OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 B 1788/98

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1999:0721.3B1788.98.00
12Zitate
14Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 14 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.655,09 DM festge- setzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.655,09 DM festge- setzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg. 1. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Rich- tigkeit der angefochtenen Entscheidung ist nicht gegeben (§ 146 Abs. 4, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Zulassungsvorbringen gibt keinen Anlaß, an der Bewertung des Verwaltungsgerichts zu zweifeln, daß die Klage des Antragstellers VG L. 17 K 802/98 gegen seine Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der S. straße , be- schränkt auf die Kosten für den von der Gemeinde nach der Nichterfüllung des die Straße betreffenden Erschließungsver- trages noch getätigten Grunderwerbs (einschließlich Fremdkapi- talkosten), voraussichtlich keinen Erfolg haben werde, so daß eine Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheides vom 6. Oktober 1997 nicht gerechtfertigt sei. a) Die Bewertung des Verwaltungsgerichts, daß der Antragsteller aus der Tatsache, daß sein Rechtsvorgänger im Jahr 1968 eine Teilfläche seines Grundbesitzes (die Parzelle 546) zwecks Verwendung als Straßenland an die Rechtsvorgängerin der Stadt L. unentgeltlich abgetreten hat, keine Beitragsfreiheit bezüglich des mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Erschließungsbeitrags herleiten könne, wird durch das Antragsvorbringen nicht erschüttert. Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, daß die S. straße Gegenstand eines Erschließungsvertrag zwi- schen der Gemeinde S. und einer Grundstücks- und Betreu- ungsgesellschaft aus dem Jahr 1960 (mit Zusatzverträgen aus 1961 und 1966) war, in dem sich der Erschließungsunternehmer verpflichtet hatte, die an die Gemeinde zu übereignenden Stra- ßenflächen selbst von den Eigentümern zu erwerben und nach Fertigstellung der Straßen auf die Gemeinde schulden-, lasten- und kostenfrei zu übereignen, daß dieser Vertrag jedoch nicht vollständig erfüllt wurde und der Beklagte, dem wegen der Formnichtigkeit (§ 313 BGB) des Vertrages Ansprüche gegen sei- nen Vertragspartner nicht zu Gebote standen, daher bis zum Jahr 1994 von einigen Anliegern die noch fehlenden Straßen- landgrundstücke entgeltlich erwerben mußte. Hierdurch ist ihm ein beitragsfähiger Aufwand entstanden, den er auf die er- schlossenen Grundstücke umlegen durfte. Entgegen der Ansicht des Antragstellers kommt dem Erschließungsvertrag für die Fra- ge der Beitragspflicht des Antragstellers ebensowenig eine ausschlaggebende Bedeutung zu wie dem Umstand, daß die erwähn- te Landabtretung durch den Rechtsvorgänger des Antragstellers auf Veranlassung des Erschließungsunternehmers erfolgte und daß die Rechtsvorgängerin der Stadt L. dies wußte. Ohne daß es auf die bereits angesprochene Nichtigkeit des Erschlie- ßungsvertrages ankäme, führen diese Zusammenhänge nämlich - entgegen der Ansicht des Antragstellers - nicht dazu, daß die vertraglichen Beziehungen zwischen der Gemeinde, dem Vertrags- unternehmer und den Anliegern sich zu einem einzigen "dreipoligen" Rechtsverhältnis entwickelt hätten, denen die gesetzlich geregelte Erschließungsbeitragspflicht unter- oder nachzuordnen wäre. Da eine inhaltliche Wechselbezüglichkeit der geschlossenen Vereinbarungen nicht erkennbar ist, sind die Rechtsbeziehungen zwischen der Gemeinde, dem Erschließungsun- ternehmer und den Grundstückserwerbern (Anliegern) vielmehr jeweils gesondert zu betrachten. Hinsichtlich des Verhältnis- ses dieser Beziehungen zu der gesetzlich geregelten und ver- traglichen Vereinbarungen im weitesten Umfang entzogenen (vgl. § 127 Abs. 1 BauGB) Erschließungsbeitragspflicht verbleibt es bei dem Grundsatz, daß ein Anlieger aus der früheren unent- geltlichen Abtretung von Straßenland über die jeweiligen ver- traglichen Vereinbarungen hinaus keine Rechtsfolgen zu seinen Gunsten ableiten kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 1969 - IV C 88.68 -, Buchholz 406.11 § 128 BBauG Nr. 6 (S. 8) = DÖV 1970, 426 = ZMR 1970, 143 = BayVBl. 