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Urteil

21 A 883/98

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1999:0423.21A883.98.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger war bis zum 3. November 1996 als Prüfingenieur für Baustatik mit der Fachrichtung Massivbau anerkannt. Er verlangt von der Beklagten Vergütung für Prüftätigkeiten, die er bezüglich eines Bauvorhabens der Beigeladenen zu 1. in den Jahren 1992 und 1993 vorgenommen hat. Am 21. August 1992 beantragte die Beigeladene zu 1. bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Tiefkühl-Hochregallagers mit einem Treppenturm und einer Verbindungsbrücke. Das etwa 164 m lange, 23 m breite und 37,50 m hohe Hochregallager besteht aus einer freistehenden Stahlkonstruktion, auf dessen Dach sich ein Aufbau befindet, in dem die Kälteerzeugungsmaschinen untergebracht sind. Über den an das Hochregallager angebauten Treppenturm aus Stahlbeton können das Dach und der Aufbau erreicht werden. Die aus Stahlbeton-Fertigteilelementen ausgeführte Verbindungsbrücke, in der ebenfalls Tiefkühlbedingungen herrschen (-28°C), dient dem Warentransport zum 25 m entfernt gelegenen Kommissioniergebäude, das ebenso wie weitere Nebenanlagen im Zusammenhang mit dem angesprochenen Bauvorhaben errichtet wurde. Auf Antrag der Beigeladenen zu 1., die Prüfung der bautechnischen Nachweise zur Beschleunigung des Verfahrens vorab einzuleiten, hatte die Beklagte bereits mit Schreiben vom 11. August 1992 den Beigeladenen zu 2., einen anerkannten Prüfingenieur für die Fachrichtung Metallbau, mit der Prüfung der bautechnischen Nachweise und der statisch-konstruktiven Bauüberwachung des Bauvorhabens beauftragt. In dem Auftragsschreiben hatte die Beklagte eine vorläufige Rohbausumme veranschlagt, auf deren Grundlage der Beigeladene zu 2. bei der Beigeladenen zu 1. einen Kostenvorschuß anfordern sollte. Außerdem hatte sie den Formularvordruck maschinenschriftlich um folgenden Zusatz ergänzt: " Der Prüfingenieur wird auf BauPrüfVO § 20 (5) hingewiesen." Diese Vorschrift betrifft die Hinzuziehung eines weiteren Prüfingenieurs im Hinblick auf dessen Fachrichtung. Der Kläger führte die erforderlichen Tätigkeiten für den Treppenturm und die Verbindungsbrücke durch; die Einzelheiten seiner Einschaltung in das Verfahren sind streitig. Mit Schreiben vom 11. und 15. Dezember 1992 übersandte er der Beklagten zwei von ihm erstellte Prüfberichte in Bezug auf den Treppenturm sowie einen Prüfbericht für die Verbindungsbrücke. Mit Schreiben vom 18. Mai 1993 übersandte der Kläger der Beklagten, nachdem er von dieser hinsichtlich des als "Hochregallager,... Außentreppen" bezeichneten Bauvorhabens "einen Nachtrag zur statischen Berechnung ... mit der Bitte um Prüfung" erhalten hatte, einen weiteren Prüfbericht, den die Beklagte zum Gegenstand einer Nachtragsbaugenehmigung machte. Unter dem 6. Dezember 1993 fertigte der Kläger für den Treppenturm und die Verbindungsbrücke die Baukontroll- und Baukontrollenschlußberichte und reichte sie bei der Beklagten ein. Unter dem 11. Januar 1993 und mit Nachtrag vom 21. Juni 1993 erteilte die Beklagte der Beigeladenen zu 1. die Baugenehmigung; darin gab sie dieser u.a. auf, bei der Bauausführung die Auflagen und Bedingungen der Prüfberichte des Klägers zu beachten. Für die Baugenehmigung und Bauüberwachung setzte sie zunächst eine Gebühr auf der Grundlage einer Rohbausumme von 21.035.701,-- DM fest. Auf den gegen die Gebührenfestsetzung eingelegten Widerspruch der Beigeladenen zu 1. ermäßigte die Beklagte die Gebühr, wobei sie der Gebührenberechnung die tatsächlichen Rohbaukosten in Höhe von insgesamt 13.682.0000,-- DM zugrunde legte. Unter dem 21. Juni 1993 ließ sie der Beigeladenen zu 1. und dem Beigeladenen zu 2. eine korrigierte Gebührenmitteilung für die Prüfingenieurtätigkeiten zukommen. Auf der Grundlage der