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Beschluss

3 A 3144/99

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1999:0729.3A3144.99.00
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Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 27.540,37 DM festge- setzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 27.540,37 DM festge- setzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. 1. Das Antragsvorbringen ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung zu begründen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). a) Der Einwand, die Berechnung des Erschließungsbeitrags in der vom Verwaltungsgericht letztlich (nach dem Stand der münd- lichen Verhandlung vom 2. März 1999) für rechtmäßig erachteten Höhe sei für den Kläger nicht nachvollziehbar, führt nicht da- zu, daß es dem angefochtenen Bescheid an der erforderlichen Bestimmtheit fehlt (§ 157 Abs. 1 Satz 2 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG NRW); auch seine Aufhebung wegen eines Be- gründungsmangels kommt nicht in Betracht (§ 121 Abs. 1, § 127 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 3 b KAG NRW). Erst recht ergibt sich daraus nicht die Nichtigkeit des Bescheides. Vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 5. Aufl. 1999, § 24 Rdnr. 25 m.w.N. b) Der weitere Einwand, der Heranziehung des Klägers stehe eine frühere Beitragserhebung im Jahr 1979 entgegen, geht schon deshalb fehl, weil es sich bei dem damit angesprochenen Bescheid vom 21. Mai 1979 um einen solchen über die Erhebung eines Kanalbeitrags nach § 8 KAG NRW i.V.m. mit der Kanalabga- bensatzung der Stadt C. und somit um eine nach Gegenstand und Rechtsgrundlage andere Abgabenerhebung handelte. Soweit mit dem angefochtenen Erschließungsbeitragsbescheid vom 22. Juli 1994 (u.a.) Kosten für den Bau des in der Straße B. U. verlegten Mischwasserkanals geltend gemacht wer- den, der sowohl der Grundstücks- (KAG NRW) als auch der Stra- ßenoberflächenentwässerung (BauGB) dient, hat die Beklagte dargetan, daß und nach welchem Schlüssel sie diese Kanalbau- kosten hier anteilig berücksichtigt hat. Dagegen macht der Zu- lassungsantrag nichts geltend. c) Entgegen der Ansicht des Klägers ist der angefochtene Heranziehungsbescheid auch nicht deshalb fehlerhaft, weil die Beklagte es unterlassen hat, neben dem Kläger auch dessen Ehefrau als Miteigentümerin des Grundstücks anteilig zur Zahlung eines Erschließungsbeitrages heranzuziehen. Miteigentümer eines beitragspflichtigen Grundstücks sind Gesamtschuldner (vgl. § 134 Abs. 1 Satz 4 BauGB und Seite 2 des Bescheides unter "Hinweise zur Heranziehung"). Das hat gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 KAG NRW i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 2 AO zur Folge, daß mangels anderweitiger Bestimmung jeder der Miteigentümer die gesamte Leistung schuldet und daß korrespondierend der Beitragsgläubiger die gesamte Leistung nicht nur von allen Gesamtschuldnern gemeinsam, sondern auch von jedem Einzelnen allein verlangen kann. Eine gesetzliche Vorschrift, wonach in einem solchen an nur einen Miteigentümer gerichteten Beitragsbescheid auf das Vorhandensein weiterer Gesamtschuldner hingewiesen werden müßte, gibt es nicht. Vgl. hierzu Driehaus, a.a.O., § 24 Rdnrn. 27 und 6 ff. m.w.N. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen des behaupteten erstinstanzlichen Verfahrensmangels zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). a) Der behauptete Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) liegt nicht vor. Der Zulassungsantrag sieht einen solchen Verstoß zum einen darin, daß das Verwaltungsgericht im Rahmen der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung, ohne den Kläger davon in Kenntnis zu setzen, die Beklagte vorsorglich um eine Alternativberechnung des Erschließungsbeitrags (unter Einschluß der bislang dem Außenbereich zugeordneten Grundstücke und der entsprechenden Kostenanteile) gebeten und diese Berechnung zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hat. Dies begründet indessen keinen Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs. Dieser gebietet, daß das Gericht den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit einräumt, sich zu allen der Entscheidung zugrunde liegenden Tatsachen und Rechtsfragen zu äußern. Voraussetzung ist allerdings, daß der Betroffene den eigenen Verfahrensobliegenheiten nachkommt und namentlich durch Wahrnehmung eines Verhandlungstermins das Seinige tut, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Bei Nichterscheinen zur mündlichen Verhandlung nimmt er sich selbst die Möglichkeit, zu dem dort Erörterten gehört zu wer- den. