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Urteil

3 A 4405/95

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1999:0519.3A4405.95.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen für die erstmalige Herstellung der straße zwischen platz und straße in - Mitte. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks straße 3, Gemarkung , Flur 11, Flurstück 297. Das Grundstück ist mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebaut und grenzt in Ecklage an die straße und die straße. Die streitgegenständliche Teilstrecke der straße bildet die Verlängerung der zwischen der straße und dem platz verlaufenden Straßenstrecke gleichen Namens bis zu der im Jahre 1987 als Fußgängerzone ausgebauten straße. Mit dem Ausbau dieser Verbindung wurde im Jahre 1983 begonnen. Der überwiegende Teil der Verkehrsfläche wurde noch im Jahre 1983 hergestellt. Mit Datum vom 28. Juli 1983 wurde die Widmung der 'verlängerten " straße" - vom platz bis zur straße -' für den öffentlichen Verkehr verfügt. Restflächen der Fahrbahn auf einem Eckgrundstück zur straße ließ der Beklagte nach Abriß eines dort innerhalb der festgesetzten Straßenbegrenzungslinien stehenden Gebäudes Ende 1984 ausbauen. Die letzten Gehwegpflasterungsarbeiten an der straße - es handelte sich um Flächen auf dem genannten Eckgrundstück - erfolgten Ende 1987 im Zusammenhang mit dem Umbau der straße. Die diese Arbeiten betreffende Schlußrechnung der Firma , die vom 31. Dezember 1987 datiert, trägt auf ihrer ersten Ausfertigung den mit einem Handzeichen des Bauleiters beim Tiefbauamt des Beklagten versehenen Vermerk "Eing. 22.1.1988". Im Frühjahr 1988 ließ der Beklagte auf der Grundlage von Planungen seines Grünflächenamtes von Februar 1988 im Bereich des Wendehammers am nördlichen Ende der straße an vier Stellen die vorhandene Gehwegbefestigung aufnehmen, vier Baumscheiben herrichten und vier Bäume pflanzen. Auf Ausbauplänen des Planungsamtes aus den Jahren 1984 und 1987 für den Ausbau der straße sind im Bereich des Wendehammers der straße jeweils 6 Bäume dargestellt. Im Jahre 1990 verfügte der Beklagte die Einziehung der Straße im Bereich des erwähnten Eckgrundstücks an der straße, das in der Folge verkauft wurde. Nachdem zwischenzeitlich Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit der im Jahr 1983 erfolgten Widmung aufgetreten waren, wurde die Straßenstrecke von straße bis platz durch Verfügung vom 11. November 1992 unter Nennung der Länge der Strecke, der betroffenen Straßenflurstücke und unter Beifügung eines Lageplans erneut gewidmet. Bereits unter dem 15. April 1992 hatte der Beklagte den Kläger zu einem Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der straße von platz bis straße in Höhe von 142.824,02 DM herangezogen. Auf den hiergegen vom Kläger erhobenen Widerspruch änderte der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 1993 den festgesetzten Erschließungsbeitrag auf 119.771,57 DM und wies den Widerspruch im übrigen zurück. Auf die Klage des Klägers hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil antragsgemäß die angefochtenen Bescheide aufgehoben, weil es die Beitragsforderung als verjährt ansah. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils verwiesen. Gegen das ihm am 8. Juni 1995 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 19. Juni 1995 Berufung eingelegt. Er macht geltend, die Erschließungsbeitragsforderung sei bei Erlaß des Heranziehungsbescheides noch nicht verjährt gewesen. Aus dem handschriftlichen Eingangsvermerk auf der Schlußrechnung der Firma sei zu schließen, daß diese Rechnung nicht in der Zentralen Poststelle oder dem Fachamt eingeliefert, sondern an dem im Eingangsvermerk genannten Tag direkt beim Bauleiter abgegeben worden sei. Ein derartiges Vorgehen der Straßenbaufirmen zur Verkürzung von Bearbeitungswegen sei häufig. Im übrigen sei der technische Ausbau der verlängerten straße erst mit der Pflanzung der Bäume im Gehwegbereich Anfang 1988 abgeschlossen gewesen. Diese Arbeiten, die ausweislich der Ausbaupläne von 1984 und 1987 von Anfang an beabsichtigt worden seien, hätten erst zur nächsten Vegetationsperiode nach der Fertigstellung der Straße im übrigen erfolgen können. Unmittelbar nach Abschluß der Straßenbauarbeiten zum Jahreswechsel 1987/88 sei das Grünflächenamt intern mit diesen Arbeiten beauftragt worden. Die Beitragspflichten für die Straße hätten erst mit der Wiederholung der Widmung im Jahre 1992 entstehen können, da die Widmung aus dem Jahre 1983 die betroffenen Straßenparzellen nicht benannt und den Anfang der gewidmeten Straßenstrecke mit der Formulierung "vom platz" (Beginn oder Ende?) nicht hinreichend deutlich gemacht habe. