OffeneUrteileSuche
Urteil

1 A 1617/96.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1999:0512.1A1617.96A.00
12Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der 19 geborene Kläger ist vietnamesischer Staatsangehöriger. Er reiste am 4. September 1991 mit einem am 15. Juni 1991 ausgestellten und für alle Länder gültigen Reisepaß auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 19. September 1991 beantragte er die Anerkennung als Asylberechtigter. Im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - Bundesamt - am 23. Oktober 1992 gab der Kläger unter Vorlage einer Bescheinigung des Revolutionären Volkskomitees im Kreis O. M. vom 19. November 1975, einer Entscheidung des Volkskomitees des Kreises I. U. vom 17. September 1990 und einer Entscheidung des Polizeidirektors der Volkspolizei U. I. und I. U. vom 18. September 1990 im wesentlichen an: Bei seiner Ausreise aus Vietnam habe es keinerlei Schwierigkeiten gegeben. Nach der Kontrolle seines Passes auf dem Flughafen in Saigon habe er das Land reibungslos verlassen können. Im Jahre 1975 sei er einer zehntägigen Umerziehungsmaßnahme ausgesetzt gewesen, weil er früher in der südvietnamesischen Armee gekämpft gehabt habe. Im Jahre 1980 habe er mit den Behörden seines Stadtviertels Schwierigkeiten gehabt, weil er in der Kirche und auch außerhalb der Kirche über die evangelische Religion mit verschiedenen Leuten gesprochen habe. Er sei unter die Kontrolle des Stadtviertelbezirks gestellt worden. Verschiedentlich sei er zu den Sicherheitsbehörden gerufen worden, wo er Selbstkritiken habe schreiben müssen. Dies habe immer einige Stunden in Anspruch genommen. Im August oder September 1990 sei er einen halben Monat inhaftiert worden. Dabei habe man ihn an den Füßen gefesselt und "in einer dunklen Kammer" festgehalten. Die Festnahme sei durch Polizisten der lokalen Sicherheitsbehörde in seinem Wohnort U. N. erfolgt, als er gerade vor ca. 21 Leuten in dem Haus seines Sohnes über die evangelische Religion gesprochen habe. Man habe ihm den Vorwurf gemacht, die Religion zu benutzen, um Propaganda für den Feind auszuüben. Nach seiner Freilassung habe er ein Bußgeld bezahlen müssen. Eine gerichtliche Strafe habe es gegen ihn nicht gegeben. In den folgenden elf Monaten habe er sich jedoch jeweils einmal im Monat bei den lokalen Behörden melden müssen, um dort Selbstkritiken zu schreiben. Seit 1975 gehöre er dem vietnamesischen evangelischen Verein als Mitglied an. Eine besondere Funktion habe er in diesem Verein nicht innegehabt. Wegen der geschilderten Schwierigkeiten, die er aufgrund der Ausübung seines evangelischen Glaubens in Vietnam gehabt habe, habe er sich entschlossen, Vietnam zu verlassen. Er wolle in Deutschland seine evangelische Religion ungestört ausüben können. Als er sich zu den monatlichen Selbstkritiken bei den Sicherheitsbehörden habe einfinden müssen, sei ihm mitgeteilt worden, daß er seine Einstellung ändern müsse, ansonsten werde er langfristig Schwierigkeiten bekommen. Bei einer Rückkehr nach Vietnam befürchte er, verhaftet zu werden, weil die Umerziehungsmaßnahmen bei ihm nichts geholfen hätten, er sein Vaterland verlassen und das kommunistische System abgelehnt habe. Mit Bescheid vom 30. Oktober 1992, laut Kläger zugestellt am 22. Januar 1993, lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte fest, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Weiterhin wurde der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung, im Falle einer Klageerhebung innerhalb eines Monats nach dem unanfechtbaren Abschluß des Asylverfahrens, zu verlassen. Zudem wurde ihm, falls er die Ausreisefrist nicht einhalte, die Abschiebung nach Vietnam oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei, angedroht. Am 3. Februar 1993 hat der Kläger Klage mit dem Antrag erhoben, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 30. Oktober 1992 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen sowie das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 51 und 53 des Ausländergesetzes hinsichtlich Vietnam festzustellen. Zur Begründung hat er im wesentlichen sein Vorbringen vor dem Bundesamt vertieft. Ergänzend hat er angeführt: Gerade im Hinblick darauf, daß die Umerziehungsmaßnahme aus Sicht der vietnamesischen Behörden keinen Erfolg gebracht und er Vietnam verlassen und