Beschluss
18 B 1139/98
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1999:0527.18B1139.98.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 8.000,- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 8.000,- DM festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde bleibt erfolglos. Die Zulassung einer Beschwerde scheidet regelmäßig bereits dann aus, wenn sich die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts als richtig erweist. Vgl. hierzu Senatsbeschluß vom 30. September 1998 - 18 B 1770/97 -. So ist es hier. Das Verwaltungsgericht hat den Aussetzungsantrag mit zutreffenden Gründen, die durch das Vorbringen in der Antragsschrift nicht entkräftet werden, abgelehnt. Insbesondere hat die Antragstellerin weiterhin nicht die Voraussetzungen eines eigenständigen Aufenthaltsrechts nach §§ 23 Abs. 3 iVm 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG dargetan, weil die nach Aktenlage (berücksichtigungsfähigen) erkennbaren Gesamtumstände auch unter Einbeziehung der von der Antragstellerin im Zulassungsantrag dargelegten Umstände nicht die Annahme einer außergewöhnlichen Härte im Sinne der Legaldefinition (§ 19 Abs. 1 Satz 2 AuslG) rechtfertigen. Danach liegt eine außergewöhnliche Härte vor, wenn dem Ehegatten wegen der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft nach Art und Schwere so erhebliche Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der bestehenden Rückkehrverpflichtung drohen, daß die Versagung der Aufenthaltserlaubnis als nicht vertretbar erscheinen würde; hierbei ist die Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet zu berücksichtigen. Wie der Zusammenhang zwischen der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft und der bestehenden Rückkehrverpflichtung zeigt, hat der Gesetzgeber mit dieser Neuregelung beabsichtigt, Härten zu begegnen, die sich daraus ergeben können, daß Ausländern - besonders Frauen - aus bestimmten Herkunftsländern bei der Rückkehr in ihre Heimat gerade wegen der Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft besondere Nachteile drohen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1998 - 1 C 28.96 -, Buchholz 402.240 § 19 AuslG 1990 Nr. 4. Dabei mag eine außergewöhnlicher Härte insbesondere schon gegeben sein, wenn der ausländische Ehegatte die eheliche Lebensgemeinschaft wegen einer physischen oder psychischen Mißhandlung aufgegeben hat, was beispielsweise der Fall ist bei schweren Körperverletzungen, strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder die persönliche Freiheit, Zwangsprostitution oder Zwangsabtreibung. Vgl. BT-Drucks. 13/4948, zitiert nach Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht, Stand März 1998 § 19. Der Fall muß so gravierend sein, daß eine andere Entscheidung als die Erteilung der Erlaubnis für den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht vertretbar erscheint. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 30. September 1998 - 1 B 92.98 -, InfAuslR 1999, 72. Derartige Beeinträchtigungen sind von der Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht worden und auch sonst nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, daß die Vorkommnisse am 12. Dezember 1996 weit unterhalb der Schwelle liegen, die zum Erreichen einer außergewöhnlichen Härte überschritten werden muß. Ihr diesbezügliches Vorbringen hat die Antragstellerin auch im Zulassungsverfahren nicht weiter konkretisiert. Allein die nicht spezifizierte Behauptung, vom Ehegatten mißhandelt worden zu sein, ist völlig unzureichend. Insoweit verkennt die Antragstellerin, daß sie für die ihr günstigen Umstände darlegungs- und beweispflichtig ist. Hiervon ist sie auch unter Berücksichtigung der in Fällen der vorliegenden Art möglicherweise schwierigen Beweissituation nicht entbunden. Vgl. Senatsbeschluß vom 25. März 1999 - 18 B 634/98 -. Allein die Dauer der von der Antragstellerin zurückgelegten ehelichen Lebensgemeinschaft führt entgegen ihrer Auffassung selbst dann nicht auf eine außergewöhnliche Härte, wenn - woran erhebliche Zweifel bestehen - zu ihren Gunsten unterstellt wird, daß die eheliche Lebensgemeinschaft ununterbrochen vom 24. März 1994, dem Tag der Einreise, bis zum 25. März 1997, dem Ablauf der zuletzt erteilten Aufenthaltserlaubnis, rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat. Insofern hat - im Gegensatz zu der von der Antragstellerin angedeuteten Rechtsansicht - die Neufassung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG gegenüber der bisherigen Regelung keine grundlegenden Veränderungen gebracht. Schon nach der bis zum 31. Oktober 1997 geltenden Fassung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG reichte für den Erwerb eines eigenständigen Aufenthaltsrechts des Ehegatten nicht allein der dreijährigem Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft. Hinzutreten mußte vielmehr, daß es gerade zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich war, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt in Deutschland zu ermöglichen. Die Neufassung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG bietet keinen Anhaltspunkt dafür, daß nunmehr bereits allein nach einem dreijährigen Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft der nachgezogene Ehegatte ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erwerben soll. Angesichts des neu in das Gesetz eingeführten Begriffs der außergewöhnlichen Härte und der auf die Unvertretbarkeit der Versagung einer Aufenthaltserlaubnis abstellenden Legaldefinition in § 19 Abs. 1 Satz 2 AuslG spricht sogar einiges dafür, daß möglicherweise das Maß der geforderten Härte größer als bisher sein muß. Ob eine solche Schlechterstellung gewollt war, ist allerdings fraglich, da die Neuregelung des § 19 Abs. 1 AuslG von der Intention des Gesetzgebers getragen war, die Rechtsstellung ausländischer Ehefrauen zu verbessern. Vgl. BT-Drucks. 13/4948 S. 8. Auch könnte dem in § 19 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 AuslG aufgenommenen Zeitmoment zu entnehmen sein, daß sich mit zunehmender Aufenthaltsdauer die Anforderungen verringern, die an das Vorliegen der Nichtvertretbarkeit der Versagung der Aufenthaltserlaubnis wegen erheblicher Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der bestehenden Rückkehrverpflichtung zu stellen sind. Doch selbst bei diesem Ansatzpunkt bleibt kein Raum für die Annahme, daß allein ein Zeitablauf von rund drei Jahren für die Annahme einer außergewöhnlichen Härte ausreichend sein könnte. Denn die mit dem Wegfall des Aufenthaltsrechts verbundene Pflicht zum Verlassen der Bundesrepublik nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft vor Ablauf der in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG vorgesehenen vier Jahre, stellt nach der vom Gesetzgeber zulässigerweise vorgenommenen typisierenden Betrachtungsweise lediglich eine allgemeine Härte dar, die jeden Ausländer in einer vergleichbaren Situation trifft, ohne daß er sich damit - wie vom Gesetz vorgesehen - von der Vielzahl der Fälle abhebt. Schließlich sei noch darauf hingewiesen, daß ein Ausländer keinen Anspruch auf Verbleib in Deutschland für die Dauer des Scheidungsverfahrens besitzt, vgl. Senatsbeschluß vom 10. September 1992 - 18 B 3612/92 -, und schon deshalb das noch ausstehende Scheidungsverfahren nicht auf eine außergewöhnliche Härte zu führen vermag. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 3 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.