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Beschluss

21 A 2883/96

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1999:0826.21A2883.96.00
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Tenor

Das Verfahren wird nach entsprechender Erledigungserklärung der Parteien eingestellt, soweit es das auf die Altpapiercontainer bezogene Begehren betrifft.

Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 12. April 1996 wirkungslos.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kläger tragen unter Einbeziehung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung, soweit diese den nicht erledigten Teil des Begehrens betrifft, die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge je zur Hälfte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird nach entsprechender Erledigungserklärung der Parteien eingestellt, soweit es das auf die Altpapiercontainer bezogene Begehren betrifft. Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 12. April 1996 wirkungslos. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Kläger tragen unter Einbeziehung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung, soweit diese den nicht erledigten Teil des Begehrens betrifft, die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge je zur Hälfte. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Wegen des Sachverhalts wird gemäß § 130 b Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Durch dieses Urteil, das den Klägern am 8. Mai 1996 zugestellt worden ist, hat das Verwaltungsgericht die Klage mit dem Antrag, die Beklagte zu verpflichten, als Gesellschafterin der U. Kreis V. auf deren Geschäftsführung/Vorstand dahin einzuwirken, daß die in der B.--- ----straße vorhandenen drei Altpapier- und zwei Altglascontainer entfernt werden, abgewiesen. Hiergegen haben die Kläger am 22. Mai 1996 Berufung eingelegt. Nachdem die Beklagte durch die 6. Änderungssatzung zur Satzung über die Abfallbeseitigung in der Stadt X. zum 1. Juli 1998 den Anschluß- und Benutzungszwang hinsichtlich des künftig in besonderen Abfallgefäßen zu erfassenden Altpapiers einschließlich Pappe eingeführt hat und die streitigen Altpapiercontainer entfernt worden sind, haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit für in der Hauptsache erledigt erklärt. Zur Begründung der Berufung im übrigen tragen die Kläger ergänzend vor: Die Beklagte treffe jedenfalls insoweit eine Pflicht zur Einwirkung auf das mit der Sammlung von Altglas beauftragte Unternehmen, als in den Containern Abfälle gesammelt würden, die nicht als Verpackung der Verpackungsverordnung, sondern weiterhin der öffentlich- rechtlichen Abfallentsorgung unterfielen. Für den geltend gemachten Anspruch könne nicht auf eine nach dem Kriterium der Sozialadäquanz zu bestimmende Zumutbarkeit der Geräuschimmissionen abgestellt werden. Entscheidend sei vielmehr allein, daß die Beklagte die für die Beibehaltung des Standorts der Container sprechenden öffentlichen Belange mit ihren, der Kläger, dagegen sprechenden Belangen nicht fehlerfrei abgewogen habe. Das öffentliche Interesse an dem streitigen Standort habe kein großes Gewicht; denn der frühere Standort der Container, den die Beklagte als günstig angesehen habe, sei aus rein fiskalischen Gründen aufgegeben worden, so daß an der Umsetzung der Container kein öffentliches Interesse bestanden habe. Demgegenüber seien ihre, der Kläger, Belange gewichtiger. Denn der Standort am Ende einer Sackgasse sei völlig ungeeignet. Benutzer müßten mit ihren Fahrzeugen die mehrere hundert Meter lange Straße auf dem Hin- und Rückweg befahren, was zu einer doppelten Belastung der Anwohner führe. Die großen, nur mit dem Fahrer besetzten Entsorgungsfahrzeuge, die am Ende der Sackgasse nicht wenden könnten, müßten rückwärts anfahren, was mit erhöhten Immissionen und Unfallgefahren verbunden sei. Der An- und Abfahrweg für Kraftfahrzeuge und Entsorgungsfahrzeuge sei der Umgebung nicht zumutbar. Die Kläger beantragen, das angefochtene Urteil zu ändern und nach ihrem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen, soweit es die Altglascontainer betrifft. