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Beschluss

16 A 3261/99

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1999:0819.16A3261.99.00
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Tenor

Die Berufung wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.

Der Beschluß ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird als unzulässig verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens. Der Beschluß ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : Über die mit Schriftsatz vom 14. Juli 1999 eingelegte "Berufung" der Klägerin entscheidet der Senat gemäß § 125 Abs. 2 Satz 2 VwGO nach erfolgter Anhörung der Beiligten durch Beschluß. Die Berufung ist nicht statthaft und damit unzulässig. Nach § 124 Abs. 1 VwGO in der seit dem 1. Januar 1997 geltenden Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 1. November 1996, BGBl. I S. 1626, steht den Beteiligten gegen Urteile des Verwaltungsgerichts die Berufung nur zu, wenn sie vom Oberverwaltungsgericht in Anwendung des § 124 Abs. 2 VwGO zugelassen worden ist, was vorliegend nicht geschehen ist und auch nicht mehr erfolgen kann. Gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO ist die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Die fristgemäß eingegangene Rechtsmittelschrift vom 14. Juli 1999 kann nicht dahin ausgelegt werden, daß sie einen Antrag auf Zulassung der Berufung enthält. Sie ist ausdrücklich als "Berufungsschrift" überschrieben und beschränkt sich auf die Mitteilung, daß "Berufung" eingelegt werde, was durch das Schriftbild noch besonders hervorgehoben ist. Angesichts dessen vermag die Klägerin nichts daraus herzuleiten, daß in den Eingangsbestätigungen des Verwaltungsgerichts vom 19. Juli 1999 und in seiner Übersendungsverfügung vom selben Tage fälschlich von einem Antrag auf Zulassung der Berufung die Rede ist. Die Umdeutung eines von einem anwaltlich vertretenen Rechtsmittelführer eingelegten Rechtsmittels in ein anderes Rechtsmittel kommt grundsätzlich nicht in Betracht. Ständige Rechtsprechung des beschließenden Gerichts, vgl. u.a. Beschluß vom 20. Oktober 1998 - 16 B 2203/98 - und vom 27. März 1998 - 24 E 257/98 -, sowie des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. u.a. Beschluß vom 29. Juli 1997 - 5 B 60.97 -, Beschluß vom 29. Januar 1962 - II C 83.60 -, NJW 1962, 883, und Beschluß vom 25. Mai 1973 - V C 69.72 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 310 § 144 VwGO Nr. 24. Soweit der Schriftsatz vom 13. August 1999 über seinen Wortlaut hinaus seinerseits als Antrag auf Zulassung der Berufung auszulegen sein sollte, könnte dem Antrag nicht entsprochen werden, weil er erst nach Ablauf der am 14. Juli 1999 endenden Antragsfrist des § 124 a Abs. 1 VwGO gestellt worden ist. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO, die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 125 Abs. 2 Satz 3, 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.