Beschluss
21 A 116/99.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1999:0329.21A116.99A.00
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Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Beigeladenen abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Beigeladenen abgelehnt. G r ü n d e : Die unter I. mit Angriffen auf die Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags erhobene Gehörsrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, § 138 Nr. 3 VwGO) dringt nicht durch. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht dazu, die Ausführungen der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei soll das Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozeßgrundrecht sicherstellen, daß die gerichtliche Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in der Außerachtlassung von wesentlichem Vorbringen der Beteiligten haben. In diesem Sinne gebietet das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs in Verbindung mit den Grundsätzen des Prozeßrechts auch die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Allerdings bietet es keinen Schutz dagegen, daß ein angebotener Beweis aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts nicht erhoben wird. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisantrags verstößt danach gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, wenn sie im Prozeßrecht keine Stütze findet (vgl. BVerfG, Beschluß vom 18. Juni 1993 - 2 BvR 22/93 -, InfAuslR 1993, 349, 353). Die Ablehnung des auf Einholung eines Sachverständigengutachtens gerichteten Beweisantrags zu der Behauptung, daß die mit Schriftsatz vom 30. November 1998 überreichte Bescheinigung des Government Agent des Jaffna- Distrikts vom 15. September 1998 sowie die Bescheinigung der Sri Lanka Red Cross Society vom 2. November 1998 ihrer Form und ihrem Inhalt nach authentisch sind und von dem jeweils angegebenen Aussteller herrühren, kann sich auf das Prozeßrecht stützen. Das Verwaltungsgericht hat das Vorbringen des Beigeladenen, zu dessen Nachweis die Bescheinigungen vorgelegt worden sind, nämlich daß er von den srilankischen Sicherheitsbehörden wegen der Vermutung der Unterstützung der LTTE gesucht werde und nach wie vor eine Gefährdung für Leib und Leben bestehe, ausweislich der Urteilsgründe zur Kenntnis genommen und für die Überzeugungsbildung in Erwägung gezogen; es hat den Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung mit der Begründung abgelehnt, es werde unterstellt, daß Form und Inhalt der überreichten Unterlagen authentisch seien und von den jeweils angegebenen Ausstellern herrührten. Damit stützt sich die Entscheidung auf den in Anlehnung an den in § 244 Abs. 3 Satz 2 5. Alt. Strafprozeßordnung enthaltenen allgemeinen Rechtsgedanken anerkannten Beweisablehnungsgrund, daß einem Beweisantrag nicht nachgegangen zu werden braucht, wenn die Behauptung so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr. Von der Unterstellung der behaupteten Tatsache als wahr ist das Verwaltungsgericht bei seiner Überzeugungsbildung nicht abgewichen, insbesondere hat es den durch die Wahrunterstellung der behaupteten Tatsache gesteckten Rahmen bei der Würdigung des sachlichen Gehalts der in den Bescheinigungen enthaltenen Aussagen als typische Gefälligkeitserweise nicht überschritten, so daß die Rüge, das Verwaltungsgericht habe bei der Behandlung des Beweisantrags und im Hinblick auf die "ergänzende Bescheidung in den Urteilsgründen" objektiv willkürlich entschieden, sich ohne entsprechenden Hinweis von dem verkündeten Beschluß gehört und den Beweisantrag nicht erschöpft, fehlgeht. Das Vorbringen des Beigeladenen im Zulassungsverfahren, behauptet und unter Beweis gestellt sei nicht nur die Tatsache, daß die vorgelegten Dokumente von den angegebenen Ausstellern herrührten und in diesem Sinne authentisch seien, sondern auch die Tatsache, daß ihr Inhalt authentisch und demgemäß zutreffend sei und auf eigenen Wahrnehmungen und Kenntnissen der ausstellenden Personen beruhe, mithin auch die Tatsache, daß er, der Beigeladene, von den srilankischen Sicherheitsbehörden gesucht werde, verkennt den objektiven Gehalt des Beweisthemas und