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Beschluss

2 B 65/99

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1999:0305.2B65.99.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens zu je einem Viertel.

Der Streitwert wird auf 16.000,00 DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens zu je einem Viertel. Der Streitwert wird auf 16.000,00 DM festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. Nach § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 VwGO ist die Beschwerde nur zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses bestehen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1. VwGO), wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), wenn der Beschluß von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) oder wenn ein der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). In dem Antrag auf Zulassung der Beschwerde sind die Gründe darzulegen, aus denen die Beschwerde zuzulassen ist (§ 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO). Die Antragsteller machen zunächst geltend, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts, weil "entgegen der Argumentation des Verwaltungsgerichts" hier gemäß § 27 Abs. 1. Satz 2 BVFG die Voraussetzungen der nachträglichen Einbeziehung der Antragsteller zu 1.), 3) und 4) als Abkömmlinge in den Aufnahmebescheid der Frau M. B. erfüllt seien. Denn diese "erfülle die Voraussetzungen als Spätaussiedlerin". Dieses Vorbringen rechtfertigt die Zulassung der Beschwerde nicht. Die Antragsteller zu 1.), 3) und 4) haben keinen Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung. Als Rechtsgrundlage dafür kommt § 27 Abs. 1. Satz 2 BVFG in Betracht. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen hier jedoch nicht vor, weil die Bezugsperson der Antragsteller zu 1.), 3) und 4) die Aussiedlungsgebiete schon nach den Angaben der Antragsteller in ihrer Widerspruchsbegründung auf Dauer verlassen hatte, bevor den Antragstellern der Aufnahmebescheid vom 21. November 1997 erteilt worden ist. Nach dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge stellte die im April 1994 ausgereiste Mutter des Antragstellers zu 1.) im Februar 1995 als Bevollmächtigte in Deutschland für die Antragsteller den Aufnahmeantrag. Die Einbeziehung ist nämlich grundsätzlich nur möglich, solange sich die Bezugsperson mit den Einbeziehungsbewerbern noch in den Aussiedlungsgebieten befindet. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Urteil vom 19. Januar 1999 - 2 A 2030/96 - (nicht rechtskräftig). Ob dieser Grundsatz in dem Fall, in dem sich die Bezugsperson auf eine besondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG berufen kann, nicht oder nur eingeschränkt gilt, kann hier offenbleiben, da die Antragsbegründung substantiierte Anhaltspunkte für einen Härtefall nicht enthält. Die bloße Behauptung, es sei der Mutter des Antragstellers zu 1.) "wegen ihres Gesundheitszustandes" unmöglich gewesen, länger als geschehen im Herkunftsgebiet abzuwarten", ist in keiner Weise konkretisiert und durch nichts belegt. Die in der Antragsbegründung angesprochene Erkrankung nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland gibt für die Unzumutbarkeit des Verbleibens in den Aussiedlungsgebieten offensichtlich nichts her. Auch der Vortrag der Antragsteller in der Antragsbegründung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1. Nr. 2 BVFG ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zu wecken. Das Verwaltungsgericht ist in dem angefochtenen Beschluß im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes davon ausgegangen, daß wegen des engen Zusammenhanges zwischen Sprache, Erziehung und Kultur nicht von einer deutschen Erziehung des Aufnahmebewerbers oder von der Vermittlung deutscher Kultur an den Aufnahmebewerber ausgegangen werden kann, wenn es - wie hier vom Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluß angenommen und mit der Antragsbegründung nicht ernsthaft bestritten - an dem Merkmal der deutschen Sprache im Sinne des § 6 Abs. 1. Satz 2 Nr. 2 BVFG fehlt. Wer - wie der Antragsteller zu 1.) in seiner Anhörung eingeräumt hat - nur unzulängliche Deutschkenntnisse hat und Russisch als Muttersprache oder bevorzugte Umgangssprache spricht, ist regelmäßig Angehöriger des russischen Kulturkreises, was zugleich eine Erziehung im Sinne des russischen Volkstums indiziert. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, BVerwGE 102, 214 und vom 4. November 1997 - 9 C 36.96 -. Für die von den Antragstellern in der Antragsbegründung für erforderlich gehaltene "Gewichtung" der vorhandenen Sprachkenntnisse "neben den anderen Voraussetzungen nach § 6 BVFG" bleibt danach offensichtlich kein Raum. Soweit die Antragsteller darüber hinaus geltend machen, die Beschwerde sei zuzulassen, "da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung" habe, kann der Antrag ebenfalls keinen Erfolg haben. Denn bei den für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Fragen der nachträglichen Einbeziehung und der Gewichtung der Bestätigungsmerkmale im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1. Nr. 2 BVFG handelt es sich nicht um im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu klärende grundsätzliche Fragen. Diese sind vielmehr im Verfahren zur Hauptsache zu klären. Die Zulassung der Beschwerde im Verfahren auf Regelung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 Satz 1. VwGO kommt nämlich nur dann in Betracht, wenn Zulassungsgründe speziell für dieses Verfahren dargelegt sind. Solche Zulassungsgründe können sich im Verfahren auf Regelung der Vollziehung in der Regel nur auf speziell das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und seine Beurteilungsgrundlagen im Sinne der §§ 80, 80 a und 80 b VwGO bezogene Fragestellungen erstrecken. Vgl. OVG NW, Beschluß vom 18. Juni 1998 - 2 B 1700/97 -. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1. VwGO iVm § 100 Abs. 1. ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts ergeht gemäß § 13 Abs. 1., 20 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1. VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).