in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag gestellt habe, bestehe für ihn die Gefahr, sich bei einer Rückkehr nach Vietnam erheblichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu sehen. Insbesondere befürchte er erhebliche strafrechtliche Konsequenzen. Durch das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. Februar 1996 ergangene Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Dagegen hat der Kläger fristgerecht die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluß vom 25. Juni 1996 ist die Berufung zugelassen worden. Zur Begründung der Berufung führt der Kläger unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens an: Er sei aktiver Prediger der vietnamesischen U. M. Gemeinde in Deutschland. Diese Religionsgemeinschaft sei in Vietnam politischer bzw. religiöser Verfolgung ausgesetzt. Der Kläger beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil zu ändern und seinem erstinstanzlichen Antrag zu entsprechen. Die Beklagte und der Beteiligte haben keinen Antrag gestellt und sich zur Sache nicht geäußert. Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle des Senats und mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (2 Bände) und der Ausländerbehörde (2 Bände) Bezug genommen. Hinsichtlich der im übrigen verwerteten Erkenntnisse wird auf die den Beteiligten bekannte Erkenntnismittelliste "Vietnam" verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Berufung des Klägers, über die im Einverständnis der Beteiligten nach §§ 125 Abs. 1, 87 a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO durch den Berichterstatter anstelle des Senats und ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden kann, hat keinen Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Nach der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts steht dem Kläger kein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 GG zu. Nach Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Verfolgt im Sinne dieser Vorschrift ist derjenige, dessen Leib, Leben oder persönliche Freiheit in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, an seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, (asylerhebliche Merkmale) gefährdet oder verletzt werden. Es muß sich um gezielte staatliche oder jedenfalls dem Staat zuzurechnende Rechtsverletzungen handeln, die den einzelnen ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen und die ihn landesweit in eine ausweglose, d. h. seinen weiteren Verbleib im Lande - unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten - nicht zulassende Lage bringen. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 - BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315 = DÖV 1990, 200 = DVBl. 1990, 102 = InfAuslR 1990, 21 = NVwZ 1990, 151, und vom 23. Januar 1991 - BvR 1902/85 und 515, 1827/89 -, BVerfGE 83, 216 = DVBl. 1991, 531 = InfAuslR 1991, 200 = NVwZ 1991, 768 =; Urteil des Senats vom 21. August 1997 - 1 A 3866/92.A -. Nach dem durch den Zufluchtgedanken geprägten, also auf dem Kausalzusammenhang Verfolgung-Flucht-Asyl beruhenden normativen Leitbild des Asylgrundrechts gelten für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender asylberechtigt ist, unterschiedliche Maßstäbe je nachdem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl zu gewähren, wenn der Asylsuchende vor erneuter Verfolgung - den gleichen oder einen ähnlichen Verfolgungsanlaß betreffend - nicht hinreichend sicher sein kann. Andernfalls kann ein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn dem Asylbewerber bei seiner Rückkehr politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 - BvR 502, 1000, 961/86 -, aaO. In Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe und unter Würdigung der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse sowie des - als wahr unterstellten - Vorbringens des Klägers ist weder festzustellen, daß der Kläger sein Heimatland auf der Flucht vor politischer Verfolgung verlassen hat, noch ist mit der danach erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit festzustellen, daß ihm bei Rückkehr in die Heimat politische Verfolgung droht. Der Kläger hat Vietnam im September 1991 unverfolgt verlassen. Dafür spricht bereits, daß ihm noch während des Laufs der vorgetragenen Umerziehungsmaßnahme ein für alle Länder gültiger Reisepaß ausgestellt worden und