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 17 L 3268/92 (VG Gelsenkirchen), ferner auf die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen Bezug genommen. II. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit bezüglich des auf die drei Altpapiercontainer bezogenen Begehrens nach deren Entfernung für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist das Verfahren insoweit einzustellen und das erstinstanzliche Urteil teilweise für wirkungslos zu erklären (§§ 92 Abs. 3 Satz 1, 173 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Das Rechtsmittel wird nach erfolgter Anhörung der Beteiligten durch Beschluß zurückgewiesen, § 130 a VwGO, da die Berufung im übrigen nach einstimmiger Auffassung des Senats unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist; die entscheidungserheblichen Umstände sind geklärt, die Rechtsstandpunkte der Parteien dargetan und gerichtliche Hinweise nicht zu geben. Insbesondere bedarf es keiner weiteren Erörterungen zur Antragstellung. Das ursprüngliche Begehren auf Verurteilung der Beklagten, die Container zu entfernen, ist von den Klägern aus der Erwägung fallengelassen worden, daß die Beklagte nicht mehr als Betreiberin einer schlicht hoheitlichen Einrichtung der Abfallentsorgung darauf in Anspruch genommen werden könne, im Rahmen dieser Einrichtung geschaffene emittierende Anlagen zu entfernen, da die Altglascontainer in das "Duale System" eingegliedert und gemäß den Vertragsgestaltungen die U. für die Aufhebung genutzter Containerstandorte zuständig sei. Nach den vorgelegten Unterlagen mag Überwiegendes dafür sprechen, daß die Beklagte die Altglassammlung aus ihrem schlicht hoheitlichen Handeln herausgenommen und einem zivilrechtlich zu beurteilenden Entsorgungsweg zugewiesen hat. Ein abschließendes und klares Bild läßt sich hierüber jedoch nicht gewinnen. Das gilt auch und insbesondere für die weitere Frage, ob, gegenüber wem und aufgrund welcher Regelung die Beklagte Einfluß im Sinne einer Änderung des Standortes der Altglascontainer nehmen kann; gerade in dieser Hinsicht ist nach den dem Senat überreichten Abmachungen und sonstigen Erklärungen eine hinreichende Sicherheit vor allem deshalb nicht zu gewinnen, weil die Beklagte wohl an einer unmittelbar zwischen ihr und der die Containerstandorte tatsächlich nutzenden Firma S. getroffenen Vereinbarung festhalten wollte, die ihr einen gewissen Einfluß beließ. Der Senat verzichtet darauf, den Fragen weiter nachzugehen. Denn ein Anspruch der Kläger gegen die Beklagte, auf eine Aufhebung des streitigen Containerstandortes hinzuwirken, besteht unabhängig von der Frage, gegenüber wem die Einflußnahme erfolgen müßte, ebensowenig wie ein Anspruch auf Beseitigung der Container durch die Beklagte selbst. Keine in Betracht zu ziehende Fassung des Klageantrags in Verfolgung des Begehrens, von den Auswirkungen der Altglascontainer verschont zu werden, kann daher zum Erfolg führen, so daß diesbezügliche weitere Erörterungen in einer mündlichen Verhandlung fruchtlos wären. Die in Betracht zu ziehende Anspruchsgrundlage bei einem unmittelbar gegen die Beklagte zu richtenden Beseitigungsbegehren ist der - ungeachtet seiner dogmatischen Ableitung - hinsichtlich seiner tatbestandlichen Voraussetzungen und seiner Rechtsfolgen allgemein anerkannte öffentlich-rechtliche (Folgen-) Beseitigungs- bzw. Unterlassungsanspruch wegen unzumutbarer, durch eine von einem Träger öffentlicher Verwaltung (schlicht-hoheitlich) betriebene Einrichtung verursachte Immissionen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Januar 1989 - 7 C 77.87 -, BVerwGE 81, 197, 199 f. und vom 29. April 1988 - 7 C 33.87 -, BVerwGE 79, 254, 257 f. Für das Begehren, die Beklagte zu verurteilen, auf die jetzt für den Standort von Containern maßgeblichen Entscheidungsträger einzuwirken, ist zunächst eine Anlehnung an die Rechtsprechung zu erwägen, nach der zur Durchsetzung eines öffentlich-rechtlichen Benutzungsanspruchs