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Beschluss

16 A 2355/99

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1999:0804.16A2355.99.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung, die nach Maßgabe von § 1 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 2 Nr. 9 der Verordnung über die Studentenwerke als Ämter für Ausbildungsförderung vom 20. Juli 1998 (GVBl NRW 480) nicht gegen den Rektor der Universität K. , sondern gegen den Beklagten zu richten ist, hat keinen Erfolg, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung nicht erfüllt sind. Auf der Grundlage der für die Zulassungsentscheidung maßgeblichen Darlegungen, wie sie das Gesetz in § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO fordert, lassen sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO annehmen noch ist von einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auszugehen. Anders als es § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verlangt, ruft das der Entscheidung über den Antrag zugrundezulegende Vorbringen der Rechtsbehelfsführerin nicht Bedenken von solchem Gewicht gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung hervor, daß deren Ergebnis ernsthaft in Frage gestellt und bei summarischer Prüfung die Annahme gerechtfertigt ist, der Erfolg des zugelassenen Rechtsmittels sei wahrscheinlicher als dessen Mißerfolg. Soweit sich die Klägerin über die bloße - teilweise wiederholende - Aufstellung von Thesen hinaus in der erforderlichen Weise mit den entscheidungserheblichen Argumenten des Verwaltungsgerichts und den hier maßgeblichen Gründen der von diesem angezogenen Entscheidungen des Senats, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts konkret auseinandersetzt sowie im einzelnen substantiiert ausführt, welche Erwägungen sie für unzutreffend hält, aus welchen Gesichtspunkten sich die Unrichtigkeit dieser Erwägungen wieder ergibt und warum dies im konkreten Fall entscheidungserheblich ist, vermögen ihre Ausführungen die dem angegriffenen Urteil zugrundeliegende Gedankenführung nicht ausreichend zu erschüttern. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluß vom 15. Juni 1998 - 5 B 116.97 -, FamRZ 1998, 1207 = ZfS 1998, 312 = FEVS 49, 1 = NWVBl 1999, 17 = Buchholz 436.36 § 17 BAföG Nr. 18, unter Bezugnahme auf die Ausführungen der Vorinstanz nachvollziehbar festgestellt, daß die Umstellung auf eine Förderung durch Bankdarlehen gemäß § 18c BAföG keine Preisgabe der Studienförderung als einer Sozialleistung darstellt. Demgegenüber ist auch dem als Programmvorschrift konzipierten § 1 des SGB I, mit dem der Gesetzgeber das Sozialstaatsprinzip konkretisierende übergreifende Aufgaben- und Zielvorstellungen für die vom Sozialgesetzbuch erfaßten Sozialleistungen vorgibt, angesichts des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers und der durch § 11 SGB I offengehaltenen Möglichkeit der Erbringung von Geldleistungen auch durch einen staatlicherseits beauftragten Dritten nicht hinreichend erkennbar zu entnehmen, daß sich Ausbildungsförderung in Form eines verzinslichen Bankdarlehens nicht mehr als eine dem Staat zurechenbare Sozialleistung verstehen läßt. Vor dem Hintergrund der vom Verwaltungsgericht angezogenen Rechtsprechung des Senats, Urteil vom 28. August 1997 - 16 A 1919/97 -, FamRZ 1997, 1400, zu den für Zinssatz und Rückabwicklung geltenden Bedingungen rechtfertigt der Vortrag der Klägerin auch nicht die Annahme, durch die für das verzinsliche Bankdarlehen geltenden Rückzahlungsregeln - namentlich die im Verhältnis zum staatlichen Darlehen eingeschränkten Möglichkeiten der Stundung oder des Erlasses bzw. der Anpassung an die Einkommens- und Familienverhältnisse - würde bereits in rechtsrelevanter Weise über das Sozialverträgliche hinausgegangen und keine ausreichende Vorsorge jedenfalls für solche Härten getroffen, die im Rahmen staatlicher Daseinsvorsorge vom Normadressaten nicht mehr hinzunehmen seien. Erst bei Erreichen dieser Grenzen, wozu auch bei wohlwollender Beurteilung die viersemestrige Förderung lediglich durch verzinsliches Bankdarlehen als solche sicherlich nicht ausreicht, sieht der Senat aber die Anwendung der in der Rechtsprechung für den Wechsel zwischen verschiedenen Arten der staatlichen Hilfeleistung entwickelten Grundsätze, wie sie auch der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/93 -, BVerfGE 96, 330 = FamRZ 1998, 413 = NJW 1998, 973, zu entnehmen sind, ernsthaft zur Diskussion gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht hat einen schützenswerten Anspruch auf gleichbleibende Förderungsbedingungen im Falle des Fachrichtungswechsels verneint, ohne daß die Klägerin dem zwingende Gründe für eine Differenzierung danach, ob der Auszubildende