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Beschluss

8 A 2285/99.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1999:0915.8A2285.99A.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 19. April 1999 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 19. April 1999 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. Der vorliegenden Rechtssache kommt auch insoweit keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG zu, als der Kläger die Entwicklung der innenpolitischen Situation in der Türkei hinsichtlich des Verhältnisses der Sicherheitskräfte zu den Angehörigen der kurdischen Volksgruppe in der Zeit nach der Verhaftung von Öcalan für grundsätzlich klärungsbedürftig hält. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG hat eine Rechtsstreitigkeit nur dann, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Klärung bedarf. BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1984 - 9 C 46.84 -, BVerwGE 70, 24 = EZAR 633 Nr. 9; Hess. VGH, Beschluß vom 27. Dezember 1982 - X TE 29/82 -, EZAR 633 Nr. 4 = NVwZ 1983, 237 (n.L.). Die Rechts- oder Tatsachenfrage muß allgemein klärungsbedürftig sein und nach Zulassung der Berufung anhand des zugrundeliegenden Falles mittels verallgemeinerungsfähiger Aussagen geklärt werden können. In der Senatsrechtsprechung ist geklärt, - daß Kurden in keinem Landesteil der Türkei einer Gruppenverfolgung ausgesetzt sind, - daß Kurden in der Westtürkei eine inländische Fluchtalternative offensteht, - daß exilpolitische Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland ein beachtlich wahrscheinliches Verfolgungsrisiko für türkische Staatsangehörige im allgemeinen nur dann begründen, wenn sich der Betreffende politisch exponiert hat, - daß abgelehnte Asylbewerber bei ihrer Rückkehr in die Türkei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu erwarten haben. Urteil vom 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A -; Urteile vom 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A und 25 A 3632/95.A -. Die Ausführungen in der Antragsschrift geben keinen Anlaß, einen weiteren Klärungsbedarf in bezug auf die vorbezeichneten Fragen anzunehmen. 1.) Entgegen der in dem Zulassungsantrag zum Ausdruck gebrachten Ansicht bedarf es - auch angesichts der jüngsten Ereignisse in der Türkei nach der Verhaftung und Verurteilung Öcalans - keiner weiteren Klärung, ob kurdische Volkszugehörige in der Türkei einer Gruppenverfolgung ausgesetzt sind. Der beschließende Senat hat in den vorstehend zitierten Urteilen unter Auswertung zahlreicher Gutachten, amtlicher Auskünfte und anderer Erkenntnisgrundlagen sowie unter Berücksichtigung der Rechtsprechung anderer Gerichte festgestellt, daß Kurden auch in den Notstandsprovinzen keiner Gruppenverfolgung ausgesetzt sind. Die vorgenannten Feststellungen sind in zahlreichen Urteilen anhand der jeweils neuesten zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen auf ihre weitere Gültigkeit überprüft und bestätigt worden. Vgl. u.a. OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 1999 - 8 A 7112/95.A -; Urteil vom 11. März 1999 - 8 A 467/96.A -; Urteil vom 18. Mai 1999 - 8 A 1190/96.A -; Urteil vom 19. August 1999 - 8 A 2929/96.A -. An der Bewertung, daß Kurden in der Türkei keiner Gruppenverfolgung ausgesetzt sind, hat sich auch nichts durch die Ereignisse im Anschluß an die Verhaftung und die Verurteilung des PKK-Vorsitzenden Abdullah Öcalan zum Tode geändert. Der Senat berücksichtigt dabei, daß es im Gefolge dieser Ereignisse temporär zu einer Erhöhung der Spannungen und einer systematischen