in bezug auf eine gemeindliche Einrichtung der Daseinsvorsorge, die von einer von der Gemeinde gegründeten und/oder beherrschten selbständigen juristischen Person des Privatrechts betrieben wird, von der Gemeinde verlangt werden kann, durch Einwirken auf die ihr unterstehende privatrechtliche Betriebsgesellschaft den Zugang zu der Einrichtung zu verschaffen, vgl. BVerwG, Beschluß vom 29. Mai 1990 - 7 B 30.90 -, NVwZ 1991, 59. Allerdings ist - unbeschadet der Reichweite des tatsächlichen Einflusses der Beklagten - der wohl wesentliche Unterschied zu beachten, daß die streitigen Sammelbehälter bei Eingliederung in das "Duale System" gar nicht mehr Teil einer gemeindlichen Einrichtung auf dem Gebiet der Abfallentsorgung sind, also eine gemeindliche Einrichtung nicht nunmehr ganz oder teilweise in privater Form betrieben wird, sondern Teile der gemeindlichen Einrichtung auf einen anderen Träger übergegangen sind, dem gegenüber die zuständige Behörde - etwa das Staatliche Umweltamt - gegebenenfalls, auch zum Schutz Immissionsbetroffener, kontrollierend einzuschreiten hat. Folgte man dennoch diesem Ansatz, so griffen, da der Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit oder Unzumutbarkeit von Geräuschimmissionen im privatrechtlich geprägten Nachbarschaftsverhältnis ergebnisbezogen demjenigen im öffentlich-rechtlichen Nachbarschaftsverhältnis entspricht - vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1989 - 7 C 77.87 -, BVerwGE 81, 197, 200 -, ebenfalls die Zumutbarkeitskriterien des vorerwähnten öffentlich-rechtlichen (Folgen-)Beseitigungs- bzw. Unterlassungsanspruchs ein. Daneben ist für das Begehren auf Einwirken auf den jetzigen Entscheidungsträger eine Pflicht der Beklagten zu erwägen, wegen der noch in eigener Regie getroffenen Wahl des Standortes für die Altglascontainer nunmehr auf die Beseitigung des Zustandes hinzuwirken. Ein solches Folgenbeseitigungsbegehren hätte zur Voraussetzung, daß die Beklagte mit der damaligen Standortentscheidung rechtswidrig gehandelt hätte, was nach dem Maßstab des oben umschriebenen öffentlich-rechtlichen (Folgen-) Beseitigungs- bzw. Unterlassungsanspruchs zu beurteilen wäre. Die danach bei allen in Betracht zu ziehenden Wegen identischen Anforderungen sind nicht erfüllt. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, daß Wertstoffsammelbehälter wie Altglascontainer trotz ihrer Auswirkungen in Wohngebieten und damit in der Nähe zu Wohnnutzungen, wie sie hier gegeben ist, grundsätzlich hinzunehmen sind. Vgl. Urteile vom 20. August 1993 - 21 A 895/92 -, 23. September 1994 - 21 A 443/94 -, 26. September 1996 - 21 A 6863/95 - und 18. Dezember 1996 - 21 A 7534/95 - sowie Beschluß vom 7. Februar 1997 - 21 A 7195/95 -. Denn unter dem Aspekt der Sozialadäquanz, die ein wesentliches Element für die - anhand einer auf einen Ausgleich widerstreitender Interessen ausgerichteten Gesamtbetrachtung zu beurteilende - Zumutbarkeit von Immissionen und die Grenze zur erheblichen Belästigung darstellt, sind Sammelbehälter für zu verwertende Abfälle, die wie Altglas in Wohngebieten anfallen, nicht bereits dann unzumutbar, wenn sich ihre Benutzung auf die grundsätzlich schutzwürdige Wohnnutzung in der unmittelbaren Umgebung nachteilig auswirkt, sondern erst dann, wenn besondere Umstände hinzutreten, die dazu führen, daß die Belastung der Nachbarn über das Maß hinausgeht, das typischerweise und zwangsläufig mit der Nutzung von derartigen Containern verbunden ist. