Beschluss
2 A 886/98
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1999:0813.2A886.98.00
11Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für das Verfahren auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens zu je einem Drittel. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 24.000,00 DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für das Verfahren auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens zu je einem Drittel. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 24.000,00 DM festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für das Verfahren auf Zulassung der Berufung ist jedenfalls deshalb abzulehnen, weil er aus den nachstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat (§§ 166 VwGO, 114 ZPO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem das Begehren der Kläger auf ihre Einbeziehung in den Aufnahmebescheid der Mutter der Klägerin zu 1) beschränkt worden ist, hat keinen Erfolg. Insoweit bestehen zunächst entgegen der Auffassung der Kläger keine ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Denn das Verwaltungsgericht ist zu Recht und mit zutreffender Begründung davon ausgegangen, daß eine solche Einbeziehung hier schon daran scheitert, daß die Mutter der Klägerin zu 1) das Aussiedlungsgebiet bereits verlassen hatte, als die Kläger ihren Aufnahmeantrag stellten. Nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG ist eine Einbeziehung nur möglich, solange der volksdeutsche Elternteil, in dessen Aufnahmebescheid der nichtdeutsche Abkömmling einbezogen werden will, seinen Wohnsitz noch im Aussiedlungsgebiet hat. Er darf dieses also noch nicht unter Aufgabe seines dort bestehenden Wohnsitzes verlassen haben. Dieses sich aus dem Wortlaut ergebende Erfordernis entspricht auch dem Willen des Gesetzes, wie sich aus der Entstehungsgeschichte deutlich ergibt. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Januar 1999 - 5 B 11.99 - und vom 9. März 1999 - 5 B 82.99 - und - 5 B 83.99 -; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Urteile vom 19. Januar 1999 - 2 A 2030/96 - und vom 17. März 1999 - 2 A 300/97 - sowie zuletzt Beschluß vom 31. Mai 1999 - 2 A 3224/98 -. Danach scheidet die Einbeziehung hier aus, da die Mutter der Klägerin zu 1) als allein in Betracht kommende Bezugsperson bereits am 7. September 1993 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist und sich seitdem auf Dauer hier aufhält. Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht Härtegründe für eine nachträgliche Einbeziehung der Kläger verneint. Zwar ist eine Einbeziehung in den Aufnahmebescheid einer bereits ausgereisten Bezugsperson nachträglich im Wege der Anerkennung als Härtefall gemäß § 27 Abs. 2 BVFG grundsätzlich möglich. BVerwG, Beschlüsse vom 9. März 1999 - 5 B 82.99 - und - 5 B 83.99 -. Die Voraussetzungen eines Härtefalles liegen hier aber nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Senates sind unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des Aussiedleraufnahmeverfahrens, den verstärkten Zustrom von Aufnahmebewerbern aus den Ostvertreibungsgebieten in geordnete Bahnen zu lenken, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 1994 - 9 C 343.93 -, DVBl 1994, 938, unter Bezugnahme auf Bundestagsdrucksache 11/6937, S. 5 u. 6, und damit auch eine verbesserte Akzeptanz der Aussiedler und des Aussiedlungsvorgangs zu bewirken, hohe Anforderungen an einen Härtefall zu stellen. Vgl. OVG NW, Urteile vom 28. Juni 1996 - 2 A 1379/95 -, vom 20. September 1996 - 2 A 190/94 -, vom 18. August 1997 - 2 A 4920/94 - und vom 23. Februar 1999 - 2 A 673/97 -. Nachdem sich die politischen Verhältnisse in den Aussiedlungsgebieten verändert haben, ist es einem Betroffenen regelmäßig zuzumuten, bis zum Abschluß des Aufnahmeverfahrens in den Aussiedlungsgebieten zu bleiben. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, daß Fälle auftreten, in denen dieses Regelerfordernis zu unbilligen Ergebnissen führen müßte. Eine solche Härte kann sich sowohl aus der individuellen Situation des Einzelnen als auch aus einer dramatischen Veränderung der kollektiven Lage der Deutschen in den einzelnen Regionen der Aussiedlungsgebiete ergeben. Es darf sich aber nie um eine Situation handeln, die der Antragsteller oder andere Personen durch ein ihnen zurechenbares Verhalten mit der Absicht herbeigeführt haben, das Regelerfordernis des § 27 Abs. 1 BVFG zu umgehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 1994 - 9 C 343.93 -, DVBl 1994, 938 unter Bezugnahme auf Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Aufnahmeverfahrens für Aussiedler, Bundestagsdrucksache 11/6937, S. 5 u. 6. Hiervon ausgehend sind Anhaltspunkte dafür, daß der Mutter bzw. Großmutter der Kläger ein weiteres Zuwarten im Aussiedlungsgebiet bis zur Entscheidung über ihren Aufnahmeantrag nicht zumutbar war, nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich. Die von den Klägern offenbar vertretene Auffassung, eine solche Härte sei "für den Fall der Einbeziehung aus der Regelung in § 100 Abs. 5 BVFG gesetzlich zu entnehmen", ist angesichts des bereits oben aufgezeigten sich aus dem Wortlaut des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG ergebenden und dem Willen des Gesetzgebers entsprechenden Erfordernisses, daß die Bezugsperson die Aussiedlungsgebiete noch nicht unter Aufgabe ihres dort bestehenden Wohnsitzes verlassen haben darf, nicht nachvollziehbar. Anhaltspunkte dafür, daß dieses Verständnis des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG, der den Aussiedlern die Familienzusammenführung gegenüber der bisherigen Regelung ohne Übergangsvorschriften im wesentlichen erleichtert, "zu einem Verstoß gegen Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetztes" führt, werden von den Klägern damit nicht genannt und sind auch nicht ersichtlich. Der Senat läßt offen, ob es wegen der Kommunikationsschwierigkeiten mit den Aussiedlungsgebieten der ehemaligen Sowjetunion und der Besonderheiten des Gesetzgebungsverfahrens zum Kriegsfolgenbereinigungsgesetz gerechtfertigt sein kann, im Einzelfall eine Einbeziehung im Härtewege vorzunehmen, wenn etwa die Bezugsperson die Aussiedlungsgebiete in nahem zeitlichen Zusammenhang zum Inkrafttreten des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes am 1. Januar 1993 verlassen hat und Aufnahmeanträge vorlagen bzw. zeitnah gestellt worden sind. Denn hier ist der Einbeziehungsantrag erst am 29. Dezember 1993 und damit fast ein Jahr nach dem Inkrafttreten des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes gestellt worden. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich auch nicht unter Berücksichtigung der von den Klägern geltend gemachten Unkenntnis der Änderungen des Vertriebenenrechts durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz. Ob eine Unkenntnis von Rechtsänderungen grundsätzlich als Härtegrund ausscheidet, kann hier ebenfalls offenbleiben. Denn es ist offensichtlich und bedarf keiner weiteren Begründung, daß ein Zeitraum von über 8 Monaten (1. Januar 1993 bis 7. September 1993) auch unter Berücksichtigung der Schwierigkeiten in den Aussiedlungsgebieten der ehemaligen Sowjetunion, Informationen zu erhalten, jedenfalls als ausreichend anzusehen ist, sich über die rechtlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Aufnahmeanspruchs ausreichend zu informieren. Dies gilt insbesondere auch für den vorliegenden Fall, in dem bereits Verwandte im Bundesgebiet leben. Vor diesem Hintergrund der Sach- und Rechtslage ist auch ausgeschlossen, daß die Beurteilung des § 27 Abs. 2 BVFG hier grundsätzliche Bedeutung hat oder besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten bereitet. Inhalt und Voraussetzungen der Regelung der Einbeziehung in § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG sind ebenso wie die Voraussetzungen der Anerkennung eines Härtefalles im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG durch die oben angegebenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senates hinreichend geklärt. Die Frage, ob hier ein Härtefall vorliegt, ist eine durch einfache Rechtsanwendung des § 27 Abs. 2 BVFG zu klärende Frage des Einzelfalles. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 und 162 Abs. 3 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts ergeht gemäß §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 124 a Abs. 2 Satz 3, 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).