Beschluss
2 B 153/99
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1999:0518.2B153.99.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluß wird geändert.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruches der Antragsteller gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 7. April 1998 wird wiederhergestellt.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Antragsgegnerin.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 8.000,-- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluß wird geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruches der Antragsteller gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 7. April 1998 wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Antragsgegnerin. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 8.000,-- DM festgesetzt. G r ü n d e : Die vom Senat zugelassene Beschwerde ist begründet. Der von den Antragstellern gestellte Antrag, unter Änderung des angefochtenen Beschlusses die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruches gegen den Rücknahmebescheid der Antragsgegnerin vom 7. April 1998 wiederherzustellen, hat Erfolg. Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Rücknahmebescheides und dem privaten Interesse der Antragsteller fällt zugunsten der Antragsteller aus, weil der angefochtene Bescheid offensichtlich rechtswidrig ist. Rechtsgrundlage für die Rücknahme des Aufnahmebescheides ist § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Nach dieser Vorschrift kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Der angefochtene Rücknahmebescheid ist jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil die Antragsgegnerin von dem ihr eingeräumten Rücknahmeermessen nicht fehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie gemäß § 40 VwVfG ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Hierzu gehört u.a., daß die Behörde alle Ergebnisse ihrer Sachverhaltsermittlungen und alle sonst einschlägigen wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt und nicht von unzutreffenden tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen ausgeht. Vgl. Kopp, VwVfG, 6. Aufl. 1996, § 40 Rdnr. 31. Maßgeblich sind dabei auch die Bestimmungen und der Zweck des Fachgesetzes, das die Ermächtigung für die zurückgenommene Entscheidung enthält. Vgl. Kopp, VwVfG, 6. Aufl. 1996, § 48 Rdnr. 35. Danach ist die Rücknahmeentscheidung rechtswidrig, weil das Bundesverwaltungsamt dabei wesentliche Gesichtspunkte nicht in seine Erwägungen einbezogen hat. Es hat nicht berücksichtigt, daß die von ihm ersichtlich zugrundegelegten Maßstäbe für die Erteilung des Aufnahmebescheides vom 14. Dezember 1995 und die Rücknahmeentscheidung vom 7. April 1998 unterschiedlich sind. Bei der Rücknahme des Aufnahmebescheides ging das Bundesverwaltungsamt davon aus, daß die deutschen Sprachkenntnisse für die Prüfung der deutschen Volkszugehörigkeit entscheidend seien. Da die Antragstellerin bei Befragungen nach ihrer Einreise "lediglich über äußerst geringe deutsche Sprachkenntnisse" verfügt habe, erfülle sie die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG nicht. Die mangelnde oder fehlende Beherrschung der deutschen Sprache sei ein Umstand, der der Überlieferung volksdeutschen Bewußtseins entgegenstehe. Wegen der fehlenden Sprachkenntnisse sei auch eine ausreichende Vermittlung von deutscher Erziehung und deutscher Kultur nicht anzunehmen. Die Antragstellerin habe selbst maßgeblich die Rechtswidrigkeit des Aufnahmebescheides bewirkt, weil im Aufnahmeantrag Deutsch als Muttersprache bezeichnet und weiter angegeben worden sei, die Antragstellerin habe in der Familie deutsch gesprochen. Dies habe die Großmutter noch mehrmals bestätigt. In der (zweiten) Zustimmungsanfrage an das Bundesland Hamburg vom 5. Juli 1994 wird jedoch auf Sprache nicht abgestellt, sondern neben der Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft nur die deutsche Nationalität beider Elternteile nebst Hinweisen auf die Trudarmee und die Kommandantur angeführt. Daraus folgt, daß der Aufnahmebescheid ausschließlich aufgrund anderer Maßstäbe erteilt wurde als nunmehr der Rücknahmeentscheidung zugrundeliegen. Im übrigen waren die Erklärungen zum Sprachgebrauch der Antragstellerin keineswegs eindeutig. Nach den Angaben im Aufnahmeantrag will sie einerseits in der Familie deutsch gesprochen haben, andererseits soll die jetzige Umgangssprache in der Familie Russisch sein. Wenn die Muttersprache mit "Deutsch" angegeben wurde, bestand jedenfalls die Möglichkeit, daß die Antragsteller ein anderes Verständnis des Begriffes der Muttersprache hatten als das Bundesverwaltungsamt. Auch die beiden Schreiben der Großmutter der Antragstellerin waren insoweit nicht eindeutig. Im Schreiben vom 7. Januar 1992 wird in erster Linie darauf hingewiesen, die Antragstellerin habe Deutsch in der Schule gelernt. Im Schreiben vom 30. März 1992 kann die Passage "bemüht sich sehr darum, die deutsche Sprache zu pflegen" auch so verstanden werden, daß der Antragstellerin die deutsche Sprache in der Familie nicht vermittelt wurde und sie sich erst im Zuge der geplanten Ausreise mit der deutschen Sprache beschäftigte. Das alles hat die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung nicht berücksichtigt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).