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 3. Mai 1996 - 4 B 50.96 -, NVwZ 1996, 1001 und ferner Bay VGH, Urteil vom 27. November 1995 - 20 B 95.436 -, Bay VBl. 1996, 243, 244 f. Dabei werden die Feststellung und Beurteilung, ob für den Einzelnen nachteilige Zustände und Verhaltensweisen als sozialüblich und tolerierbar allgemein hingenommen werden müssen, maßgeblich durch Vorgaben der gesetzten Rechtsordnung geprägt, die allgemein sozialen Wertungen Ausdruck geben. Soweit die Erfassung und Verwertung von Abfällen in der Verantwortung öffentlicher Entsorgungsträger liegt, wird mit der Bereitstellung von Sammelbehältern die im Rahmen der Daseinsvorsorge nach § 15 Abs. 1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG -, § 5 Abs. 2 und 6 Landesabfallgesetz - LAbfG - liegende Pflichtaufgabe wahrgenommen, die anfallenden Abfälle einzusammeln. Über das Gemeindegebiet verteilte Sammelbehälter ermöglichen es, Altglas und andere verwertbare Altmaterialien von sonstigen Abfällen getrennt zu halten und gesondert zu erfassen. Sie verschaffen so dem Vorrang der stofflichen Verwertung von Abfällen praktische Geltung, um im Interesse des Umweltschutzes, d.h. zur Schonung der natürlichen Ressourcen und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen, wiederverwertbares Altmaterial in den Stoffkreislauf zurückzuführen (§ 1, § 4 Abs. 1 Nr. 2 a KrW-/AbfG, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6, 10, § 5 Abs. 4 Satz 1 LAbfG). Ein darauf aufbauendes Entsorgungskonzept entspricht rechtsfehlerfreier Ausfüllung der in bezug auf die organisatorische Ausgestaltung der gemeindlichen Abfallentsorgungseinrichtungen eingeräumten weitgehenden Gestaltungsfreiheit, die sich u.a. auf Regelungen darüber erstreckt, wie die Einrichtungen zu benutzen sowie in welcher Weise und an welchem Ort die Abfälle zu überlassen sind (vgl. § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG, § 5 Abs. 1 und 4 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 1 LAbfG). Die effektive Verwirklichung dieses Konzepts, das als Bringsystem auf die tätige Mitwirkung der Altmaterialbesitzer angewiesen ist, setzt eine Konkretisierung der Überlassung der Altmaterialien an die entsorgungspflichtige Körperschaft oder den von ihr beauftragten Dritten voraus, die der tatsächlichen Akzeptanz der bereitgestellten Entsorgungsangebote förderlich ist. Hierfür müssen Sammelbehälter in ausreichender Zahl an von den Abfallbesitzern angenommenen Standorten, also vor allem in räumlicher Nähe zu den Orten, an denen die Altmaterialien anfallen, bereitgestellt werden. Ungeachtet einer Pflicht der Abfallbesitzer zur Überlassung an einem bestimmten Ort erfordert dies eine Aufstellung von Altglascontainern gerade auch in Wohngebieten, damit vermeidbare Anreize zur unsachgemäßen Entledigung des Altmaterials ausgeschlossen werden und auf das tägliche Verhalten der Bevölkerung eingewirkt wird. Diese für kommunale Abfallentsorgungskonzepte entwickelten Grundsätze gelten auch für Sammelbehälter, die dazu dienen, eingegliedert in das "Duale System" Verkaufsverpackungen zu erfassen. Das zur Freistellung von der Rücknahmepflicht auf der Grundlage des § 6 Abs. 3 Verpackungsverordnung (VerpackV) vom 21. August 1998, BGBl I, 2379, zugelassene privatwirtschaftlich organisierte Sammlungs- und Verwertungssystem ist zum System der öffentlichen Abfallentsorgung hinzugetreten, um dieses, soweit es greift, zu ersetzen; es dient im Einklang mit den Zielen der Kreislaufwirtschaft dazu, das Verpackungsmaterial außerhalb des in Haushaltungen anfallenden Abfalls und außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung zu erfassen und stofflich zu verwerten. Nach den rechtlichen Vorgaben ist es dazu bestimmt, flächendeckend gebrauchte Verbrauchsverpackungen beim privaten Endverbraucher oder in dessen Nähe - vergleichbar den von der Gemeinde betriebenen Sammelsystemen - in ausreichender Weise (regelmäßig) zu erfassen bzw. abzuholen (§ 6 Abs. 3 Satz 1 VerpackV in Verbindung mit Nr. 3 des Anhangs I); es ist auf vorhandene Sammel- und Verwertungssysteme der öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträger abzustimmen (§ 6 Abs. 3 Satz 4 VerpackV). Diese Vorgaben zeigen auf, daß die Wertungsmaßstäbe nicht entscheidend davon abhängen können, ob das Sammelsystem in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Regie geführt wird. Demgemäß gehören Sammelbehälter für verwertbare Abfälle wie Altglas in die unmittelbare Nähe der Wohnbebauung und sind hier grundsätzlich sozialadäquat. Daraus folgt, daß selbst in einem grundsätzlich von die Wohnruhe