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Urteil

8 A 180/96

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1999:0615.8A180.96.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln vom 9. November 1995 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln vom 9. November 1995 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des Lastkraftwagens Magirus Deutz mit der Fahrgestellnummer ..... Die letzte Hauptuntersuchung des Fahrzeugs fand am 4. Oktober 1991 statt. Am 31. März 1992 wurde das Fahrzeug vorübergehend stillgelegt. Unter dem 8. März 1993 verlängerte der Beklagte die Frist für die Wiederinbetriebnahme des Fahrzeugs bis zum 1. Oktober 1993. Am 21. September 1993 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens. Dies lehnte der Beklagte ab und verlangte die vorherige Durchführung der Hauptuntersuchung. Auf Antrag des Klägers verpflichtete das Verwaltungsgericht den Beklagten mit Beschluß vom 30. September 1993 - 11 L 2037/93 - im Wege der einstweiligen Anordnung, die begehrte Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens "nicht von der vorherigen oder gleichzeitigen vollständigen Durchführung einer Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO abhängig zu machen". Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beklagten wies das erkennende Gericht mit Beschluß vom 10. Dezember 1993 - 13 B 2772/93 - zurück. Der Beklagte teilte dem Kläger das begehrte amtliche Kennzeichen zu und fertigte zudem unter dem 30. September 1993 einen Fahrzeugschein aus. Den für den 12. Oktober 1993 vereinbarten Termin für die Hauptuntersuchung des Fahrzeugs sagte der Kläger wegen eines fehlenden Ersatzteiles ab. Am 2. November 1993 meldete der Kläger das Fahrzeug ab. Der Beklagte entstempelte die Kennzeichen, zog den Fahrzeugschein ein und vermerkte die erneute Stillegung im Fahrzeugbrief. Mit Verfügung vom 1. Dezember 1993 erließ der Beklagte folgende Regelungen: "1. Das Fahrzeug mit dem o.a. amtlichen Kennzeichen, Hersteller Magirus Deutz, Fahrgestellnummer ....., wird gemäß § 27 Abs. 5 i.V.m. Abs. 6 Satz 2 StVZO rückwirkend zum 30.9.1993 endgültig stillgelegt. 2. Ich fordere Sie hiermit auf, den Fzg.Brief (Nr. .....) zur Entwertung vorzulegen." Zur Begründung verwies der Beklagte darauf, der Kläger habe keinen Nachweis über die Durchführung der Hauptuntersuchung vorgelegt. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Bezirksregierung K. mit Widerspruchsbescheid vom 24. August 1994, der am selben Tage als Einschreiben zur Post gegeben wurde, zurück. Die Beendigung der vorübergehenden Stillegung des Fahrzeugs bis zum 30. September 1993 sei nur durch eine Wiederinbetriebnahme möglich gewesen. Eine rechtlich zulässige Wiederinbetriebnahme setze indes eine positiv durchgeführte Hauptuntersuchung voraus. Könne der Betrieb eines Fahrzeugs ohne gültige Prüfplakette untersagt werden, müsse dies auch für die Wiederinbetriebnahme eines Fahrzeuges möglich sein. Unter dem 6. September 1994 trug der Beklagte mit Rücksicht auf die laufende Klagefrist eine Verlängerung der Frist für die Wiederinbetriebnahme des Fahrzeugs bis zum 2. Mai 1995 ein. Am 26. September 1994 hat der Kläger Klage erhoben, die er nicht begründet hat. Er hat beantragt, die Verfügung des Beklagten vom 1. Dezember 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung K. vom 24. August 1994 aufzuheben. Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt und sich zur Sache nicht geäußert. Während des Klageverfahrens, nämlich am 2. Mai 1995, lehnte der Beklagte die vom Kläger am 28. April 1995 begehrte erneute Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens ab und verlängerte die Frist für die Wiederinbetriebnahme des Fahrzeugs - mit Blick auf das anhängige Klageverfahren - nochmals um sechs Monate bis zum 2. November 1995. Mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Der Gerichtsbescheid ist dem Kläger am 30. November 1995 zugestellt worden. Mit seiner am Dienstag, dem 2. Januar 1996, eingelegten Berufung macht der Kläger im wesentlichen folgendes geltend: Soweit die angefochtene Verfügung die endgültige Stillegung des Fahrzeugs rückwirkend für die Zeit vom 30. September bis 2. November 1993 anordne, sei sie nichtig. Das Fahrzeug sei in diesem Zeitraum wirksam zum Verkehr zugelassen gewesen und hätte bis zu seiner erneuten Stillegung am 2. November 1993 in Betrieb gesetzt werden dürfen. Mit Blick auf die Zulassung sei davon auszugehen, daß eine Inbetriebnahme auch tatsächlich erfolgt sei. Aus der angefochtenen Verfügung ergebe sich indessen, daß die Inbetriebnahme illegal erfolgt sei und damit Straf- und Bußgeldtatbestände erfüllt habe. Unter diesen Gesichtspunkten könne die Verfügung des Beklagten für den Zeitraum bis zum 2. November 1993 keine Rechtswirksamkeit entfalten. Hinsichtlich des Zeitraumes ab dem 2. November 1993 sei die Verfügung rechtswidrig: Es fehle die erforderliche Ermächtigungsgrundlage. Die Rechtsfolgen des § 27 Abs. 6 Satz 2 StVZO träten kraft Gesetzes ein. Eine Inbetriebnahme erfolge zudem bereits mit jeder bestimmungsmäßigen Verwendung des Kraftfahrzeugs als Fortbewegungsmittel. Die gesetzlichen Voraussetzungen der Zuteilung des amtlichen Kennzeichens umfaßten nicht den Nachweis einer erfolgreich durchgeführten Hauptuntersuchung. Vor diesem Hintergrund sei die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Wiederinbetriebnahme habe nur mit der erfolgreichen Durchführung der Hauptuntersuchung abgeschlossen werden können, unzutreffend. Zudem sei die erfolgreiche Hauptuntersuchung auch nicht Voraussetzung für eine erstmalige Zulassung. Sie könne deshalb erst recht nicht für die Wiederzulassung verlangt werden. Die Pflicht zur Hauptuntersuchung bestehe grundsätzlich nur für zugelassene Fahrzeuge. Die Benutzung eines zulassungspflichtigen Fahrzeugs mit ungültiger Prüfplakette stelle nicht den vorschriftsmäßigen Zustand des Fahrzeugs im Sinne der StVZO in Frage. Auch aus der Regelung des § 29 b StVZO ergebe sich, daß es für die Wiederzulassung auf den Nachweis einer erfolgreich durchgeführten Hauptuntersuchung nicht ankomme. Die früher bestehende Verpflichtung, das Fahrzeug vor seiner Wiederinbetriebnahme einer Hauptuntersuchung zu unterziehen, sei vom Verordnungsgeber aufgehoben worden. Im übrigen sei es mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit unvereinbar, wenn die Zulassung bei nicht oder nicht erfolgreich durchgeführter Hauptuntersuchung nachträglich wieder entfiele. Es sei im übrigen ein unverhältnismäßiger Aufwand, zunächst das noch nicht wieder zugelassene Fahrzeug zur Untersuchungsstelle verbringen zu müssen. Deswegen lasse es die Straßenverkehrszulassungsordnung zu, das bereits zugelassene Fahrzeug der Untersuchungsstelle vorzuführen. Dafür stehe eine Frist von sechs Wochen zur Verfügung. Nach Ablauf dieser Frist könne die Zulassungsstelle den Betrieb im öffentlichen Verkehr gemäß § 29 Abs. 5 Satz 2 StVZO untersagen oder beschränken oder nach § 17 StVZO vorgehen. Die