er legal über den Flughafen von Saigon ausgereist ist. Im übrigen ist mit Blick auf den Vortrag des Klägers folgendes festzustellen: Die geschilderten Beeinträchtigungen in den Jahren 1975 und 1980 sind schon im Hinblick auf den großen zeitlichen Abstand zum Verlassen Vietnams nicht kausal für seine Ausreise gewesen und deswegen im gegebenen Zusammenhang ohne Bedeutung. Die vorgetragene Inhaftierung im August/September 1990 erweist sich ausweislich der vorgelegten Bescheinigung vom 18. September 1990 als eine im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens erfolgte Maßnahme, die mit der Freilassung des Klägers ihren Abschluß gefunden hat und von der keine bis zur Ausreise des Klägers fortwirkenden Beeinträchtigungen ausgegangen sind. Im übrigen ist kein hinreichend konkreter Anhalt dafür ersichtlich, daß mit ihr über den Ermittlungszweck hinaus der Kläger gerade als politischer Gegner oder im Zusammenhang mit seiner Religionsausübung getroffen werden sollte. Die nach Angaben des Klägers gegen ihn verhängte Umerziehungsmaßnahme stellt keine Beeinträchtigung von asylrelevanter Intensität dar, da sie sich auf eine monatliche Vorsprache bei dem Volkskomitee im Heimatort des Klägers beschränkt hat. Vgl. zur Asylrelevanz von Umerziehungsmaßnahmen: BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 1990 - 9 C 93.90 -, BVerwGE 87, 187 = Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 140 = InfAuslR 1991, 209 = NVwZ 1991, 790. Aufgrund dessen bedarf es keiner Entscheidung, ob das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen ist, daß die vom Kläger vorgelegte Bescheinigung vom 17. September 1990 eine Fälschung ist. Schließlich fehlt es auch unter Berücksichtigung der vom Kläger geschilderten Beeinträchtigungen an einem hinreichenden Anhalt für eine asylrechtlich erhebliche Einschränkung der Religionsfreiheit des Klägers vor dem Verlassen seines Heimatlandes. Wann eine asylrechtlich erhebliche Verletzung der Menschenwürde durch Einschränkungen der Religionsfreiheit vorliegt, läßt sich nicht generell, sondern nur in Ansehung der konkreten Umstände des einzelnen Falles beurteilen. Maßstab für die Beurteilung muß dabei sein, ob der Gläubige durch die ihm auferlegten Einschränkungen als religiös geprägte Persönlichkeit in ähnlich schwerer Weise wie bei Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit oder die physische Freiheit in Mitleidenschaft gezogen wird, so daß er in eine Notsituation gerät, in der ein religiös ausgerichtetes Leben und damit ein vom Glauben geprägtes "Personsein" nicht einmal mehr im Sinne eines "religiösen Existenzminimums" möglich ist. Dazu gehört als unverzichtbarer Kern nicht nur das forum internum häuslicher Andacht, sondern auch die Möglichkeit des gemeinsamen Gebets und des Gottesdienstes in Gemeinschaft mit anderen Gläubigen nach dem überlieferten Brauchtum. Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1986 - 9 C 16/85 -, BVerwGE 74, 31 = Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 44 = NVwZ 1986, 569. Ausgehend von diesen Erwägungen läßt sich dem Vorbringen des Klägers eine asylrelevante Einschränkung seiner Religionsfreiheit nicht entnehmen. Die von ihm geschilderten Beeinträchtigungen lassen nicht erkennen, daß er in seinem "religiösen Existenzminimum" bedroht gewesen sein könnte. Mit derartigen Beeinträchtigungen mußte der Kläger nach den vorliegenden Erkenntnisse des Auswärtigen Amtes auch nicht rechnen. Danach wurden religiöse Würdenträger und Angehörige der verschiedenen Religionsgruppen im Jahre 1991 nicht wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religion bzw. Ausübung einer solchen verfolgt. Allerdings war eine mögliche Bestrafung dann nicht auszuschließen, wenn ein Gläubiger sich gleichzeitig offen politisch und oppositionell betätigte. Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 3. April 1992; Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Oldenburg vom 7. April 1992. Dafür, daß der Kläger neben oder im Zusammenhang mit seiner Religionsausübung in nennenswerter Weise oppositionell tätig gewesen ist, besteht kein Anhalt. Dem Kläger droht auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aufgrund eines asylrechtlich erheblichen Nachfluchttatbestandes politische Verfolgung. Für das Vorliegen eines durch Vorgänge und Ereignisse im Heimatland des Klägers unabhängig von dessen Person ausgelösten, sog. objektiven Nachfluchtgrundes besteht kein Anhalt, da nicht ersichtlich ist, daß sich die asylrechtlich relevanten Umstände in Vietnam zum Nachteil des Klägers verändert haben. Vom Kläger selbst nach Verlassen seines Heimatstaates aus eigenem Entschluß geschaffene, sog. subjektive Nachfluchtgründe (§ 28 AsylVfG) führen ebenfalls nicht zur Anerkennung als Asylberechtigter. Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, daß der Kläger bei einer Rückkehr nach Vietnam mit asylrelevanten Beeinträchtigungen zu rechnen hat, weil er - einer festen, bereits in Vietnam erkennbar betätigten Überzeugung entsprechend - nunmehr in Deutschland aktiver Prediger der vietnamesischen U. M. Gemeinde geworden ist. Nach den vorliegenden Erkenntnissen ist davon auszugehen, daß auch heute in Vietnam niemand nur wegen seiner religiösen Überzeugung in asylrelevanter Weise verfolgt oder benachteiligt wird. Soweit die vietnamesische Regierung und die Kommunistische Partei Vietnams die Führer kirchlicher Organisationen als Oppositionelle ansehen, geschieht dies allein deshalb, weil sich Staat und Regierung gegen vermutete Angriffe gegen das politische System und den in der Verfassung enthaltenen Herrschaftsanspruch der Partei wehren. Davon sind jedoch fast ausschließlich die Führer dieser Organisationen, nicht jedoch einzelne Anhänger betroffen, es sei denn, letztere haben bei den staatlichen Stellen den Verdacht erweckt, im Zusammenhang mit ihrer Religionsausübung oppositionelle Bestrebungen zu unterstützen. Diese Einschätzung findet ihre Stütze in den Auskünften des Auswärtigen Amtes, wonach der vietnamesische Staat in religiösen Dingen indifferent ist und niemand nur wegen seiner religiösen Überzeugung verfolgt oder benachteiligt wird. In der Verfassung ist das Recht auf freie Religionsausübung verankert. Gleichzeitig hält die Verfassung jedoch ausdrücklich fest, daß niemand die Religionsausübung dazu mißbrauchen darf, Gesetze zu verletzen und die staatliche Ordnung zu gefährden. Vgl. Bericht über die asyl- und abschieberelevante Situation in Vietnam vom 4. Februar 1998; Auskunft vom 22. Januar 1996 an das Verwaltungsgericht Trier zum Verfahren 1 K 1907/93.TR. Im Hinblick auf diese bereits in der Verfassung angelegte Einschränkung des Rechts auf freie Religionsausübung und unter Berücksichtigung des Umstandes, daß innerhalb der staatlichen Organe und des Apparats der Kommunistischen Partei generelle Vorbehalte gegenüber jeglichen, der unmittelbaren staatlichen Kontrolle entzogenen Organisationen bestehen, kommt es nach wie vor zu Beeinträchtigungen von ihre Religion ausübenden Gläubigen. Diese erreichen jedoch im Regelfall nicht die asylrelevante Schwelle. Über diese nicht asylrelevanten Beeinträchtigungen hinaus sind aber auch, worauf immer wieder hingewiesen wird, Inhaftierungen von Personen festzustellen, die in einem gewissen Zusammenhang mit deren Religionsausübung stehen. Vgl. amnesty international, Stellungnahmen an das Verwaltungsgericht Leipzig vom 19. Dezember 1995 und an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen vom 21. August 1995; Dr. Will, Gutachten für das Verwaltungsgericht Leipzig vom 21. August 1995. Bei genauerer Betrachtung der in diesen Erkenntnisquellen allerdings nur vereinzelt dargestellten konkreten Fälle aus neuerer Zeit zeigt sich jedoch, daß die Verhaftungen nicht zu dem Zweck erfolgten, den Betroffenen in seiner Religionsausübung zu beschneiden. Vielmehr richteten sich die Verhaftungen allein gegen Führer von religiösen Organisationen oder gegen Gläubige, die bei den staatlichen Stellen den Verdacht erweckten, im Zusammenhang mit ihrer Religionsausübung oppositionelle Bestrebungen zu unterstützen. Vgl. ebenso Prof. Dr. Lulei vom Südostasien-Institut der Humboldt- Universität zu Berlin, Gutachten für das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen vom 14. August 1995. Allein für diese exponierten Personengruppen besteht aus Sicht vietnamesischer Stellen die Gefahr eines relevanten Ansehensverlusts des Staates bzw. der staatstragenden Kommunistischen Partei oder eine Gefährdung deren Alleinherrschaftsanspruchs mit der Folge, daß ein Einschreiten für erforderlich gehalten wird. Aufgrund dessen kann auch der Einschätzung der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte nicht gefolgt werden, daß die Verhaftung bzw. Verurteilung angesehener religiöser Führer vermieden werde und vielmehr aktive Geistliche und kirchlich tätige Laien mit einer Inhaftierung rechnen müßten. Vgl. Stellungnahme an das Verwaltungsgericht Leipzig vom 19. März 1996. Daß der Kläger in Vietnam als eine in der dargestellten Art herausgehobene Person angesehen werden könnte, ist nicht ersichtlich. Ein Anhalt für eine beachtlich wahrscheinliche asylrelevante Beeinträchtigung des Klägers im Zusammenhang mit seiner Religionsausübung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Auffassung der Vietnamesischen U. M. Gemeinde in Deutschland. Diese vertritt zwar den Standpunkt, daß die Situation der vietnamesischen evangelischen Kirchen trotz des Umstandes, daß Vietnam seit 1986 bezüglich der Religionsfreiheit toleranter erscheine, im allgemeinen immer noch beschwerlich sei. Vgl. Stellungnahme an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen vom 15. September 1995. Daß Personen wie der Kläger in asylrelevanter Weise in der Ausübung ihrer Religion beeinträchtigt würden oder mit Verhaftung zu rechnen hätten, läßt sich dem aber nicht entnehmen. Die weiterhin als subjektive Nachfluchtgründe in Betracht kommenden Umstände des vom vietnamesischen Staat nicht erlaubten Aufenthalts im Bundesgebiet und der Asylantragstellung führen schon deshalb nicht zur Anerkennung als Asylberechtigter, weil sie als Nachfluchtgründe unbeachtlich sind. Denn es ist nach der bereits im Zusammenhang mit der Frage nach den Vorfluchtgründen dargelegten Lage in Vietnam zum Zeitpunkt der Ausreise des Klägers nicht erkennbar, daß der unerlaubte Auslandsaufenthalt und die Asylantragstellung auf einer im Heimatstaat des Klägers bei objektiver Betrachtung bestehenden politisch bedingten Zwangslage in Form einer latenten Gefährdungslage beruhen. Vgl. zu diesen Voraussetzungen für die Beachtlichkeit selbstgeschaffener Nachfluchtgründe: BVerfG, Beschluß vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51 = DVBl. 1987, 130 = DÖV 1987, 491 = InfAuslR 1987, 56 = NVwZ 1987, 311; BVerwG, Urteile vom 30. August 1988 - 9 C 80.87 -, BVerwGE 80, 131 = Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 91 = DVBl. 1989, 248 = InfAuslR 1988, 337 = NVwZ 1989, 264, und vom 17. Januar 1989 - 9 C 56.88 -, BVerwGE 81, 170 = Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 101 = DVBl. 1989, 722 = InfAuslR 1989, 319 = NVwZ 1989, 777. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung, daß in seiner Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Nach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Bezüglich der Anforderungen an die Bejahung einer politischen Verfolgung im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG gilt - insbesondere in bezug auf Verfolgungshandlung, geschütztes Rechtsgut und politischen Charakter der Verfolgung - dasselbe wie für die politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG. Auch die Differenzierung der Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe gilt entsprechend. Vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, Buchholz 402.25 § 7 AsylVfG Nr. 1 = DVBl. 1992, 843 = DÖV 1992, 582 = NVwZ 1992, 892, vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 u.a. -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 165 = InfAuslR 1994, 119 = NVwZ 1994, 500, und vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, BVerwGE 95, 42 = Buchholz 402.240 § 51 AuslG 1990 Nr. 4 = DÖV 1994, 479 = DVBl. 1994, 531 = InfAuslR 1994, 196 = NVwZ 1994, 497. Da der Kläger, wie ausgeführt, Vietnam unverfolgt verlassen hat, könnte sein Begehren nur Erfolg haben, wenn ihm bei seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung drohen würde. Dies ist jedoch nicht der Fall. So läßt es sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht feststellen, daß er wegen seines Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland und/oder der Asylantragstellung asylerhebliche Beeinträchtigungen zu befürchten hat. Mit seinem Aufenthalt und dem Bemühen um Asyl in der Bundesrepublik Deutschland hat der Kläger sich über die Modalitäten, unter denen ihm ein Aufenthalt im Ausland gestattet war, hinweggesetzt und damit den Tatbestand des Art. 89 VStGB in der Variante des unerlaubten Verbleibens im Ausland erfüllt. Art. 89 VStGB lautet: "Gesetzwidrige Ein- oder Ausreise oder gesetzwidriger Aufenthalt im Ausland: 1. Wer gesetzwidrig ein- oder ausreist oder sich illegal im Ausland aufhält, wird mit einer Verwaltungsstrafe (Verwarnung), Umerziehung bis zu einem Jahr ohne Freiheitsentzug oder mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zwei Jahren bestraft. 