beeinträchtigenden Lärmquellen möglichst freizuhaltenden, mithin in bezug auf Lärmbeeinträchtigungen besonders schutzwürdigen Wohngebiet die durch das Einwerfen von Glas in einen Sammelbehälter entstehenden Geräusche, die je nach den Umständen des Einzelfalles wegen der Höhe des Schallpegels, der spezifischen Eigenarten der einzelnen Schallereignisse - Splittern, Klirren, Dröhnen -, des überraschenden impulsartigen Auftretens und der Häufigkeit deutlich bemerkbar bis sehr lästig sind, von den betroffenen Nachbarn regelmäßig ebenso hinzunehmen sind wie die üblichen Begleitgeräusche bei der Anlieferung von Altglas mit Kraftfahrzeugen und die Geräusche der Entleerung des in dem Behälter befindlichen Altglases in einen Lastkraftwagen. Vorliegend ergeben sich keine Abweichungen von dieser generalisierenden Betrachtung. Zwar ist im Hinblick auf den Abstand zwischen dem Behälterstandplatz und den Wohnhäusern der Kläger von 12 m bzw. 16 m davon auszugehen, daß durch den Einwurf von Altglas in die Sammelbehälter deutlich wahrnehmbare Schallereignisse auf die Häuser und Teile der Gartenbereiche einwirken. Konkrete Anhaltspunkte für das normale Maß bei Altglascontainern übersteigende und deshalb unzumutbare Geräusche bei der ordnungsgemäßen, die mit Hinweisschildern vorgegebenen Benutzungszeiten einhaltenden Nutzung sind weder aufgezeigt noch spricht gerade bei den im Oktober 1995 aufgestellten Behältern, deren Innenwände einschließlich des Bodens ausgeschäumt und die mit einer Fallbremse versehen sind, etwas dafür. Die vorliegenden Ergebnisse schalltechnischer Messungen an einem Altglascontainer des hier verwendeten Behältertyps, die im Rahmen der Prüfung der Einhaltung der Anforderungen gemäß der Umweltzeichenvergaberichtlinie RAL-UZ 21 durchgeführt wurden, ergaben ausweislich des Berichts des Rheinisch-Westfälischen Technischen Überwachungsvereins e.V. vom 24. September 1991 beim Einwurf in den leeren bzw. teilweise gefüllten Behälter gemittelte Impulsschalldruckpegel von 77 dB(A) bzw. 84 dB(A) jeweils gemessen in einem Meter Entfernung von der Einwurfsöffnung. Diese Werte bieten keinen Hinweis darauf, daß die Lärmereignisse allein ihrer Stärke wegen Altglascontainer in der gegebenen Nähe zu den Grundstücken der Kläger unzumutbar machen. Dabei mag dahinstehen, ob die Vorgaben und Kriterien der - ihren Anwendungsbereich auch für nichtgenehmigungsbedürftige Anlage öffnenden - Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm - vom 26. August 1998 (veröffentlicht u.a. in GMBl 1998, 503 und in NVwZ-Beilage II/1999), insbesondere der in Nr. 6.1 e) für reine Wohngebiete bestimmte, sich auf Beurteilungspegel beziehende Immissionsrichtwert von tags 50 dB(A), der bei einzelnen kurzzeitigen Geräuschspitzen um nicht mehr als 30 dB(A) überschritten werden darf, die spezifischen Störeigenschaften der in Folge der Benutzung der Altglas-Sammelbehälter einwirkenden Einzelschallereignisse zutreffend erfassen. Vgl. zur beschränkten Aussagekraft der Vorgaben der TA Lärm 1968 im vorliegenden Zusammenhang Senatsurteile vom 23. September 1994 und 18. Dezember 1996 sowie BVerwG, Beschlüsse vom 3. Mai 1996. a.a.O. und 25. April 1997 - 7 B 114.97 -, Buchholz 406.25, § 22 BImSchG Nr. 16. Selbst bei Heranziehung des in der TA Lärm für Einzelschallereignisse bestimmten Werts ergeben die Meßergebnisse nichts für Lärmimmissionen, die nach der generalisierenden Betrachtung der TA Lärm unzumutbar wären. Denn bei der Beurteilung der Einwirkungen auf die Grundstücke der Kläger ist eine nachhaltige Abnahme des einen Meter vor der Einwurfsöffnung gemessenen Schalldruckpegels in Ansatz zu bringen; es ist davon auszugehen, daß auch bezogen auf Einzelschallereignisse in der Größenordnung des gemessenen Schalldruckpegels von 84 dB(A) der Immissionsrichtwert für Geräuschspitzen von 80 dB(A) deutlich unterschritten wird. Unabhängig davon stellt auch der Wert für Geräuschspitzen keine Obergrenze im Sinne eines eigenständigen Zumutbarkeitskriteriums dar; seine Überschreitung kann vielmehr nur bei Zusammenschau