Gesamtrohbaukosten von 13.682.000,--DM, der Zuordnung des Bauvorhabens zur Bauwerksklasse 4 und eines Vergütungssatzes von 5,602 0/oo wurde die voraussichtliche Prüfingenieurvergütung ohne Bauüberwachung auf 120.718,34 DM veranschlagt. Für die nach Zeitaufwand zu bemessende Bauüberwachung wurde ein Stundensatz von 96,-- DM mitgeteilt. Außerdem wurde der in dieser Vergütung enthaltene Gebührenanteil für den Treppenturm und die Verbindungsbrücke wie folgt gesondert ausgewiesen: Treppenturm Verbindungsbrücke Rohbausumme 335.000,-- 186.000,-- Bauwerksklasse V V Vergütungssatz 14, 7260 16,6281 Prüfung Statik 4.439,88 2.783,54 Prüfung Zeichnungen 2.219,94 1.391,77 Summe 6.659,82 4.175,31 Gesamtsumme 6.659,82 + 4.175,31 = 10.835,13 DM. Mit Schreiben vom 18. November 1993 ließ der Beigeladene zu 2., nachdem er von der Beigeladenen zu 1. den oben genannten Gesamtvergütungsbetrag erhalten hatte, dem Kläger einen Verrechnungsscheck über 12.460,40 DM (10.835,13 DM + 15 % MWSt) und eine Ablichtung der Gebührenmitteilung der Beklagten zukommen. Für die Prüfung der bautechnischen Nachweise und ihrer Nachträge sowie für die Durchführung von Baukontrollen, das Anfertigen von Baukontroll-Berichten und - hinsichtlich der Verbindungsbrücke - für die Prüfung von Betonfertigteilelementen stellte der Kläger unter dem 28. Juli 1994 zwei Rechnungen auf die Beklagte aus, die er dem Beigeladenen zu 2. übersandte. Darin machte er auf der Grundlage der 8. Änderungsverordnung zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (AVwGebO NRW) und der Gebührensätze für Bauklasse 5 bezüglich des Treppenturms ausgehend von einer Rohbausumme von 437.000,--DM 13.416,64 DM und bezüglich der Verbindungsbrücke ausgehend von einer Rohbausumme von 248.000,-- DM 12.310,91 DM geltend. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 6 bis 9 der Gerichtsakte Bezug genommen. Hinsichtlich der zugrunde gelegten Rohbausummen verwies er auf entsprechende schriftliche Auskünfte des bauleitenden Architekten und des ausführenden Bauunternehmens. Der Beigeladene zu 2. lehnte die Begleichung des sich ergebenden Restbetrages in Höhe von 13.267,15 DM ab und verwies den Kläger - der ihm unter dem 6. Oktober 1994 nochmals zwei in der Berechnungsweise abweichende, jedoch im Ergebnis gleichlautende Rechnungen übersandt hatte - mit Schreiben vom 10. Oktober 1994 an die Beigeladene zu 1. als Bauherrin. Daraufhin wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 13. Dezember 1994 an die Beklagte und machte geltend: Der Prüfauftrag sei ihm und dem Beigeladenen zu 2. vorab mündlich erteilt worden, wobei der Beigeladene zu 2. die Stahlkonstruktionen und er, der Kläger, die Stahlbetonkonstruktionen habe prüfen sollen. Erst bei Erteilung des schriftlichen Prüfauftrags an den Beigeladenen zu 2. seien seitens der Beklagten die ihm durch das Schreiben des Beigeladenen zu 2. vom 18. November 1993 bekannt gewordenen Abrechnungsmodalitäten festgelegt worden. Der Beigeladene zu 2. habe es seinerzeit versäumt, eine Berichtigung des Prüfauftrages zu verlangen und vor der Stellung der Schlußabrechnung mit ihm, dem Kläger, Rücksprache zu nehmen. Infolgedessen seien insbesondere auch die von ihm, dem Kläger, vorgenommen örtlichen Kontrollen der Stahlbetonkonstruktionen nicht vergütet worden. Die Beklagte lehnte die Begleichung der Restforderung ab und führte dazu aus: Sie habe nur dem Beigeladenen zu 2. einen Prüfauftrag erteilt. Da der Kläger von diesem hinzugezogen worden sei, sei auch eine Abrechnung nur über diesen möglich. Für die Berechnung der auf den Treppenturm und die Verbindungsbrücke entfallenden Gebührenanteile seien die in dem Schreiben vom 21. Juni 1993 angegebenen Rohbausummen verbindlich, zumal diese auch als Berechnungsgrundlagen in den inzwischen bestandskräftigen Baugenehmigungsgebührenbescheid eingeflossen seien. Im übrigen habe der Beigeladene zu 2. von der Möglichkeit, bis zur Schlußrechnung die Berichtigung der Rohbausumme und der Bauwerksklasse zu beantragen, keinen Gebrauch gemacht. Schließlich sei mit Blick auf § 11 Abs. 