Beschluss
7 A 5359/98
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1999:0505.7A5359.98.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,-- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,-- DM festgesetzt. G r ü n d e: Der zulässige Antrag ist nicht begründet. Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich die vom Kläger der Sache nach geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Baugenehmigung vom 6. Oktober 1994 vom Kläger als Bauherren nicht ausgenutzt wurde und demgemäß erloschen ist. Das tatsächlich errichtete Bauwerk ist von der erteilten Genehmigung nicht gedeckt und damit formell illegal. Die dem Senat vorliegenden Lichtbilder und die vom Berichterstatter des Verwaltungsgerichts im Verfahren 4 K 5541/95 vor Ort getroffenen, in der Niederschrift vom 26. Juni 1996 niedergelegten Feststellungen lassen keinen Zweifel daran, daß die dem Nachbargrundstück H.-----straße 20 zugewandte Südwestwand des aufgestockten Hauses des Klägers abweichend von den 1994 genehmigten Bauvorlagen einen Versprung zwischen Garage und darüberliegendem Erdgeschoß aufweist. Dieser Tatsache tritt das Vorbringen im Zulassungsantrag auch nicht entgegen. Das im Zulassungsantrag gerügte Unterbleiben weiterer sachverständiger Überprüfungen der tatsächlichen Abstände des Hauses des Klägers von der südwestlichen Grenze begründet ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Insoweit hat das Verwaltungsgericht einleuchtend näher begründet, daß die bereits vorliegenden Feststellungen keinen Zweifel daran lassen, daß die über der Garage errichteten Teile des Hauses - sowohl im Erdgeschoß als auch im Bereich der später erfolgten Aufstockung - einen Grenzabstand von 2,50 m deutlich um mehrere Zentimeter unterschreiten. Zu weiterer Sachverhaltsaufklärung bestand angesichts der bereits vorliegenden eindeutigen Erkenntnisse kein Anlaß. Das bauaufsichtliche Einschreiten ist bei dem vom Verwaltungsgericht angenommenen Unterschreiten des Abstands um mehrere Zentimeter auch keineswegs unverhältnismäßig. Das Abstandrecht ist mathematisch exakt ausgestaltet, so daß es auch strikt einzuhalten ist. Vgl.: OVG NW, Beschluß vom 10. Februar 1999 - 7 B 974/98 - m.w.N.. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang anzumerken, daß die hier strittige Aufstockung im Obergeschoß selbst bei Einhaltung des durch Baulast gesicherten Abstandsmaßes von 2,50 m materiell illegal wäre. Die Baulast ist ausdrücklich nur zur Übernahme des Bauwichs für die 1964 zur Genehmigung gestellte Aufstockung und damit vorhabenbezogen erteilt worden. Zur Vorhabenbezogenheit von Baulasten vgl.: OVG NW, Urteil vom 15. Mai 1992 - 11 A 890/91; Beschluß vom 10. Oktober 1997 - 7 B 1974/97. Sie sichert demgemäß auch nur das seinerzeit konkret zur Verwirklichung anstehende Vorhaben; mit der Baulast hat der Nachbar dem Kläger keinen Freibrief erteilt, im Abstand von 2,50 m beliebig in die Höhe zu bauen. Soweit das Zulassungsvorbringen sich auf ältere Rechtsprechung zum sog. überwirkenden Bestandsschutz beruft, ist darauf hinzuweisen, daß es nach der seit langem gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einen auf Bestandsschutz begründeten Anspruch auf "Umbau" oder "Erweiterung" vorhandener Bausubstanz nicht gibt. Vgl.: BVerwG, Beschluß vom 18. Juli 1997 - 4 B 116.97 - BRS 59 Nr. 96; Urteil vom 27. August 1998 - 4 C 5.98 - BauR 1999, 152 jeweils m.w.N.. Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, daß auch Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 4 und 5 VwGO nicht vorliegen. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO ab. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 2 Satz 3 VwGO).