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil. Ergänzend macht er geltend: Er bestreite mit Nichtwissen, daß die Schlußrechnung der Firma vom 31. Dezember 1987 erst am 22. Januar 1988, mithin mehr als drei Wochen nach Rechnungsdatum, beim Beklagten eingegangen sei. Die angefochtenen Bescheide seien auch deshalb zu beanstanden, weil die Anlieger der straße nicht mit Ausbaukosten belastet worden seien; auch die Grundstücke an der straße hätten durch die Verlängerung der straße einen Vorteil, weil die Anlieferung zu den dortigen Geschäftsbetrieben ausschließlich über diese Strecke erfolge. Nach Abschluß der hier abgerechneten Baumaßnahmen sei die straße im Bereich des Wendeplatzes umgestaltet worden, wobei der Bordstein zur Erleichterung des Anlieferverkehrs zur straße großräumig abgesenkt worden sei. Bei der Veranlagung sei im übrigen nicht berücksichtigt worden, daß ein Großteil des Straßenlandes ursprünglich im Eigentum seines Rechtsvorgängers gestanden habe. Die betreffenden Flächen seien der Stadt im Wege einer privaten Umlegung zugewiesen worden, bei der sein Rechtsvorgänger eine Entschädigung für Grund und Boden in Höhe von 174.020,00 DM erhalten habe. Von der Umlegung wäre seinerzeit abgesehen worden, wenn die Umlegungsbeteiligten davon ausgegangen wären, daß für die anzulegende Straße Erschließungsbeiträge in Höhe von 119.771,75 DM anfallen würden. Aufgrunddessen sei davon auszugehen, daß die Parteien seinerzeit eine erschließungsbeitragsfreie Umlegung gewollt hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Bescheide des Beklagten zu Unrecht aufgehoben. Die Bescheide sind rechtmäßig und der Kläger wird hierdurch nicht in Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß die hier abgerechneten Baumaßnahmen zur erstmaligen endgültigen Herstellung einer - unabhängig von einer aus dem örtlichen Erscheinungsbild abzuleitenden trennenden Wirkung des " platzes" jedenfalls als "Verlängerung" einer bereits abgerechneten Anbaustraße - vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1990 - 8 C 80.88 -, NVwZ 1991, 77 (78) - selbständigen Erschließungsanlage geführt haben und aufgrunddessen für die erschlossenen Grundstücke, auch dasjenige des Klägers, gemäß §§ 127 ff. BauGB i.V.m. der Satzung der Stadt über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 24. Februar 1983 (EBS 1983) sachliche Erschließungsbeitragspflichten entstanden sind. Auf die diesbezüglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts kann zunächst verwiesen werden. Zuzustimmen ist dem Verwaltungsgericht insbesondere auch darin, daß die sachlichen Erschließungsbeitragspflichten für das vom Beklagten abgerechnete Teilstück der straße von der straße bis in Höhe der nordwestlichen „Ecke" des platzes mit dessen endgültiger Herstellung entstanden sind (§ 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB), weil diese Straßenstrecke bereits durch die Widmung vom 28. Juli 1983 die Eigenschaft einer öffentlichen Verkehrsanlage erlangt hatte: Nach den dem Senat vorgelegten Photos stellt sich der " platz" in der Örtlichkeit als neben der geradlinig durchlaufenden, im Trennsystem angelegten Straßenverkehrsfläche gelegene platzartige Fußgänger- bzw. Mischverkehrsfläche dar. Bei derartigen örtlichen Verhältnissen spricht viel dafür, daß eine Widmung "vom platz bis zur straße" aus Sicht des allgemeinen Publikums dahingehend auszulegen ist, daß auch die (gesamte) Straßenfläche neben dem Platzgrundstück - von dessen "Anfang" bis dessen "Ende" - für den öffentlichen Verkehr gewidmet werden soll, weil nur