Urteil
16 A 5947/96
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1999:0308.16A5947.96.00
6Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger und seine Ehefrau beziehen seit geraumer Zeit vom Beklagten fortlaufende Sozialhilfeleistungen. Dabei wurden die zuvor von September bis November 1994 unterbrochenen Zahlungen von laufender ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt an die Ehefrau und von Hilfe in besonderen Lebenslagen in Form pauschalierten Pflegegeldes an den Kläger mit Bescheid vom 14. Dezember 1994 wieder aufgenommen. Mit Bescheiden ebenfalls vom 14. Dezember 1994 - zugestellt am 23. Dezember 1994 - teilte der Beklagte den Söhnen des Klägers G. M. jun. und W. M. gemäß § 91 Abs. 3 BSHG die Leistung von Hilfe zum Lebensunterhalt an die Ehefrau des Klägers mit und forderte sie ferner nach § 116 Abs. 1 BSHG als Unterhaltspflichtige auf, Auskünfte über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen. Mit Schreiben vom 3. Februar 1995 wurde der Sohn G. M. jun. unter Hinweis auf Sozialhilfeleistungen auch an seinen Vater unter Fristsetzung erneut zur Auskunftserteilung mittels Rücksendung eines ausgefüllten Formblattes, das beigefügt war, aufgefordert. Auch an den weiteren Sohn des Klägers Dieter M. erfolgte mit Schreiben vom 3. Februar 1995 die Mitteilung, daß seinen Eltern Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfe in besonderen Lebenslagen geleistet werde, und die Aufforderung, innerhalb von zwei Wochen Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu geben. Die Tochter P. B. wurde mit Schreiben vom 9. Februar 1995 - zugestellt am 15. Februar 1995 - entsprechend informiert und zur Auskunftserteilung aufgefordert. Mit Schreiben vom 23. März 1995 wandte sich der Kläger gegen eine Anzeige, mit der Unterhaltsansprüche gegen seine Kinder übergeleitet werden sollten. Eine solche Maßnahme liege im pflichtgemäßen Ermessen des Beklagten und müsse die Besonderheiten des Einzelfalles insbesondere nach der Person des Hilfebedürftigen und hinsichtlich der Art des Bedarfes, der Form der Hilfeleistung sowie der Familienverhältnisse berücksichtigen. Bedingt durch sein Einkommen könne in seinem Fall von einer Unterhaltsbedürftigkeit nach bürgerlichem Recht keine Rede sein und fehle es deshalb von vornherein an überleitungsfähigen Unterhaltsansprüchen. Mit Schreiben vom 14. Juni 1995 nahm der Beklagte zu der Eingabe des Klägers vom 23. März 1995 Stellung, indem er auf die Unterhaltsbestimmungen der §§ 1601 ff. BGB hinwies und seine Vorgehensweise schilderte, potentiellen Unterhaltspflichtigen zunächst nur rechtswahrend eine Mitteilung gemäß § 91 Abs. 3 BSHG über das Faktum der Sozialhilfegewährung zuzustellen und sie darüberhinaus aufzufordern, Nachweise über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse beizubringen. Dem hielt der Kläger mit Schreiben vom 24. Juli 1995 entgegen, daß auch ein bloßer Auskunftsanspruch nach § 116 BSHG der Rechtsgrundlage entbehre, wenn keine Unterhaltsbedürftigkeit gegeben sei. Mit seinen Einwendungen in einem Schreiben vom 22. Juli 1995, mit dem sich der Kläger gesondert gegen erneute - diesmal mit Zwangsmittelandrohungen verbundene - Auskunftsaufforderungen an seine Kinder G. M. jun., Dieter M. und P. B. vom 14. Juni 1995 wehrte, vertiefte er unter Bezugnahme auf beigefügte Fachliteratur seine Auffassung, daß nach Maßgabe der Umstände des hier vorliegenden einzelnen Hilfefalles schon von den Wahrungsanzeigen habe abgesehen werden müssen. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Juni 1996 beschied der Oberkreisdirektor des Kreises Unna einen in dem Schreiben vom 23. März 1995 gesehenen Widerspruch des Klägers gegen die Bescheide des Beklagten vom 14. Dezember 1994, 3. Februar 1995 und 9. Februar 1995 dahingehend, daß der Rechtsbehelf als unzulässig zurückgewiesen wurde. Bei einem Auskunftsverlangen nach § 116 Abs. 1 BSHG handele es sich zwar für den Auskunftspflichtigen um einen selbständig anfechtbaren Verwaltungsakt im Sinne von § 31 SGB X, der ihn in seinen Rechten belaste. Der Kläger werde hingegen durch das Auskunftsbegehren nicht betroffen, da es in seine Rechte weder begünstigend noch belastend eingreife und auch keine rechtsgestaltende Wirkung für ihn entfalte. Er sei an dem entsprechenden Verwaltungsverfahren nicht beteiligt. Im übrigen hätten sich seine