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Beschluss

5 B 424/99

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1999:0616.5B424.99.00
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Tenor

Der Antrag der Antragstellerin auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 5. Februar 1999 wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 4.500,00 DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Antragstellerin auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 5. Februar 1999 wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 4.500,00 DM festgesetzt. G r ü n d e : Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht gegeben. 1. Das Verwaltungsgericht hat den gemäß § 80 Abs. 5 VwGO erhobenen Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 24. November 1998 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 9. November 1998 zu Recht zurückgewiesen. Die im Rahmen dieser Vorschrift vorzunehmende Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Betroffenen, von dem Sofortvollzug bis zum Abschluß des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der für notwendig gehaltenen Maßnahmen zum Schutze der Allgemeinheit fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Bei der im vorläufigen Verfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die angefochtene Ordnungsverfügung vom 9. November 1998 als rechtmäßig. Der Antragsgegner durfte die Untersagung der Hundehaltung und die damit verbundene Aufforderung, den Hund an ein Tierheim abzugeben, auf § 14 OBG NRW stützen, um eine Störung der öffentlichen Sicherheit abzuwehren. Die Antragstellerin hält einen gefährlichen Hund i.S.d. § 1 Buchst. b der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Zucht, die Ausbildung, das Abrichten und das Halten gefährlicher Hunde (GefHuVO NRW) vom 21. September 1994 (GV NRW S. 1086 und 1140) ohne die hierfür gemäß § 2 Abs. 1 GefHuVO NRW erforderliche ordnungsbehördliche Erlaubnis (unter b). Ob auch die Voraussetzungen des § 6 GefHuVO NRW vorliegen, kann dahinstehen; der Anwendungsbereich des § 14 OBG NRW wird jedenfalls nicht durch diese Vorschrift eingeschränkt (unter a). a) § 14 OBG NRW wird nicht durch § 6 GefHuVO NRW verdrängt, wonach das Halten eines gefährlichen Hundes bei Vorliegen einer Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren untersagt werden kann. Abgesehen davon, daß der Verordnungsgeber zu einer derartigen Einschränkung des § 14 OBG NRW nicht ermächtigt wäre, bestehen auch keine Anhaltspunkte, daß mit § 6 GefHuVO NRW eine abschließende Regelung dergestalt angestrebt ist, daß ein Rückgriff auf die Generalermächtigung des § 14 OBG NRW ausgeschlossen sein soll. Vgl. OVG NRW, Beschluß vom 6. März 1997 - 5 B 3201/96 -, NVwZ 1997, 806 = NWVBl. 1997, 431 b) Gemäß § 14 OBG NRW können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Die Haltung des Hundes "A " durch die Antragstellerin ohne ordnungsbehördliche Erlaubnis verstößt gegen die öffentliche Sicherheit im Sinne dieser Vorschrift. Nach § 2 Abs. 1 GefHuO NRW bedarf die Haltung gefährlicher Hunde im Sinne des § 1 GefHuVO NRW einer ordnungsbehördlichen Erlaubnis. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, daß es sich bei dem von der Antragstellerin gehaltenen Rottweiler-Dobermann-Mischling "A " um einen bissigen und damit gefährlichen Hund i.S.d. § 1 Buchst. b GefHuVO NRW handelt. Der Hund der Antragstellerin hat mehrfach andere Hunde gebissen und erheblich verletzt, ohne von diesen angegriffen worden zu sein. Auf die umfangreichen und zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die von der Antragsschrift nicht in Frage gestellt werden, kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die Antragstellerin ist nicht im Besitz der danach erforderlichen ordnungsbehördlichen Erlaubnis für die Haltung des Hundes "A ". Entgegen der Auffassung der Antragstellerin besteht diese Ordnungsrechtswidrigkeit unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis vorliegen oder nicht, sowie unabhängig von der Möglichkeit, eine ordnungsbehördliche Erlaubnis in angemessener Zeit beantragen und erhalten zu können. Nach der Konzeption der GefHuVO NRW knüpft die Erlaubnispflicht - von der gezielten Zucht auf Schärfe gemäß § 1 Buchst. a GefHuVO NRW abgesehen - grundsätzlich an den Umstand an, daß ein Hund bereits "auffällig", also aufgrund konkreter Vorfälle zu einer Gefahr für Tier oder/und Mensch geworden ist. Die von einem gefährlichen Hund im Sinne des § 1 GefHuVO NRW ausgehende Gefahr soll allerdings nach der Vorstellung des Verordnungsgebers in der Regel durch die Art der Haltung beherrschbar sein können. Neben dem Maulkorb- und Leinenzwang gemäß § 5 Abs. 3 GefHuVO NRW bedarf es dazu bestimmter, durch die Erlaubnis nachgewiesener Voraussetzungen wie insbesondere der erforderlichen Sachkunde und Zuverlässigkeit des Hundehalters sowie der verhaltensgerechten und ausbruchsicheren Unterbringung des Hundes (vgl. § 2 Abs. 3 GefHuVO NRW). Solange diese Voraussetzungen nicht durch eine Erlaubnis nachgewiesen sind, liegt ein ordnungsrechtswidriger Zustand vor. Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob und welche Maßnahmen die Ordnungsbehörde im Rahmen ihres Ermessens gegen eine rechtswidrige Hundehaltung ergreifen kann (dazu unter c). c) Die Ermessensausübung des Antragsgegners ist nicht zu beanstanden. Es steht grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der Ordnungsbehörde, ob, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Weise sie gegen eine ohne die erforderliche Erlaubnis betriebene Hundehaltung einschreitet. Je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls kann sie die Hundehaltung untersagen oder - gegebenenfalls unter Auflagen - bis zur Erteilung der erforderlichen Erlaubnis oder eines bestimmten Zeitpunktes befristet dulden. Sie hat dabei insbesondere zu berücksichtigen, in welcher Weise der von einem gefährlichen Hund ausgehenden Gefährdung wirksam begegnet werden kann. Bestehen bereits vor Stellung eines Antrags auf Erlaubniserteilung konkrete Anhaltspunkte, daß der Hundehalter die Erlaubnisvoraussetzungen nicht erfüllt, begegnet es regelmäßig keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Ordnungsbehörde die Haltung des gefährlichen Hundes (unverzüglich) untersagt. Begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit des Hundehalters genügen insoweit. Dem Hundehalter bleibt es unbenommen, einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 GefHuVO NRW zu stellen; die Ordnungsverfügung, mit der die Hundehaltung untersagt wird, entfaltet hinsichtlich der Vorfrage, ob der Hundehalter unzuverlässig ist, keine Bindungswirkung für ein etwaiges Erlaubnisverfahren nach § 2 GefHuVO NRW. Im vorliegenden Fall spricht alles dafür, daß die Antragstellerin nicht die Voraussetzungen für die Erteilung der ordnungsbehördlichen Erlaubnis erfüllt, weil hinreichende Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 GefHuVO NRW). § 4 GefHuVO NRW erläutert beispielhaft, in welchen Fällen eine Zuverlässigkeit in der Regel nicht gegeben ist, ohne daß die Unzuverlässigkeitstatbestände erschöpfend aufgezählt werden. Unzuverlässigkeit kann auch auf anderen Gründen beruhen, denen ein vergleichbares Gewicht und eine vergleichbare Bedeutung für eine verhaltensgerechte und sichere Hundehaltung zukommen. Unzuverlässig im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 2 GefHuVO NRW ist, wer keine Gewähr dafür bietet, daß er seinen Hund ordnungsgemäß, d.h. in einer Weise halten wird, daß von dem Hund keine der in § 1 GefHuVO NRW aufgeführten Gefahren ausgehen werden. Der Hundehalter muß willens und in der Lage sein, in Zukunft seine Pflichten als Halter eines gefährlichen Hundes zu erfüllen. Nicht willens zur ordnungsgemäßen Hundehaltung ist, wer sich als Halter eines gefährlichen Hundes nicht hinreichend seiner besonderen Verantwortung gegenüber den Belangen und Rechtsgütern der Allgemeinheit und Dritter bewußt ist, wer insbesondere ohne Einsicht in die Gefährlichkeit seines Hundes den durch § 5 Abs. 3 GefHuVO NRW oder durch Ordnungsverfügung angeordneten Maulkorb- und Leinenzwang beharrlich mißachtet (vgl. § 4 Abs. 2 Buchst. a GefHuVO) oder in sonstiger Weise ordnungsrechtlichen Anforderungen wiederholt oder gröblich zuwiderhandelt. Nicht in der Lage zur ordnungsgemäßen Hundehaltung ist, wer - etwa aus körperlichen oder geistigen Gründen - außerstande ist, einen Hund in Übereinstimmung mit den Anforderungen insbesondere der GefHuVO NRW zu halten. Unerheblich ist, aus welchen Gründen der Hundehalter nicht willens oder nicht in der Lage ist, seinen Hund ordnungsgemäß zu halten. Unzuverlässigkeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 2 GefHuVO NRW setzt weder ein Verschulden noch einen Charaktermangel des Hundehalters voraus. Hiervon ausgehend erweist sich die Antragstellerin als unzuverlässig im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 2 GefHuVO NRW. Sie hat vielfach und über einen längeren Zeitraum den durch Ordnungsverfügung aufgegebenen Maulkorb- und Leinenzwang mißachtet und sich auch durch wiederholte Zwangsgeldfestsetzungen nicht zur Befolgung ihrer Pflichten als Hundehalterin anhalten lassen. So hat sie am 21. Januar 1998 sogar trotz mehrfacher polizeilicher Aufforderung ihren Hund nicht angeleint, sondern frei und unbeaufsichtigt im Wald laufen lassen. Diese Unbelehrbarkeit zeugt, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, von einer gravierenden und verfestigten Fehleinstellung der Antragstellerin zu den ihr als Halterin eines gefährlichen Hundes obliegenden Pflichten. Die Untersagung der Hundehaltung und Unterbringung des Hundes in einem Tierheim ist auch nicht unverhältnismäßig. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kommt eine Abgabe des Hundes "A " an die Mutter der Antragstellerin schon deshalb nicht als milderes Mittel in Betracht, weil diese ebenfalls nicht über die für die Haltung eines gefährlichen Hundes erforderliche Erlaubnis verfügt. d) Die Androhung unmittelbaren Zwangs ist nach den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die mit der Antragsbegründung nicht angegriffen werden, rechtlich nicht zu beanstanden. 2. Das Verwaltungsgericht hat schließlich auch zu Recht den Hilfsantrag, den Hund an die Mutter der Antragstellerin herauszugeben, abgelehnt; denn diese ist nicht - wie dargelegt - im Besitz der für die Haltung eines gefährlichen Hundes erforderlichen Erlaubnis. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.