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Beschluss

15 B 328/99

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1999:0224.15B328.99.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 25. Januar 1999 wird ab-gelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des An-tragsverfahrens.

Der Streitwert wird auf 4.000, DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 25. Januar 1999 wird ab-gelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des An-tragsverfahrens. Der Streitwert wird auf 4.000, DM festgesetzt. Gründe: Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Grundsatzrüge nach den §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 146 Abs. 4 VwGO genügt bereits den Anforderungen nicht, die nach § § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO an die Darlegung dieses Zulassungsgrundes zu stellen sind. In der Antragsschrift wird keine abstrakte Rechts- oder Tatsachenfrage benannt, auf die es im vorliegenden Rechtsstreit ankommt und die in einem Beschwerdeverfahren klärungsfähig wäre. Auch die weiter geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses und der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten nach den §§ 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 2, 146 Abs. 4 VwGO greifen nicht durch. Soweit man die Darlegungsanforderungen an diese Zulassungsgründe durch die sinngemäße Rüge des Antragstellers als erfüllt ansieht, sein berechtigtes Interesse an der begehrten Akteneinsicht ergebe sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts aus dem Gesichtspunkt der Herstellung von "Waffengleichheit" in einem Zivil- oder Verwaltungsprozeß, hat diese Rüge jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Denn die vom Antragsteller angesprochene "Waffengleichheit" ist in einer der Garantie effektiven Rechtsschutzes des Art. 19 Abs. 4 GG hinreichend Rechnung tragenden Weise gewährleistet. Das hat das Verwaltungsgericht in bezug auf Rechtsstreitigkeiten über Mieterhöhungsverlangen vor den Zivilgerichten, in denen es auf die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete ankommt, mit zutreffender Begründung ausgeführt. Insoweit enthält die Antragsschrift vom 11. Februar 1999 keine weiterführenden Hinweise. Ein berechtigtes Interesse des Antragstellers an einer Einsichtnahme in die zur Erstellung des 13. N. Mietspiegels verwerteten 1566 Fragebögen besteht auch nicht unter dem Gesichtspunkt, "Waffengleichheit" in Rechtsstreitigkeiten vor den Verwaltungsgerichten herzustellen, soweit in ihnen die Obergrenzen der in einem kommunalen Mietspiegel enthaltenen Mietzinsspannen als Höchstbetrag bei der Bemessung der Fehlbelegungsabgabe zugrunde zu legen sind (Art. 2 Nr. 5 b) Satz 3 des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen für das Land Nordrhein-Westfalen (AFWoG NW) vom 31. Oktober 1989 (GV. NW. 530). Denn auch in derartigen Verfahren sind kommunale Mietspiegel für die Verwaltungsgerichte nicht verbindlich, sondern unterliegen einer gerichtlichen Inzidentkontrolle. Sie werden durch die gesetzliche Bezugnahme in Art. 2 Nr. 5 b) Satz 3 AFWoG NW nicht in den Rang einer die Gerichte bindenden Rechtsnorm erhoben. Vielmehr müssen die Verwaltungsgerichte ebenso wie die Zivilgerichte die tatsächliche Brauchbarkeit des kommunalen Mietspiegels zur Feststellung der maßgebenden Vergleichsmiete erforderlichenfalls unter Hinzuziehung eines gerichtlichen Sachverständigen überprüfen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juni 1996 8 C 23.94 , BVerwGE 101, 211 (224). In diesen Verfahren ist die Antragsgegnerin nach Maßgabe des § 99 Abs. 1 VwGO zur Vorlage derjenigen Urkunden oder Akten an das Verwaltungsgericht verpflichtet, die die Aufstellung des Mietspiegels betreffen, und haben die Beteiligten nach Maßgabe des § 100 VwGO ein Einsichtsrecht in die vorgelegten Akten. Von einer weiteren Begründung wird gemäß §§ 124 a Abs. 2 Satz 2, 146 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3, 20 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, §§ 25 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2, 5 Abs. 2 Satz 3 GKG unanfechtbar.