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 1980 - 5 C 18.79 -, BVerwGE 61, 145 (146); Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 11. Aufl. 1998, § 108 Rdnr. 26; Eyer- mann/J. Schmidt, VwGO, Kommentar, 10. Aufl. 1998, § 108 Rdnr. 21. So liegt der vorliegende Fall: Der Kläger war zur mündlichen Verhandlung am 2. März 1999 ordnungsgemäß geladen und dabei darauf hingewiesen worden, daß bei seinem Ausbleiben auch ohne ihn verhandelt und entscheiden werden könne (§ 102 Abs. 2 VwGO). In diesem Termin hätte der Kläger die Möglichkeit gehabt, an den Erörterungen teilzunehmen, Einwände zu erheben, Fragen zu stellen und etwa auf eine Erläuterung der erwähnten Alternativberechnung zu drängen. Der Kläger ist diesem Termin ohne Angabe von Gründen ferngeblieben. Auch im Nachgang zu dem Termin hat er nicht alles Erforderliche unternommen, um sich Kenntnis von der in der (ihm übersandten) Niederschrift über die mündliche Verhandlung erwähnten Neuberechnung der Beklagten zu verschaffen, namentlich durch einen Antrag auf Akteneinsicht vor dem Verkündungstermin. Damit hat sich der Kläger aus eigenem Willensentschluß dieser Möglichkeiten rechtlichen Gehörs begeben. Das Verwaltungsgericht war nicht ohne weiteres gehalten, den Kläger schon vor dem Termin darüber zu unterrichten, daß es vorsorglich die erwähnte Alternativberechnung des Beklagten erbeten hatte. Es durfte vielmehr davon ausgehen, daß in der mündlichen Verhandlung hinreichende Gelegenheit zur Information und zur Erörterung etwaiger mit der Hilfsberechnung zusammenhängender Fragen bestehen werde. Das Verwaltungsgericht war auch nicht verpflichtet, nachdem es den Kläger durch Übersendung des Terminprotokolls über Inhalt und Gang der mündlichen Verhandlung unterrichtet und ihn ergänzend auf die Möglichkeit einer (kostengünstigen) unstreitigen Beilegung des Verfahrens hingewiesen hatte, den auf den 13. April 1999 anberaumten Verkündungstermin - wie von dem Kläger mit Schriftsatz vom 6. April 1999 beantragt - aufzuheben, damit er die neu vorgelegten Berechnungsgrundlagen überprüfen "und hiernach ggf. Stellung nehmen" könne. Diesen Antrag auf Terminsaufhebung hat das Verwaltungsgericht mangels Substanz unter Hinweis auf das Fernbleiben des Klägers in der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung und Belehrung über die Möglichkeit einer Entscheidung im Falle des Nichterscheinens und somit nach dem Vorstehenden mit Blick auf Art. 103 Abs. 1 GG in nicht zu beanstandender Weise abgelehnt (vgl. S. 4 Mitte des Entscheidungsabdrucks). Ebenfalls unbegründet ist der Vorwurf, das angefochtene Urteil sei für ihn überraschend gewesen. Die Gesichtspunkte, die das Verwaltungsgericht nunmehr anders als im vorangegangenen Eilbeschluß vom 23. April 1996 beurteilt hat, waren im Verfahren angesprochen; mit der Möglichkeit einer abweichenden Beurteilung mußte der Kläger schon deshalb rechnen, weil der Eilbeschluß ca. drei Jahre zurücklag und ihm eine nur summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage zugrunde lag. Im übrigen waren namentlich zur strittigen Frage des Anteils der Straßenoberflächenentwässerung an den Kanalbaukosten Schriftsätze der Beteiligten (vom 8. Oktober 1998 bzw. 21. Februar 1999) gewechselt worden, die sich mit einer neueren Entscheidung des 15. Senats des beschließenden Gerichts vom 2. September 1998 - 15 A 7644/95 - zu dieser Frage befaßten. b) Soweit mit dem weiteren Vortrag im Zulassungsantrag, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, die Richtigkeit des geltend gemachten Erschließungsaufwandes zu überprüfen, der Verfahrensmangel unterbliebener Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gerügt werden sollte, genügt das pauschale, auf den "gesamten erstinstanzlichen Sachvortrag" Bezug nehmende Vorbringen nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 1 Satz 3 VwGO. Im übrigen ist dieser Vorwurf durch nichts belegt (vgl. vielmehr den ausdrücklichen Hinweis des Verwaltungsge- richts im Sitzungsprotokoll vom 2. März 1999, S. 4 oben). 3. Ebenfalls am Darlegungserfordernis scheitert die pauschale Bezugnahme auf "sämtliche von der Antragstellerin (richtig: vom Kläger) erstinstanzlich gerügten Satzungsmängel". 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).