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) für den Mehrwertsteuersatz der Zeitpunkt der Stellung des Baugenehmigungsantrags maßgeblich. Mit seiner am 21. Dezember 1995 erhobenen Klage hat der Kläger zunächst beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 13.267,15 DM nebst 4% Zinsen seit Rechtshängigkeit zu verurteilen; am 18. August 1997 hat er die Klage auf insgesamt 19.555,63 DM nebst Verzugszinsen erweitert. Zur Begründung hat er vorgetragen: Er sei im August 1992 vom damaligen Leiter der Statischen Abteilung des Bauordnungsamtes der Beklagten - dem in der ersten Instanz vernommenen Zeugen K. - mit der Prüfung der in Rede stehenden Stahlbetonkonstruktionen beauftragt worden, weil der außerdem beauftragte Beigeladene zu 2. nur für die Fachrichtung Stahlbau anerkannt sei. Dementsprechend habe die Beklagte die von ihm, dem Kläger, erstellten Prüfberichte anstandslos entgegengenommen und zum Regelungsgegenstand der der Beigeladenen zu 1. erteilten Baugenehmigung gemacht. Er, der Kläger, sei nicht vom Beigeladenen zu 2. hinzugezogen worden. Schon von Rechts wegen könne die Hinzuziehung eines Prüfingenieurs nur durch die untere Bauaufsichtsbehörde erfolgen. Auch der Beigeladene zu 2. gehe ersichtlich davon aus, daß zwischen ihm, dem Kläger, und der Beklagten ein unmittelbares Auftragsverhältnis bestanden habe. Die dem Beigeladenen zu 2. schriftlich erteilten Prüfaufträge/Gebührenmitteilungen gäben nichts dafür her, daß dieser bevollmächtigt oder beauftragt worden sei, ihn, den Kläger, mittelbar einzuschalten. Die Erhöhung der Klageforderung ergebe sich zum einen daraus, daß richtigerweise die 11. Verordnung zur Änderung der AVwGebO NRW vom 6. Oktober 1992 anzuwenden sei, weil ihm, dem Kläger, die ersten bautechnischen Unterlagen erst am 12. Oktober 1992 und damit nach Inkrafttreten dieser Verordnung zugegangen seien. Zudem seien die in den Rechnungen vom 28. Juli/6. Oktober 1994 angenommenen Rohbaukosten für die Verbindungsbrücke um 96.500,-- DM für die Verkleidung und Isolierung sowie die Rohbaukosten für den Treppenturm um 3.000,-- DM für die Dachisolierung zu erhöhen. Unter Berücksichtigung eines Mehrwertsteuersatzes von 14% errechne sich somit für den Treppenturm eine Rohbausumme von 437.000,-- DM und für die Verbindungsbrücke eine Rohbausumme von 357.000,-- DM. Auf dieser Grundlage stehe ihm - bei ansonsten unverändert gebliebenen Rechnungsposten - für den Treppenturm eine Gebühr in Höhe von 14.735,62 DM und für die Verbindungsbrücke eine Gebühr in Höhe von 17.280,40 DM zu, so daß sich abzüglich der geleisteten 12.460,40 DM eine Restforderung in Höhe von 19.555,63 DM ergebe. Die geltend gemachte Zinsstaffel entspreche den Sollzinssätzen, die ihm die Sparkasse E. für die Überziehung seines Geschäftskontos in Rechnung gestellt habe. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 19.555,63 DM nebst 10,5% Zinsen vom 30. Dezember 1995 bis zum 30. März 1996, 9,75% Zinsen vom 31. März 1996 bis zum 30. März 1997 und 9,25% Zinsen sei dem 31. März 1997 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat ergänzend vorgetragen: Sie habe ausschließlich den Beigeladenen zu 2. mit der Prüfung der bautechnischen Nachweise beauftragt, mit dem die Hinzuziehung des Klägers lediglich abgestimmt worden sei. Dieser habe dann den Kläger für die Prüfung des Treppenturmes und der Verbindungsbrücke hinzugezogen. Mündliche Prüfaufträge würden von ihr schon aus Gründen der Rechtssicherheit nicht erteilt. Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt. Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Auf den nach Zustellung des Urteils am 5. Januar 1998 gestellten Antrag des Klägers vom 4. Februar 1998 hat der Senat durch Beschluß vom 22. Februar 1999 die Berufung zugelassen. Der Kläger trägt ergänzend vor: Jedenfalls dadurch, daß die Beklagte teilweise unmittelbar an ihn herangetreten sei und zudem seine Prüfergebnisse zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht habe, sei unter Berücksichtigung des Sinngehaltes von § 20 Abs. 5 BauPrüfVO eine öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehung zwischen ihnen begründet worden; die Befugnisse eines Prüfingenieurs seien stets nur von der Bauaufsichtsbehörde abzuleiten. Im übrigen könne der Beigeladene zu 2. bevollmächtigt gewesen sein, ihn, den Kläger, namens der Beklagten als Prüfingenieur zu beauftragen. Mit der Eigenschaft des Prüfingenieurs als Amtsorgan lasse es sich nicht vereinbaren, eine bloße zivilrechtliche Unterbeauftragung durch den ersten beauftragten Prüfingenieur anzunehmen. Zudem rechtfertige der Umstand, daß allein er, der Kläger, und nicht der Beigeladene zu 2. für seine Prüftätigkeit gegenüber der Beklagten verantwortlich sei, eine mit dieser Tätigkeit korrespondierende öffentlich-rechtliche Vergütung. Diese Vergütung sei hinsichtlich des Treppenturms und der Verbindungsbrücke aufgrund der jeweiligen Rohbausummen und nicht aufgrund einer Summierung beider Rohbausummen oder gar im Verhältnis zur Rohbausumme des Gesamtvorhabens zu ermitteln. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie führt ergänzend aus: Der Beigeladene zu 2. sei weder bevollmächtigt gewesen, den Kläger in ihrem, der Beklagten, Namen und auf ihre Rechnung einzuschalten, noch habe der Beigeladene zu 2. so gehandelt. Die Entgegennahme der Prüfberichte durch sie, die Beklagte, sei unerheblich. Sie könne auch solche Prüfberichte verwerten, die nicht auf einem von ihr erteilten Prüfauftrag beruhten. Abgesehen davon errechne sich für den Kläger auf der Basis seiner Annahmen zu den Rohbausummen des Treppenturms und der Verbindungsbrücke sowie unter Beachtung der - in zeitlicher Hinsicht maßgeblichen - 8. ÄnderungsVO zu AVwGebO NRW allenfalls ein Vergütungsanspruch in Höhe von 11.725,49 DM, da die Rohbausummen für das Treppenhaus und die Verbindungsbrücke in Relation zur Gesamtrohbausumme zu setzen seien. Der Vergütungsanspruch sei daher durch die Zahlung des Beigeladenen zu 2. erloschen. Die Beigeladenen stellen keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Berufung hat keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Dem Kläger steht für die erbrachten Prüf- und Bauüberwachungstätigkeiten ein über die bereits vom Beigeladenen zu 2. für die Beklagte zum Zwecke der Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB in entsprechender Anwendung) geleistete Zahlung in Höhe von 12.460,40 DM hinausgehender Vergütungsanspruch nicht zu. Allerdings ist dem Kläger ein wirksamer Prüfauftrag erteilt worden, auf dessen Grundlage ein Vergütungsanspruch gegen die Beklagte enstanden ist. Insoweit kann offenbleiben, ob der erstinstanzlich vernommene Zeuge K. in einem Gespräch mit dem Kläger im August 1992 eine dahingehende Erklärung abgegeben hat oder ob zu jener Zeit nur der Beigeladene zu 2. - nach Absprache mit der Beklagten - unmittelbar an den Kläger herangetreten ist. Auch im letzteren Fall durfte und mußte der Kläger eine entsprechende Erklärung als mit Wissen und Willen der Beklagten abgegeben auffassen und muß sich die Beklagte deren Wirkungen zurechnen lassen. Dies folgt daraus, daß, wie in den beteiligten Kreisen als bekannt vorauszusetzen ist, allein die untere Bauaufsichtsbehörde befugt ist, einem Prüfingenieur, dem durch die Einschaltung im konkreten bauaufsichtlichen Verfahren die - maßgeblich durch die einschlägige Rechtsverordnung nebst Verwaltungsvorschriften ausgestaltete - Rechtsstellung eines Beliehenen vermittelt wird, vgl. hierzu Senatsurteil vom heutigen Tage im Verfahren 21 A 3636/97, einen