mit den sonstigen Zumutbarkeitskriterien, insbesondere dem der Sozialadäquanz, gewürdigt werden. Im Rahmen der grundsätzlichen Vereinbarkeit der von der Benutzung von Sammelbehältern ausgehenden Geräusche mit dem Charakter von Wohngebieten ist jedenfalls in bezug auf die bestimmungsgemäße Nutzung der Behälter die gebotene Rücksicht auf das Ruhebedürfnis der Nachbarschaft genommen. Dem gesteigerten Ruhebedürfnis der Anwohner an Abenden, in der Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen tragen die angebrachten Benutzungshinweise Rechnung. Damit sind von der regulären Benutzung im wesentlichen gerade die Zeiten ausgenommen, für die die Kläger angesichts der sonst gegebenen Vorbelastung durch vom I.----ring ausgehenden Verkehrslärm eine besondere Schutzbedürftigkeit geltend machen; es kann daher dahinstehen, ob und inwieweit die Vorbelastung sich hier, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, schutzmindernd auswirkt. Durch die Auswahl des Standorts der Sammelbehälter wird die oben dargetane allgemeine Wertung nicht in Frage gestellt; bei ihr ist auf die Belange der Nachbarschaft ausreichend Rücksicht genommen. Entgegen der Auffassung der Kläger kann eine Unzumutbarkeit der nachteiligen Auswirkungen des gegebenen Standorts nicht bereits daraus hergeleitet werden, daß bei der Auswahl bzw. der Entscheidung über die Beibehaltung die für und gegen den Standort sprechenden Belange nicht bzw. fehlerhaft abgewogen worden seien und daß insbesondere eine nachvollziehbare Prüfung von Alternativstandorten unterblieben sei. Diese Annahme ist schon im Ansatz verfehlt. Die Standortentscheidung ist nicht wie bei einer Anlagenzulassung durch eine Planfeststellung den sich aus dem Abwägungsgebot nach Planfeststellungsrecht ergebenden Anforderungen an die Prüfung und Abwägung von Alternativen unterworfen; sie ist auch nicht zu Lasten eines Nachbarn schon dann und deshalb fehlerhaft, weil es einen im Hinblick auf dessen Belange günstigeren Standort gibt. Maßgebend für die nachbarlichen Abwehrrechte ist allein die Zumutbarkeit nachteiliger Auswirkungen im konkreten Fall. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 13. Oktober 1998 - 4 B 93.98 -, NVwZ 1999, 298. Daher gebietet es die zur Verhinderung erheblicher Belästigungen zu übende Rücksichtnahme nicht, losgelöst von sonstigen Zumutbarkeitselementen - wie insbesondere der der gesetzlichen Grundentscheidung entsprechenden Effizienz der Wertstoffsammlung - den bezüglich der von ihm ausgehenden Lärmereignisse und sonstigen Auswirkungen schonendsten Standort auszuwählen. Die Grenze zur erheblichen Belästigung ist erst dann überschritten, wenn die Beeinträchtigungen aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten den unvermeidlichen Rahmen an Einwirkung überschreiten oder ein bei vergleichbarer Attraktivität für den vorgestellten Benutzerkreis greifbar weniger belästigender Standort zur Verfügung steht. Ein Anspruch auf umfassende Ermittlung und ermessensfehlerfreier Auswahl ist mit dem Kriterium der Zumutbarkeit daher nicht verbunden. Vgl. Senatsurteile vom 26. September und 18. Dezember 1996. Eine besondere örtliche Situation, in der gemessen an den vorstehenden Kriterien die individuelle Schutzwürdigkeit der betroffenen Nachbarn ihrem Stellenwert nach die Bedeutung der übrigen zu beachtenden Belange übersteigt, ist bei den Klägern nicht gegeben. Der streitige Standort ist nicht als von vornherein entbehrlich anzusehen, und die Beeinträchtigungen der Kläger sind nicht schon deswegen ohne weiteres vermeidbar. Der Standort liegt am Rand eines Wohngebiets, in dem sich naturgemäß ein Bedarf für Sammelbehälter der hier streitigen Art ergibt; er fügt sich nach dem von der Beklagten in Plänen dargestellten Standorten in das Netz der über das Stadtgebiet verteilten Aufstellungsorte ein. Für eine Überversorgung und damit Entbehrlichkeit des streitigen Standortes ist nichts ersichtlich. Die von den Containern ausgehenden Belästigungen sind den Klägern auch nicht wegen sich aufdrängender Verfügbarkeit eines geeigneteren und greifbar weniger belästigenden Standorts unzumutbar; denn es ist weder hinreichend substantiiert dargetan noch ersichtlich, daß ein solcher im entsprechenden Einzugsbereich und mit vergleichbarer Attraktivität für den vorgesehenen Benutzerkreis und daraus folgender Akzeptanz vorhanden ist. Die Verlegung des Standorts der Sammelbehälter von der Straße "X1. " zum Wendeplatz an der B.