Wiederzulassung des Fahrzeugs ab dem 30. September 1993 habe durch die vorübergehende Stillegung am 2. November 1993 wirksam beendet werden können. Durch die in der Folgezeit erteilten Verlängerungen der Frist für die Wiederinbetriebnahme des Fahrzeugs sei die streitige Verfügung im übrigen überholt. Vor diesem Hintergrund sei auch die Ablehnung des Wiederzulassungsantrages am 2. Mai 1995 rechtsfehlerhaft. Die Einbeziehung dieser Entscheidung in das Verfahren diene der Prozeßökonomie; das nicht durchgeführte Vorverfahren stehe dem nicht entgegen. Nachdem sich die angefochtenen Verwaltungsakte nunmehr erledigt hätten, sei der Beklagte jedenfalls zur Folgenbeseitigung verpflichtet. Die Folgenbeseitigungsansprüche umfaßten nicht nur diejenigen Umstände, auf deren Eintritt die Amtshandlung des Beklagten unmittelbar gerichtet gewesen sei. Hiervon ausgehend bestehe insbesondere ein Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfalls, der sich nach den Vorhaltekosten bestimme und vorliegend mit 190,-- DM pro Tag anzusetzen sei. Der Folgenbeseitigungsanspruch sei als umfassender Wiedergutmachungsanspruch zu sehen. Er sei insoweit auch Restitutions- bzw. Schadensersatzanspruch. Der Kläger beantragt, den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und 1. festzustellen, daß die Verfügung des Beklagten vom 1. Dezember 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung K. vom 24. August 1994 nichtig ist, soweit sie die endgültige Stillegung des Fahrzeugs für den Zeitraum zwischen dem 30. September 1993 und dem 2. November 1993 betrifft, 2. festzustellen, daß die vorbezeich-nete Verfügung im übrigen rechtswidrig gewesen ist, 3. festzustellen, daß die am 2. Mai 1995 ausgesprochene Ablehnung der Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens für den Lkw Magirus Deutz, Fahrgestellnummer ...., rechtswidrig gewesen ist, 4. den Beklagten zu verurteilen, die Vermerke über das Fahrzeug wieder in die Karteien oder Dateien zu bringen, und ihn zu verpflichten, einen neuen Fahrzeugbrief auszufertigen, 5. den Beklagten zu verurteilen, an ihn - den Kläger - den durch einen anerkannten Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen zu ermittelnden Geldbetrag zu zahlen, der erforderlich ist, um das Fahrzeug in einen Zustand zu versetzen, der die Erteilung einer Betriebserlaubnis ermöglicht, 6. den Beklagten zu verpflichten, die Betriebserlaubnis zu erteilen, 7. den Beklagten zu verpflichten, für das Fahrzeug nach Beibringung des Versicherungsnachweises und der persönlichen Halterdaten ein amtliches Kennzeichen zuzuteilen, 8. den Beklagten zu verurteilen, an ihn - den Kläger - für jeden Tag des Nutzungsausfalls eine Entschädigung in Höhe von 190,-- DM zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich auf den angefochtenen Gerichtsbescheid. Der Erweiterung der Klage um die Anträge zu 3. bis 8. hat er widersprochen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (2 Hefte) sowie der Gerichtsakte des Verfahrens 11 L 2037/93 VG Köln/13 B 2772/93 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren seine Klage geändert hat, ist dies zulässig. Eine Klageänderung i.S.v. § 91 Abs. 1 VwGO ist nur hinsichtlich derjenigen Anträge gegeben, die an die Ablehnung der Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens am 2. Mai 1995 anknüpfen (Antrag zu 3. und Anträge zu 4. ff., soweit damit Folgenbeseitigung (auch) bezüglich der vorgenannten Entscheidung begehrt wird). Im übrigen liegen die Voraussetzungen des