Beschluss
15 A 2031/97
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1999:0507.15A2031.97.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag, in dem die Klägerin im einzelnen darlegt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), bleibt erfolglos. Keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe ist gegeben. Die von der Klägerin für grundsätzlich und klärungsbedürftig gehaltene Frage nach der Zulässigkeit eines Gewerbezuschlags im Kanalanschlußbeitragsrecht bedarf keiner weiteren Klärung in einem Berufungsverfahren, weil diese Frage in der Rechtsprechung des beschließenden Senats geklärt ist. Der beschließende Senat hat im Anschluß an die Rechtsprechung des früher für das Kanalanschlußbeitragsrecht zuständigen 2. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen entschieden, daß der in einer Kanalanschlußbeitragssatzung vorgesehene Gewerbezuschlag vom Ermessen des Satzungsgebers bei der Gestaltung abgabenrechtlicher Regelungen gedeckt und damit zulässig sei. Vgl. OVG NW, Urteil vom 24. Oktober 1995 - 15 A 890/90 -, NWVBl. 1996, 232 f. Der weiterhin von der Klägerin geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts liegt ebenfalls nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat jedenfalls im Ergebnis zutreffend darauf hingewiesen, daß die Voraussetzungen für eine 50 %ige Ermäßigung des Kanalanschlußbeitrags nach § 4 Abs. 2 Buchstabe c) der einschlägigen Kanalanschlußbeitragssatzung im Hinblick auf die Möglichkeit, Regenwasser in die öffentliche Kanalisation einzuleiten, hier nicht gegeben sind. Die Klägerin hat die - von ihr im übrigen mit dem Anschluß des Überlaufs auch wahrgenommene - Möglichkeit eines Vollanschlusses im Sinne von § 4 Abs. 2 Buchstabe c) und Abs. 3 der Kanalanschlußbeitragssatzung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Dieser Beschluß ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 2 Satz 3 VwGO).