-------straße war dadurch veranlaßt, daß der seinerzeitige Eigentümer die frühere Standfläche neu gestalten und einer anderen Nutzung zuführen, den Standort also der Beklagten nicht länger zur Verfügung stellen wollte. Ob dies mit Kaufverhandlungen über den Erwerb der Fläche durch die Beklagte in einem Zusammenhang stand, kann dahinstehen; jedenfalls war mit dem Wegfall des Einverständnisses des seinerzeitigen Grundstückseigentümers mit der Nutzung der Fläche als Standort für Sammelbehälter ein hinreichender Grund für die Aufgabe des Standorts gegeben, zumal nicht ersichtlich ist, welche rechtlichen Möglichkeiten die Beklagte gehabt hätte, dem Entzug des früheren Standorts entgegenzuwirken. Der Entscheidung für den streitigen Standort lag zugrunde, daß zwei in Betracht gezogene Alternativstandorte u.a. wegen Verkehrsbehinderung auf dem dort zu schmalen Bürgersteig bzw. wegen des Wegfalls von Parkplätzen ausgeschieden wurden. Damit lagen insofern nachvollziehbare Gründe vor. Daß nunmehr, etwa im Hinblick auf den Erwerb der betreffenden Grundstücksfläche an der Straße "X1. " durch die Beklagte für ein Zurückgreifen auf den früheren Standort beachtliche Gründe von solchem Gewicht vorliegen, daß die Beibehaltung des streitigen Standortes für die Kläger unzumutbar ist, ist nicht hinreichend dargetan. Auch wenn entsprechend dem Vorbringen der Kläger vieles dafür spricht, daß der frühere Standort in dem durch den I.----ring umgrenzten Einzugsbereich zentraler und insbesondere mit Blick auf die An- und Abfahrtsmöglichkeiten verkehrsgünstiger gelegen ist als der streitige Standort, fehlt es an tragfähigen Anhaltspunkten dafür, daß die früher als Standort genutzte Fläche nach der derzeitigen Nutzung oder Nutzungskonzeption sich als Standort geradezu anbietet. Solche - gegebenenfalls aufzugreifende - Anhaltspunkte haben die Kläger auch im Berufungsverfahren nicht aufgezeigt. Auch in bezug auf andere von den Klägern in das Verfahren eingebrachte Alternativstandorte drängt sich eine Aufgabe des streitigen Standorts nicht in einem Maße auf, das seine Aufrechterhaltung gerade unter dem Aspekt eines anzustrebenden flächendeckenden, auch die fußläufige Erreichbarkeit berücksichtigenden Netzes von Sammelbehältern nicht mehr zu rechtfertigen wäre. Sämtliche angeführten Alternativstandorte - an der Alten N.------straße vor dem ehemaligen Bauhof, am I.----ring , vor dem Stadthaus, wo im übrigen Sammelbehälter aufgestellt sind, an der M.----straße , schließlich an der Straße "I1. " wie im übrigen auch Standortvorschläge nordöstlich des I2.----rings - befinden sich unabhängig von der Frage der verkehrlichen Erreichbarkeit oder der Nähe zu betroffener Wohnnutzung nach den vorliegenden Planunterlagen außerhalb oder weiter am Rande des südwestlich des I2.----rings zum Kernbereich der Innenstadt der Beklagten hin gelegenen Einzugsbereichs der streitigen Sammelstelle, sind mithin für eine effektive Realisierung des als Bringsystem im Wohnumfeld der Endverbraucher und Benutzer konzipierten Sammelsystems weniger förderlich bzw. jedenfalls als nicht eindeutig günstiger zu beurteilen. Kann danach nicht davon ausgegangen werden, daß sich ein anderer geeigneter oder greifbar weniger nachteiliger Standort aufdrängt, haben die Kläger auch die mit dem streitigen Standort am Ende einer Sackgasse verbundenen Lärmeinwirkungen des An- und Abfahrtsverkehrs einschließlich desjenigen der Entsorgungsfahrzeuge hinzunehmen. Der Standort bietet auch keinen über das übliche Fehlverhalten von Benutzern hinausgehenden Anreiz für eine mißbräuchliche Inanspruchnahme der Altglas-Sammelbehälter. Dabei ist