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Beschluss

19 B 1143/99

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1999:0809.19B1143.99.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zugelassen. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat Erfolg. Es bestehen im Sinne von § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, das den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 16. April 1999 wiederherzustellen, abgelehnt hat, weil die beim amtlichen Prüfer am 2. März 1999 abgelegte Fahrprobe grobe Mängel ergeben habe, die zeigten, daß der Antragsteller nicht in der Lage sei, seine theoretischen Kenntnisse in der Fahrpraxis den verkehrlichen Erfordernissen entsprechend umzusetzen, und die deshalb seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschlössen und die Entziehungsverfügung als offensichtlich rechtmäßig erscheinen ließen. Zu Recht verweist der Antragsteller demgegenüber darauf, daß Anlaß für die Anordnung der Fahrprobe nur die Frage gewesen sei, welche Hilfseinrichtungen erforderlich seien, damit er trotz der Beinprothese, die er nach der Amputation des rechten Beines trage, ein Kraftfahrzeug führen könne, daß zu dem Zeitpunkt der Anordnung des Antragsgegners angesichts lediglich einer Eintragung im Verkehrszentralregister kein Anlaß für die Überprüfung seiner Befähigung zum Führen eines Kraftfahrzeuges bestanden habe und daß die von ihm, dem Antragsteller, bestrittenen Fahrfehler angesichts der fehlenden Angaben des Prüfers zu den Einzelheiten der Begehung die Entziehungsverfügung nicht tragen würden. Dieses Vorbringen begründet ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung und führt zur Zulassung der Beschwerde, da das Entscheidungsergebnis sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist. Es spricht aus den vom Antragsteller angeführten Gründen Überwiegendes dafür, daß die Fahrerlaubnisentziehung rechtswidrig ist und das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs das Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Gemäß § 15 b Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der zum Zeitpunkt der Anordnung der Fahrprobe noch geltenden Fassung - StVZO a.F. - konnte die Verwaltungsbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung oder Einschränkung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Auflagen u.a. die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen, wenn Anlaß zu der Annahme bestand, daß der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet war. Unter Eignung in diesem Sinne wurde sowohl die körperliche und geistige Eignung (vgl. §§ 2 Abs. 1 Satz 2, 4 Abs. 1 StVG a.F., §§ 2, 3, 15 b Abs. 1 Satz 2 1. Alt. StVZO a.F.) als auch die durch eine theoretische und eine praktische Prüfung festzustellende Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen (§§ 11 Abs. 1, Abs. 3, § 15 b Abs. 2 Satz 2 StVZO a.F.) verstanden. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. März 1982 - 7 C 69/81 -, NJW 1982, 2885 (2886). Entsprechend unterscheidet auch das Fahrerlaubnisrecht in der seit dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung die Eignung (§ 2 Abs. 4 StVG, §§ 11 bis 14, 46 Abs. 1 bis 3 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr - FeV -) und die Befähigung (§ 2 Abs. 5 FeV, §§ 15, 46 Abs. 4 FeV) zum Führen von Kraftfahrzeugen. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, daß der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet ist, so findet eine Überprüfung der körperlichen oder geistigen Eignung statt (§ 46 Abs. 3 FeV iVm §§ 11 bis 14 FeV). Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, daß der Inhaber nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, so kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen (§ 46 Abs. 4 FeV iVm § 11 Abs. 6 bis 8 FeV). Vorliegend hat der Antragsgegner mit Schreiben vom 20. November 1998 eine Fahrprobe angeordnet, ohne deren Anlaß anzugeben. Aus dem Zusammenhang mit dem amtsärztlichen Gesundheitszeugnis vom 15. Oktober 1998, das eine "Fahrprobe im Beisein eines TÜV-Sachverständigen zur Überprüfung, ob die vorgehaltenen Hilfs-einrichtungen der vorhandenen Behinderung gerecht werden" für erforderlich hielt, sowie mit dem Schreiben des Antragsgegners vom 24. November 1998 an den TÜV, das diese Formulierung des amtsärztlichen Gutachtens aufnimmt, folgt jedoch hinreichend deutlich, daß die Fahrprobe der Überprüfung der körperlichen Eignung dienen sollte. Hiervon konnte und mußte auch der Antragsteller ausgehen, da ihm das amtsärztliche Gutachten bekannt war. Der Prüfer hat bei der Fahrprobe am 2. März 1999 seine Überprüfung jedoch nicht auf die angeordnete Begutachtung beschränkt, sondern Fehler festgestellt, die nach seiner Auffassung erheblichen Einfluß auf die Verkehrssicherheit haben und begründeten Anlaß zu der Annahme geben, daß eine ausreichende Beherrschung des Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr nicht mehr gegeben ist (grobe Mißachtung der Vorfahrt- bzw. Vorrangregelung bei VZ 306 mit Zusatzschild, mangelhafte Verkehrsbeobachtung, nichtangepaßte Geschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften auf BAB und BAB-Auffahrt) und die ferner bei einem Fahrerlaubnisbewerber zum Nichtbestehen der praktischen Prüfung geführt hätten. Diese Feststellungen betreffen die Befähigung zum Führen eines Kraftfahrzeuges. Tatsachen, die aus der Sicht der Fahrerlaubnisbehörde die Annahme der Nichtbefähigung im Sinne von § 46 Abs. 4 Satz 2 FeV rechtfertigen, lassen jedoch für sich allein regelmäßig noch nicht zugleich die Entziehung der Fahrerlaubnis zu. Vielmehr ist die Annahme der Nichtbefähigung in aller Regel in einem zweiten Schritt durch die Anordnung der Beibringung eines Gutachtens auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (vgl. § 46 Abs. 4 Satz 2 FeV), wenn nicht aufgrund besonderer Umstände die Nicht-eignung bzw. Nichtbefähigung des Betroffenen ausnahmsweise auch ohne eine solche Anordnung zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststeht (§ 46 Abs. 4 Satz 3 iVm § 11 Abs. 7 FeV). Da die Eignung und Befähigung zum Führen einer Fahrerlaubnis unbestimmte Rechtsbegriffe sind, die der vollen Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte unterliegen, sind die Grundlagen für die Überzeugungsbildung der Behörde im Sinne von § 11 Abs. 7 FeV gerichtlich voll überprüfbar. Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr zur Frage der Befähigung des Antragstellers ist - wie dargelegt - nicht angeordnet worden. Das über die Fahrprobe vom 2. März 1999 erstellte Gutachten ist selbst unter ergänzender Berücksichtigung des Prüfprotokolls keine ausreichende Grundlage für eine Entziehung der Fahrerlaubnis wegen feststehender Nichteignung. Die bloße Aufzählung von angeblichen Fahrfehlern ohne hinreichende Angaben zum Ort und zu den Einzelheiten ist als Grundlage für eine Entscheidung ungeeignet. Dies folgt schon daraus, daß anders als bei der theoretischen und praktischen Prüfung des Fahrerlaubnisbewerbers, in der der Bewerber seine Befähigung nachweisen muß, im Entziehungsverfahren der Behörde die Beweislast für das Fehlen der Befähigung obliegt. Die nicht substantiierten Ausführungen in der hier vorliegenden Stellungnahme sind folglich bereits durch das einfache Bestreiten des Antragstellers erschüttert, da von diesem mangels ausreichender Informationen über Einzelheiten der angeblichen Fahrfehler ein substantiiertes Vorbringen nicht erwartet werden kann. Zu einer anderen Bewertung führt im vorliegenden Fall auch nicht die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Verwertbarkeit eines Gutachtens nicht von der Rechtmäßigkeit der behördlichen Anordnung nach § 15 b II StVZO (jetzt: § 46 Abs. 3 iVm §§ 11 bis 14 FeV, § 46 Abs. 4 FeV) abhängt, wenn der Betroffene sich der angeordneten Begutachtung gestellt hat und das Gutachten der Behörde vorliegt, weil dies eine neue Tatsache ist, die selbständige Bedeutung hat. BVerwG, Beschluß vom 19. März 1996 - 11 B 14.94 -, NZV 1996, 332. Dieser Rechtsprechung läßt sich auf die Stellungnahme des Prüfers vom 11. März 1999 schon deshalb nicht übertragen, weil sie - wie dargelegt - nicht die an den Inhalt eines Gutachtens zu stellenden Anforderungen erfüllt. Ob die am 2. März 1999 getroffenen Feststellungen - gegebenenfalls nach weiterer Konkretisierung durch den Prüfer - Tatsachen im Sinne von § 46 Abs. 4 FeV sind, die nunmehr die Anordnung der Beibringung eines Gutachtens zur Feststellung der Befähigung zum Führen eines Kraftfahrzeuges rechtfertigen, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Insoweit wird jedoch vorsorglich auf folgendes hingewiesen: Während der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr im Rahmen der Fahrerlaubnisprüfung eines Bewerbers um eine Fahrerlaubnis (vgl. § 15 FeV) als Prüfer im Sinne des Prüfungsrechts tätig wird mit der Folge, daß ihm bei seiner Entscheidung ein Beurteilungsspielraum zusteht und das Protokoll den Prüfungsverlauf nur im Überblick wiedergeben muß, weil es bei Einwendungen des Prüflings gegebenenfalls ergänzt werden kann, vgl. Ziffer 3 Absatz 1 der Richtlinie für die Prüfung der Bewerber um eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen (Prüfungsrichtlinie) vom 22. Januar 1987 (VkBl. Nr. 5 S. 198) sowie zu den Anforderungen an ein Prüfungsprotokoll Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 14. Februar 1996 - 1 BvR 961/94 -, NWVBl. 1996, 468, wird er im Rahmen der Begutachtung nach § 46 FeV als Sachverständiger tätig, der den für die Entscheidung zuständigen Behörden und etwa angerufenen Gerichten eine nachvollziehbare Grundlage für ihre Entscheidung geben muß. Seine Tätigkeit ist ein Hilfsmittel zum Zwecke der Aufklärung des Sachverhalts. Verwaltungsbehörde und Gericht haben sodann in eigener Verantwortung zu entscheiden, welcher Aussagewert dem Gutachten für die Beurteilung des Betroffenen zukommt. BVerwG, Urteil vom 18. März 1982, a.a.O. Die Schwierigkeiten, die für einen Prüfer bei der Durchführung einer Fahrprobe im Rahmen eines Fahrerlaubnisentziehungsverfahrens damit verbunden sein können, daß er gleichzeitig das Fahrverhalten des Fahrerlaubnisinhabers beobachten und sich Notizen zu den Einzelheiten von Fahrfehlern machen muß, führen nicht dazu, die Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit des Gutachtens zu senken. Im Hinblick darauf, daß der Antragsgegner seine Entscheidung wesentlich auch darauf gestützt hat, daß nach Mitteilung des Prüfers ein Fahrerlaubnisbewerber bei entsprechenden Fehlern die Prüfung nicht bestanden hätte, wird ferner auf folgendes hingewiesen: Zeigt der Inhaber einer Fahrerlaubnis im Rahmen einer theoretischen oder praktischen Fahrprüfung Fehler, die bei einem Bewerber um eine Fahrerlaubnis ohne weiteres zum Nichtbestehen der praktischen Prüfung führen würden, so erweist er sich damit nicht zwangsläufig als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne der Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis. Der Vermutung, die dahin geht, daß der Fahrerlaubnisinhaber die einmal erworbenen Kenntnisse aufgrund seiner Fahrpraxis weiterhin besitzt, wenn und solange er ohne wesentliche Beanstandungen am Straßenverkehr teilgenommen hat, wird vielmehr in der Regel nur dadurch Rechnung zu tragen sein, daß das Hauptgewicht der Begutachtung auf die Auswertung von Fehlern gelegt wird, die - wie vorliegend die dem Antragsteller vorgeworfenen Fehler - den Bereich der Verkehrssicherheit einschließlich der Gefahrenlehre betreffen, und berücksichtigt wird, inwieweit im übrigen straßenverkehrsrechtlich auffälliges Verhalten festzustellen ist. So ausdrücklich zur theoretischen Prüfung BVerwG, Urteil vom 18. März 1982, a.a.O. Ist die Beschwerde nach alledem bereits gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, kann offenbleiben, ob die Voraussetzungen für die Zulassung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen des geltend gemachten Verfahrensfehlers vorliegen. Entsprechend § 124 a Abs. 2 Satz 4 VwGO, der gemäß § 146 Abs. 6 Satz 2 VwGO anwendbar ist, wird das Antragsverfahren als Beschwerdeverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Beschwerde bedarf es nicht. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).