die Reichweite der Wahrunterstellung gemäß der der Formulierung des Beweisthemas korrespondierenden Begründung für die Ablehnung des Beweisantrags. Die unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung beschränkt sich, wie das Verwaltungsgericht richtig zugrundegelegt hat, auf die Echtheit der vorgelegten Urkunden, also darauf, daß der in der jeweiligen Bescheinigung durch die Unterschrift als Urheber Bezeichnete derjenige ist, der jene tatsächlich ausgestellt und die Erklärung abgegeben hat. Daraus, daß in dem Beweisthema neben der Form auch der Inhalt als Kriterium angeführt ist, zu schließen, es gehe dabei auch um die sachliche Richtigkeit der in den Bescheinigungen verkörperten Aussagen, liegt schon deshalb fern und ist weit hergeholt, weil es auf der Hand liegt, daß nicht nur die äußere Form der Niederschrift einer Gedankenerklärung, etwa ein verwendetes Formular oder der Briefkopf, sondern auch der Inhalt eines Dokuments Rückschlüsse darauf zuläßt, wer die Urkunde errichtet hat, und maßgebliches Kriterium für die Feststellung der Echtheit ist und weil auch nach dem Gesetz (vgl. § 98 VwGO, § 437 Abs. 1 ZPO) Form "und" Inhalt Kriterien sind, an denen die Echtheit einer (öffentlichen) Urkunde zu messen ist. Die Bedeutung, die der anwaltlich vertretene Beigeladene dem von seinem Prozeßbevollmächtigten formulierten Beweisthema gibt, kann auch nicht daraus geschlossen werden, daß in Verbindung mit dem Kriterium des Inhalts das Attribut "authentisch" verwendet und zusätzlich im folgenden Nebensatz darauf abgestellt wird, daß die Bescheinigung von dem jeweiligen Aussteller herrührt. Das Wort "authentisch" bedeutet gemäß dem auf den Urheber oder Ausführer hinweisenden Wortstamm in Bezug auf Texte im allgemeinen "vom Verfasser stammend", "eigenhändig geschrieben" bzw. "urschriftlich" oder "glaubwürdig" bzw. "zuverlässig verbürgt" (vgl. Duden, Herkunftswörterbuch der deutschen Sprache, 1963; Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache in sechs Bänden, Band 1, 1976, und Meyers Enzyklopädisches Lexikon Band 3, 1971, jeweils zum Stichwort "authentisch") und vermittelt daher seinem Wortsinn nach ein auf den Urheber bzw. Aussteller der Bescheinigung und mithin auf deren Echtheit bezogenes Verständnis des Beweisthemas, was mit dem folgenden Nebensatz lediglich erläutert wird, ohne daß dieser Zusatz auf eine Erweiterung des Beweisthemas auf die inhaltliche Richtigkeit der Aussage schließen läßt. Vollends eindeutig ist die Auslegung des Beweisthemas bei Einbeziehung der Funktion des angegebenen Beweismittels; daher kommt ein Verständnis des Beweisthemas, das in Anknüpfung an eine übertragene Bedeutung des Wortes "authentisch" im Sinne von glaubwürdig oder glaubhaft die sachliche Richtigkeit der Aussage einschließt, nicht in Betracht. Der Beweis durch Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen zielt darauf, dem Gericht die für die Beurteilung eines konkreten Sachverhalts oder einer bestimmten Frage im Bereich der Tatsachen für erforderlich gehaltene Sachkunde zu vermitteln, in dem der Sachverständige aus seinem Fachwissen dem Gericht allgemeine Erfahrungssätze für vom Gericht zu ziehende Schlüsse oder darüber hinaus aus seinem Fachwissen gewonnene Schlußfolgerungen auf konkrete Tatsachen bietet. Daraus folgt für das hier streitige Beweisthema, daß zwar die Echtheit der vorgelegten Urkunden durch einen Sachverständigen anhand seines Fachwissens und allgemeiner Erfahrungssätze wie typischer Echtheits- oder Fälschungsmerkmale sachverständig geprüft werden kann und hierzu Schlußfolgerungen vermittelt werden können, daß aber die sachliche Richtigkeit der in den Bescheinigungen enthaltenen Erklärungen, also die Tatsachenbehauptung, daß gerade der Beigeladene von srilankischen Sicherheitskräften gesucht worden sei bzw. gesucht werde, einem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich ist. Die Tatsachenbehauptung zu dem Vorgang des Suchens einer Person im konkreten Einzelfall kann nicht nach aus dem Fachwissen des Sachverständigen gewonnenen allgemeinen Erfahrungssätzen oder durch daraus gezogene Schlußfolgerungen bestätigt oder widerlegt werden; in Bezug auf