davon auszugehen, daß bestimmungswidrige Formen der Inanspruchnahme wie etwa mutwilliges Erzeugen von unnötig starken Aufprall- und Berstgeräuschen beim Glaseinwurf, besonders lautes Abbremsen, Anfahren oder Wenden von Kraftfahrzeugen und insbesondere das Benutzen der Behälter außerhalb der zulässigen Benutzungszeiten oder das Verschmutzen der Umgebung nur aufgrund besonderer Gegebenheiten geeignet sind, die Zumutbarkeit von Wertstoffsammelcontainern in der Nachbarschaft zur Wohnbebauung in Frage zu stellen. Denn die Gefahr von Störungen durch rechts- oder bestimmungswidriges Verhalten der Benutzer ist öffentlichen oder auch privaten Einrichtungen, die wie hier ohne gesonderte Zulassungsverfahren jederzeit ungehindert zugänglich sind und keiner gesonderten Aufsicht unterliegen, immanent. Durch Fehlverhalten der Benutzer verursachte Belästigungen der Umgebung berühren die Zumutbarkeit erst dann, wenn in dem sich außerhalb der Benutzungsordnung oder des bestimmungsgemäßen Gebrauchs vollziehenden Verhalten eine mit der Einrichtung geschaffene Gefahrenlage zum Tragen kommt und der Fehlgebrauch sich damit bei einer wertenden Betrachtungsweise als Folge der konkreten Standortentscheidung erweist. Vgl. die oben angeführten Senatsurteile m.w.N. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Standort an dem Wendehammer am Ende der Straße ist ausweislich vorgelegten Lichtbildmaterials gut einsehbar; er unterliegt daher mehr als ein etwa in einer Grünanlage gelegener Containerstandort im Ansatz hinreichend der sozialen Kontrolle, wie sie auch von Seiten der Kläger durch Anzeigen ausgeübt worden ist. Da gelegentliches rücksichtsloses Verhalten einzelner wie etwa die von den Klägern angeführte Mißachtung der zeitlichen Vorgaben weder am streitigen noch an anderen Standorten gänzlich ausgeschlossen werden kann, ist dies kein Grund, auf einen sonst geeigneten Standort möglicherweise um den Preis geringerer Akzeptanz des Sammelsystems zu verzichten. Soweit die Kläger Störungen im öffentlichen Straßenraum wegen des Charakters der Straße als Sackgasse und Gefährdungen auf dem am Standort vorbeiführenden Fuß- und Schulweg - auch durch große Fahrzeuge des Entsorgungsunternehmens - anführen, fehlt es an einem individual-rechtlichen Bezug, zumal für eine erhebliche Beeinträchtigung des Anliegergebrauchs der Straße nichts vorgetragen und ersichtlich ist. Auch zu sonstigen nachteiligen Auswirkungen der Nutzung des streitigen Behälterstandorts fehlt es an tragfähigen Anhaltspunkten dafür, daß es zu einer erheblichen, nämlich unzumutbaren Belästigung der Kläger auf ihren Grundstücken oder gar zu Gesundheitsgefahren kommt. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf durch Kraftfahrzeugverkehr verursachte Luftverunreinigungen. Schon angesichts der Entfernungen der Häuser der Kläger zum Wendeplatz, die auch in anderen Bereichen bei Wohnhäusern sogar an stark befahrenen Straßen oder verkehrsbelasteten Plätzen anzutreffen sind, spricht nichts dafür, daß die Abgasimmissionen ein unzumutbares Ausmaß erreichen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1, 161 Abs. 2 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Zu dem erledigten Teil entspricht es bei Berücksichtigung des bis zur Entfernung der Behälter für Altpapier gegebenen Sach- und Streitstandes billigem Ermessen, auch insoweit den Klägern die Kosten aufzuerlegen. Die Entfernung ist nicht auf ein Nachgeben der Beklagten im konkreten Fall, sondern auf eine Änderung der öffentlichen Abfallentsorgung durch Einführen des Anschluß- und Benutzungszwangs für Altpapier zurückzuführen. Auch im Hinblick auf die entfernten Behälter hatte die Klage aus den vorstehend angeführten Gründen - unbeschadet der Frage einer Eingliederung in das "Duale System" - keine Erfolgsaussichten. In Bezug auf die Sammelbehälter für Altpapier sind keine Ansatzpunkte von Gewicht ersichtlich, die zu einer abweichenden Beurteilung der Zumutbarkeit nachteiliger Auswirkungen führen könnten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.