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Beschluss

23 B 845/99

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1999:0610.23B845.99.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,00 DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,00 DM festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg. Der ausschließlich geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (§§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) rechtfertigt nicht die Zulassung der Beschwerde. Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente oder Sachverhaltsfeststellungen reichen nicht aus, wenn sie nicht zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Gesamtergebnisses begründen. Die Voraussetzungen der §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen deshalb nicht vor, wenn sich die angefochtene Entscheidung aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig erweist. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Oktober 1997 - 5 B 671/97 -, S. 4 f. des Beschlußabdrucks, und vom 17. Juli 1998 - 24 B 370/98 -, S. 3 ff. des Beschlußabdrucks, jeweils m.w.N. So liegt der Fall hier. Zwar spricht vieles für die Annahme, daß der Antragsgegner - das Verwaltungsgericht ihm insoweit folgend - die angegriffene Ordnungsverfügung zu Unrecht auf § 30 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 StrWG NRW gestützt hat. Denn diese Regelung dürfte nur zum Einschreiten gegen Anpflanzungen und Einrichtungen auf dem an die öffentliche Straße grenzenden Grundstück selbst ermächtigen. Von einem der öffentlichen Straße benachbarten Grundstück in das Lichtraumprofil der Straße hineinragende Teile von Anpflanzungen stellen nämlich eine unerlaubte Sondernutzung dar, gegen die nach § 22 StrWG NRW eingeschritten werden kann. Vgl. zu der entsprechenden Rechtslage im Fernstraßenrecht Schlosser, in: Marschall/Schroeter/Kastner, Bundesfernstraßengesetz, Kommentar, 5. Aufl. (1998), § 11 Rdnr. 3. Jedenfalls auf der Grundlage dieser Bestimmung, die im Widerspruchsverfahren noch Beachtung finden kann und die zu berücksichtigen der Senat mangels Wesensänderung der Verfügung nicht gehindert ist - vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 21. November 1989 - 9 C 28.89 -, Buchholz 402.25 § 10 AsylVfG Nr. 5; Beschlüsse vom 12. Dezember 1991 - 1 B 164.91 -, Buchholz 402.24 § 13 AuslG Nr. 14, und vom 5. Februar 1993 - 7 B 107.92 -, Buchholz 316 § 45 VwVfG Nr. 23 - , erweisen sich die vom Antragsgegner getroffenen Anordnungen zur unverzüglichen Beendigung der illegalen Sondernutzung bei summarischer Prüfung auf der Rechtsfolgenseite aber als nicht zu beanstanden. Die Forderung, das Lichtraumprofil über der öffentlichen Wegefläche im Umfang der in den einschlägigen Straßenbaurichtlinien als sachverständige Konkretisierung vorgegeben Maße vollständig freizuhalten, dient maßgeblich der Gefahrenabwehr. Unabhängig davon, ob der streitige Überwuchs zwischenzeitlich teilweise beseitigt worden ist, erfordert die Abwehr weiterer möglicher Gefahren, wie sie sich in der Form der Beschädigung eines Müllfahrzeuges bereits realisiert haben, eine vollständige Beseitigung des Überwuchses in dem geforderten Umfang. Insoweit kann auf den angefochtenen Beschluß verwiesen werden. Die Antragsschrift enthält in dieser Hinsicht auch keine substantiierte Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung erster Instanz, sondern wiederholt im wesentlichen nur das bereits im Aussetzungsverfahren Vorgetragene. Insbesondere sieht auch der Senat nicht, weshalb das Verwaltungsgericht trotz des Vorliegens aussagekräftiger Lichtbilder eine Inaugenscheinnahme zu Unrecht abgelehnt haben soll. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).