1970, 177. Dabei kann auch dahinstehen, ob es vorliegend an der vom Bun- desverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung angenomme- nen Konstellation fehlt, daß die Landabtretung "in aller Regel in Verbindung mit der Erteilung einer Baugenehmigung erfolgt ist", weil die Baugenehmigung für das Grundstück des Rechtsvorgängers des Antragstellers schon im Jahre 1962, also Jahre vor der Abtretung (1968) erteilt worden war. Selbst wenn hieraus zu folgern wäre, daß es an einer Verbindung mit einer "Gegenleistung" hier fehlt, ändert dies nichts daran, daß den gesetzlichen Regelungen - wie das Bundesverwaltungsgericht weiter ausführt - eine Befugnis der Gemeinde zur Anrechnung des Wertes unentgeltlich abgetretenen Straßenlandes nicht zu entnehmen ist, so daß eine Befreiung des Anliegers von allen Grunderwerbskosten allein dann anzunehmen ist, wenn sich dies aus den vertraglichen Vereinbarungen ergibt. Das Bundesverwaltungsgericht hat nämlich die "Gegenleistung" ersichtlich nicht als Tatbestandsmerkmal für eine "Nichtanrechnung" verstanden, vielmehr erläutert es in seinen diesbezüglichen Ausführungen lediglich die Gründe, die den Gesetzgeber bewogen haben (mögen), eine Anrechnungsmöglichkeit im neuen Recht - anders als in den Übergangsbestimmungen - nicht mehr vorzusehen. Vertragliche Vereinbarungen über eine Anrechnung sind hier jedoch nicht ersichtlich. Daß die Straßenlandabtretung seinerzeit in der - letztlich enttäuschten - (allseitigen) Erwartung erfolgt sein dürfte, nach vollständiger Abwicklung des Erschließungsvertrages (zu der es nicht kam) würden auf die Anlieger - mangels ge- meindlichen Aufwandes - keine Erschließungsbeitragspflichten mehr zukommen, steht der Beitragsforderung nicht entgegen. Daß diese Erwartung fehlgeschlagen ist, fällt allein in die Risikosphäre des Antragstellers (und seines Rechtsvorgängers). Hieraus läßt sich kein Anspruch oder ein schutzwürdiges Vertrauen herleiten, die Gemeinde werde, wenn später (unerwartet) doch umlagefähiger Erschließungsaufwand entsteht, von der Erhebung von Erschließungsbeiträgen absehen. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 9. November 1984 - 8 C 77.83 -, BVerwGE 70, 247 (256 ff.); Driehaus, a.a.O., § 6 Rdnr. 46. b) Der Antragsteller kann der Beitragsforderung auch nicht entgegen halten, der Antragsgegner bzw. sein Rechtsvorgänger hätten es schuldhaft unterlassen, die vertraglichen Ansprüche der Gemeinde gegenüber dem Erschließungsunternehmer durchzusetzen. Da der Erschließungsvertrag wegen der unterbliebenen, nach der (späteren) höchstrichterlichen Rechtsprechung - vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 1972 - V ZR 63/70 -, BGHZ 58, 386 (390 ff.) - aber erforderlichen notariellen Beurkundung nichtig war, erga- ben sich aus ihm keine durchsetzbaren Ansprüche der Gemeinde. Vgl. hierzu BVerwG, a.a.O., BVerwGE 70, 247 (256 ff.); Driehaus, a.a.O., § 6 Rdnr. 44. Offen bleiben kann, ob sich aus der unterbliebenen notariellen Beurkundung (Regreß- oder Haftungs-)Ansprüche der Gemeinde ge- gen die damals handelnden Amtswalter oder gegen eine etwaige (Ausfall-)Versicherung der Gemeinde herleiten lassen, ferner ob solche Ansprüche überhaupt eine anderweitige Deckung i.S.v. § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB darstellen könnten, was jedenfalls voraussetzte, daß sie die Grunderwerbskosten bereits zum Zeit- punkt der Entstehung sachlicher Beitragspflichten gemindert hätten, da der Erschließungsaufwand ab diesem Zeitpunkt "unverrückbar" feststeht. All dies kann im Rahmen eines Eilverfahrens nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden und muß daher dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Der Berücksichtigung etwaiger vom Antragsteller angenommener Gegenansprüche gegen die Gemeinde aus Amtshaftung (§ 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 GG) im vorliegenden Verfahren steht bereits entgegen, daß diese jedenfalls nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind (§ 226 Abs. 3 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a KAG NRW). c) Aus dem Umstand, daß die Rechtsvorgängerin der Stadt L. mit einer anderen Grundstückseigentümerin (S. straße Nr. 7) einen Abtretungsvertrag mit einer Klausel abgeschlossen hat, in der der weitere (rückwärtige) Grundbesitz der Anliegerin hinsichtlich Grunderwerb und Freilegung erschließungsbeitragsfrei erklärt wurde, kann der Antragsteller ebenfalls nichts zu seinen Gunsten herleiten. Beim freihändigen Erwerb der Straßenlandparzellen war die Gemeinde wie jeder Teilnehmer am Rechtsverkehr den allgemeinen Regeln der Vertragsautonomie unterworfen und mußte mit dem jeweiligen Grundstückseigentümer zu einer Einigung kommen; insoweit hing der Inhalt der Abtretungsverträge (Preis, Konditionen) davon ab, was mit dem jeweiligen Vertragspartner aushandelbar war. Wenn der Rechtsvorgänger des Antragstellers - anders als es offenbar die erwähnte Anliegerin durchsetzen konnte - die Abtretung der Straßenlandparzelle nicht von der Aufnahme einer entsprechenden Klausel (Beitragsfreiheit/Anrechnung) abhängig gemacht hat, fällt dies in die Risikosphäre des Antragstellers. Sein Hinweis auf die Grundsätze des Verwaltungsprivatrechts und den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ändern