Verschärfung des Verhältnisses zwischen den türkischen Sicherheitskräften und wirklichen oder vermeintlichen Aktivisten und Symphathisanten prokurdischer Organisationen gekommen ist. So berichtete Amnesty International im Frühjahr 1999 vgl. Bericht vom 1. März 1999 in asyl-info Nr. 4/1999 und Auskunft an VG Berlin vom 24. Februar 1999 über eine Zunahme der Repressalien gegenüber tatsächlichen oder vermeintlichen Mitgliedern oder Sympathisanten kurdischer und prokurdischer Organisationen nach der Festnahme des PKK-Chefs Abdullah Öcalan. Sie richteten sich allerdings in erster Linie auch im Zusammenhang mit den am 18. April 1999 stattgefundenen Parlaments- und Kommunalwahlen gegen Mitglieder und Sympathisanten der HADEP. Danach wurden bereits im November 1998 landesweit mehr als 3000 Mitglieder der HADEP festgenommen, zahlreiche HADEP-Büros von der türkischen Polizei durchsucht und Parteibüros bei Polizeiaktionen zerstört. Von den im November 1998 festgenommenen Personen waren demnach im Januar 1999 noch 200 Personen in Haft, unter ihnen auch der Parteivorsitzende N. C. . Nach der Inhaftierung Öcalans soll es Amnesty International zufolge erneut zu Massenverhaftungen gekommen sein. In den Büros der HADEP und andernorts sollen mehr als 1400 Personen festgenommen worden sein. Auch der türkische Menschenrechtsverein IHD ist zunehmend unter Druck geraten. Auch das Auswärtige Amt wies in seinem ad hoc-Bericht vom 25. Februar 1999 auf die "zur Zeit hochemotionalisierte Atmosphäre in der Türkei" hin und ging in Zusammenhang mit der Inhaftierung Öcalans von einer besonderen Gefährdung für abzuschiebende Türken kurdischer Volkszugehörigkeit aus. Das Auswärtige Amt nahm aber hinsichtlich der Verfolgungslage gleichzeitig Bezug auf den Lagebericht vom 18. September 1998, wonach eine Verfolgung für Kurden in keinem Landesteil der Türkei besteht. Ferner führte das Auswärtige Amt aus, daß derzeit keine Erkenntnisse darüber vorlägen, daß seit der Verhaftung Öcalans aus Deutschland abgeschobene Kurden nach ihrer Rückkehr in die Türkei Repressalien ausgesetzt gewesen seien. Festzuhalten bleibt, daß mithin selbst zur Zeit der größten Spannungen auch nach Auskunft des Auswärtigen Amtes keine Anhaltspunkte für eine generelle Gefährdung kurdischer Volkszugehöriger bestanden. Die besonders angespannte Atmosphäre im Frühjahr 1999 war insbesondere auch bedingt durch den Wahlkampf im Vorfeld der Wahlen vom 18. April 1999, da die türkischen Sicherheitsbehörden offensichtlich in den Wahlkampf eingegriffen haben, um die kurdische Wählerschaft - insbesondere mit der Einleitung des Parteiverbotsverfahrens gegen die HADEP - einzuschüchtern. Nach der Wahl ist trotz der Regierungsbeteiligung der rechtsgerichteten MHP und der Verurteilung Öcalans zum Tode die Lage nicht mehr als hoch emotionalisiert einzustufen. Die festzustellende Entspannung zwischen den Sicherheitskräften und dem kurdischen Bevölkerungsteil beruht einerseits darauf, daß die HADEP nicht im Parlament vertreten ist, und aus der Entlassung einer großen Anzahl inhaftierter HADEP-Angehöriger bis hin zu ihren Führern aus der Haft (Internationaler Verein für Menschenrechte der Kurden - Wocheninformationsdienst - IMK - Nr. 25 vom 15. Juli 1999, S. 2). Andererseits haben die Verurteilung Öcalans zum Tode, dessen Friedensangebot und der erklärte vorzeitige Abzug der PKK aus der Türkei (FR vom 25. August 1999, S. 2, und vom 26. August 1999, S. 1) zu einer Beruhigung des türkischen Bevölkerungsanteils geführt. Zur Verbesserung des türkisch-kurdischen Verhältnisses tragen auch