seinerzeit die spätere Folge einer geänderten Förderungsart bereits gewußt hat oder hätte wissen können, entgegenzusetzen vermag. Der Gesetzgeber knüpft maßgeblich nicht an eine "freiwillige" Entscheidung des Auszubildenden an, wie es die Klägerin meint. Laut Bundesverwaltungsgericht liegt für den streitigen Regelungskomplex eine nicht zu beanstandende Anknüpfung allein an die Förderungsfähigkeit der Erstausbildung dem Grunde nach vor. Auch wenn ein anderer Ansatz möglich wäre, ist es dem Gesetzgeber davon ausgehend nicht verwehrt, für die Förderung nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG nur noch im Wege des verzinslichen Bankdarlehens im Ansatz ausschließlich auf den objektiven Umstand einer förderungsrechtlich nutzlosen Inanspruchnahme eines Studienplatzes für die aufgegebene Erstausbildung abzustellen. Demgemäß kann auch nicht als besonderer Vertrauensgesichtspunkt berücksichtigt werden, wenn die Klägerin sich anläßlich ihres Fachrichtungswechsels ausdrücklich danach erkundigt hat, ob "massive Gründe" gegen den Fachrichtungswechsel sprächen und die Weiterförderung gesichert sei. An der notwendigen konkreten Entscheidungserheblichkeit fehlt es, soweit die Klägerin dem Verwaltungsgericht lediglich pauschalierend vorhält, durch seine einengende Interpretation die Anforderungen an das Vorliegen eines "unabweisbaren Grundes" zu überspannen. Ungeachtet einer die genaue Bandbreite erfassenden Bestimmung des Begriffsinhaltes tritt die Klägerin der konkreten Einordnung des Fachrichtungswechsels, wie er sich in ihren Schilderungen widerspiegelt, vor dem Hintergrund der Besonderheiten des Wechsels von einem Parkstudium in eine Numerus-Clausus- Ausbildung nicht in beachtlicher Weise entgegen. Für die Annahme, die Unumgänglichkeit des Fachrichtungswechsels setze zwingend Kenntnisse des vor die Wahl Gestellten über die jeweiligen förderungsrechtlichen Konsequenzen voraus, sind vernünftige Gründe nicht vorgetragen worden oder sonstwie greifbar. Die Anforderungen an den Fachrichtungswechsel bestimmen sich außerhalb seiner förderungsrechtlichen Folgen. Nicht "Freiwilligkeit", sondern die objektive Ausweglosigkeit macht den "unabweisbaren Grund" aus. Auch der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO greift nicht. Eine Rechtssache besitzt die erforderliche grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Rechtsmittelverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Frage des materiellen oder formellen Rechts aufwirft, die über ihre Bedeutung für den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Auslegung und Anwendung oder die Weiterentwicklung des Rechts hat. Vgl. OVG NW, Beschluß vom 27. Juni 1997 - 11 B 1136/97 -, NVwZ 1998, 306 m.w.N. Eine Klärungsbedürftigkeit in diesem Sinne liegt für die vom Kläger aufgeworfenen Problemkreise jedoch nicht vor. Die angeschnittenen Fragen sind - wie auch der Kläger einräumt - vielmehr im wesentlichen bereits durch das Urteil des Senats vom 28. August 1997 - 16 A 1919/97 - und die Revisionsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juni 1998 - 5 B 118.97 - sowie die parallel dazu ergangenen Berufungs- und Revisionsentscheidungen beantwortet. Vgl. z.B. BVerwG, Beschluß vom 15. Juni 1998 - 5 B 118.97 -, FamRZ 1999, 539. Nach Maßgabe insbesondere auch der vorstehenden Ausführungen zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel sind vor diesem Hintergrund weitergehende Erkenntnisse zu entscheidungserheblichen Aspekten bei Eröffnung des Instanzenzuges nicht mehr zu erwarten. Die erneute Nachprüfung im Berufungs- und Revisionsverfahren läßt sich auch nicht damit rechtfertigen, daß jedenfalls das Bundesverfassungsgericht den streitigen Regelungskomplex noch nicht auf seine Verfassungsmäßigkeit untersucht hat. Der Rechtsweg ist auch dann im Sinne der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde erschöpft, wenn die Berufung mangels Klärungsbedürftigkeit der Rechtssache im Verwaltungsrechtsweg nicht zugelassen wird. Soweit man nicht den hier maßgeblichen Begriffsinhalt des "unabweisbaren Grundes" gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 BAföG bereits für ober- bzw. höchstrichterlich geklärt ansehen will, ist im vorliegenden Verfahren zumindest eine grundsätzliche Bedeutung nicht nach Maßgabe von § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO dargelegt worden. Entscheidend für das vorliegende Verfahren ist nach Maßgabe der obigen Ausführungen zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel vielmehr der konkrete Einzelfall des klägerischen Fachrichtungswechsels unter dem besonderen - von der Klägerin im Ansatz nicht problematisierten - Aspekt der Alternativlosigkeit anderen Handelns. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.