Prüfauftrag zu erteilen (vgl. für den hier maßgebenden Zeitraum: § 19 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über bautechnische Prüfungen vom 6. Dezember 1984, GV NRW S. 774, geändert durch Verordnung vom 15. November 1989, GV NRW S. 632, - BauPrüfVO 1984-). Das gilt auch dann, wenn der Prüfingenieur, wie hier, von vornherein oder zu einem späteren Zeitpunkt als weiterer Prüfingenieur zugezogen wird, weil und soweit die Prüfung bestimmter Teile einer baulichen Anlage einer anderen Fachrichtung vorbehalten ist. Die Annahme eines Unterauftragsverhältnisses zwischen zwei Prüfingenieuren unterschiedlicher Fachrichtung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Prüfingenieur nicht mehr Befugnisse übertragen kann, als er selbst auszuüben berechtigt ist (vgl. auch § 20 Abs. 2 Satz 2 BauPrüfVO 1984 zur vergleichbaren Problematik der Vertretung). Vor diesem Hintergrund ging nicht nur der Kläger - und auch der Beigeladene zu 2. nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat - zu Recht davon aus, daß ihm die Beklagte einen Prüfauftrag erteilt hat, sondern hat auch die Beklagte das Auftragsverhältnis - mit Ausnahme der Vergütungsfragen - in der Folgezeit als zwischen ihr und dem Kläger bestehend abgewickelt. Sie hat insbesondere die Prüfberichte des Klägers zum Gegenstand der Baugenehmigung und Nachtragsbaugenehmigung gemacht, indem sie diese in den Genehmigungsbescheiden jeweils in Bezug genommen und zudem - wie auch seine Baukontroll- und Baukontrollenschlußberichte - mit den Namen des Klägers aufweisenden Stempeln versehen hat. Sie hat sich damit die Berichte des Kläger zu eigen gemacht, wozu sie nur auf der Grundlage eines wirksamen Prüfauftrags befugt war. Letzteres folgt aus Nr. 19.12 Satz 4 der - verwaltungsseitig die Beziehung zwischen Prüfingenieur und Bauaufsichtsbehörde maßgeblich prägenden Verwaltungsvorschrift zur Verordnung über bautechnische Prüfungen vom 10. Oktober 1985 (MBl. NRW. S. 1786) i.d.F. des Runderlasses des Ministeriums für Bauen und Wohnen vom 10. Mai 1991 (MBl. NRW. 1991 S. 882) - VV BauPrüfVO 1984 -; danach sind Prüfungen, die ohne verbindlichen Prüfauftrag der Bauaufsichtsbehörde durchgeführt werden, von dieser zwingend zurückzuweisen. Mithin hat gerade die Beklagte im Rechtsverkehr deutlich gemacht, daß der Kläger im Baugenehmigungsverfahren mit hoheitlichen Befugnissen und damit aufgrund Beleihung für sie tätig gewesen ist. Der Annahme, daß der Kläger sich somit als von der Beklagten für die Prüfung der Nachweise der Standsicherheit, der Kontruktionszeichnungen in statischer und konstruktiver Hinsicht einschließlich von Nachträgen sowie für die Baukontrolltätigkeiten beauftragt ansehen durfte und mußte, steht nicht entgegen, daß die Beauftragung nicht schriftlich, geschweige denn durch Abschluß eines öffentlich-rechtlichen Vertrages erfolgte. Denn ein rechtswirksamer Prüfauftrag kann auch durch Verwaltungsakt und somit ohne Einhaltung besonderer Formerfordernisse erteilt werden. Vgl. hierzu Senatsurteil vom heutigen Tage im Verfahren 21 A 3636/97. Für die in Rede stehenden Prüf- und Überwachungstätigkeiten entstand dem Kläger ein Vergütungsanspruch, der als selbstverständliche Folge im Falle der konkreten Inanspruchnahme und Tätigkeit bereits im Beleihungsverhältnis - aus dem sich auch die Maßgeblichkeit von im Erlaßwege getroffenen Bestimmungen für die Prüfingenieursvergütung ergibt -, vgl. Senatsurteil vom heutigen Tage im Verfahren 21 A 3636/97, angelegt ist. Die Höhe des Anspruchs bestimmt sich nach Nr. 18.1 der im Zeitpunkt der Auftragserteilung geltenden VV BauPrüfVO 1984. Nach deren Nrn. 18.111 und 18.112 erhalten die Prüfingenieure für die Prüfung der bautechnischen Nachweise eine Vergütung nach Tarifstelle 2.4.7 sowie für Prüftätigkeiten bei der Bauüberwachung und den Bauzustandsbesichtigungen eine Vergütung nach dem Zeitaufwand