eine Tatsachenbehauptung zu einem konkreten Vorgang wird Beweis vielmehr - abgesehen gegebenenfalls von allgemein zugänglichen Quellen oder von der Vorlage von Urkunden, deren inhaltliche Richtigkeit selbstverständlich der gerichtlichen Überzeugungsbildung im Einzelfall unterliegt - durch Benennung von Zeugen angetreten, in deren durch eigene Wahrnehmung erworbenes Wissen die behauptete Tatsache gestellt wird. Nichts anderes gilt, soweit der Beigeladene, wie in der Begründung des Zulassungsantrags angesprochen, das Beweisthema auf die Behauptung erstreckt sieht, daß der Inhalt der Bescheinigungen - die Aussage zum angeführten Suchen nach ihm - auf eigenen Wahrnehmungen und Kenntnissen der Person beruhe, die die jeweilige Bescheinigung ausgestellt habe. Deren Vernehmung als Zeugen ist nicht Sache eines Sachverständigen, die Behauptung also kein tauglicher Gegenstand eines Beweises durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Diese prozeßrechtlichen Gründe hat das Verwaltungsgericht im übrigen, ohne daß sich der Beigeladene damit in der Begründung des Zulassungsantrag auseinandergesetzt hat, auf S. 5 der Urteilsgründe im Kern angeführt. Erweist sich danach der Beweisantrag, würde er im Sinne des Vorbringens des Beigeladenen im Zulassungsverfahren auch auf die sachliche Richtigkeit des Inhalts der Bescheinigungen bezogen, als greifbar verfehlt und sinnlos, war das Beweisthema in der vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Bedeutung erkennbar als auf die Behauptung der Echtheit der Bescheinigungen beschränkt zu betrachten. Darauf beschränkte sich demgemäß auch die Wahrunterstellung bei der Ablehnung des Beweisantrags. Die Reichweite der Wahrunterstellung hat das Verwaltungsgericht bei der Würdigung des Vorbringens des Beigeladenen nicht verkannt, insbesondere hat es keine von ihr erfaßten Aspekte des Vorbringens als unglaubhaft gewertet. Das Verwaltungsgericht hat die - unterstellte - äußere (formelle) Beweiskraft der Urkunden, daß diese von den Ausstellern herrühren und diese jeweils die in ihnen enthaltene Erklärung abgegeben haben, beachtet. Es hat die innere (materielle) Beweiskraft der Urkunden, nämlich daß der in ihnen verkörperte gedankliche Inhalt sachlich richtig ist, nach seiner freien richterlichen Überzeugung gewürdigt. Daß insofern gesetzliche Beweisregeln verletzt worden sind, ist nicht dargetan und nicht ersichtlich. In Bezug auf die Bescheinigung der Sri Lanka Red Cross Society vom 2. November 1998, einer Privaturkunde, beschränkt sich die Beweisregel nach § 98 VwGO, § 416 ZPO auf die äußere Beweiskraft. Zur Bescheinigung des Goverment Agent vom 15. September 1998 ist nicht dargetan, daß sie - was von der Wahrunterstellung nicht erfaßt ist - innerhalb der Grenzen der Amtsbefugnisse der ausstellenden Behörde im Sinne von § 98 VwGO, § 415 ZPO, also unter Einhaltung der von den maßgeblichen (gesetzlichen) Vorschriften bestimmten sachlichen Zuständigkeit aufgenommen wurde und so die Merkmale einer öffentlichen Urkunde erfüllt. Selbst wenn dies unterstellt würde und im Hinblick darauf, daß das Verwaltungsgericht diese ausländische Urkunde im Rahmen der Wahrunterstellung, mithin ohne näheren Nachweis gemäß § 98 VwGO, § 438 Abs. 1 ZPO als echt angesehen hat, ihre materielle Beweiskraft an § 98 VwGO, § 418 Abs. 1 und 3 ZPO gemessen wird, konnte nicht davon ausgegangen werden, daß sie den vollen Beweis der in ihr bezeugten Tatsachen begründet (§ 418 Abs. 1 ZPO), der Beigeladene sei von der srilankischen Armee gesucht worden oder werde gesucht. Denn es spricht Überwiegendes dafür, daß die Aussage nicht auf eigener Wahrnehmung der ausstellenden Person oder Stelle beruhte; da eine einschlägige gesetzliche Regelung, nach der die Beweiskraft des Zeugnisses der öffentlichen Urkunde von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist, nicht ersichtlich und vom Beigeladenen auch nicht aufgezeigt ist, konnte davon ausgegangen werden, daß gemäß § 98 VwGO, § 418 Abs. 3 ZPO die Beweisregel des § 418 Abs. 1 ZPO nicht eingriff. Aus dem Inhalt der Bescheinigung läßt sich - unbeschadet der Frage, ob nicht das Verwaltungsgericht nach den von ihm angeführten Gründen das