das am 26. August 1999 vom Parlament beschlossene Reuegesetz (FR vom 28. August 1999, S. 2, und IMK Nr. 32, vom 2. September 1999, S. 3) und die internationale Öffentlichkeit, insbesondere im Hinblick auf die Verurteilung von Menschenrechtsverletzungen im Zusammenhang mit den Beitrittsbemühungen der Türkei in die Europäische Union, bei. Auch das OVG Rheinland-Pfalz geht in seinem Urteil vom 11. Juni 1999 - 10 A 11424/98.OVG -, Seite 14, davon aus, daß sich die "hoch emotionalisierte Atmosphäre" "... in der Folgezeit augenscheinlich wieder beruhigt hat". Die Einschätzung des Senats, daß die Frage der Gruppenverfolgung der Kurden in der Türkei angesichts der geschilderten Situation nicht erneut klärungsbedürftig ist, wird auch durch die Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Bremen vom 4. Juni 1999 sowie durch den Lagebericht vom 7. September 1999 (S. 8 ff [12]) bestätigt. Dort wird erneut bekräftigt, daß eine an die kurdische Ethnie anknüpfende Gruppenverfolgung nicht gegeben ist. Die Sicherheitskräfte interessieren sich auch weiterhin nur für Personen, die im Verdacht der Mitgliedschaft in oder Unterstützung der PKK oder sonstiger separatistischer Aktivitäten stehen. 2.) Auch angesichts der geschilderten aktuellen Lage ist nicht weiter klärungsbedürftig, daß Kurden in der Westtürkei eine inländische Fluchtalternative offensteht. Dies hat der beschließende Senat in seinen eingangs zitierten Urteilen unter Auswertung zahlreicher Gutachten, amtlicher Auskünfte und anderer Erkenntnisgrundlagen festgestellt. Er hat hieran auch in der Folgezeit ebenso wie andere Obergerichte festgehalten. Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 28. Januar 1999 - 11 L 2551/96 -; Hamb. OVG, Beschluß vom 25. Februar 1999 - Bf V 15/95 -, Sächs.-Anh. OVG, Urteil vom 29. April 1999 - A 1 S 155/97 -. Das Oberverwaltungsgericht Bremen hat zu den aktuellen Auswirkungen in der besonders angespannten Lage im Frühjahr 1999 in seinem Urteil vom 17. März 1999 - 2 BA 118/94 -, Seite 70, ausgeführt: "Gleichwohl läßt sich aus der zunehmenden politischen Polarisierung nach der Verhaftung Öcalans eine entscheidungserhebliche Veränderung der Gefährdungslage für in den Westen zuwandernde Kurden noch nicht ableiten. Eine ernstzunehmende Gefahr, Opfer staatlicher Repression zu werden, besteht auch gegenwärtig nur für solche Kurden, die sich politisch engagiert dem Verdacht aussetzen, separatistische Bestrebungen zu unterstützen. Anhaltspunkte dafür, daß Kurden in der Türkei - zumal im Westen - als Gruppe ethnisch, d.h. politisch verfolgt werden, besteht nach den zitierten Presseberichten auch gegenwärtig nicht." Dies gilt um so mehr, nachdem sich die Lage - wie unter 1.) ausgeführt - nicht mehr als hoch emotionalisiert darstellt und das Auswärtige Amt eine Gruppenverfolgung der Kurden in der Auskunft vom 4. Juli 1999 und im Lagebericht vom 7. September 1999 verneint hat. Die Fluchtalternative im Westen ist auch nicht etwa deshalb klärungsbedürftig, weil das Erdbeben vom August 1999 - einschließlich der Nachbeben - die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Ansiedlung im Westen zerstört hätte. Das Beben mit dem Epizentrum in Izmit am Marmarameer in der Nähe von Istanbul hat diesen Raum schwer getroffen, nicht aber den gesamten übrigen Westen der Türkei mit Großstädten wie Antalya oder Adana (vgl. zur Ausdehnung des Erdbebengebietes die Karte, Anlage 2 zum Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 7. September 1999 und Seite 31). 