gemäß Tarifstelle 2.1.5 des Allgemeinen Gebührentarifs (AGT) zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1980 (GV NRW S. 924), geändert durch Verordnung vom 30. Mai 1990 (8. ÄnderungsVO, GV NRW S. 300). Soweit der Kläger meint, daß die 11. Änderungsverordnung zur AVwGebO NRW(GV NRW S. 412) heranzuziehen sei, weil ihm erstmals am 12. Oktober 1992 bautechnische Unterlagen vorgelegt worden seien, verkennt er, daß diese Verordnung erst am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein- Westfalen vom 5. November 1992, mithin am 6. November 1992 in Kraft getreten ist. Ferner geht dieses Argument fehl, weil die AVwGebO NRW auf den Vergütungsanspruch des Prüfingenieurs nicht unmittelbar Anwendung findet, sondern nur als Maßstab für die Berechnung der Vergütung herangezogen wird. Daher wirkt eine Änderung der AVwGebO NRW nicht unmittelbar auf den Vergütungsanspruch im Beleihungsverhältnis ein, sondern erst kraft ihrer Umsetzung etwa durch ministeriellen Erlaß. Hier sind die maßgeblichen Tarifstellen der 11. ÄnderungsVO den Bauaufsichtsbehörden und den Prüfingenieuren erst durch Runderlaß des Ministeriums für Bauen und Wohnen vom 26. Februar 1993 (MBl. NRW. S. 742) als für den Vergütungsanspruch beachtlich vorgegeben worden. Hinzu kommt, daß hinsichtlich des Vergütungsanspruchs maßgeblich auf den Zeitpunkt der Erteilung des Prüfauftrages abzustellen ist. Der Kläger selbst hat durchweg, namentlich mit Schriftsätzen vom 23. August und 27. Dezember 1996, behauptet - und dies läßt sich in zeitlicher Hinsicht mit der Stellung des Bauantrags durch die Beigeladene zu 1., der Beauftragung des Beigeladenen zu 2. sowie mit den Angaben des Zeugen K. ohne weiteres in Einklang bringen -, im August 1992 den Prüfauftrag erhalten zu haben. Lediglich in der Anlage zu seinem Schriftsatz vom 15. August 1997 hat er den Zeitpunkt der Auftragserteilung auf den 18. Dezember 1992 datiert. Insoweit ist allerdings weder dargetan noch sonst ersichtlich, an welchem Ereignis der Kläger dieses Datum, das weder mit seinen früheren Angaben noch mit den Erstellungsdaten der ersten Prüfberichte im Einklang steht, festmacht. Wegen der Einzelheiten der Berechnung des sich mithin nach der AVwGebO NRW i.d.F. der 8. ÄnderungsVO bemessendenden Vergütungsanspruchs wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 15. April 1999 Bezug genommen. Die dort vorgenommene Berechnung ist unter dem Vorbehalt einer nicht abschließend zu behandelnden Position zutreffend und ergibt, daß dem Kläger nicht mehr zusteht, als er über den Beigeladenen zu 2. bereits erhalten hat. Die gegen die Ansätze gerichteten Angriffe des Klägers gehen im wesentlichen fehl. Die Vergütung für die Prüfung der Nachweise der Standsicherheit in Anwendung der Tarifstelle 2.4.7.1 i.V.m. Tarifstellen 2.1.4.1 und 2.1.4.2 des AGT ist für den Treppenturm und die Verbindungsbrücke nicht jeweils getrennt anhand der auf sie entfallenden Rohbausummen zu ermitteln. Vielmehr ist auf der Basis der für das Gesamtvorhaben zugrunde gelegten Rohbausumme - die nicht angegriffen worden ist und für die die Mitteilung durch die Bauaufsichtsbehörde maßgeblich zu beachten ist, wie durch die dem Prüfingenieur eingeräumte Möglichkeit, eine Änderung zu beantragen, unterstrichen wird (Nr. 19.12 Sätze 2 und 3 VV BauPrüfVO 1984) - in Höhe von 13.682.000,-- DM eine Gesamtvergütung zu ermitteln und sodann entsprechend dem Verhältnis der Rohbausummen des Treppenturms, der Verbindungsbrücke und des Hochregallagers aufzuteilen. Eine getrennte Berechnung der - dann wegen Wegfalls der Wirkung der Degression beträchtlich höher ausfallenden - Vergütung käme in Anwendung von Tarifstelle 2.1.4.5 nur in Betracht, wenn Treppenturm und Verbindungsbrücke selbständige bauliche Anlagen im Sinne des nach Tarifstelle 2.1.1 maßgeblichen § 2 Abs. 1 Satz 1 der hier