bei einem solchen Verständnis diejenige Straßenfläche erfaßt wird, die es ermöglicht, auf der Straße den (gesamten) Platz zu erreichen. Zu einem entsprechenden Verständnis einer Straßenwidmung "von Hausnummer 3" bzw. "bis zu Hausnummer 3" vgl. das Urteil des Senats vom 14. September 1994 - 3 A 1664/94 - UA S. 7. Auch wenn man es abweichend von diesen Überlegungen für zweifelhaft hielte, ob mit der Formulierung "vom platz" dessen - von der straße aus gesehen - Anfang oder aber dessen Ende bezeichnet werden sollte, bezögen sich diese Zweifel und eine hieraus abzuleitende Unbestimmtheit der Widmung allein auf die Straßenteilstrecke "neben" dem Platz; Zweifel daran, daß die Widmungsverfügung jedenfalls die sich hieran anschließende allein abgerechnete Teilstrecke zwischen der der straße zugewandten Begrenzung (dem "Ende") des Platzes und der straße erfaßt hat, ergeben sich hieraus nicht. Da es demnach der erneuten Widmung der verlänger- ten straße vom 11. November 1992 nicht mehr bedurfte, kann dahinstehen, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, daß im Text dieser Widmung das "Flurstück 432 - teilweise" benannt, in dem beigefügten Lageplanausschnitt - auch wegen des gewählten Maßstabes - jedoch nicht erkennbar ist. Nicht zu folgen vermag der Senat indes der Annahme des Verwaltungsgerichts, die sachlichen Erschließungsbeitragspflichten seien bereits vor Ablauf des Jahres 1987 entstanden, so daß sie bei Erlaß des Heranziehungsbescheides vom 15. April 1992 bereits wieder erloschen waren. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, ist es für die "endgültige Herstellung" i.S.v. § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB und infolgedessen auch die Entstehung sachlicher Beitragspflichten notwendig, daß der zu verteilende Erschließungsaufwand für die Gemeinde ermittlungsfähig ist. Diese Bestimmbarkeit des Aufwandes ist in der Regel - von der auch hier keine Ausnahme ersichtlich ist -, erst gegeben, sobald der Gemeinde die letzte Unternehmerrechnung über die technischen Ausbauarbeiten vorliegt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. August 1975 - IV C 11.73 -, BVerwGE 49, 131 (134 f.); Beschluß des Senats vom 25. September 1989 - 3 B 155/89 -, Rechtsprechungssammlung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen im Erschließungs- und Erschließungsbeitragsrecht (OVG NW RSE), § 133 BBauG/BauGB, Entstehung der Beitragspflicht; s. auch Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 5. Aufl. 1999, § 19 Rdn. 8. Hiernach konnten die Erschließungsbeitragspflichten für die Herstellung der (verlängerten) Grasreinerstraße auch bei Außerachtlassung der im Jahre 1988 erfolgten Anlegung von Baumscheiben nicht vor Beginn des Jahres 1988 entstehen. Die auf den 31. Dezember 1987 datierte Schlußrechnung der Firma , mit der unter anderem Pflasterarbeiten am Gehweg der straße abgerechnet wurden, ging nämlich erst im Januar 1988 beim Beklagten ein. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus dem Eingangsvermerk des Bauleiters des Beklagten vom 22. Januar 1988, an dessen inhaltlicher Richtigkeit der Senat keinen Zweifel hegt. Der Beklagte hat nachvollziehbar erläutert, warum die Erstausfertigung der Rechnung keinen Eingangsstempel trägt. Die vom Kläger hervorgehobene Zeitspanne von mehr als drei Wochen zwischen dem in der Rechnung ausgewiesenen Rechnungsdatum und dem im Eingangsvermerk benannten Datum bietet für sich genommen keinen Anhaltspunkt für die Annahme, die Rechnung sei bereits zuvor bei einer anderen Stelle des Beklagten eingegangen, ohne dort einen Eingangsstempel oder -vermerk zu erhalten, oder sei dem Bauleiter zwar früher persönlich ausgehändigt worden, dieser aber habe wahrheitswidrig ein späteres Eingangsdatum vermerkt. Eine weitere Aufklärung der Umstände des Zugangs, die auch der Kläger nicht beantragt hat, hält der Senat bei der gegebenen Sachlage nicht für erforderlich. Auf die vom Verwaltungsgericht erörterte - und verneinte - Frage, ob die Anlegung von Baumscheiben im Jahre 1988 noch zur erstmaligen Herstellung der straße zählte, kommt es daher für die Frage der Verjährung