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Beschluss

21 E 424/99

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1999:0720.21E424.99.00
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Tenor

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Vollstreckungs-schuldnerin die Kosten des Verfahrens erster Instanz trägt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Vollstreckungsgläubiger auferlegt.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000,-- DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Vollstreckungs-schuldnerin die Kosten des Verfahrens erster Instanz trägt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Vollstreckungsgläubiger auferlegt. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000,-- DM festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Vollstreckungsgläubiger kann nicht beanspruchen, daß der Vollstreckungsschuldnerin über die im angefochtenen Beschluß des Verwaltungsgerichts erfolgte Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 5.000,-- DM hinaus die Festsetzung eines Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 500.000,-- DM und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für den Stadtdirektor der Vollstreckungsschuldnerin angedroht wird. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, daß die Vollstreckung vorliegend nach der gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 890 ZPO zu erfolgen hat. Denn § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO verweist, soweit sich aus der Verwaltungsgerichtsordnung nichts anderes ergibt, für die Vollstreckung auf eine entsprechende Anwendung der Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung. Eine abweichende Sonderregelung der Verwaltungsgerichtsordnung greift für die Vollstreckung aus dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 24. März 1998 (Az.: 3 K 131/96) nicht ein. Namentlich findet die Vorschrift des § 172 VwGO keine Anwendung, die nach ihrem insoweit eindeutigen Wortlaut lediglich für die - hier nicht einschlägigen - Fälle des § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO (Rückgängigmachung eines schon vollzogenen Verwaltungsaktes) und des § 113 Abs. 5 VwGO (Verpflichtungs- und Bescheidungsurteil) sowie der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO gilt. Im vorliegenden Falle geht es um eine der Vollstreckungsschuldnerin durch Leistungsurteil auferlegte und damit von § 172 VwGO nicht erfaßte Verpflichtung, so daß es damit bei der durch § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO normierten allgemeinen Verweisung auf die Vorschriften des Achten Buchs der ZPO verbleibt. Eine Lücke, die notwendige Voraussetzung für eine analoge Anwendung des Vorschrift des § 172 VwGO auf von der Vorschrift nicht erfaßte Fälle wäre, besteht angesichts der normativen Ausgestaltung des § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO als einer "Auffangvorschrift" nicht. Selbst wenn § 172 VwGO auch auf durch Leistungsurteil begründete Verpflichtungen Anwendung fände, wäre das Begehren des Vollstreckungsgläubigers nicht begründet. Denn nach § 172 VwGO kann lediglich ein Zwangsgeld bis zu 2.000,-- DM, nicht jedoch - wie vom Vollstreckungsgläubiger beantragt - Ordnungsgeld bis zu 500.000,-- DM und auch keine Ordnungshaft angedroht (und festgesetzt) werden. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, daß es vorliegend um die Erzwingung einer Verpflichtung im Sinne des § 890 ZPO und nicht einer solchen im Sinne des § 888 ZPO geht. Denn die der Vollstreckungsschuldnerin durch das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf auferlegte Verpflichtung, das Fußballspiel insoweit zu verhindern, als es in der Zeit von 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr und sonn- und feiertags von 13.00 bis 15.00 Uhr die Dauer von einer Stunde überschreitet, umschreibt der Sache nach eine im Sinne des § 890 ZPO zu unterlassende Verletzungshandlung, die darin besteht, das Fußballspielen auf dem von ihr betriebenen Bolzplatz in den im Vollstreckungstitel bezeichneten Zeiten länger als eine Stunde zuzulassen. Daß die Pflicht nur durch (zusätzliches) aktives Handeln der Vollstreckungsschuldnerin, nämlich durch Einleitung und Durchführung entsprechender Maßnahmen zur Unterbindung des Fußballspielens in den vom Vollstreckungstitel umfaßten Zeiträumen erfüllt werden kann, steht einer Anwendung des § 890 ZPO nicht entgegen und