einschlägigen Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Juni 1984 (GV NRW S. 419 ber. S. 552) - BauO NRW 1984 - in der Fassung des Dritten Änderungsgesetzes vom 20. Juni 1989 (GV NRW S. 432) wären. Das ist jedoch nicht der Fall; sie sind lediglich Bauteile des mit mit Bauschein vom 11. Januar 1993 genehmigten Vorhabens, das eine bauliche Anlage im bauordnungsrechtlichen Sinne darstellt. Für die Abgrenzung von baulicher Anlage und Bauteil sind die in § 2 Abs. 1 BauO NRW 1984 angeführten Merkmale - mit dem Erdboden verbunden, aus Baustoffen und Bauteilen hergestellt - keine hinreichenden Kriterien, weil Bauteile typischerweise - wie auch hier - diesen Merkmalen genügen. Daher ist maßgeblich auf den Funktionszusammenhang abzustellen, wie er sich bei objektiver Betrachtungsweise unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung darstellt, die der Träger eines Vorhabens dessen Teilen gibt. Danach liegt ein Teil einer baulichen Anlage vor, wenn dieser lediglich dazu bestimmt ist, zu einem übergeordneten Ganzen im Sinne einer funktionalen Einheit beizutragen. Vgl. zur Abgrenzung eines Bauteils von einer (selbständigen) baulichen Anlage: VGH Bad.-Württ. Urteil vom 25. November 1982 - 3 S 2138/82 -, BRS 39 Nr. 144; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW (1984), Loseblatt-Kommentar, Stand: 1. November 1997, § 2 Rdnr. 8 ; Böckenförde/Temme/Heintz, BauO NRW, 9. Aufl. 1998, § 2 Rdnr. 33. Bei funktionaler Betrachtung stellen sich die vom Kläger geprüften Objekte als Bauteile einer einheitlichen baulichen Anlage, bestehend aus dem Tiefkühl- Hochregallager, der Verbindungsbrücke und dem Treppenturm, dar. Sowohl die Verbindungsbrücke als auch der Treppenturm wären ohne das Hochregallager vollends funktionslos. Die Verbindungsbrücke ist allein als Zu- bzw. Ausgang für das Hochregallager konzipiert und zu einer selbständigen Nutzung weder geeignet noch bestimmt. Wegen der in ihr herrschenden Tiefkühltemperaturen ist es sachgerecht, sie nicht als Teil des Kommissioniergebäudes anzusehen, sondern dem Hochregallager zuzuordnen. Der Treppenturm dient gleichermaßen allein der Zugänglichkeit des Daches und insbesondere des Dachaufbaus, in dem die Kälteerzeugungsmaschinen untergebracht sind. Ebenso bedarf das Hochregallager zwingend der Verbindungsbrücke und der Zugänglichkeit der Dachaufbauten, um seiner Funktion genügen zu können. Dementsprechend haben auch die Beigeladene zu 1. und die Beklagte ihrem Vorgehen diese einheitliche Betrachtungsweise zugrunde gelegt, indem die Beigeladene zu 1. für die in Rede stehenden Baulichkeiten nur einen Baugenehmigungsantrag eingereicht und die Beklagte die Baugenehmigungsgebühr auf der Grundlage der Gesamtrohbausumme errechnet hat. Daß der Treppenturm und die Verbindungsbrücke sowohl im Verhältnis zueinander als auch im Verhältnis zum Hochregallager - wie vom Kläger hervorgehoben - unterschiedliche statische Anforderungen stellen und einer anderen Bauwerksklasse als das Hochregallager angehören, steht der Annahme einer einheitlichen baulichen Anlage nicht entgegen. § 2 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 1984 stellt auf diese Aspekte nicht ab. Folgerichtig gehen sowohl die AVwGebO NRW (Tarifstelle 2.1.4.6) als auch die BauPrüfVO 1984 (§ 20 Abs. 5 ) von der Möglichkeit aus, daß eine bauliche Anlage aus Bauteilen mit unterschiedlichen Schwierigkeitsgraden bestehen und unterschiedlichen statische Anforderungen unterliegen kann. Daß dabei nicht stets der Bauteil mit dem höheren Schwierigkeitsgrad, sondern der überwiegende Leistungsumfang die Einstufung in die Bauwerksklasse bestimmt (vgl. Tarifstelle 2.1.4.6), kann zwar dazu führen, daß die Vergütung für den schwierigeren Prüfungsteil im Einzelfall gleichsam herabgestuft wird. Deshalb aber die Bemessungsgrundlage - die im übrigen einen allein beauftragten Prüfingenieur genauso nachteilig treffen kann wie einen