nach § 173 Satz 1 VwGO anwendbaren § 264 Nr. 2, 3 ZPO vor. Vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl., § 91 Rdn. 9, § 113 Rdn. 93 m.w.N. Die danach vorgenommenen Klageänderungen sind gemäß § 91 Abs. 1 2. Alternative VwGO unter dem Gesichtspunkt der Sachdienlichkeit zulässig, weil der Streitstoff im wesentlichen derselbe bleibt und die Klageänderungen die endgültige Beilegung des Streites fördern. Vgl. zu diesen Voraussetzungen Kopp/Schenke, a.a.O., § 91 Rdn. 19 m.w.N., Der Rechtsstreit fußt sowohl hinsichtlich der Verfügung des Beklagten vom 1. Dezember 1993 wie auch bezüglich der mit dem Antrag zu 3. angegriffenen Entscheidung vom 2. Mai 1995 über die Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens auf der Frage, wann der Lkw des Klägers endgültig stillgelegt war. Die Überprüfung beider Verwaltungsakte gewährleistet die abschließende Beilegung des insoweit zwischen den Beteiligten bestehenden Streits. Die Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 2. Alternative VwGO liegen aber auch insofern vor, als die Anträge zu 4. ff. dieser Vorschrift unterfallen. Denn sie sind - da sie nach dem Vortrag des Klägers zugleich an die Verfügung des Beklagten vom 1. Dezember 1993 anschließen - gemäß § 264 Nr. 3 ZPO - wenn auch mit anderem Bezugspunkt - ohnehin zulässiger Prozeßstoff und fördern die umfassende Beendigung des Streites um die Stillegung des Fahrzeugs gleichermaßen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und inwieweit die Klage in der geänderten Form zulässig ist und in der Sache Aussicht auf Erfolg besitzt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1978 - 5 C 85.77 -, BVerwGE 57, 31 (34); Kopp/Schenke, a.a.O., § 91 Rdn. 19. 1. Der nach § 43 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 VwGO zu beurteilende Klageantrag zu 1. wie auch der nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zu beurteilende Klageantrag zu 2., die beide die Verfügung des Beklagten vom 1. Dezember 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung K. vom 24. August 1994 zum Gegenstand haben, sind jedenfalls unbegründet. Denn der insoweit zur Überprüfung gestellte Verwaltungsakt ist rechtmäßig. Der Beklagte hat unter Ziffer 1. der Verfügung vom 1. Dezember 1993 der Sache nach eine Feststellung des Inhalts getroffen, daß das Fahrzeug des Klägers gemäß § 27 Abs. 6 Satz 2 StVZO seit dem 30. September 1993 endgültig aus dem Verkehr gezogen sei und damit zugleich eine Stillegung i.S.v § 27 Abs. 5 Satz 1 StVZO vorgelegen habe. Für eine (dem Wortlaut der Verfügung nach getroffene) rechtsgestaltende Entscheidung dieses Inhalts läßt § 27 Abs. 6 Satz 2 StVZO keinen Raum, weil seine Rechtsfolge kraft Gesetzes eintritt. Die Ziffer 1. der Verfügung vom 1. Dezember 1993 ist deshalb als Regelung feststellenden Inhalts auszulegen, durch die der Beklagte das zwischen den Beteiligten streitige Vorliegen einer "endgültigen Stillegung" des Fahrzeugs verbindlich klären wollte. Diese Feststellung entspricht der Rechtslage und begegnet auch im übrigen keinen rechtlichen Bedenken. Der Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, daß das Fahrzeug mit Ablauf des 30. September 1993 als endgültig aus dem Verkehr zurückgezogen galt. Dies folgt aus § 27 Abs. 6 Satz 2 und 3 StVZO i.V.m. Ziffer 2.8 der Anlage VIII zur StVZO. Nach § 27 Abs. 6 StVZO gilt ein vorübergehend stillgelegtes Fahrzeug entweder nach Ablauf eines Jahres seit der Stillegung (Satz 2) oder aber - im Falle der Bewilligung einer Frist für die Wiederinbetriebnahme gemäß Satz 3 - nach Ablauf dieser Frist als endgültig aus dem Verkehr zurückgezogen. Das Eintreten dieser Rechtsfolge kann dabei nur durch die der Stillegung entgegengesetzte Handlung vermieden werden. Erfolgt die Stillegung dadurch, daß das Fahrzeug aus dem Verkehr gezogen wird (§ 27 Abs. 5 Satz 1 StVZO), d.h. nicht mehr auf öffentlichen Straßen verwendet wird, vgl. