Beschluss
2 B 635/99
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1999:0722.2B635.99.00
6mal zitiert
2Zitate
10Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 10 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für das Verfahren auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens zu je einem Drittel.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 12.000,00 DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für das Verfahren auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens zu je einem Drittel. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 12.000,00 DM festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe ist jedenfalls deshalb abzulehnen, weil das Verfahren auf Zulassung der Beschwerde aus den nachstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO iVm § 114 ZPO). Der Zulassungsantrag ist unbegründet, da keiner der in den §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt. Gegen die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen entgegen dem Vorbringen der Antragsteller keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht und mit zutreffender Begründung davon ausgegangen, daß die den Antragstellern erteilten Aufnahmebescheide vom 24. Oktober 1997 jedenfalls rechtswidrig sind, weil im Zeitpunkt der Erteilung der Bescheide die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG nicht vorlagen, nachdem die Bezugsperson, in deren Bescheid die Antragsteller einbezogen worden sind, bereits im August 1997 verstorben war. Der Rücknahme steht auch nicht der von den Antragstellern mit der Antragsgegnerin geschlossene Vergleich entgegen. Dieser erledigte sich nach dem Willen der Parteien, wenn die Bezugsperson vor der Registrierung der Antragsteller versterben sollte. Dies ergibt sich aus dem Schriftsatz der Prozeßbevollmächtigten der Antragsteller vom 8. April 1997 in dem Verfahren 19(7) K 8441/94 VG Köln, in dem die Antragsteller dem außergerichtlichen Vergleichsangebot der Antragsgegnerin zugestimmt und zusätzlich erklärt haben: "Sollte sie (die Bezugsperson) vor Registrierung der Kläger versterben, erledigt sich der Vergleichsvorschlag." Da zuvor die Zustimmung zu dem Vergleichsvorschlag der Antragsgegnerin erklärt worden war, kann dieser Zusatz nur dahin verstanden werden, daß der Vergleich beim Tod der Bezugsperson wegen des Wegfalls der Voraussetzungen für eine Einbeziehung gegenstandslos werden sollte. Diesem modifizierten Vergleichsvorschlag hat die Antragsgegnerin durch ihren Schriftsatz vom 18. April 1997 zugestimmt, in dem sie bestätigt hat, daß der Vergleich zustande gekommen sei. Ernstliche Zweifel gegen die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ergeben sich auch nicht aus der Ansicht der Antragsteller, es sei auf ein grobes Verschulden der Antragsgegnerin zurückzuführen, daß der Einbeziehungsbescheid den Antragstellern nicht bereits lange vor dem Tod der Bezugsperson erteilt worden sei. Die Antragsteller legen schon nicht dar, aus welchen Gründen der sich daraus angeblich ergebende Amtshaftungsanspruch zur Rechtswidrigkeit des Rücknahmebescheides führen soll. Schließlich sind entgegen der Ansicht der Antragsteller ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung auch nicht darin zu sehen, daß das Verwaltungsgericht angenommen hat, die Antragsgegnerin habe die gemäß § 48 Abs. 4 VwVfG zu berücksichtigende Jahresfrist für die Rücknahme der Einbeziehungsbescheide eingehalten, weil diese Frist erst mit der Kenntnis des Sachbearbeiters der Antragsgegnerin von dem am 26. Januar 1999 im Verfahren 7 K 8441/94 VG Köln ergangenen Urteil in Gang gesetzt worden sei. Zwar meinen die Antragsteller, der Antragsgegnerin sei die Rechtsfrage, ob ein Einbeziehungsbescheid wirkungslos in entsprechender Anwendung des § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG werde, wenn die Person im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG vor Erteilung des Bescheides gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG verstirbt, bereits seit Inkrafttreten des Bundesvertriebenengesetzes