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Beschluss

5 A 1321/97

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1999:0804.5A1321.97.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 27. Januar 1997 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 27. Januar 1997 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der Senat läßt offen, ob dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Frist zur Stellung des Berufungszulassungsantrags (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO) zu gewähren ist (§ 60 Abs. 1 VwGO). Der Antrag ist jedenfalls unbegründet. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Leistungsbescheid ist rechtmäßig. Die in ihm enthaltene Aufforderung des Beklagten an den Kläger, die durch die Umsetzung des Fahrzeugs entstandenen Kosten in Höhe von 155,25 DM zu ersetzen, hat ihre Ermächtigungsgrundlage in § 77 VwVG NRW und § 11 Abs. 2 Nr. 7 Kostenordnung NRW in Verbindung mit § 8, § 50 Abs. 2, § 51 Abs. 1 Nr. 1, § 52 PolG NRW. Hiernach hat der Ordnungspflichtige die durch eine Ersatzvornahme erwachsenen Kosten zu erstatten. Von dem Fahrzeug des Klägers ging - wie in § 8 Abs. 1 PolG NRW für ein polizeiliches Eingreifen vorausgesetzt - eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus. Im Zeitpunkt des Einschreitens des Beklagten lag nämlich ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO vor. Nach dieser Vorschrift hat sich jeder Verkehrsteilnehmer so zu verhalten, daß kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Diese Voraussetzungen lagen hier vor, weil der Kläger mit seiner Weigerung am Abend des 19. April 1993, sein Fahrzeug zu versetzen, eine andere Verkehrsteilnehmerin gehindert hat, daß sie mit ihrem Fahrzeug einen Parkplatz verlassen konnte. Die Straßenverkehrsordnung fand entgegen der Auffassung des Klägers Anwendung, weil das fragliche Hinterhofgelände, auf dem der Kläger parkte, öffentlicher Verkehrsgrund war. Verkehrsflächen sind - ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse - öffentlich im Sinne des Straßenverkehrsrechts, wenn sie entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für einen nicht näher bestimmten Personenkreis zur Benutzung zugelassen sind. Nicht öffentlich ist eine Grundfläche, wenn der Verfügungsberechtigte ihre Nutzung nur einem beschränkten Personenkreis gestattet, sofern dieser Kreis so eng gezogen ist, daß die Öffentlichkeit des Verkehrsraumes mit Recht als ausgeschlossen betrachtet werden kann. Dies setzt voraus, daß der Verfügungsberechtigte nur solchen Personen Zutritt dorthin gestattet, die in enger persönlicher Beziehung zu ihm stehen oder in eine solche treten wollen, und er Vorsorge trifft, daß nur solche Personen Zutritt erhalten. Vgl. BGH, Urteil vom 2. April 1957 - VI ZR 44/56 -, VRS 12, 414, 415 f.; BGH, Beschluß vom 9. März 1961 - 4 StR 6/61 -, VRS 20, 453, 454; BGH, Urteil vom 5. Januar 1962 - VI ZR 155/61 -, VRS 22, 185; OLG Hamm, Beschluß vom 30. September 1976 - 2 Ss OWi 952/76 -, VRS 52, 369, 370; BayObLG, Beschluß vom 22. November 1979 - 1 Ob OWi 409/79 -, VRS 58, 216, 217 ff.; BayObLG, Urteil vom 30. Oktober 1981 - RReg. 1 St 183/81 -, VRS 62, 133, 134; BayObLG, Beschluß vom 9. Januar 1984 - RReg. 1 St 365/83 -, VRS 66, 290; BayObLG, Beschluß vom 6. März 1987 - RReg. 2 St 51/87 -, VRS 73, 57 f.; ferner Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 34. Aufl. 1997, § 1 StVO RdNr. 13 ff. mit weiteren Nachweisen. Nichtöffentlichkeit in diesem Sinne hat die Rechtsprechung für einen Parkplatz angenommen, den der Leiter einer Behörde oder eines privaten Unternehmens ausschließlich für seine Bediensteten bereithält. Vgl. BGH, VRS 20, 453. Als öffentliche Verkehrsfläche hat sie hingegen den Parkplatz für Gäste einer Gaststätte, BGH, VRS 20, 453, den Parkplatz eines Warenhauses oder Großmarktes, BayObLG, VRS 62, 133, die werkseigene Zufahrt zu einem Steinbruch, OLG Braunschweig, Urteil vom 21. Juni 1963 - Ss 104/63 -, VRS 26, 220, oder eine Ladestraße der Deutschen Bundesbahn, auch wenn die Zufahrt Unbefugten durch ein Schild untersagt ist, OLG Schleswig, Urteil vom 4. Dezember 1957 - Ss 327/57 -, VM 1958, 15, angesehen. In diesen Fällen fehlt es an einer engeren persönlichen Beziehung zu den Kunden; der Kreis derer, die nach dem Willen des jeweiligen Verfügungsberechtigten den zur Verfügung gestellten Parkplatz benutzen dürfen, ist zu unbestimmt und wechselnd, als daß eine Nichtöffentlichkeit der Verkehrsfläche bejaht werden könnte. Vgl. BGH, VRS 20, 453, 454; OLG Hamm, VRS 52, 369, 370; BayObLG, VRS 58, 216. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Verwaltungsgericht zu Recht die hier in Rede stehende Parkfläche als öffentlichen Verkehrsgrund angesehen. Nach den vom Kläger nicht bestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts wurde der Hinterhof im Rahmen der - nach Angaben des Klägers durch ein Schild dokumentierten - Berechtigung von den Kunden mehrerer ansässiger Firmen und eines psychologischen Instituts sowie von den Anwohnern und der Fahrschule des Klägers als Parkplatz genutzt. Der Kreis der Benutzer war damit nicht so eng und genau umschrieben, daß er jederzeit ermittelbar war. Da Kunden verschiedener Unternehmen Zufahrt zu den Parkplätzen hatten und die Parkplätze nicht gekennzeichnet oder in sonstiger Weise nach außen ersichtlich bestimmten Benutzerkreisen zugeordnet waren, konnte auch keine Einzelkontrolle von Nichtberechtigten stattfinden. Der Kreis der Parkplatzbenutzer war mithin zu unbestimmt und wechselnd, um die Hoffläche als nichtöffentlich im Sinne des Verkehrsrechts anzusehen. Die Umsetzung des Fahrzeugs war auch nicht unverhältnismäßig, wie das Verwaltungsgericht zutreffend näher ausgeführt hat. Der erstmals im Berufungszulassungsverfahren vorgetragene Hinweis des Klägers, man hätte - anstelle der Abschleppmaßnahme - die Autoschlüssel in seiner Wohnung abholen können, steht in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten, wie es übereinstimmend von den handelnden Polizeibeamten in Aktenvermerken sowie in schriftlichen Zeugenaussagen geschildert worden ist. Danach hat der Kläger sich trotz mehrerer Aufforderungen durch die Zeugen und die Polizeibeamten geweigert, seine Wohnungstür zu öffnen. Der Senat geht davon aus, daß der Berufungsantrag nur für den Fall gestellt ist, daß der Antrag auf Zulassung der Berufung Erfolg hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben, weil das Kostenverzeichnis zum GKG in der Fassung zum Zeitpunkt der Stellung des Zulassungsantrags Gerichtsgebühren für das Berufungszulassungsverfahren nicht vorsah (§ 73 Abs. 1 GKG).