hinzugezogenen weiteren Prüfingenieur anderer Fachrichtung, der nur einen kleinen Teil mit besonderem Schwierigkeitsgrad zu prüfen hat - zu ändern, ist nicht veranlaßt. Abgesehen davon, daß - wie auch sonst im Gebührenrecht - der Grundsatz der Praktikabilität der Bemessung der Vergütung eine Pauschalierung und Typisierung zuläßt und im Ausnahmefall eine Erhöhung der Vergütung bei einem groben Mißverhältnis in Bezug auf den Prüfaufwand möglich ist (vgl. Tarifstelle 2.4.7.9 Buchst. a), schließt diese Regelung gleichermaßen die Möglichkeit ein, daß die Vergütung für leichtere Prüfungsteile sich nach einer Bauwerksklasse für Tragwerke mit höherem Schwierigkeitsgrad bemißt, und damit dem Prüfingenieur von Fall zu Fall ein Ausgleich zukommt. Hinsichtlich des Zuschlags für die erfolgte Prüfung von Fertigteilelementen der Verbindungsbrücke hat der Kläger bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen der Tarifstelle 2.4.7.9 Buchst. a) Satz 1 und Satz 2 2. Spiegelstrich nicht dargetan. Für die Annahme eines groben Mißverhältnisses der ermittelten Vergütung zum Aufwand der Prüfung reicht allein der Umstand der Prüfung von Elementplänen des Fertigteilbaus nicht aus. Vielmehr ist aus der Formulierung, daß eine Erhöhung in Betracht kommen "kann", und aus dem Charakter als Ausnahmebestimmung zu schließen, daß das grobe Mißverhältnis jeweils konkret festgestellt werden muß, zumal - wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom Beigeladenen zu 2. und der Beklagten überzeugend dargetan - die Verwendung von Fertigteilen vielfach nur vorgesehen wird, wenn mehrere gleichartige Teilstücke benötigt und demgemäß identische bautechnische Nachweise vorgelegt werden. Daher obliegt es insoweit dem Prüfingenieur, der sich auf die genannte Bestimmung beruft, deren tatsächliche Voraussetzungen darzutun. Dem ist der Kläger nicht einmal ansatzweise nachgekommen. Für die Einräumung der beantragten Schriftsatzfrist bestand kein Anlaß, weil bei der Inanspruchnahme einer Ausnahmeregelung in sachgerechter Prozeßführung immer Anlaß besteht, zu den tatsächlichen Voraussetzungen vorzutragen, und angesichts des gewichtigen Ansatzes "grobes Mißverhältnis" der Kläger in der mündlichen Verhandlung zumindest greifbare Anhaltspunkte hätte aufzeigen können und müssen, aus welchen konkreten Umständen er das gesehene grobe Mißverhältnis herleitet. Entsprechendes konnte der Kläger jedoch trotz Nachfragens nicht bieten. Unbeschadet dessen sei angemerkt, daß der Zuschlag gegebenenfalls nicht durch Zubilligung des geltend gemachten erhöhten Stundensatzes, sondern nur durch Erhöhung der nach Tarifstellen 2.4.7.1 und 2.4.7.4. errechneten Vergütung vorzunehmen gewesen wäre. Ob der vom Kläger hinsichtlich des Treppenturms in Rechnung gestellte Zeitaufwand für die Durchführung der Baukontrollen, das Anfertigen der Baukontroll-Berichte und die hierfür notwendigen Fahrten dem objektivierten Maßstab der Tarifstelle 2.1.5 entspricht, wonach die Zeit anzusetzen ist, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird, kann offenbleiben. Denn selbst wenn man dem Kläger entsprechend seiner Rechnung vom 28. Juli 1994 über die von der Beklagten akzeptierten 9 Stunden hinaus weitere 5 Stunden zum Stundensatz von 96 ,--DM zubilligt, ergibt sich lediglich ein Vergütungsanspruch in Höhe von 12.287,49 DM (5.760,42 DM + 5.965,07 DM + 562,-- DM). Die geltend gemachten Zinsen können dem Kläger schon mangels einer bestehenden Hauptforderung nicht zugesprochen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht notwendig beizuladen waren, sondern nur zur Ermöglichung der Wahrung eigener Interessen beigeladen worden sind, sind nicht für erstattungsfähig zu erklären, da sie selbst keinen Antrag gestellt und sich damit einem eigenem Kostenrisiko nicht ausgesetzt haben (§§ 162 Abs. 1, 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.