führt insbesondere nicht zur Anwendbarkeit des § 888 ZPO. Denn der Vollstreckungsschuldnerin ist durch das rechtskräftige Urteil nicht die Vornahme einer konkreten einzelnen unvertretbaren Handlung im Sinne des § 888 ZPO aufgegeben worden. Vielmehr ist ihr die Erfüllung einer Dauerpflicht auferlegt worden, die - wie sich namentlich auch aus den Gründen des rechtskräftigen Urteils ergibt - aus einem Abwehr- bzw. Unterlassungsanspruch folgt. Dabei bleibt es - anders als bei einer nach § 888 ZPO zu erzwingenden konkreten Handlung - der Vollstreckungsschuldnerin überlassen zu entscheiden, in welcher Weise, d. h. durch welche konkreten Maßnahmen sie dem durch den Vollstreckungstitel auferlegten (Unterlassungs- )Gebot nachkommt. Wird § 890 ZPO als nach seinem Wortlaut nicht unmittelbar anwendbar betrachtet, kommt zumindest eine analoge Anwendung in Betracht. Vgl. dazu u. a. Münzberg in: Stein/Jonas, Kommentar zur Zivilprozeßordnung, 20. Aufl. 1988, 4. Bd., Teilband II, § 890 Rdnr. 7 m.w.N.; Thomas/Putzo, Zivilprozeßordnung, 20. Aufl. 1997, § 890 Rdnr. 4 m.w.N.; Schilken, in: Hülke/Walchshöfer (Hrsg.), Münchener Kommentar zur Zivilprozeßordnung, Bd. 3, 1992, § 890 Rdnr. 3 m.w.N. Denn auf die Erfüllung einer Dauerpflicht ist die Vorschrift des als Alternative allein in Betracht kommenden § 888 ZPO nicht zugeschnitten. Bei einer Dauerpflicht kann der Vollstreckungszwang nur von einer Androhung ausgehen und ein eventueller Verstoß gegen den titulierten Anspruch des Vollstreckungsgläubigers allein im nachhinein mit Ordnungsgeld oder Ordnungshaft nach § 890 ZPO geahndet werden. vgl. dazu auch OVG NRW, Beschluß vom 21. Dezember 1994 - 21 E 857/94 -. Da die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen (Titel, Vollstreckungsklausel, Zustellung) vorlagen, hat das Verwal- tungsgericht auf Antrag des Vollstreckungsgläubigers mithin zu Recht der Vollstreckungsschuldnerin für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die im Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 24. März 1998 ausgesprochene Verpflichtung die Verhängung eines Ordnungsgeldes angedroht. Daß das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluß die Androhung des Ordnungsgeldes auf einen Betrag bis zu 5.000,-- DM begrenzt hat, ist nicht zu beanstanden. Ob im zivilgerichtlichen Verfahren die Androhung nach § 890 Abs. 2 ZPO regelmäßig durch Bezugnahme auf den gesetzlichen Rahmen und damit den möglichen gesetzlichen Höchstbetrag von 500.000,-- DM zu erfolgen hat, kann hier offenbleiben. Der Wortlaut des § 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO - ebenso wie der Normtext des § 890 Abs. 2 ZPO - macht keine zwingenden Vorgaben hinsichtlich der Höhe des anzudrohenden Ordnungsgeldes. Zudem kommt die Vorschrift des § 890 ZPO über § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO lediglich zur entsprechenden Anwendung. Dies bedeutet, daß bei der entsprechenden Anwendung der Regelung des § 890 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 ZPO auf das Vollstreckungsverfahren im Rahmen der VwGO die Anforderungen und Besonderheiten zu beachten sind, die für die Vollstreckung gegen öffentlich- rechtliche Körperschaften gelten. Außerdem ist der auch für das öffentlich-rechtliche Vollstreckungsverfahren maßgebliche allgemeine Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Dabei kann in aller Regel davon ausgegangen werden, daß die öffentliche Hand angesichts ihrer verfassungsrechtlichen Bindung an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) verwaltungsgerichtliche Urteile beachtet und befolgt, so daß es einer Vollstreckung nur ausnahmsweise bedürfen wird - vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 12. Januar 1995 - 10 S 488/94 -, NVwZ-RR 1995, 619 - und hierbei weniger der Betrag eines Ordnungsgeldes als die bloße Tatsache eines gerichtlichen Vollstreckungsaktes Wirkung entfaltet. Danach ist - auch mit Blick auf die gesetzliche Einschätzung des erforderlichen Einwirkens auf Behörden im öffentlich-rechtlichen Bereich in § 172 VwGO - der im angefochtenen Beschluß genannte Höchstbetrag von 5.000,- DM für ein gegebenenfalls festzusetzendes Ordnungsgeld jedenfalls nicht zulasten des Vollstreckungsgläubigers zu niedrig. Ohne Rechtsfehler hat das Verwaltungsgericht auch von einer Androhung von (Ersatz-)Ordnungshaft für den Stadtdirektor der Vollstreckungsschuldnerin abgesehen. Zwar weist der Voll- streckungsgläubiger zutreffend darauf hin, daß nach § 890 Abs. 1 ZPO die Festsetzung einer Ersatzordnungshaft gegen eine juristische Person des Zivilrechts mit der Maßgabe grund- sätzlich zulässig ist, daß die Haft gegen deren zuwider- handelnden gesetzlichen Vertreter verhängt und vollstreckt wird. Vgl. u. a. Thomas/Putzo, Zivilprozeßordnung, 1997, § 890 Rdnrn. 