in der derzeitigen Fassung am 1. Januar 1993 bekannt gewesen. Diese hätte deshalb diese Frage unter Berücksichtigung der schon ergangenen Rechtsprechung klären müssen. Dem kann aber nicht gefolgt werden, da das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen ist, daß die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG nicht bereits mit der Kenntnis vom Tode der Bezugsperson, sondern erst mit der Kenntnis des Urteils vom 26. Januar 1999 in Gang gesetzt worden ist, weil erst ab diesem Zeitpunkt der Antragsgegnerin alle für die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes ausschlaggebenden Punkte bekannt waren. Denn entgegen der Ansicht der Antragsteller beginnt die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG erst ab dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die Behörde Kenntnis von Tatsachen erhalten hat, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen. Hierzu gehört in erster Linie die Kenntnis von der Rechtwidrigkeit des Verwaltungsakts; denn diese Rechtswidrigkeit ist nach § 48 Abs. 1 VwGO die notwendige Voraussetzung für die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts. Die Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes liegt erst dann vor, wenn die Behörde durch tatsächliche Ereignisse auf die Rechtswidrigkeit eines konkreten Verwaltungsaktes hingewiesen wird. Allgemeine Hinweise ohne konkreten Fallbezug - wie z.B. das Bekanntwerden höchstrichterlicher Entscheidungen, die Erkenntnis der Rechtswidrigkeit einer bestimmten Verwaltungspraxis oder einer bestimmten Parallelentscheidung - setzen die Rücknahmefrist nicht in Lauf, da eine solche Rechtswidrigkeit stets auf einem konkreten, für den Inhalt dieses Verwaltungsaktes ursächlichen Rechtsanwendungsfehler beruht. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluß des Großen Senats vom 19. Dezember 1984 - BVerwG Gr. Sen. 1 und 2.84 -, BVerwGE 70, 356 (358, 361). Die Rechtswidrigkeit des Einbeziehungsbescheides vom 24. Oktober 1997 war der Antragsgegnerin erst mit Erlaß des Urteils vom 26. Januar 1999 bekannt, da erst zu diesem Zeitpunkt für die Antragsgegnerin verbindlich festgestellt wurde, daß der Einbeziehungsbescheid weiterhin wirksam sei. Die bisher ergangenen Entscheidungen des Senats und des Verwaltungsgerichts Köln bezogen sich auf andere Verfahren. Eine Kenntnis der Rechtswidrigkeit des Einbeziehungsbescheides vom 24. Oktober 1997 ergab sich daraus nicht zwangsläufig. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind schließlich nicht insoweit dargelegt, als ausgeführt wird, ein besonderes öffentliches Interesse im Sinne des § 80 Abs. 3 VwGO, das die Rücknahme des Einbeziehungsbescheides fordere, bestehe nicht, weil die Rechtsordnung den Fortbestand des Bescheides verlange. Es könne auch "mit ihm nichts passieren", wenn die Antragsteller nicht vor dem Vertriebenenamt ihre deutsche Volkszugehörigkeit nachwiesen. Auch sei unzutreffend, daß sie keine Vorbereitungen für eine Ausreise treffen würden, da es um die Familienzusammenführung mit der Mutter des Antragstellers zu 1) gehe. Darin liegt keine Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug des Rücknahmebescheides überwiege das private Interesse der Antragsteller, da verhindert werde, daß die Antragsteller in der Bundesrepublik Deutschland Aufenthalt nähmen und öffentliche Leistungen beanspruchten, obwohl sie die Voraussetzungen für eine Aufnahme nicht erfüllten. Außerdem könnten nach Abschluß des Verfahrens aufenthaltsbeendigende Maßnahmen unzulässig sein und es werde verhindert, daß die Zielsetzung des Gesetzes, das Verfahren vom Aussiedlungsgebiet zu betreiben, umgangen werde. Demgegenüber habe das private Interesse der Antragsteller zurückzutreten, die das weitere Verfahren auch vom Aussiedlungsgebiet betreiben könnten. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 159 Satz 1 VwGO iVm § 100 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts ergeht gemäß §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3, 20 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).