeiträge nicht sofort - mit der Folge der Inanspruchnahme liquider Mittel oder der Notwendigkeit der Aufnahme diesbezüglicher Kredite zu den allgemeinden Konditionen des Kapitalmarktes -, sondern erst mit Verzögerung abverlangt werden. Die vom Beklagten auf Bitte des Senats zur mündlichen Verhandlung vorgelegte Neuberechnung der Fremdfinanzierungskosten für die Herstellung der C. straße im hier betroffenen Abschnitt, die die Anrechnung von Tilgungszahlungen vorsieht, trägt den oben dargestellten Beanstandungen der bisherigen Berechnung des Beklagten Rechnung. Bedenken gegen die Richtigkeit dieser Berechnung hat der Kläger nicht erhoben; sie sind auch im übrigen nicht erkennbar. Nach dieser Berechnung betragen die beitragsfähigen Fremdfinanzierungskosten 39.969,45 DM. Da dieser Betrag noch unter dem vom Verwaltungsgericht für berechtigt gehaltenen Betrag von 50.929,81 DM liegt, steht dem Beklagten gegen den Kläger keine Erschließungsbeitragsforderung zu, die höher ist als der nach dem angefochtenen Urteil aufrechterhaltene Betrag. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird zugelassen, weil ein Revisionsverfahren Gelegenheit geben kann, die Frage des Umfangs erschließungsbeitragsfähiger Fremdfinanzierungskosten weiterer höchstrichterlicher Klärung zuzuführen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).