2. Dieser Artikel wird nicht auf Ausländer angewandt, die in Vietnam politisches Asyl beantragen." Vgl. zum Wortlaut dieser Bestimmung: Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 15. Januar 1997 (Stand: Dezember 1996). Es besteht jedoch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, daß der vietnamesische Staat bei einer Rückkehr des Klägers nach Vietnam von dieser Strafvorschrift Gebrauch machen wird. In dem im Zusammenhang mit dem Abschluß des am 21. Juli 1995 unterzeichneten "Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam über die Rücknahme von vietnamesischen Staatsangehörigen" (im folgenden: Rückübernahmeabkommen) - BGBl. II S. 743 - erfolgten Briefwechsel, der von beiden Vertragspartnern als Bestandteil des Rückübernahmeabkommens angesehen wird, hat die vietnamesische Seite erklärt, daß sie entsprechend ihrer humanen Politik auf eine Strafverfolgung von Rückkehrern wegen ihrer unerlaubten Ausreise und ihres unerlaubten Aufenthaltes in Deutschland verzichte. Dieser Strafverzicht gilt schon seinem Wortlaut nach uneingeschränkt, so daß jedenfalls heute als sicher zugrundegelegt werden kann, daß Rückkehrern - wie dem Kläger - eine Bestrafung nach Art. 89 VStGB nicht droht. Nach den vorliegenden Erkenntnissen bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, daß diese Strafverzichtserklärung in der Praxis keine Anwendung findet. Vgl. grundlegend OVG NW, Urteil vom 9. Oktober 1997 - 1 A 644/94.A -. Ebensowenig hat der Kläger eine Bestrafung nach Art. 85 VStGB zu erwarten. Art. 85 VStGB lautet: "Straftatbestand der illegalen Flucht und des illegalen Verbleibs im Ausland zwecks Opposition gegen die Volksmacht: 1. Wer illegal in das Ausland flüchtet oder dort unerlaubt verbleibt, um die Volksmacht zu bekämpfen, wird mit drei bis zwölf Jahren Haft bestraft. 2. Personen, die die Flucht organisieren, erzwingen oder anstiften, werden mit Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren bestraft. 3. In besonders schwerwiegenden Fällen wird eine Freiheitsstrafe von zwölf bis zwanzig Jahren oder lebenslänglich verhängt." Vgl. zum Wortlaut dieser Bestimmung: Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 15. Januar 1997 (Stand: Dezember 1996). Es ist nicht ersichtlich, daß der Kläger den Tatbestand dieser Strafnorm erfüllt haben könnte. Ein Anhalt dafür, daß diese Vorschrift über den Wortlaut hinaus wegen des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland und der Asylantragstellung Anwendung finden könnte, läßt sich den vorliegenden Erkenntnissen nicht entnehmen und ist unter Berücksichtigung der Strafverzichtserklärung aus dem Briefwechsel zum Rückübernahmeabkommen nicht beachtlich wahrscheinlich. Vgl. grundlegend OVG NW, Urteil vom 9. Oktober 1997 - 1 A 644/94.A -. Eine gerade an die Tatsache der Asylantragstellung anknüpfende Bestrafung kann ebenfalls ausgeschlossen werden. Dabei bedarf es keiner Vertiefung, inwieweit mit der Beantragung politischen Asyls eine Distanzierung vom Heimatstaat verbunden ist, die von den vietnamesischen Stellen als Herabwürdigung Vietnams verstanden und deshalb unter einen die Diskreditierung des Staates erfassenden Straftatbestand subsumiert werden könnte. Jedenfalls ist nach den vorliegenden Erkenntnissen rein tatsächlich mit einer allein an die Tatsache der Asylantragstellung anknüpfenden Bestrafung nicht zu rechnen. Vgl. grundlegend OVG NW, Urteil vom 9. Oktober 1997 - 1 A 644/94.A -. Auch aufgrund des Umstandes, daß der Kläger in Deutschland aktiver Prediger der vietnamesischen U. M. Gemeinde geworden ist, droht dem Kläger - wie bereits dargestellt - nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung. Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG sind weder aus dem Vorbringen des Klägers noch ansonsten ersichtlich. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sind ebenfalls nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10 und 711 Satz 2 ZPO. Für eine Zulassung der Revision fehlt es an den gesetzlichen Voraussetzungen.