3.) Die Frage, unter welchen Voraussetzungen Kurden in der Türkei wegen ihrer exilpolitischen Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland politische Verfolgung droht, ist in der eingangs zitierten Rechtsprechung des Senats geklärt. Exilpolitische Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland begründen ein beachtlich wahrscheinliches Verfolgungsrisiko für türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit im allgemeinen nur, wenn sich der Betreffende politisch exponiert hat, wenn sich also seine Betätigung deutlich von derjenigen der breiten Masse abhebt. Nur wer politische Ideen und Strategien entwickelt oder zu deren Umsetzung mit Worten oder Taten von Deutschland aus maßgeblichen Einfluß auf die türkische Innenpolitik und insbesondere auf seine in Deutschland lebenden Landsleute zu nehmen versucht, ist aus der maßgeblichen Sicht des türkischen Staates ein ernstzunehmender politischer Gegner, den es zu bekämpfen gilt. Das ist zum Beispiel anzunehmen bei Leitern von größeren und öffentlichkeitswirksamen Demonstrationen und Protestaktionen sowie Rednern auf solchen Veranstaltungen, ferner bei Mitgliedern und Delegierten des kurdischen Exilparlaments, unter Umständen auch bei Vorstandsmitgliedern bestimmter oppositioneller Exilvereine. Soweit der Senat in diesem Zusammenhang auf das "inhaltliche Gewicht" oder das "politische Gewicht" als Abgrenzungskriterium abstellt, liegt dem die typische Konstellation von verbal sich äußernden exilpolitischen Aktivitäten oder damit im unmittelbaren Zusammenhang stehenden Betätigungen zugrunde. Vgl. Beschluß vom 18. Februar 1998 - 25 A 553/98.A -. Dadurch ist aber nicht ausgeschlossen, daß auch Aktivitäten im organisatorischen Bereich, die sich - wie die Beschaffung der finanziellen Grundlagen der politischen Arbeit - nicht unmittelbar verbal äußern, als herausgehoben und damit eine Gefährdung begründend bewertet werden. Vgl. OVG NRW, Beschluß vom 23. August 1999 - 8 A 440/99.A -. Nicht beachtlich wahrscheinlich zu politischer Verfolgung führen demgegenüber exilpolitische Aktivitäten niedrigen Profils. Dazu gehören alle Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung. Sie sind dadurch gekennzeichnet, daß der Beitrag des einzelnen entweder - wie bei Großveranstaltungen - kaum sichtbar oder zwar noch individualisierbar ist, aber hinter den zahllosen deckungsgleichen Beiträgen anderer Personen zurücktritt. Derartige Aktivitäten sind ein Massenphänomen, bei denen die Beteiligten ganz überwiegend nur die Kulisse abgeben für die eigentlich agierenden Wortführer. Das ist zum Beispiel anzunehmen bei schlichter Vereinsmitgliedschaft, der damit verbundenen regelmäßigen Zahlung von Mitgliedsbeiträgen sowie von Spenden, schlichter Teilnahme an Demonstrationen, Hungerstreiks, Autobahnblockaden, Informationsveranstaltungen oder Schulungsseminaren, Verteilung von Flugblättern und Verkauf von Zeitschriften, Plazierung von namentlich gezeichneten Artikeln und Leserbriefen in türkischsprachigen Zeitschriften. Bezüglich der Annahme des Senats, daß ein Verfolgungsinteresse seitens der Türkei nur bei exponierter exilpolitischer Tätigkeit besteht, folgt auch aus der aktuellen Situation kein weiterer grundsätzlicher Klärungsbedarf. Auch angesichts der kurdischen Ausschreitungen anläßlich der Inhaftierung Öcalans und der verstärkten öffentlichen Diskussion von - den unter 4.) abzuhandelnden - Referenzfällen gibt es keine Hinweise dafür, daß die Türkei trotz möglicherweise erhöhter Geheimdienstaktivitäten hinsichtlich kurdischer Veranstaltungen in Deutschland niedrig profilierte exilpolitische Aktivitäten, geschweige denn die