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Beschluss

15 A 1066/99

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1999:0325.15A1066.99.00
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Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen die Klägerin zu 4/5, der Beklagte zu 1/5.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.518,30 DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Anträge werden abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen die Klägerin zu 4/5, der Beklagte zu 1/5. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.518,30 DM festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag der Klägerin hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht hinreichend dargelegt (§ 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO). Hinsichtlich der im Stile einer Berufungsbegründung vorgebrachten Gründe ist nicht erkennbar, auf welchen der in § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 VwGO genannten Zulassungsgründe das Zulassungsbegehren gestützt wird. Das Gericht muß aber dem Antrag (einschließlich dessen Begründung) entnehmen können, welcher der gesetzlichen Zulassungsgründe der gerichtlichen Prüfung unterworfen werden soll. Vgl. OVG NW, Beschluß vom 20. August 1997 - 15 A 3694/97 -, S. 2 des amtlichen Umdrucks. Auch der Antrag des Beklagten hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor oder ist nicht hinreichend dargelegt (§ 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO). Dazu hätte dargelegt werden müssen, warum die in einem durchzuführenden Berufungsverfahren als klärungsfähig benannte Frage der Beitragsfähigkeit von Darlehenszinsen, die auf einen Darlehensvertrag gezahlt wurden, der nicht gerade für den Ausbau geschlossen wurde, klärungsbedürftig sein soll. Die Frage hat nämlich bereits durch die Entscheidungen des beschließenden Gerichts Urteil vom 29. November 1989 - 2 A 1419/87 -, NWVBl 1990, 311 (313 f.); Urteil vom 26. März 1991 - 2 A 785/90 -, Seite 13 f., obergerichtliche Klärung gefunden und ist damit nicht mehr klärungsbedürftig. Vgl. zum parallelen Revisionszulassungsrecht BVerwG, Beschluß vom 17. Juli 1975 - II B 2.75 -, Buchholz 310 § 132 Nr. 136, Seite 12 (15). In einem solchen Fall kommt nur dann eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache in Betracht, wenn neue Gesichtspunkte vorgebracht werden. Vgl. zum parallelen Revisionszulassungsrecht BVerwG, Beschluß vom 2. August 1960 - VII B 54.60 -, DVBl 1960, 854. Das ist hier nicht geschehen. Der Beklagte trägt dazu allein vor, daß die Rechtsprechung des beschließenden Gerichts durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Urteil vom 23. August 1990 - 8 C 4.89 -, BVerwGE 85, 306 (zum Erschließungsbeitragsrecht), überholt sei. Dies ist kein neuer Gesichtspunkt, weil sich die erwähnte Entscheidung des beschließenden Gerichts vom 26. März 1991 ausdrücklich mit der anderslautenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auseinandersetzt und eine Abkehr von der in der erwähnten Entscheidung des beschließenden Gerichts vom 29. November 1989 geäußerten Rechtsansicht ablehnt. Vgl. dazu auch die vom Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil zitierte Fundstelle Dietzel/Hinsen/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein- Westfalen, 3. Aufl., Rn. 167. Die vom Beklagten weiter aufgeworfene, als grundsätzlich angesehene Frage, "in Bezug auf welche Teileinrichtungen für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht eine ausdrückliche Auflistung in dem maßgeblichen Bauprogramm vorhanden sein muß", führt nicht zur Zulassung, weil sie sich in einem durchzuführenden Berufungsverfahren nicht stellen würde. Richtig ist, daß nur der bauprogrammgemäße Ausbau eine Beitragspflicht auslösen kann. Vgl. OVG NW, Beschluß vom 28. November 1994 - 15 B 2505/94 -, Seite 2 des amtlichen Umdrucks. Dies beantwortet aber nicht die Frage, was Inhalt des Bauprogramms ist. Handelt es sich, wie hier, um Beschlüsse einer Bezirksvertretung und des Bau- und Verkehrsausschusses des Rates, so kommt es nicht auf eine ausdrückliche Benennung an, sondern darauf, wie die Beschlüsse in Verbindung mit den dazu erstellten Unterlagen bei verständiger Würdigung zu verstehen sind. Das Verwaltungsgericht hat unter Berücksichtigung des Umstandes, daß zwischen der Neuherstellung einer Fahrbahn und deren Entwässerung ein enger technischer Zusammenhang besteht, die Neuherstellung der nur rudimentär vorhandenen alten Entwässerungseinrichtung als Annex zum ausdrücklich beschlossenen Fahrbahnausbau und damit als Teil des Bauprogramms angesehen. Es gibt kein rechtliches Erfordernis, daß in einem Bauprogramm alle Ausbaumaßnahmen an den verschiedenen Teileinrichtungen ausdrücklich aufgeführt werden müssen. Vielmehr beantwortet sich die Frage, was Gegenstand des Bauprogramms ist, in Bewertung der Umstände des Einzelfalles, die einer allgemeinen Klärung nicht zugänglich sind. Soweit in dem Zulassungsantrag auch der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hinsichtlich der Beitragsfähigkeit der Ausbaumaßnahmen an der Beleuchtung geltend gemacht worden sein sollte, liegt dieser aus den vorgebrachten Gründen nicht vor. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, daß die Berufung in einem durchzuführenden Berufungsverfahren deshalb Erfolg hätte. Für die Auffassung, die Erneuerung einer vorhandenen Beleuchtung im Rahmen der nachmaligen Herstellung der Straße müsse hinsichtlich der Frage, was Inhalt des Bauprogramms sei, genauso behandelt werden wie die Erneuerung einer bislang nur rudimentär vorhandenen Entwässerungseinrichtung im Rahmen der nachmaligen Herstellung einer Straße, spricht nichts. Auch ist es unerheblich, daß die Straßenbaubeitragssatzung den Aufwand für die Beleuchtungseinrichtung als beitragsfähig einstuft. Die grundsätzliche Beitragsfähigkeit solchen Aufwandes hat nichts mit der Frage zu tun, ob die abgerechneten Maßnahmen in Abweichung vom Bauprogramm durchgeführt wurden und deshalb nicht beitragsfähig sind. Die Kostenentscheidung beruht aus § 155 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert ergibt sich aus §§ 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.