nicht an. Auch die Höhe des mit den angefochtenen Bescheiden gegenüber dem Kläger festgesetzten Erschließungsbeitrags ist nicht zu beanstanden. Zunächst bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß der Beklagte zum Nachteil des Klägers einen überhöhten Erschließungsaufwand in die Abrechnung eingestellt hat. Der vom Kläger angesprochenen Umgestaltung der straße nach Abschluß der hier abgerechneten Ausbaumaßnahmen kommt keine erschließungsbeitragsrechtliche Bedeutung zu. Änderungen der Straße nach Entstehen der sachlichen Erschließungsbeitragspflichten können gegebenenfalls Ausbaubeitragspflichten nach § 8 KAG NW oder straßenrechtliche Entschädigungsansprüche - vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1988 - 8 C 64.87 -, DVBl. 1989, 417 (418) - auslösen, sie lassen jedoch sowohl den Umfang des Erschließungsaufwandes als auch die Höhe der von den Anliegern zu zahlenden Erschließungsbeiträge unberührt. Demzufolge war es aus Rechtsgründen auch nicht geboten, den für die Anlegung der straße bis zur Entstehung der Beitragspflichten im Jahre 1988 im Bereich des später entwidmeten und an einen Dritten veräußerten Eckgrundstücks entstandenen Aufwand unberücksichtigt zu lassen, wie dies der Beklagte in Annahme einer Entstehung von Beitragspflichten erst im Jahre 1992 getan hat. Diese angesichts der Beitragserhebungspflicht (§ 127 BauGB) zu Unrecht vorgenommene Aufwandsreduzierung belief sich allein hinsichtlich der im Jahre 1984 im Bereich des Eckgrundstücks durchgeführten Baumaßnahmen an der Straße auf 18.179,66 DM. Damit betrug sie mehr als das Dreifache des Aufwandes, den der Beklagte für die Aufstellung der Bäume im Bereich des Wendeplatzes in den Erschließungsaufwand eingestellt hatte (4.814,50 DM). Unter diesen Umständen wäre auch bei fehlerhafter Berücksichtigung dieser Aufwandsposition eine ungerechtfertigte Belastung des Klägers per Saldo ausgeschlossen, so daß auch in diesem Zusammenhang offen bleiben kann, ob diese im März und April 1988 durchgeführten und mit Schlußrechnung der Firma vom 21. April 1988 abgerechneten Baumaßnahmen als Bestandteil der erstmaligen Herstellung der straße anzusehen sind, was das Verwaltungsgericht verneint hat. Die Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die von dem Kläger begehrte zusätzliche Beteiligung der Eigentümer von (nur) an die straße grenzenden Grundstücken an den Erschließungsbeiträgen für die straße ist nach dem Baugesetzbuch nicht möglich, da Erschließungsbeitragspflichten für diese Grundstücke allein für die gegenüber der straße selbständige straße als die nächsterreichbare befahrbare selbständige Anbaustraße - vgl. hierzu Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 5. Aufl. 1999, § 17 Rdn. 91 m.N. aus der Rechtsprechung des BVerwG - in Frage kommen. Schließlich führt auch die vom Kläger angesprochene Umlegung nicht zu einer Reduzierung der auf sein Grundstück entfallenden Erschließungsbeiträge. Sofern sich aus den Umlegungsvereinbarungen Ansprüche des Klägers oder seiner Rechtsvorgänger gegen den Beklagten ergeben sollten, könnten diese der streitigen Erschließungsbeitragsforderung nicht entgegengehalten werden, da sie weder unbestritten noch rechtskräftig festgestellt sind (§ 12 Abs. 1 Nr. 5 a KAG NW i.V.m. § 226 Abs. 3 AO). Soweit der Kläger sich in diesem Zusammenhang auf eine seiner Ansicht nach erfolgte "erschließungsbeitragsfreie" Zuteilung beruft, führt dies zu keiner - weiteren - Ermäßigung des Erschließungsbeitrags, da der Beklagte bereits im Widerspruchsverfahren den Erschließungsaufwand um den den Rechtsvorgängern des Klägers von der Stadt für die in dem betreffenden Umlegungsverfahren zugewiesenen Straßenflächen geleisteten Wertersatz reduziert hat. Eine Befreiung von anderen als diesen Straßenlanderwerbskosten ergibt sich aus einer angenommenen "Erschließungsbeitragsfreiheit" der Umlegung nicht. Eine über eine solche "Straßenlanderschließungsbeitragsfreiheit" hinausgehende Regelung ist den im Umlegungsverfahren getroffenen Regelungen gleichfalls nicht zu entnehmen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind (§ 132 Abs. 2 VwGO).