bloße - erfolglose - Asylantragstellung zum Anlaß für eine politische Verfolgung von zurückkehrenden Kurden nimmt. Hierzu führt das Auswärtige Amt in seiner Auskunft vom 4. Juni 1999 an das Verwaltungsgericht Bremen unter Hinweis auf seinen Lagebericht vom 18. September 1998 aus: "Öffentliche Äußerungen, auch in Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen im Ausland zur Unterstützung kurdischer Belange sind nach türkischem Recht (insbesondere Art. 125, 146, 168, 169 und 312/2 tStGB) nur dann strafbar, wenn sei als Anstiftung zu konkreten 'separatistischen Aktionen' in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen gewertet werden können. Das Interesse des türkischen Staates gilt ansonsten dem Personenkreis, der als Auslöser z.B. als separatistisch erachteter Aktivitäten und als Anstifter oder Aufwiegler angesehen wird." Der Lagebericht vom 7. September 1999 betont ebenfalls die Gefährdung von Kurden, die in herausgehobener Stellung exilpolitisch aktiv waren. Die unmittelbar vorausgehende Feststellung des Auswärtigen Amtes (Lagebericht vom 7. September 1999, Seite 19 unten/Seite 20 oben), daß Kurden, die vom Ausland aus in - in der Türkei verbotenen - Organisationen tätig waren, Gefahr laufen, daß die türkischen Sicherheitsbehörden und die Justiz sich mit ihnen befassen, läßt demgegenüber nicht den Schluß zu, daß damit im Hinblick auf Art. 16 a GG oder § 51 AuslG relevante Gefahren allen - auch nur niedrig profilierten - exilpolitisch aktiven Kurden drohen. Das Auswärtige Amt stellt nämlich des weiteren (auf Seite 33, a.a.O.) fest, daß die türkischen Behörden sich in erster Linie für Drahtzieher von Auslandsaktivitäten interessieren, die sich aus der Perspektive türkischer Behörden als "separatistisch" ausnehmen, und daß bloße Mitläufer - etwa bei einer Demonstration - hingegen kaum mit Strafverfolgung zu rechnen haben. 4.) Schließlich ist grundsätzlich geklärt und aktuell nicht weiter klärungsbedürftig, daß abgelehnte Asylbewerber bei ihrer Rückkehr in die Türkei nicht mit einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu erwarten haben. Der Senat hat zuletzt in seiner Grundsatzentscheidung vom 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A - unter Auswertung der bis dahin bekannten Gutachten, amtlichen Auskünfte und anderer Erkenntnisgrundlagen sowie unter Berücksichtigung der Rechtsprechung festgestellt, daß abgelehnte Asylbewerber allein wegen ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit, wegen der Durchführung eines Asylverfahrens oder wegen niedrig profilierter exilpolitischer Beätigungen bei ihrer Einreise in die Türkei nicht beachtlich wahrscheinlich asylrelevanter staatlicher Verfolgung ausgesetzt sind. Dieser Beurteilung liegt eine genaue und differenzierte Untersuchung der Einreisemodalitäten abgeschobener Asylbewerber und eine gründliche Auseinandersetzung mit den sog. Referenzfällen zugrunde. Angesichts der in den vergangenen Jahren - dort im einzelnen dargelegten - hohen Zahl der in die Türkei abgeschobenen Kurden hat der Senat die demgegenüber immer wieder anzutreffende Behauptung, menschenrechtswidrige Behandlung drohe allein aufgrund von Tätigkeiten, die nach den dargelegten Maßstäben als niedrigprofiliert einzustufen sind, vgl. Kaya, Gutachten vom 20. Februar 1998 an VG Gelsenkirchen, S. 6 ff.; Gutachten vom 25. Juli 1998 an VG Berlin, S. 3 f., mangels Darlegung einer ausreichenden Anzahl von Referenzfällen als nicht plausibel bewertet. Auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht, vgl. Urteil vom 28. Januar 1999 - 11 L 2251/96 -, Seite 20 ff. (36 f.), kommt nach einer eingehenden Prüfung der Referenzfälle zu dem Ergebnis, daß nach erfolglosem Asylverfahren in die Türkei zurückkehrende kurdische Volkszugehörige, die lediglich einfache politische Aktivitäten im Ausland entfaltet haben, regelmäßig keinem beachtlich wahrscheinlichen Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind, daß aber eine besondere Rückkehrgefährdung vorliegt, wenn sich die Betreffenden öffentlichwirksam und an führender Stelle exilpolitisch betätigt haben. Weiterhin stellt es fest, daß die Zahl der Fälle, bei denen aus Deutschland in die Türkei zurückkehrende Personen in den letzten Jahren einer über die übliche Routinebefragung hinausgehenden Behandlung durch Sicherheitskräfte unterzogen worden sind, in einem deutlichen Mißverhältnis zur Gesamtzahl der in diesem Zeitraum durchgeführten Abschiebungen steht. Schließlich rechtfertigen auch die aktuellen Berichte über die Behandlung abgeschobener Kurden und die gegenwärtige politische Entwicklung in der Türkei nicht die Annahme, daß sich die Situation dort insbesondere seit der Festnahme des PKK-Führers Öcalan im November 1998 oder dessen Inhaftierung im Februar 1999 derart geändert hat, daß deswegen ein Berufungsverfahren durchzuführen ist. Weder Amnesty International vom 24. Februar 1999 an VG Berlin und vom 3. Februar 1999 an VG Sigmaringen noch der Sachverständige Aydin vom 17. März 1999 an VG Berlin noch das Auswärtige Amt ad hoc-Bericht nach der Festnahme Öcalans zur aktuellen Lageentwicklung in der Türkei vom 25. Februar 1999; Lagebericht vom 7. September 1999 berichten über konkrete Fälle, aus denen sich ein allgemeines oder gezieltes Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte gegen kurdische Volkszugehörige bei ihrer Rückkehr ergeben könnte. Die bekannt gewordenen Festnahmen und Mißhandlungen zurückgekehrter kurdischer Volkszugehöriger bei oder unmittelbar nach der Einreise, vgl. dazu: Amnesty International, a.a.O.; Oberdiek, Gutachten vom 22. September 1998 und Zusatzgutachten vom 20. Oktober 1998 zur Dokumentation des VG Sigmaringen vom August 1998; derselbe Gutachten vom 29. April 1999 an VG Berlin; Dokumentation des Niedersächsischen Flüchtlingsrats, Zwischenbericht März 1999, betrafen insbesondere Einzelfälle in den Jahren 1997, 1998 und 1999 mit besonderen Sachlagen wie eine aktive politische Betätigung der Abgeschobenen in der Bundesrepublik. Dies weist angesichts der Vielzahl der durchgeführten Abschiebungen in die Türkei nicht auf eine allgemeine Gefahrenlage hin. Vielmehr ist sorgfältig zu differenzieren. So haben Rumpf Stellungnahme vom 24. Juli 1998 an VG Berlin, S. 21 ff.; derselbe Stellungnahme vom 28. Juli 1997 an VG Berlin, S. 20 ff., Kaya Gutachten vom 11. März 1998 an VG Berlin, S. 3 ff.; derselbe vom 22. Mai 1999 an VG Gießen und an VG Ansbach vom 24. Mai 1999, Taylan Prot. VG Gießen vom 15. Mai 1997, und das Auswärtige Amt Lagebericht Türkei, Stand September 1998, S. 18 ff., und Lagebericht vom 7. September 1999, S. 25 ff. differenziert und substantiiert die Gefahren aufgezeigt, die bestimmten Personengruppen zurückkehrender kurdischer Asylbewerber drohen. Eine nicht einmal mehr an eine Herkunft aus den unter Notstandsrecht stehenden kurdischen Siedlungsgebieten im Südosten der Türkei anknüpfende pauschale Bedrohung nahezu jedes zurückkehrenden kurdischen Asylbewerbers ist nicht belegbar und ist nach wie vor nicht beachtlich wahrscheinlich. Vielmehr ergibt sich nach den vorliegenden Erkenntnissen, daß Kurden, die selbst oder deren engste Angehörige in der Türkei