daran nichts; insbe- sondere folgt daraus keine Verpflichtung der Gemeinde, den je- weiligen Vertragspartner auf die Konditionen hinzuweisen, unter denen sich andere Anlieger zum Vertragsschluß bereit erklärt hatten, oder aber gar derartige Konditionen in allen (anderen) Fällen zu vereinbaren . d) Soweit der Zulassungsantrag sich mit Blick auf die geltend gemachten Fremdkapitalkosten gegen die Höhe des Erschließungsaufwandes wendet, bestehen nach vorläufiger Einschätzung des Senats ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung: Der Zeitraum, für den der Antragsgegner Fremdkapitalkosten berechnet hat, nämlich bis zum Entstehen sachlicher Beitragspflichten, entspricht der vom Verwaltungsgericht zutreffend wiedergegebenen höchstrichterlichen Rechtsprechung, die der Antragsteller z.T. selbst zitiert. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1990 - 8 C 4.85 -, BVerwGE 85, 306 (311). Der vom Antragsteller angeführte Hinweis des Bundesverwaltungsgerichts darauf, der Zeitpunkt des Entstehens sachlicher Beitragspflichten bilde den "äußersten Rahmen" für die Entstehung von beitragsfähigen Kosten, findet seine Erklärung darin, daß in dem betreffenden Fall die Gemeinde Zinsen auch für danach gelegene Zeiträume geltend gemacht hatte. Nur wenige Zeilen später heißt es in der zitierten Entscheidung ausdrücklich, "der Zeitraum, für den beitragsfähige Darlehenszinsen anfallen können, ... endet vielmehr bereits in dem Zeitpunkt, in dem die sachlichen Beitragspflichten entstehen". Ein Hinweis darauf, der für die Verzinsung maßgebliche Zeitraum könne nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts bereits früher enden, ist der er- wähnten Entscheidung nicht zu entnehmen. In einem späteren Ur- teil vom 29. Januar 1993 - 8 C 3.92 -, KStZ 1993, 118 (118 f.) = NVwZ 1993, 1200 hat das Bundesverwaltungsgericht diese Grundsätze bestätigt und in diesem Zusammenhang auch einer auf § 129 BauGB gestützten Begrenzung, wie sie der Antragsteller sieht, eine Absage erteilt. Angesichts dessen muß es - insbesondere im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens - hierbei verbleiben, zumal der Zulassungsantrag insoweit keine neuen, über das erstinstanzliche Vorbringen hinausweisenden Gesichtspunkte anführt. e) Die Beitragsforderung dürfte auch nicht verwirkt sein. Insoweit kann wiederum auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen werden. Das Vorbringen im Rahmen des Zulassungsantrags zeigt keinen vom Antragsgegner bzw. seinem Rechtsvorgänger gesetzten Vertrauenstatbestand auf, aufgrund dessen der Antragsteller schutzwürdig hätte erwarten dürfen, daß er nicht mehr zu einem Erschließungsbeitrag herangezogen werden würde. Der bloße Zeitablauf reicht hierfür nicht aus. 2. Der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund der besonderen rechtlichen Schwierigkeit der Sache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2, § 146 Abs. 4 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor. Es mag dahinstehen, ob dies bereits daraus folgt, daß die gerichtliche Entscheidung im Rahmen eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO lediglich aufgrund einer Interessenabwägung erfolgt, in deren Rahmen die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes nur insoweit zu berücksichtigen ist, als dies bei einer summarischen Prüfung erkennbar ist. So OVG NRW, Beschlüsse vom 14. April 1997 - 11 B 484/97 -, NVwZ 1997, 1004 und vom 27. Juni 1997 - 11 B 1136/97 -, NVwZ 1998, 306; VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 1. Juli 1997 - 5 S 1079/97 -, DVBl. 1997, 1329. Jedenfalls wirft die vorliegende Sache - wie sich aus den vor- stehenden Ausführungen und den Nachweisen auf bereits vorlie- gende Rechtsprechung und Literatur (sub 1.) ergibt - weder Rechtsfragen auf, deren Schwierigkeitsgrad sich signifikant, d.h. erheblich vom Spektrum üblicher verwaltungsgerichtlicher Fälle unterscheidet, vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 22. April 1997 - 14 S 913/97 -, NVwZ 1997, 1230 und vom 18. Dezember 1997 - A 14 S 3451/97 -, NVwZ 1998, 414, noch gibt das Zulassungsvorbringen Anlaß zu beachtlichen, wenngleich unterhalb der Schwelle der "ernstlichen Zweifel" i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegenden Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, vgl. OVG NRW, Beschluß vom 31. Juli 1998 - 10 A 1329/98 -, NVwZ 1999, 202 (203), soweit ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - aufgrund seines Kontrollmaßstabs (s.o.) - hierzu überhaupt bestimmt ist. Vgl. zu diesen Kriterien und zum Meinungsstand Johlen, NWVBl. 1999, 41 (42 f.) und Seibert, NVwZ 1999, 113 (116). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 3, 20 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).