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 34. Aufl., § 27 StVZO Rdn. 30, wird sie beendet durch die rechtmäßige (Wieder- )Inbetriebnahme als actus contrarius, nämlich durch die bestimmungsgemäße und rechtlich erlaubte Verwendung des Fahrzeugs als Fortbewegungsmittel auf öffentlichen Straßen. Vgl. dazu erneut Jagusch/Hentschel, a.a.O. Ist während der Zeit der vorübergehenden Stillegung eine Hauptuntersuchung (§ 29 StVZO) fällig geworden, ist eine (Wieder-)Inbetriebnahme im Rechtssinne indes erst mit der (erfolgreichen) Durchführung der Hauptuntersuchung erfolgt. Dies ergibt sich aus Ziffer 2.8 der Anlage VIII zur StVZO. Danach ruht während der Zeit, in der das Fahrzeug durch Ablieferung des Fahrzeugscheins oder der amtlichen Bescheinigung über die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens und durch Entstempelung des amtlichen Kennzeichens vorübergehend stillgelegt worden ist, die Untersuchungspflicht. War in dieser Zeit eine Hauptuntersuchung fällig, so ist sie b e i Wiederinbetriebnahme des Fahrzeuges durchführen zu lassen. Hiernach sind Wiederinbetriebnahme und Hauptuntersuchung keine aufeinander folgenden Vorgänge, sondern fallen in einem Geschehen zusammen. Die Hauptuntersuchung ist im Zuge der Wiederinbetriebnahme und nicht danach durchzuführen. Ist die Hauptuntersuchung mithin gleichsam Bestandteil der Wiederinbetriebnahme, kann diese bei normativer Betrachtung erst mit der (erfolgreichen) Durchführung der Hauptuntersuchung abgeschlossen sein. Diese Auffassung gebietet auch der Zweck der Vorschrift, die einerseits die Fahrt zur Untersuchungsstelle mit dem zugelassenen Fahrzeug ermöglichen und damit die Durchführung der Hauptuntersuchung vereinfachen will, andererseits die Durchführung der ggf. bereits seit längerem fälligen Hauptuntersuchung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Wiederinbetriebnahme aus Gründen der Verkehrssicherheit gewährleisten soll und es deshalb nicht ausreichen läßt, daß die Hauptuntersuchung innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach Wiederinbetriebnahme erfolgt. Eine andere Betrachtungsweise rechtfertigt auch nicht der vom Kläger angeführte Aspekt der Rechtssicherheit, die er als dadurch beeinträchtigt ansieht, daß die Zulassung etwa bei erfolgloser Hauptuntersuchung rückwirkend entfalle. Diese Ansicht verkennt den Zeitpunkt, zu dem die Wiederinbetriebnahme einschließlich der fälligen Hauptuntersuchung durchgeführt sein muß. Die Wiederinbetriebnahme nebst Hauptuntersuchung (und nicht nur die Zulassung als rechtliche Voraussetzung der Inbetriebnahme) muß vor Ablauf der nach § 27 Abs. 6 Satz 2 und 3 StVZO maßgeblichen Zeitpunkte erfolgen; andernfalls erlöschen Betriebserlaubnis und Zulassung (§§ 19 Abs. 2 Satz 1, 18 Abs. 1 StVZO). Eine vorher bestehende Zulassung kann mithin nur ex nunc und für den Betroffenen erkennbar, nicht aber rückwirkend entfallen. Danach ist die Erteilung einer Zulassung durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens wegen § 19 Abs. 2 Satz 1 StVZO i.V.m. § 18 Abs. 1 StVZO ausgeschlossen. Eine Beeinträchtigung