Gegenteil als bewiesen ansehen durfte (§ 98 VwGO, § 418 Abs. 2 ZPO) - nicht mit der erforderlichen Gewißheit feststellen, daß die bescheinigte Tatsache auf eigener Wahrnehmung der ausstellenden Person beruhte. Denn die Aussage, die mit dem Namen des Beigeladenen bezeichnete Person sei eine von den srilankischen Streitkräften gesuchte Person, und er, der Goverment Agent, verstehe, daß sie aus Furcht davor Sri Lanka verlassen habe, läßt keinen Anhalt für eine eigene Wahrnehmung der Suche nach der betreffenden Person erkennen, zumal die angeführte Suche auf die Zeit vor der Ausreise im Mai 1994 bezogen ist, für die der Beigeladene selbst bei Darlegung seiner Ausreisegründe nicht angeführt hat, von den srilankischen Streitkräften - etwa wegen der berichteten Unterstützungshandlungen für die LTTE - konkret gesucht worden zu sein, und ferner nichts dafür spricht, daß die Amtsperson, die die Bescheinigung ausgestellt hat, bereits damals in amtlicher Funktion die Lage Betroffener beobachtete. Zu diesen durchgreifenden Zweifeln kommt hinzu, daß bereits als Anlage zur Klageerwiderungsschrift des Beigeladenen vom 2. September 1997 eine Bescheinigung des Assistent Goverment Agent vom 18. Juni 1997 vorgelegt wurde, die in weiten Passagen mit der Bescheinigung vom 15. September 1998 wortgleich ist und ebenfalls keine konkreten Anhaltspunkts für ein gezieltes Suchen nach dem Beigeladenen aufzeigt. Auch zur Beweiswürdigung des inhaltlichen Aussagegehalts der vorgelegten Dokumente ist ein Gehörsverstoß nicht festzustellen. Insbesondere kann von einer Überraschungsentscheidung unter dem Aspekt des Unterbleibens eines gebotenen rechtlichen Hinweises keine Rede sein. Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs beinhaltet nicht die Verpflichtung des Gerichts, auf seine Sachverhalts- und Beweiswürdigung sowie die Rechtsauffassung, die es seiner Entscheidung zugrunde legen will, noch in der mündlichen Verhandlung und damit schon vor Abschluß der Überzeugungsbildung hinzuweisen, sofern die Verfahrensbeteiligten bei Anwendung der von ihnen nach dem Maßstab eines gewissenhaften und kundigen Prozeßbeteiligten zu verlangenden Sorgfalt unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Auffassungen mit ihnen rechnen mußte. Vgl. BVerfG, Beschluß vom 13. Oktober 1994 - 2 BvR 126/94 -, InfAuslR 1995, 65; BVerwG, Beschluß vom 12. Juni 1985 - 9 CB 104.84 -, InfAuslR 1986, 78. So verhält es sich hier. Der anwaltlich vertretene Beigeladene konnte bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt, die selbstverständlich die Berücksichtigung prozeßrechtlicher, insbesondere beweisrechtlicher Grundsätze und Zusammenhänge einschließt, unschwer davon ausgehen, daß die Reichweite des Beweisthemas und der Wahrunterstellung in dem vorstehend ausgeführten Sinne beschränkt war. Damit war auch nach dem vom Beigeladenen eingeforderten, an dem Verständnishorizont, den "jede juristisch geschulte Person" (S. 7 f. der Antragsschrift) habe, ausgerichteten Maßstab ohne vorherigen richterlichen Hinweis erkennbar, daß die Wahrunterstellung der Echtheit der Bescheinigungen nicht auch die sachliche Richtigkeit ihres Inhalts erfaßte. Dementsprechend war ohne weiteres damit zu rechnen, daß der Aussagegehalt der Urkunden im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung Gegenstand der freien Beweiswürdigung vor dem Hintergrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens werden würde und als inhaltlich nicht wahrheitsgemäß gewürdigt werden konnte. Denn die richterliche Überzeugungsbildung ist aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens frei zu gewinnen (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), was schlechthin eine schematische Vorgehensweise dahin, von der Echtheit von Urkunden auf die sachliche Richtigkeit der in ihnen bescheinigten Aussage zu schließen, ausschließt. Denn es liegt auf der Hand, bedurfte also keines richterlichen Hinweises, daß auch im Rechtssinne "echte" Urkunden inhaltlich falsch sein können. Auch das Ergebnis der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts war bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht unvorhersehbar. Insofern verfehlt