oder in Deutschland nicht politisch aktiv waren, so insbesondere auch: Amnesty International, a.a.O., die von den türkischen Behörden nicht gesucht werden und gegen die auch bei den Behörden ihres Heimatortes nichts vorliegt, bei ihrer Rückkehr gegenwärtig nicht mit asylrechtlich relevanten Maßnahmen zu rechnen haben. Vgl. VG Berlin, Beschluß vom 19. April 1999 - VG 36 X 21.99 -. Die Tatsache, daß diese Differenzierung selbst zu Zeiten der temporär gespannten Atmosphäre des ad-hoc Berichtes des Auswärtigen Amtes vom 25. Februar 1999 zutreffend war, folgt auch aus der Stellungnahme des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. April 1999 an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen. Dort wird ausgeführt, daß Abschiebungen türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit weiterhin - unter Beachtung dieser Differenzierung - möglich sind. In der Stellungnahme wird darauf hingewiesen, daß von Februar bis März 1999 112 türkische Staatsangehörige, davon ca. 30 % kurdischer Volkszugehörigkeit in die Türkei zurückgeführt worden sind. In ihrer Antwort vom 7. April 1999 auf eine Kleine Anfrage (14. Wahlp. BT-Drucks. 14/734) führt die Bundesregierung aus, in anderen europäischen Ländern gebe es keinen Abschiebestopp in die Türkei. Es sei nicht richtig, daß jedem türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit, der abgeschoben werden solle, entsprechende Gefahren konkret drohten. Oberdiek stellt in seinem Gutachten an VG Berlin vom 29. April 1999, S. 29 f., fest: "Nach der derzeitigen Lage kann ich ... keinen direkten Zusammenhang zwischen dem Anstieg der asylrelevanten Übergriffe gegen Abgeschobene und der sich im Westen und Süden der Türkei deutlich verschäften Lage für Kurdinnen und Kurden nach der Verhaftung von Abdullah Öcalan herstellen." Anhaltspunkte hierfür gibt es erst recht nicht nach dem unter 1.) beschriebenen Abklingen der temporären Spannungen. So werden die Einreiseformalitäten in der bereits zitierten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 4. Juni 1999 an das Verwaltungsgericht Bremen und vom 2. Juli 1999 an das Verwaltungsgericht Kassel detailliert geschildert. Den Auskünften liegt die bisherige Differenzierung zwischen aufgrund der Vorflucht oder Exilpolitik rückkehrgefährdeten PKK-nahen Personen und sonstigen nicht gefährdeten abgeschobenen kurdischen Asylbewerbern zugrunde. Diese Beurteilung wird durch Entscheidungen von Verwaltungsgerichten, mit denen Abschiebungen von Kurden im Einzelfall gestoppt wurden, nicht in Frage gestellt, sondern bestätigt. Vgl. hierzu die Nachweise im einzelnen im Beschluß des Hess. VGH vom 27. Juli 1999 - 12 UZ 2075/99.A -. Die Gesamtbewertung der Rückkehrergefährdung findet schließlich ihre weitere Bestätigung in dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 7. September 1999, der zwar ein erhöhtes Risiko für in der Kurdenfrage engagierte Personen konstatiert, jedoch ebenfalls feststellt, daß gesicherte Erkenntnisse über Repressionen gegen türkische Staatsangehörige, die nach der Festnahme Öcalans in die Türkei abgeschoben wurden, nicht vorliegen. Die letztgenannte Feststellung findet ihre Substantiierung durch die anschließend dokumentierten Einzelfälle, aus denen sich - insbesondere angesichts der beachtlichen Zahl von durchgeführten Abschiebungen - eine generelle im Hinblick auf Art. 16 a GG, §§ 51, 53 AuslG relevante Gefahr für alle zurückkehrenden Kurden nicht ableiten läßt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Dieser Beschluß ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).