der Rechtssicherheit ist deshalb nicht erkennbar. Läßt die StVZO mithin in Fällen der vorbezeichneten Art eine Wiederinbetriebnahme im Rechtssinne ohne (erfolgreiche) Hauptuntersuchung nicht zu, liegt diese Voraussetzung hier nicht vor. Obgleich die Hauptuntersuchung im Zeitraum der Stillegung fällig geworden war, vgl. OVG NW, Beschluß vom 10. Dezember 1993 - 13 B 2772/93 -, hat der Kläger die Untersuchung nicht durchführen lassen. Er hatte zwar einen Termin zur Hauptuntersuchung vereinbart, diesen aber nicht wahrgenommen, weil ein Ersatzteil fehlte. Zudem wäre eine erfolgreiche Durchführung der Hauptuntersuchung an dem vereinbarten Termin, dem 12. Oktober 1993, auch nicht mehr rechtzeitig gewesen, um das Eintreten der Rechtsfolgen des § 27 Abs. 6 Satz 2 StVZO zu vermeiden. Galt das Fahrzeug daher mit Ablauf des 30. September 1993 als endgültig aus dem Verkehr zurückgezogen (§ 27 Abs. 6 Satz 2 StVZO), ist die vorübergehende Stillegung zu demselben Zeitpunkt in eine endgültige Stillegung (Stillegung für mehr als ein Jahr) im Sinne von § 27 Abs. 5 Satz 1 StVZO übergegangen. Vgl. dazu Jagusch/Hentschel, a.a.O., § 27 StVZO Rdn. 35. Ist nach alledem die unter Ziffer 1. der Verfügung vom 1. Dezember 1993 getroffene Feststellung rechtmäßig, findet die unter Ziffer 2. getroffene Anordnung der Vorlage des Fahrzeugbriefs in § 27 Abs. 5 Satz 1 StVZO eine hinreichende Rechtsgrundlage. Danach hat der Halter eines endgültig stillgelegten Fahrzeugs der Zulassungsstelle u.a. den Brief zwecks Unbrauchbarmachung und Eintragung eines Vermerks über die Zurückziehung aus dem Verkehr (§ 27 Abs. 5 Satz 2 StVZO) vorzulegen. Diese Verpflichtung hat der Beklagte mit Ziffer 2 der Verfügung vom 1. Dezember 1993 gegenüber dem Kläger zulässigerweise ausgesprochen. 2. Der nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zu beurteilende Klageantrag zu 3. ist unzulässig. Eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist nur insoweit zulässig, als hinsichtlich des streitigen Verwaltungsaktes zugleich - mit Ausnahme des Rechtsschutzinteresses - die Prozeßvoraussetzungen für eine Anfechtungsklage vorliegen. Vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 113 Rdn. 118 m.w.N. Dies ist bezogen auf die von dem Beklagten am 2. Mai 1995 getroffene Entscheidung, die erneute Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens für das Fahrzeug abzulehnen, nicht der Fall. Auch wenn die Durchführung eines Vorverfahrens nach § 68 VwGO - wie der Kläger meint - entbehrlich gewesen sein sollte, hätte er den in Rede stehenden Verwaltungsakt jedenfalls rechtzeitig im Klagewege anfechten müssen. Dabei wäre vorliegend zwar nicht die Monatsfrist des § 74 Abs. 1 VwGO, sondern die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO einschlägig gewesen, da dem Kläger - soweit erkennbar - keine Rechtsmittelbelehrung erteilt worden ist. Die am 2. Mai 1995 ausgesprochene Ablehnung der Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens ist hingegen erst mit Schriftsatz vom 10. Mai 1996 zum Streitgegenstand des Klageverfahrens gemacht worden. Die Berufungsschrift vom 29. Dezember 1995 läßt demgegenüber nicht erkennen, daß der Kläger die vorbezeichnete Entscheidung des Beklagten als Klagegegenstand in das Verfahren einbeziehen wollte. Mit dem Schriftsatz vom 29. Dezember 1995 hatte der Kläger zwar auch die Verpflichtung des Beklagten begehrt, den Lkw "wieder in den Status der Zulassung zum Verkehr auf öffentlichen Straßen, §§ 18 Abs. 1, 19 f. StVZO zu