die Gehörsrüge den sachlichen Gehalt der Würdigung. Das Verwaltungsgericht hat die aus dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 6. April 1998 herangezogene Aussage, daß von amtlichen oder sonstigen Stellen jedwede Gefälligkeitsbescheinigung erhältlich sei, lediglich zum Ausgangspunkt seiner einzelfallbezogenen Bewertung genommen. Es hat insbesondere daraus nicht geschlossen, daß jede in Sri Lanka ausgestellte Bescheinigung zwingend ein - inhaltlich wahrheitswidriger - Gefälligkeitserweis sei. Ein solcher Schluß allein auf der Grundlage der herangezogenen Aussage des Auswärtigen Amtes wäre auch fragwürdig; ein hinreichend abgesicherter allgemeiner Erfahrungssatz dieses Inhalts ist der Auskunft schwerlich zu entnehmen, jedenfalls wäre, würde er aufgrund richterlicher Überzeugungsbildung zugrundegelegt, dann ausdrücklich rechtliches Gehör zu gewähren. Darauf kommt es vorliegend aber nicht an. Denn das Verwaltungsgericht hat aus dem konkreten Inhalt der Bescheinigungen, insbesondere daraus, daß in ihnen für die Behauptung, der Beigeladene werde gesucht, keine Einzelheiten und Anlässe aufgezeigt und keine konkreten Schilderungen geboten werden, geschlossen, daß es sich bei ihnen um nicht der Wahrheit entsprechende Gefälligkeitserweise handle. Ergänzend kann zur Bestätigung der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts angeführt werden, daß die als Anlage zum Schriftsatz vom 2. September 1997 vorgelegte Bescheinigung der Sri Lanka Red Cross Society vom 24. Juni 1997 keinen Hinweis darauf enthält, daß nach dem Beigeladenen gesucht werde, und im übrigen ist zu bemerken, daß die Unterschrift der ausstellenden Person, die mit derjenigen, die die Bescheinigung derselben Stelle vom 2. November 1998 unterschrieben hat, namensidentisch ist, zu der Unterschrift unter dem Datum des 2. November 1998 auffallende Unterschiede aufweist. Der unter II. zur beachtlichen Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung geltend gemachte grundsätzliche Klärungsbedarf besteht jedenfalls nicht mehr, nachdem der Senat in Würdigung des in der Antragsschrift herangezogenen Gutachtens, insbesondere unter näherer Betrachtung der dort angeführten und in der Antragsschrift pauschal übernommenen, jedoch nur zu einem geringen Teil aussagekräftigen Fälle der Verhaftungen von Rückkehrern und der von dem Gutachter bei der Darstellung der Situation von Rückkehrern vorgenommenen Einschränkungen sowie in einer Gesamtschau mit dem sonstigen Erkenntnismaterial in neueren Entscheidungen (vgl. u.a. Urteil vom 10. Februar 1999 - 21 A 537/96.A -) bei seiner bisherigen Rechtsprechung zur Verneinung einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung - vorbehaltlich besonderer Umstände - verblieben und die Lage daher geklärt ist. Auch mit den über das Gutachten hinausgehenden Ausführungen zur Rückkehrergefährdung wie der Behauptung zur Beobachtung von in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Tamilen durch srilankische Sicherheitsbehörden unter dem Gesichtspunkt einer etwaigen Unterstützung der LTTE und der Behauptung zu einer Zusammenarbeit srilankischer Sicherheitskräfte mit deutschen Sicherheitsbehörden wird ein weiterer Klärungsbedarf nicht aufgezeigt. Die - im übrigen im Kern nicht neuen, vielmehr schon seit Jahren angebrachten - Behauptungen zu einem pauschalen Verdacht der LTTE- Unterstützung im Anschluß an Kenntnisse der srilankischen Sicherheitskräfte über Tätigkeiten der LTTE und für die LTTE im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und die daraus abgeleiteten Folgerungen beruhen vor dem Hintergrund sonstigen, in der neueren Senatsrechtsprechung berücksichtigten Auskunftsmaterials zur allgemeinen Situation von nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen sowie zur Gefahr eines Zugriffs auf sie nach wie vor ersichtlich auf Spekulationen und bieten so - zumal gemessen an den in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu stellenden Anforderungen an die Dichte von als Maßnahmen politischer Verfolgung zu wertenden Übergriffen - keine tragfähigen Ansatzpunkte für eine weitergehende Klärung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.