Kinder nicht gegen die angefochtenen Verwaltungsakte gewandt, so daß die Auskunftsbegehren inzwischen auch bestandskräftig seien. Unter Bezugnahme auf den vorgenannten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 3. Juli 1996 Klage erhoben, mit der er auch für seine Ehefrau um Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Überleitungsabsichten und der Auskunftsverlangen des Beklagten gebeten hat. Zur Begründung hat er sein bisheriges Vorbringen wiederholt, daß es für die Auskunftsverlangen schon an der notwendigen Unterhaltsbedürftigkeit fehle. Anders als der Beklagte meine, handele es sich bei den Auskunftsbegehren auch um die Eltern belastende und damit von ihm anfechtbare Verwaltungsakte. Denn erst durch die Auskunftserzwingung seien den Schwiegerkindern unerwünschte Einblicke in die bescheidenen sozialen Lebensverhältnisse des Klägers und seiner Ehefrau ermöglicht worden. Im übrigen sei es falsch, wenn die strittigen Bescheide für bestandskräftig erklärt würden, weil sich seine Kinder gegen diese falschen Verwaltungsakte nicht gewandt hätten; vielmehr habe er den Widerspruch im Einvernehmen mit seinen vier Kindern und unter Beifügung entsprechender Vollmachten eingelegt. Der Kläger hat sinngemäß beantragt, die Bescheide des Beklagten vom 14. Dezember 1994, 3. Februar 1995 und 9. Februar 1995 sowie den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid des Oberkreisdirektors des Kreises Unna vom 4. Juni 1996 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat sich zur Begründung die Argumentation des Widerspruchsbescheides zu eigen gemacht und ausgeführt, die Klage sei unzulässig. Mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid vom 10. Oktober 1996 hat das Verwaltungsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen, weil der Kläger mangels Verletzung in eigenen Rechten nicht im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt sei. Gegen den Gerichtsbescheid hat der Kläger rechtzeitig Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, das Verwaltungsgericht habe sich zu Unrecht nicht mit den von ihm aufgeworfenen und für die Auskunftsverlangen maßgeblichen Fragen auseinandergesetzt, ob er und seine Ehefrau angesichts ihrer Einkommenslage überhaupt unterhaltsbedürftig seien, die Sozialhilfe in Anbetracht der Umstände des Einzelfalles hier als nachrangig betrachtet werden könne und der Beklagte sein Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt habe. Es sei von entscheidender Bedeutung, wenn ihr Unterhaltsbedarf bereits durch persönliche Hilfen der Kinder so abgedeckt werde, daß deren weitergehende Inanspruchnahme von vornherein nicht in Betracht komme. Maßgeblich sei ferner, daß in der Vergangenheit zu Lasten auch der damals noch zur Einstandsgemeinschaft zählenden Kinder ein zu niedriger und falscher sozialhilferechtlicher Bedarf der Familie angenommen worden sei. Schließlich müsse beachtet werden, daß nicht auf nachrangige Unterhaltspflichtige zurückgegriffen werden dürfe, wenn er als vorrangiger Unterhaltsverpflichteter zwar nach dem Bürgerlichen Recht zur Leistung verpflichtet bliebe, nach dem Sozialhilferecht jedoch - wie hier - wegen Schon-, Schutz- und Härtevorschriften nicht herangezogen werden dürfe. Die Überleitungsanzeige sei ein Verwaltungsakt, durch den nicht nur der vermeintliche Unterhaltsschuldner beschwert sei, sondern auch der vermeintliche Unterhaltsberechtigte. Abgesehen davon, daß er die fehlenden Vollmachten seiner Kinder per Einschreiben vom 12. Juni 1995 an den Beklagten gesandt habe, stehe ihm daher auch selbst der Rechtsweg offen. Der Kläger stellt den Antrag, den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und nach dem erstinstanzlich gestellten Klageantrag zu entscheiden. Der Beklagte stellt den Antrag, die Berufung zurückzuweisen. Er bezieht sich zur Begründung auf seine Stellungnahme im erstinstanzlichen Verfahren sowie auf die Ausführungen in dem angefochtenen Gerichtsbescheid. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die zu dem Verfahren überreichten Verwaltungsvorgänge (2 Hefte) verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Berufung hat keinen Erfolg, denn sie ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung als unzulässig abgewiesen. Streitgegenstand sind ausweislich des eindeutigen Betreffs in der am 4. Juli 1996 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klageschrift die an die Kinder des Klägers gerichteten Bescheide des Beklagten vom 14. Dezember 1994, 3. Februar 1995 und 9. Februar 1995 in ihrer Fassung des Widerspruchsbescheids des Oberkreisdirektors des Kreises U. vom 4. Juni 1996. Dabei handelt es sich nach ihrem unmißverständlichen Inhalt nicht um Überleitungsanzeigen im Sinne von § 90 Abs. 1 Satz 1 BSHG, die bei Unterhaltsansprüchen ohnehin mit Wirkung vom 27. Juni 1993 mittels Art. 7 Nr. 19, Art. 43 Abs. 1 des Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944) durch den Übergang kraft Gesetzes nach § 91 BSHG ersetzt worden sind, sondern lediglich um der Rechtswahrung dienende Mitteilungen nach § 91 Abs. 3 Satz 1 BSHG, gekoppelt mit auf § 116 Abs. 1 BSHG gestützte Auskunftsersuchen. Darauf, daß es sich bei der Überleitungsanzeige im Sinne von § 90 Abs. 1 Satz 1 BSHG um einen Verwaltungsakt handelt, der auch den bisherigen Gläubiger, also den Empfänger der Sozialhilfeleistungen, in seinen Rechten berührt und deshalb auch von ihm angefochten werden kann, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 27. Mai 1993 - 5 C 7.91 -, BVerwGE 92, 281, kommt es mithin für das vorliegende Gerichtsverfahren nicht an. Maßgeblich ist vielmehr zum einen, daß es sich bei der Rechtswahrungsanzeige nach § 91 Abs. 3 Satz 1 BSHG um schlichtes Verwaltungshandeln - vgl. Münder in LPK-BSHG, 5. Aufl., § 91 Rz. 95 m.w.N. - und nicht um einen - mit Widerspruch und Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO anfechtbaren - Verwaltungsakt im Sinne von § 31 SGB X handelt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1975 - V C 2.75 -, FEVS 24, 139 (141); zu § 37 Abs. 4 BAföG a.F. auch: BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 1978 - 5 C 61.77 -, FEVS 27, 51 (54). Insoweit sind die hier strittigen Bescheide mit ihrem auf § 91 Abs. 3 Satz 1 BSHG gestützten Inhalt für den Kläger von vornherein einer gerichtlichen Überprüfung entzogen. Zum anderen stellen die angefochtenen Bescheide insoweit, als sie ein auf § 116 Abs. 1 BSHG gestütztes Auskunftsverlangen beinhalten, zwar selbständig anfechtbare Verwaltungsakte dar. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1993 - 5 C 22.90 -, FEVS 44, 184 (186); Urteil vom 17. Juni 1993 - 5 C 43.90 -, FEVS 44, 275 (277); OVG NW, Beschluß vom 23. Dezember 1988 - 8 A 471/88 -, FEVS 38, 287 (288). Dabei wird aber nur eine gegebenenfalls im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchsetzbare Regelung gegenüber dem auskunftspflichtigen Adressaten getroffen. Der Hilfeempfänger wird nicht zu einem Tun oder Unterlassen verpflichtet. Soweit er dulden muß, daß dem Unterhaltspflichtigen mit dem Auskunftsersuchen Kenntnis davon verschafft wird, daß er - der Unterhaltsberechtigte - Sozialhilfeleistungen bezieht, stellt auch das lediglich einen Rechtsreflex dar. Vor diesem Hintergrund wird hier - wie das Verwaltungsgericht im einzelnen überzeugend ausgeführt hat - mit den angefochtenen Auskunftsersuchen nicht unmittelbar in eine geschützte Rechtsstellung des Klägers eingegriffen. Wenn der Kläger weiterhin vorträgt, daß er im Einvernehmen mit seinen Kindern den Widerspruch unter Beifügung von vier Vollmachten derselben erhoben habe, ergeben sich hierfür nach wie vor keine Anhaltspunkte. Weder aus den Formulierungen des Widerspruchsschreibens vom 23. März 1995 noch der nachfolgenden Schriftsätze vom 22. und vom 24. Juli 1994 läßt sich der Schluß ziehen, daß Widerspruch zumindest auch im Namen und in Vollmacht der Kinder des Klägers erhoben werden sollte. Die angeblichen Vollmachten befinden sich nicht in den Verwaltungsvorgängen. Im gerichtlichen Verfahren sind keine Vollmachten nachgereicht worden. Unzweifelhaft hat der Kläger jedenfalls die Klage auch nur im eigenen Namen erhoben. Selbst wenn mit dem Schreiben des Klägers vom 23. März 1994 auch im Namen und in Vollmacht seiner Kinder Widerspruch eingelegt worden wäre, würde das ungeachtet des letztgenannten Umstandes aber nicht zur Zulässigkeit der Klage führen. Die Kinder des Klägers hätten nämlich jedenfalls die mit Bekanntgabe der Verwaltungsakte beginnende einmonatige Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO versäumt, so daß die Auskunftsersuchen ihnen gegenüber bestandskräftig geworden sind. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.