versetzen". Daß er damit seinen am 28. April 1995 gestellten Antrag auf Zuteilung eines Kennzeichens (zunächst) weiterverfolgen und die am 2. Mai 1995 ausgesprochene Ablehnung dieses Antrages anfechten wollte, ist infolgedessen aber nicht ersichtlich geworden. Dadurch, daß der Kläger den dem Klageantrag zunächst beigefügten Zusatz "wie er mit Antrag vom 28.4.1995 beantragt worden ist" handschriftlich gestrichen hatte, ist - im Gegenteil - verdeutlicht worden, daß das Verpflichtungsbegehren sich nicht auf die Weiterverfolgung dieses Antrages und mithin ebensowenig auf die Überprüfung der Entscheidung des Beklagten vom 2. Mai 1995 richtete. Mit Rücksicht darauf und den Umstand, daß der Kläger nicht schlicht die Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens oder die Zulassung des Lkw, sondern ein Versetzen "in den Status der Zulassung" begehrte, war der Antrag in der Berufungsschrift vielmehr dahin aufzufassen, daß der Kläger nunmehr - nachdem das Fahrzeug auch aus einer Sicht endgültig stillgelegt war - eine Zulassung gemäß § 27 Abs. 7 StVZO und zugleich verlangte, daß der Beklagte die dafür erforderlichen Voraussetzungen - namentlich die Erteilung einer Betriebserlaubnis und die Ausfertigung eines Briefes - herbeiführt. Entsprechend hat der Kläger den in Rede stehenden Antrag in der Begründung der Berufungsschrift ausdrücklich als "Antrag auf Folgenbeseitigung" bezeichnet. Zudem ist auch der Klageantrag zu 3. unbegründet, weil die am 2. Mai 1995 ausgesprochene Ablehnung der Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens rechtmäßig war. Da das Fahrzeug - wie dargetan - mit Ablauf des 30. September 1993 endgültig stillgelegt und zugleich die Betriebserlaubnis erloschen war (§ 19 Abs. 2 Satz 1 StVZO), war eine Zulassung am 2. Mai 1995 rechtlich nicht möglich (§ 18 Abs. 1 StVZO). 3. Die Klageanträge zu 4. bis 8. sind jedenfalls unbegründet. Soweit die damit vom Kläger geltend gemachten Folgenbeseitigungsansprüche an die Verfügung des Beklagten vom 1. Dezember 1993 anknüpfen, fehlt es - wie ausgeführt - schon an der tatbestandlich notwendigen Rechtswidrigkeit des Eingriffs, hinsichtlich dessen Folgenbeseitigung verlangt wird. Sofern sich die Ansprüche hingegen an die am 2. Mai 1995 vom Beklagten ausgesprochene Ablehnung der Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens anschließen sollen, kann der Kläger Folgenbeseitigung bereits deshalb nicht verlangen, weil dieser Verwaltungsakt - wie dargetan - bestandskräftig geworden ist und damit einen rechtfertigenden Grund für die infolge seines Erlasses eingetretenen Folgen bildet; im übrigen ist auch dieser Verwaltungsakt - wie ausgeführt - rechtmäßig. Sollten sich die Folgenbeseitigungsbegehren auch auf die verzögerte, erst mit gerichtlicher Hilfe erreichte Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens auf Antrag des Klägers vom 21. September 1993 beziehen - was nach dem Vortrag des Klägers allerdings nicht erkennbar ist -, fehlte es insoweit jedenfalls an der notwendigen Kausalität zwischen dem "haftungsbegründenden" Vorgang und jener Folgen, die der Kläger beseitigt wissen will. Denn auch wenn die Zulassung antragsgemäß am 21. September 1993 erfolgt wäre, erscheint es nach den gegebenen Umständen als ausgeschlossen, daß eine erfolgreiche Hauptuntersuchung als Voraussetzung für eine Wiederinbetriebnahme des Fahrzeugs rechtzeitig, nämlich vor Ablauf des 30. September 1993, durchgeführt worden wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.