9 und 36, m.w.N. Ferner ist davon auszugehen, daß nach § 890 Abs. 1 ZPO das Gericht im zivilgerichtlichen Vollstreckungsverfahren bestimmen muß, ob ein Ordnungsgeld mit einer ersatzweisen Ordnungshaft oder ob sogleich eine Ordnungshaft angedroht wird. Vgl. u. a. Baumbach/Lauterbach, Zivilprozeßordnung, 57. Aufl. 1999, § 890 Rdnr. 34 m.w.N. Im verwaltungsgerichtlichen Vollstreckungsverfahren ist jedoch auch insoweit zu berücksichtigen, daß die Vorschrift des § 890 ZPO über § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO lediglich zur entsprechenden Anwendung kommt und daß demzufolge die Besonderheiten zu beachten sind, die sich aus der Vollstreckung gegen öffentlich-rechtliche Körperschaften im Bereich des öffentlichen Rechts ergeben. Dabei bedarf es hier keiner abschließenden Entscheidung der Frage, ob bei der Zwangsvollstreckung aus einem gegen einen Verwaltungsträger ergangenen allgemeinen Leistungsurteil das in § 890 ZPO vorgesehene Zwangsmittel der Ordnungshaft zulässig und an dem Organ der verurteilten juristischen Person des öffentlichen Rechts zu vollziehen ist, so (zu § 888 ZPO) u. a. O.Bachof, Die verwaltungsgerichtliche Klage auf Vornahme einer Amtshandlung, 2. Aufl. 1968, S. 165, oder ob die Androhung einer Ersatzordnungshaft gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Vollstreckung eines verwaltungsgerichtlichen Leistungsurteils generell nicht in Betracht kommt, so u. a. VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 12. Januar 1990, aaO., S. 619; W. Bank, Zwangsvollstreckung gegen Behörden, 1982, S. 88 ff. (90) m.w.N. Denn im vorliegenden Fall fehlt es - gerade auch im Hinblick auf das allgemein zu beachtende Gebot der Verhältnismäßigkeit - an jedem Anhaltspunkt dafür, daß die erfolgte Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 5.000,-- DM nicht ausreicht, um die Vollstreckungsschuldnerin dazu zu veranlassen, den ergangenen Vollstreckungstitel zu beachten und zu befolgen, und deshalb die Androhung einer Ersatz- Ordnungshaft erforderlich wäre, um sicherzustellen, daß der Vollstreckungsgläubiger die ihm durch das zu vollstreckende Urteil gewährte Begünstigung auch tatsächlich erlangt. Die Kostentragungspflicht der Vollstreckungsschuldnerin für das erstinstanzliche Verfahren ergibt sich aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Diese Vorschrift ist nach § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 891 Satz 3 für die Kostenentscheidung - vgl. zu deren Notwendigkeit seit der Neuregelung des § 891 S. 3 ZPO u.a. Baumbach/Lauterbach, Zivilprozeßord- nung, 57. Aufl. 1999, § 890 Rdnr. 43 und § 891 Rdnr. 6 - entsprechend heranzuziehen. Die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung sind von der Vollstreckungsgläubigerin zu tragen - wovon auch das Verwaltungsgericht ohne ausdrücklichen Kostenausspruch ersichtlich ausgegangen ist -, weil sie der unterliegenden Partei gleich zu achten ist. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Bei der Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren orientiert sich der Senat im Rahmen des im zustehenden Ermessens gemäß §§ 14 Abs. 1 S. 1, 13 Abs. 1 S. 1 VwGO an der sich nach dem Antrag des Rechtsmittelführers für diesen ergebenden Bedeutung der Sache. Dieses Interesse des Voll-streckungsgläubigers ist hier darauf gerichtet, durch die bean-tragte Androhung eines erhöhten Ordnungsgeldes und ersatzweise von Ordnungshaft die Erfüllung des ihn begünstigenden Teils des verwaltungsgerichtlichen Urteils durch die Vollstreckungsschuldnerin zu erreichen. Angesichts dessen, daß der Voll-streckungsgläubiger im Klageverfahren, für das das Verwal-tungsgericht einen Streitwert von 20.000 DM festgesetzt hatte, nur teilweise, nämlich zu einem Fünftel, obsiegt hatte und daß das Verwaltungsgericht dem sich daraus ergebenden Erzwin-gungsinteresse von 4.000 DM durch die erfolgte Androhung bereits teilweise Rechnung getragen hat, bewertet der Senat das im Beschwerdeverfahren vom Vollstreckungsgläubiger verfolgte (verbleibende) Teilinteresse mit der Hälfte dieses Betrag, mithin mit 2.000 DM.